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Der Begriff der Rechtsgrundverweisung bezeichnet in der Rechtswissenschaft einen Verweis von einer Rechtsnorm auf eine andere Norm Zielnorm Eine Rechtsgrundverweisung liegt vor wenn nicht nur auf die Rechtsfolge sondern auch auf den Tatbestand den Rechtsgrund der anderen Norm verwiesen wird Deshalb mussen bei dieser Art der Verweisung zusatzlich auch die Voraussetzungen der Norm auf die verwiesen wird gegeben sein damit deren Rechtsfolgen eintreten Wird dagegen nur auf die Rechtsfolge der anderen Norm verwiesen so spricht man von einer Rechtsfolgenverweisung Beispiele nach h M stellt die in 254 Abs 2 S 2 BGB erfolgte Verweisung auf 278 eine Rechtsgrundverweisung dar mit der Folge dass fur ein Mitverschulden des Schuldners durch ein ihm zuzurechnendes Verhalten des Dritten eine Sonderverbindung im Sinne des 278 BGB zwischen dem Schuldner und dem Dritten notwendig sein muss 437 BGB zahlt zwar die moglichen Rechte eines Kaufers in Gewahrleistungsfallen auf stellt aber dennoch keine eigenen Anspruchsgrundlagen dar Diese ergeben sich erst in Form einer Rechtsgrundverweisung durch die in 437 BGB aufgezahlten Normen 1 531 Abs 2 BGB 2 635 Abs 4 BGB stellt unter Auslegung des Wortlauts nach Massgabe welche als unter den Voraussetzungen zu verstehen ist eine Rechtsgrundverweisung dar 3 951 Abs 1 BGB Wer einen Rechtsverlust erleidet kann Vergutung in Geld nach den Vorschriften uber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern ist eine Rechtsgrundverweisung auf 812 ff BGB da fur den Eintritt der Rechtsfolge zusatzlich einer der Tatbestande dieser Paragraphen verwirklicht sein muss 4 992 BGB Hat sich der Besitzer so haftet er dem Eigentumer nach den Vorschriften uber den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen als Rechtsgrundverweisung auf das Schadensersatzrecht der 823 ff BGB 1301 S 1 BGB 5 strittig anderer Ansicht nach Rechtsfolgenverweisung 6 Ein Beispiel einer partiellen Rechtsgrundverweisung ist der Verweis auf die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag im Rahmen des Anspruchs auf Verwendungsersatz des 994 Abs 2 BGB Dieser Verweis ist ein partieller Rechtsgrundverweis da ein Fremdgeschaftsfuhrungswille im Sinne des 687 Abs 1 und 2 BGB bei der Vornahme von Verwendungen nicht erforderlich ist Es mussen allerdings die weiteren Voraussetzungen des Geschaftsfuhrung ohne Auftrag dennoch vorliegen Einzelnachweise Bearbeiten Bamberger Roth Faust 437 BGB Rz 1 BGHZ 140 275 277 Staud Lorenz Vor 812 Rz 34 MuKo Kollhosser 531 Rz 3 Worlen Leinhaus JA 2006 22 ff stRspr BGHZ 40 272 276 55 176 177 BGHZ 45 258 262 ff MuKoBGB Roth 7 Aufl 2017 BGB 1301 Rn 5Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsgrundverweisung amp oldid 202682210