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Ersitzung lat usucapio 1 ist ein Begriff aus dem Sachenrecht und bedeutet den Erwerb des Eigentums an einer Sache nach einer bestimmten Besitzzeit 2 Zusatzlich muss der Erwerber sich wahrend der Besitzzeit fur den Eigentumer gehalten und die Sache wie seine eigene behandelt haben Die Ersitzung bewirkt den Eigentumserwerb kraft Gesetzes originarer Eigentumserwerb 3 Der bisherige Eigentumer verliert seine Rechte an der Sache wahrend der Erwerber sie erlangt Einer Einigung des bisherigen Eigentumers mit dem Erwerber daruber dass das Eigentum ubergehen soll bedarf es nicht Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung 2 Herkunft aus dem romischen Recht 3 Deutsches Recht 3 1 Bewegliche Sachen 3 2 Grundstucke 4 Osterreichisches Recht 4 1 Eigentliche Ersitzung 4 2 Uneigentliche Ersitzung 4 3 Freiheitsersitzung 4 4 Rechtspolitik 5 Schweizer Recht 5 1 Grundstucke 5 2 Bewegliche Sachen 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseBedeutung BearbeitenBei der Ersitzung folgt nach Ablauf der Besitzzeit das Rechtliche dem Faktischen 4 5 Ihr liegt die Vorstellung von einer heilenden Wirkung der Zeit zugrunde 6 Sie stellt damit Rechtsfrieden her ahnlich der Verjahrung 7 Einerseits wird dem Beharrungs oder Kontinuitatsinteresse des Eigenbesitzers der sich irrtumlich fur den Eigentumer gehalten hat Genuge getan andererseits wird dem Verkehrsschutz Rechtsscheinschutz Rechnung getragen Die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage wird beseitigt Wer langere Zeit auf das Eigentum an einer Sache vertraut und sie wie seine eigene behandelt hat erwirbt nach Ablauf dieser Zeit tatsachlich das Eigentum und braucht die Sache nicht mehr herauszugeben In aller Regel konnte der ursprungliche Eigentumer nach langerer Zeit sein Eigentum auch gar nicht mehr beweisen 8 Der Bosglaubige wird zwar nicht Eigentumer kann nach 30 Jahren aber die Herausgabe der Sache wegen Verjahrung verweigern 197 Abs 1 Nr 2 BGB Herkunft aus dem romischen Recht BearbeitenIm romischen Recht konnten nur solche Rechte ubertragen werden die einem auch tatsachlich zustanden nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet 9 Das romische Recht kannte insoweit keinen gutglaubigen Erwerb vom Nichtberechtigten durch Rechtsgeschaft Das Eigentum an einer Sache konnte ausserhalb des Geschaftsverkehrs allenfalls durch Inbesitzhalten uber einen Zeitraum von mindestens einem Jahr erworben werden usucapio 10 11 Geregelt war diese im fruhrepublikanischen Zwolftafelgesetz mit Tafel VI 3 Sachenrecht Wer demnach ein fremdes Grundstuck zwei Jahre eine fremde Sache ein Jahr in Besitz usus hatte erwarb originares Eigentum und war nicht mehr vom bisherigen Erwerbsgrund und der Gewahrschaft auctoritas des Vormannes abhangig Die XII Tafeln regelten allerdings Ausnahmetatbestande So konnte an ersitzungsfahigen aber entwendeten Sachen res furtivae oder an res mancipi die eine Frau ohne Einwilligung ihres Rechtsvormunds auctoritas tutoris veraussert hatte kein Rechtswechsel eintreten 8 12 Die Ausnahme zur Regelung fur gestohlene Sachen wurde im 2 Jahrhundert v Chr durch eine lex Atinia bestatigt 13 und durch die lex Plautia de vi im 1 Jahrhundert v Chr noch auf geraubte Sachen erweitert 14 Die Ersitzung war an sechs Voraussetzungen geknupft Es musste sich um eine ersitzungsfahige Sache res habilis handeln die nicht abhandengekommen ist Der Erwerbsgrund musste anerkannt sein iusta causa wobei auch der Ersitzungstitel pro derelicto genugte Erforderlich war daneben Eigenbesitz der nicht aus gewaltsam oder heimlich erworben war oder aus einer Bittleihe stammte Weitere Erwerbsvoraussetzung war bona fides guter Glaube unter Einhaltung der Ersitzungszeit tempus Zwischenzeitlicher Besitzverlust usurpatio fuhrte zur Unterbrechung der Frist 15 Deutsches Recht BearbeitenAnders als das romische Recht sieht das Burgerliche Gesetzbuch BGB vor dass Rechtspositionen unter bestimmten Umstanden durch einen Dritten erworben werden konnen obwohl dem Verausserer diese Positionen nicht zustehen Diese Moglichkeit dient dem Schutz des Vertrauens in den Rechtsverkehr sowie dessen Praktikabilitat 16 17 18 Das am 1 Januar 1900 in Kraft getretene BGB lasst in 932 BGB den Erwerb von einem Nichtberechtigten zu wenn dieser gegenuber Dritten als Inhaber des Rechts erscheint 19 20 Bei beweglichen Sachen manifestiert sich dieser Rechtsschein durch den Besitz 1006 BGB fur Rechte an Grundstucken gilt der offentliche Glaube des Grundbuchs 892 BGB 21 22 Die Ersitzung ermoglicht den Rechtserwerb daher insbesondere in Fallen in denen ein rechtsgeschaftlicher Erwerb vom Nichtberechtigten vom BGB ausnahmsweise nicht anerkannt wird Dies ist der Fall bei Sachen die dem Eigentumer gestohlen worden verloren gegangen oder sonst abhandengekommen waren 935 Abs 1 BGB Ein weiterer Anwendungsfall ist der Erwerb von einem nicht verfugungsbefugten oder geschaftsunfahigen Berechtigten unwirksames Kausal oder Verfugungsgeschaft 23 24 Beispiele Ein Dieb stiehlt ein Gemalde und veraussert es an einen gutglaubigen Kaufer der von dem Diebstahl nichts weiss Eine Person ist bei Abgabe eines Schenkungsversprechens und der schenkungsweisen Ubereignung eines Gemaldes unerkannt geschaftsunfahig 25 26 Das Eigentum an dem Gemalde wird sowohl von dem Kaufer als auch von dem Beschenkten zwar nicht rechtsgeschaftlich aber nach Ablauf der massgeblichen Frist kraft Gesetzes durch Ersitzung erworben Bewegliche Sachen Bearbeiten Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre lang redlich in Eigenbesitz 872 BGB hatte erwirbt gemass 937 BGB das Eigentum Die Ersitzung verschafft also demjenigen der sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes redlich fur den Eigentumer halt ohne dies wirklich zu sein das Eigentum wenn er die Sache uber die Frist ununterbrochen als ihm gehorig besessen hat Es besteht eine widerlegliche Vermutung fur den ununterbrochenen Eigenbesitz wenn er am Anfang und am Ende dieses Zeitraums bestanden hat 938 BGB Auch der Niessbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden Darauf finden die fur den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung 1033 BGB Das Gesetz beseitigt damit nach dem Ablauf der Ersitzungsfrist die Diskrepanz zwischen vermeintlicher und wahrer Rechtslage und tragt der Tatsache Rechnung dass nach Ablauf langer Zeit erhebliche Beweisschwierigkeiten bestehen werden die Umstande des Besitzverlustes beim fruheren Eigentumer noch aufzuklaren 27 Der Erwerb des Eigentums entspringt dem sogenannten Beharrungs oder Kontinuitatsinteresse des Eigenbesitzers 27 Redlich handelt der Ersitzer nur wenn er sowohl beim Erwerb des Besitzes als auch wahrend der Ersitzungsfrist in gutem Glauben an sein Eigentum war Dabei schadet beim Besitzerwerb schon die grob fahrlassige Unkenntnis dass er kein Eigentum erworben hat 28 Streitig ist ob die Ersitzung zu bereicherungsrechtlichen Anspruchen fuhrt Problematisch ist dabei ob der Eigentumserwerb ohne rechtlichen Grund im Sinne von 812 BGB erfolgt Teils wird das damit begrundet dass das Gesetz keine Verweisung auf das Bereicherungsrecht wie in 951 977 BGB enthalte 29 30 Einer anderen Ansicht zufolge bestehe ein Anspruch aus Leistungskondiktion wenn der Eigenbesitz nach einer fehlgeschlagenen Leistungsbeziehung zum Voreigentumer erlangt worden war In diesem Fall soll uber 818 Abs 1 BGB die Herausgabe der Sache verlangt werden konnen 31 Streitig ist ebenfalls ob eine Eingriffskondiktion die lediglich auf den Eigentumsverlust gestutzt wird in Betracht komme 32 Der Bundesgerichtshof BGH hat sich inzwischen der Ansicht angeschlossen nach der Bereicherungsanspruche grundsatzlich ausgeschlossen sein sollen weil der Erwerb durch Ersitzung seinen Rechtsgrund in sich trage 33 34 Grundstucke Bearbeiten Das Eigentum an einem Grundstuck kann ebenfalls ersessen werden Hier spricht man von der sogenannten Buch oder Tabularersitzung 27 Gemass 900 Abs 1 BGB ist dazu notwendig dass die Person zu deren Gunsten die Ersitzung wirksam werden soll dreissig Jahre lang im Grundbuch unberechtigt als Eigentumer eingetragen ist und das Grundstuck auch tatsachlich in Eigenbesitz hatte Auf einen guten Glauben kommt es dabei anders als bei beweglichen Sachen nicht an Unter gleichen Voraussetzungen ist eine Ersitzung von dinglichen Rechten moglich die ein Recht zum Besitz des Grundstucks geben oder besitzrechtlich geschutzt sind 900 Abs 2 BGB 35 Nach 927 BGB kann ein Eigenbesitzer der nicht im Grundbuch eingetragen ist seit 1 September 2009 im Aufgebotsverfahren einen Ausschliessungsbeschluss erwirken Die sog Kontratabularersitzung von lat contra tabulas gegen die Bucher durch Ausschluss des Eingetragenen ist zulassig wenn dieser gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch die der Zustimmung des Eigentumers bedurfte seit 30 Jahren nicht erfolgt ist 927 Abs 1 Satz 3 BGB Anschliessend wird der Eigenbesitzer als neuer Eigentumer eingetragen 927 Abs 2 BGB 36 Osterreichisches Recht BearbeitenDie Ersitzung ist im osterreichischen Sachenrecht eine Art vermoge des gesetzlichen Besitzes ein Recht zu erwerben 1452 ABGB Man versteht darunter den originaren Rechtserwerb einer ersitzungsfahigen Sache nach Ablauf der gesetzlichen Ersitzungszeit Der bisherige Rechtsinhaber verliert dadurch sein Recht an der Sache 37 Die Ersitzung erfordert neben der ersitzungsfahigen Sache 1455 1459 ABGB einen rechtmassigen echten und redlichen Besitz 1461 1464 ABGB am Gegenstand und zudem den Ablauf der Ersitzungszeit 1465 1477 ABGB 38 Eigentliche Ersitzung Bearbeiten Die eigentliche Ersitzung setzt voraus dass der Ersitzende den Besitz der zu ersitzenden Sache auf ein gultiges Titelgeschaft stutzt beispielsweise einen Kaufvertrag die Eigentumsverschaffung an der Kaufsache aber rechtlich misslungen ist insbesondere wegen fehlender Verfugungsbefugnis des Verausserers Soweit nicht bereits die Vorschriften uber den gutglaubigen Erwerb eingreifen 367 456 ABGB 39 kann sich der Kaufer auf die Ersitzung des Eigentums an der Sache berufen beispielsweise bei abhanden gekommenen Sachen die weder von einem Vertrauensmann noch in einer offentlichen Versteigerung noch von einem Unternehmer in seinem gewohnlichen Geschaftsbetrieb erworben worden sind sowie bei unentgeltlichem Erwerb 40 Die Ersitzungsfrist betragt fur bewegliche Sachen drei Jahre fur unbewegliche dreissig Jahre Der durch Rechtmassigkeit Redlichkeit und Echtheit qualifizierte Besitz ist durch die Actio Publiciana besonders geschutzt Uneigentliche Ersitzung Bearbeiten Im Gegensatz zur eigentlichen Ersitzung benotigt man bei der uneigentlichen Ersitzung keinen rechtmassigen Titel 1477 ABGB sondern es genugt wenn das Besitzrecht uber einen Zeitraum von 30 oder 40 Jahren ausgeubt wird Auf diese Art konnen auch Servituten wie beispielsweise Wege oder Fahrrechte ersessen werden Verhindert der Eigentumer einer Liegenschaft dreissig Jahre hindurch nicht beispielsweise die Benutzung eines Weges durch den Nachbarn so kommt es zum ausserbucherlichen Rechtserwerb an der Servitut Um gutglaubigen lastenfreien Erwerb entsprechend dem negativen Publizitatsprinzip was nicht eingetragen ist gilt nicht zu verhindern ist hier eine moglichst baldige Eintragung zu empfehlen Freiheitsersitzung Bearbeiten Durch Ersitzung erworbene Servituten gehen wieder verloren wenn auf sie verzichtet wird wenn sie einvernehmlich aufgehoben werden oder im Falle einer befristeten Einraumung durch Zeitablauf Eine weitere Moglichkeit ist die sog Freiheitsersitzung usucapio libertatis Nach 1488 ABGB verjahrt das Recht der Dienstbarkeit durch den Nichtgebrauch wenn sich der verpflichtete Teil der Ausubung der Servitut widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinander folgende Jahre sein Recht nicht geltend macht 41 Nach Ablauf dieser Frist ersitzt der verpflichtete Teil die Freiheit seines Grundstucks von der Dienstbarkeit Wird also beispielsweise ein Zaun errichtet welcher die Ausubung eines Fahrrechtes verunmoglicht dann erlischt die Dienstbarkeit wenn der berechtigte Teil nicht innerhalb von drei Jahren Klage auf Beseitigung der Storung einbringt 42 Rechtspolitik Bearbeiten Die Bestimmungen Von der Verjahrung und Ersitzung im Vierten Hauptstuck des Dritten Theils des Allgemeinen burgerlichen Gesetzbuchs 1451 1502 ABGB stammen grossteils noch aus der ursprunglichen Fassung des ABGB von 1811 Es besteht in Osterreich weitgehend Einigkeit daruber dass dieser Teil im Interesse der Rechtssicherheit einer grundlegenden Reform bedarf 43 44 Schweizer Recht BearbeitenDer gutglaubige Erwerb anvertrauter Sachen durch Rechtsgeschaft ist in Art 933 des Zivilgesetzbuchs ZGB geregelt Er gilt nicht fur abhandengekommene Sachen Art 934 ZGB 45 46 47 Die Ersitzung gehort zu den Arten kraft Gesetzes Grundeigentum Art 661 663 ZGB oder das Eigentum an einer beweglichen Sache Art 728 ZGB zu erwerben 48 Die Rechtsverhaltnisse an den herrenlosen und den offentlichen Sachen werden durch das kantonale Recht geregelt Art 664 ZGB 49 Grundstucke Bearbeiten Bei Grundstucken wird zwischen der ordentlichen und der ausserordentlichen Ersitzung unterschieden Die ordentliche Ersitzung gem Art 661 ZGB Buchersitzung setzt den 10 Jahre wahrenden gutglaubigen Besitz einer zu unrecht eingetragenen Person voraus Ein nicht eingetragener Besitzer kann gem Art 662 ZGB nach 30 Jahren die Eintragung im Grundbuch unter drei verschiedenen Voraussetzungen verlangen entweder wenn ein Grundstuck im Grundbuch nicht aufgenommen ist oder wenn es zwar aufgenommen sein Eigentumer aus dem Grundbuch jedoch nicht ersichtlich ist oder wenn es aufgenommen und auch der Eigentumer bezeichnet ist dieser aber bei Beginn der Ersitzungsfrist von dreissig Jahren tot oder fur verschollen erklart war 50 Derjenige der die ausserordentliche Ersitzung geltend macht muss das Grundstuck ausserdem ununterbrochen und unangefochten wahrend dreissig Jahren als sein Eigentum besessen haben Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ist nur zu Lasten von Grundstucken moglich an denen das Eigentum ersessen werden kann Art 731 ZGB Gemeint ist dass unter den Voraussetzungen unter denen das Eigentum ersessen wird auch die Ersitzung von Grunddienstbarkeiten moglich ist 51 Die fur die ausserordentliche Ersitzung von Grundeigentum geltende Regel des Art 662 ZGB kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog herangezogen werden fur baugesetzwidrig errichtete Gebaude oder Gebaudeteile innerhalb von Bauzonen von denen keine Gefahr fur Leib und Leben ausgeht Nach Ablauf von 30 Jahren ist der Anspruch der Behorden den Abbruch anzuordnen verwirkt 52 Bewegliche Sachen Bearbeiten Das Eigentum an einer fremden beweglichen Sache kann grundsatzlich nach 5 Jahren des gutglaubigen Eigenbesitzes ersessen werden Bei Haustieren betragt die Frist zwei Monate bei Kulturgutern nach dem Kulturgutertransfergesetz 30 Jahre Art 728 ZGB 53 54 Voraussetzung sind der unangefochtene Eigenbesitz und der gute Glaube Es besteht jedoch eine Erkundigungspflicht des Besitzers im Falle dass der fruhere Besitzer wahrend der Ersitzungsfrist das Eigentum beansprucht Auf den guten Glauben kann sich auch berufen wer bei sehr schwierig zu beurteilenden Verhaltnissen einer zwar unrichtigen aber vertretbaren Ansicht folgt 55 Literatur BearbeitenHerbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 153 156 Andreas Piekenbrock Befristung Verjahrung Verschweigung und Verwirkung Mohr Siebeck Tubingen 2006 Juliane Schellerer Gutglaubiger Erwerb und Ersitzung von Kunstgegenstanden BGB Kunsthandel Europaisches Privatrecht Mohr Siebeck 2016 ISBN 978 3 16 154216 9 Christian Gomille Der unfreiwillige Verlust von Eigentumerbefugnissen im internationalen Sachenrecht Juristische Ausbildung 2017 S 54 63 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Ersitzung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Alexander Wockener Dem Zweifler gebuhret nichts Universitat Bochum 2008 Einzelnachweise Bearbeiten Max Kaser Romisches Privatrecht 15 verbesserte Auflage 1989 ISBN 3 406 33726 0 25 II S 118 ff BGH Urteil vom 22 Januar 2016 V ZR 27 14 Rz 39 Siehe stellvertretend auch fur Max Kaser und Wolfgang Kunkel Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 42455 5 20 Usucapio 62 65 62 Baur Sturner Sachenrecht 18 Aufl 2009 53 Rn 85 Bamberg Roth Kindl BeckOK BGB 2015 937 Rn 1 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 S 53 55 ISBN 3 540 42455 5 Dieter Martiny Sachenrecht Arbeitspapier Ersitzung Europa Universitat Viadrina 3 Dezember 2006 a b Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 151 153 Ulpian Digesten 50 17 54 Werner Hinz Die Entwicklung des gutglaubigen Fahrniserwerbs in der europaischen Rechtsgeschichte In Zeitschrift fur Europaisches Privatrecht 1995 S 398 399 Jurgen Oechsler 932 Rn 1 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 7 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66540 0 Max Kaser Romisches Privatrecht 15 verbesserte Auflage 1989 ISBN 3 406 33726 0 25 I 2b S 118 Aulus Gellius Noctes Atticae 17 7 Gaius 2 45 Tafel XII 8 17 Heinrich Honsell Romisches Recht 5 erganzte Auflage Springer Berlin u a 2001 ISBN 3 540 42455 5 20 Usucapio 62 65 64 Fritz Baur Jurgen Baur Rolf Sturner Sachenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 54479 8 4 Rn 15 16 52 Rn 9 Ralph Weber Sachenrecht I Bewegliche Sachen 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 0654 9 9 Rn 3 Jurgen Oechsler 932 Rn 2 5 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 7 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66540 0 Reinhard Zimmermann Rolf Knutel Jens Peter Meincke Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 ISBN 978 3 8114 9915 7 S 593 Jurgen Oechsler 932 Rn 2 3 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 7 Sachenrecht 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66540 0 Jan Wilhelm Sachenrecht 5 Auflage De Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 046139 8 Rn 920 Manfred Wolf Marina Wellenhofer Sachenrecht 30 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68025 0 8 Rn 1 Fritz Baur Lehrbuch des Sachenrechts 14 neubearbeitete Auflage 1987 53h I S 528 heute nur noch in atypischen Fallgruppen wirksam Hans Josef Wieling Sachenrecht Band 1 Sachen Besitz und Rechte an beweglichen Sachen 2 vollst uberarb Aufl Springer Berlin Heidelberg 2006 ISBN 978 3 540 29869 4 S 422 RGZ 130 69 Menzelbilderfall Petersen Der Menzelbilderfall RGZ 130 69 Jura 1999 S 297 299 a b c Fritz Baur Lehrbuch des Sachenrechts 14 neubearbeitete Auflage 1987 53h I S 529 Fritz Baur Lehrbuch des Sachenrechts 14 neubearbeitete Auflage 1987 53h II S 530 Gleich 950 BGB Karl Heinz Schwab Hanns Prutting Sachenrecht 23 Auflage 1991 36 VI Gottlieb Planck E Brodmann BGB Kommentar 1999 937 Anm 3 Peter Bassenge in Palandt Burgerliches Gesetzbuch 67 neubearbeitete Aufl Munchen 2008 ISBN 978 3 406 56591 5 Vor 937 BGB Rn 2 mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand Othmar Jauernig in Othmar Jauernig BGB 11 neubearbeitete Auflage Munchen 2004 ISBN 3 406 51820 6 Vor 937 BGB Rn 4 mit weiteren Nachweisen BGH Urteil vom 22 Januar 2016 V ZR 27 14 Zum ganzen ausfuhrlich Werner Lorenz in Staudinger BGB 13 Bearbeitung Dezember 1993 Vor 812 ff BGB Rn 38 Christoph Huhn Prutting Wegen Weinreich BGB 900 BGB Buchersitzung Haufe de Rn 5 Kontratabularersitzung Rechtslexikon net abgerufen am 6 Mai 2022 Andreas Riedler Zivilrecht V Sachenrecht LexisNexis ARD ORAC 2018 Rz 13 85 Mader Janisch in Michael Schwimann Georg E Kodek ABGB Praxiskommentar 4 Aufl 2016 1460 Rz 1 vgl Gutglaubenserwerb und Doppelverkauf OnlineLehrbuch Zivilrecht abgerufen am 5 Mai 2022 Peter Apathy Ersitzung zu Gunsten und zu Lasten von Gemeinden Recht amp Finanzen fur Gemeinden 2006 21 S 82 Freiheitsersitzung auch bei einem nicht verbucherten Wegerecht moglich OGH Urteil vom 24 Januar 2020 8 Ob 124 19x Markus Fink Anwendung der Freiheitsersitzung 10 Juni 2021 vgl Reform des Verjahrungsrechts Bundesministerium fur Justiz abgerufen am 5 Mai 2022 Stefan Potschka Franz Stefan Meissel Zur vorgeschlagenen Neufassung des Ersitzungsrechts Universitat Wien abgerufen am 5 Mai 2022 BGE 113 II 397 Rey Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum Bd I Grundriss des schweizerischen Sachenrechts 2007 24 Rn 1782 Stark in Berner Kommentar Art 933 Rn 23a 23b 24 Ernst in Basler Kommentar Bd II Zivilgesetzbuch II Art 457 977 ZGB Art 1 61 SchlT ZGB 2011 Art 933 Rn 13 Sutter Somm in Schweizerisches Privatrecht Bd V Sachenrecht Teilband 1 2014 49 Rn 967 Eitel Arnet in Handkommentar zum Schweizer Privatrecht 2012 Art 933 Rn 4 Marc Weber Gutglaubiger Erwerb von Kunstwerken im Schweizer Recht KUR 2012 S 98 vgl Peter Liver Verjahrung und Ersitzung im bundnerischen Statutarrecht Jahrbuch der Historisch Antiquarischen Gesellschaft von Graubunden 1987 S 129 162 BGE 113 II 236 BGE 116 II 267 Ausserordentliche Ersitzung Rz 9 Robert Mazenauer Was ist ein ersessenes Recht 22 August 2014 Bauen ohne Baubewilligung von der Aufforderung ein nachtragliches Baugesuch einzureichen bis zur Ersatzvornahme Departement fur Bau und Umwelt Thurgau September 2021 S 7 f Was versteht das Kulturgutertransfergesetz KGTG unter einem Kulturgut Bundesamt fur Kultur 10 Januar 2022 Wolfgang Ernst Neues Sachenrecht fur Kulturguter Zeitschrift fur juristische Weiterbildung und Praxis 2008 S 2 14 vgl zur Klage auf Herausgabe von Bildern die der fruhere Besitzer in Deutschland sicherungshalber einer Bank ubereignet hatte und die spater auf Veranlassung der nationalsozialistischen Behorden offentlich versteigert wurden und sich bei Klageerhebung in der Schweiz befinden BGE 94 II 297 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4205058 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ersitzung amp oldid 236182809