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Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet mitunter auch in der Formulierung nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet oder nemo dat quod non habet ist ein in den iustinianischen Digesten enthaltener Rechtsgrundsatz des Corpus iuris civilis Bis heute hat er seine Gultigkeit behalten 1 In seiner Bedeutung fur das Recht bringt er zum Ausdruck Niemand kann mehr Recht ubertragen als er selbst innehat Im romischen Recht wurde die Regel im Interesse eines reibungsloseren rechtsgeschaftlichen Verkehrs durch die Ersitzung usucapio eingeschrankt Anwendungsfalle waren die Heilung von Formmangeln bei der traditio und beim Erwerb vom Nichtberechtigten 2 Auch heute noch spielt der Grundsatz im Zivilrecht eine Rolle denn er besagt dort dass allein der Inhaber eines Rechts etwa Eigentum uber dieses auch wirksam verfugen kann Eigentumsubertragung Allerdings sieht auch das deutsche Recht aus Grunden des Vertrauensschutzes 3 Ausnahmen beim gutglaubigen Erwerb vom Nichtberechtigten vor Diese Bestimmungen erlauben dem Erwerber unter bestimmten Voraussetzungen Eigentum vom Nichteigentumer zu erlangen Mangels eines Rechtsscheintragers ist dies bei Forderungsabtretungen hingegen grundsatzlich nicht moglich In seltenen Fallen in denen doch ein Rechtsscheintrager besteht kann ein gutglaubiger Forderungserwerb aber moglich sein etwa bei einer Schuldurkunde 405 BGB oder einem Erbschein 2366 BGB Der Grundsatz wird auch dann relevant wenn Vertrags oder Mitgliedsstaaten Kompetenzen auf supranationale internationale Organisationen ubertragen Anmerkungen Bearbeiten Ulpian Digesten 50 17 54 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 62 Hans Brox Wolf Dietrich Walker Allgemeiner Teil des BGB 42 Aufl Munchen 2018 S 283 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet amp oldid 236080312