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Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Zivilrechts das die Ruckabwicklung rechtsgrundloser Vermogensverschiebungen zum Gegenstand hat Die ungerechtfertigte Bereicherung ist in den 812 bis 822 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB als gesetzliches Schuldverhaltnis geregelt Dem Bereicherungsrecht steht die Moglichkeit der Ruckabwicklung von Rechtsgeschaften uber die Rucktrittsvorschriften der 346 ff BGB gegenuber wobei die erfullten primaren Leistungspflichten dort in ein Ruckgewahrsschuldverhaltnis umgewandelt werden und kein gesetzliches sondern ein vertragliches Schuldverhaltnis begrunden Das Bereicherungsrecht enthalt eine Mehrzahl von Anspruchen die nach romischrechtlichem Vorbild als Kondiktionen bezeichnet werden Sie stehen demjenigen zu auf dessen Kosten ein anderer ohne rechtlichen Grund einen vermogenswerten Vorteil erlangt hat und gestatten ihm diesen ungerechtfertigten Vermogenserwerb auszugleichen Dieser auszugleichende Vermogensvorteil kann auf einer Leistung also einer bewussten und zweckgerichteten Vermehrung fremden Vermogens beruhen oder in sonstiger Weise ohne den Willen aber auf Kosten des Bereicherungsglaubigers eingetreten sein beispielsweise durch einen Eingriff des Schuldners in ein fremdes Recht Regelfalle des Vermogensvorteils sind die Erlangung von Eigentum und Besitz an einer Sache Gebrauchsmoglichkeit unrichtige Grundbucheintragungen die Befreiung von einer Verbindlichkeit oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Leistungskondiktionen 2 1 Allgemeine Leistungskondiktion condictio indebiti 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB 2 1 1 Bereicherungsgegenstand erlangtes Etwas 2 1 2 Leistung des Glaubigers 2 1 3 Ohne Rechtsgrund Mangel des rechtlichen Grundes 2 1 4 Ausschluss der Kondiktion 2 2 Condictio ob causam finitam 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB 2 3 Condictio ob rem 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB 2 4 813 BGB 2 5 Condictio ob turpem vel iniustam causam 817 S 1 BGB 3 Nichtleistungskondiktionen 3 1 Allgemeine Nichtleistungskondiktion 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB 3 1 1 Eingriffskondiktion 3 1 1 1 Eingriffsobjekte 3 1 1 2 Rechtsgrundlosigkeit des Eingriffs 3 1 2 Verwendungskondiktion Aufwendungskondiktion 3 1 3 Ruckgriffskondiktion 3 2 Entgeltliche Verfugung eines Nichtberechtigten 816 Abs 1 S 1 BGB 3 3 Unentgeltliche Verfugung eines Nichtberechtigten 816 Abs 1 S 2 BGB 3 4 Leistung an einen Nichtberechtigten 816 Abs 2 BGB 3 5 Unentgeltliche Verfugung eines Berechtigten 822 BGB 4 Rechtsfolgen 4 1 Herausgabe der Bereicherung 4 2 Wertersatzpflicht 818 Abs 2 BGB 4 3 Einrede der Entreicherung 818 Abs 3 BGB 4 3 1 Inhalt und Funktion der Einrede 4 3 2 Ersparte Aufwendungen 4 3 3 Bereicherungsmindernde Vermogensnachteile 4 3 4 Bereicherungsrechtliche Ruckabwicklung von gegenseitigen Vertragen 4 3 4 1 Saldotheorie 4 3 4 2 Eingeschrankte Zwei Kondiktionentheorie 4 4 Verscharfte Haftung 818 Abs 4 820 BGB 5 Bereicherungsrechtliche Abwicklung in Mehrpersonenverhaltnissen 5 1 Prinzip der Leistungskette 5 2 Dreiecksverhaltnis 5 2 1 Anweisung 5 2 2 Zuwendung aufgrund echten Vertrags zugunsten Dritter 5 2 3 Tilgung einer fremden Schuld 5 2 4 Einfluss sachenrechtlicher Wertungen 6 Einrede der Bereicherung 821 BGB 7 Internationales Bereicherungsrecht 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenDas deutsche Bereicherungsrecht wurzelt im romischen Recht Entwickelt hat es sich aus der condictio ein Herausgabeanspruch fur ungerechtfertigte Bereicherungen der bereits in fruhrepublikanischer Zeit im Wege des Legisaktionenverfahrens geltend gemacht wurde Die condictio ihrerseits geht auf die romischen Rechtsinstitute des mutuum Gegenstand waren Ubereignungsgeschafte und der stipulatio Verfahrensgegenstand waren Leistungsversprechen zuruck Die rechtlich erfasste Ubertragungsmoglichkeit von Sachwerten fuhrte konsequenterweise dazu dass zur Moglichkeit derer Ruckabwicklung mehrere Kondiktionstypen entwickelt werden mussten die gebrauchlichste war die condictio indebiti Der Herausgabeanspruch richtete sich darauf Leistungen zuruckzufordern mittels derer eine in Wahrheit nicht bestehende Schuld getilgt werden sollte Ausweislich der iustinianischen Gesetzgebung enthalten im spater so genannten Corpus iuris civilis geht die Reputabilitat der condictio auf ein bereits wahrend der romischen Republik formuliertes und zur Zeit der Kaiserzeit dann prazisiertes Billigkeitsrecht zuruck Das spatromische Recht entwickelte hieraus eine subsidiare condictio sine causa generalis die in der Folgezeit die wohldefinierten Einzeltatbestande langfristig zu verdrangen drohte und ihre Legitimation aus einem Pomponius Diktum schopfte 1 Iure naturae aequum est neminem cum alterius detrimento et iniuria fieri locupletiorem Im Naturrecht ist es gerecht und billig dass niemand unter Schaden und Unrecht fur einen anderen reicher wird Digesten 50 17 Die mittelalterlichen Glossatoren und die Vertreter der Naturrechtslehre vermochten es spater nicht dem Kondiktionenrecht ein klares dogmatisches Profil zu verleihen weswegen Einzelfallentscheidungen begannen dieses Rechtsgebiet zu pragen 2 Im 19 Jahrhundert bemuhte sich die Rechtswissenschaft um Friedrich Carl von Savigny darum das Bereicherungsrecht auf ein allgemeines Rechtsprinzip zu stutzen 3 Den Ansatz dazu leitete Savigny aus der Erkenntnis des Philosophen Immanuel Kant her der forderte der grundlosen Bereicherung des Anderen aus unserem Vermogen Einhalt zu gebieten 4 Der Einfluss Savignys fuhrte zu einer Weiterentwicklung des gewahlten Ansatzes und schuf insoweit die Grundlagen fur eine pandektistische Doktrin des Bereicherungsrechts 1 Die Gesetzesvater des BGB nahmen den Faden Savignys auf und unternahmen im Lichte der pandektistischen Ansatze der historischen Rechtsschule den Versuch die ungerechtfertigte Bereicherung abstrakt zu beschreiben Im Mittelpunkt des heutigen deutschen Bereicherungsrechts steht 812 Abs 1 BGB Dieser verpflichtet denjenigen zur Herausgabe der durch Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise etwas ohne rechtlichen Grund erlangt Bis zur sogenannten ersten bereicherungsrechtlichen Wende durch Fritz Schulz stand die Rechtslehre auch nach Einfuhrung des BGB noch in der pandektistischen Tradition Savignys Schulz gelang mit der gedanklichen Entwicklung der Eingriffskondiktion die Befreiung von romisch rechtlichem Denken weil er den Akzent von der Rechtsgrundlosigkeit der Vermogensverschiebung auf die Widerrechtlichkeit der Handlung verlagerte 5 was einen hoheren Abstraktionsgrad schuf Mitte des 20 Jahrhunderts vollzog sich im Anschluss daran die zweite bereicherungsrechtliche Wende Walter Wilburg offnete 1934 den Blick der Wissenschaft fur die grundlegenden Unterschiede zwischen Leistungs und Nichtleistungskondiktion und verzichtete in Abkehr gar von der Savignyschen Kondiktionenlehre auf den Ansatz alle Bereicherungsfalle auf ein einheitliches Prinzip zuruckfuhren zu wollen 6 Ernst von Caemmerer unterstutzte 1954 Wilburgs Thesen und prazisierte dessen Ansatz in der Nichtleistungskondiktion ein eigenstandiges dogmatisches Institut zu sehen Er bereitete so den Weg fur die sogenannte Trennungslehre die heutzutage vorherrschend ist 7 Durch die dogmatische Trennung zwischen Leistungs und Nichtleistungskondiktion konnte die lange schwelende Gefahr gebannt werden das Bereicherungsrecht als ubergeordnetes Billigkeitsrecht anzusehen Besonderen Anlass fur diese Sichtweise gibt 816 BGB der verdeutlicht dass das Bereicherungsrecht allenfalls die Wertungen vollziehen kann die an anderen Gesetzesstellen formuliert sind Sein Gesetzeswortlaut regelt insoweit nicht sondern er setzt voraus welche Verfugungen eines Nichtberechtigten wirksam sind 8 Dass Grenzfalle denkbar bleiben die eine Unterscheidung im Sinne der Trennungslehre erschweren zeigt der 1971 vom Bundesgerichtshof entschiedene Flugreisefall 9 Leistungskondiktionen BearbeitenDas Gesetz sieht mehrere Kondiktionen vor mit denen eine Leistung zuruckgefordert werden kann Allgemeine Leistungskondiktion condictio indebiti 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB Bearbeiten Der Grundtatbestand der Leistungskondiktion ist in 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB normiert und leitet sich aus der romischrechtlichen condictio indebiti her Der Anspruchssteller kann hiernach einen Bereicherungsgegenstand herausfordern der ohne rechtlichen Grund an den Anspruchsgegner geleistet worden ist Bei dieser Normalternative fehlt der rechtliche Grund fur die Leistung von Anfang an Sie erfasst Leistungen solvendi causa die der Tilgung einer tatsachlich nicht bestehenden Verbindlichkeit dienen Leistung auf eine Nichtschuld Nach der Rechtsprechung des BGH genugt auch die Leistung auf eine Schuld aus einem schwebend unwirksamen Geschaft sowie die erfolglose Leistung auf eine einredefrei bestehende Schuld 10 Zur Verdeutlichung der Tatbestandsmerkmale der Leistungskondiktion sei an dieser Stelle folgendermassen ausgefuhrt Bereicherungsgegenstand erlangtes Etwas Bearbeiten Das erlangte Etwas im Sinne des 812 Abs 1 kann jeder Vermogensvorteil sein so Eigentum Besitz Gebrauchsmoglichkeiten an einer Sache unrichtige Grundbucheintragungen Pfandrechte oder Anwartschaftsrechte Weiterhin kommen personliche Rechte wie Forderungen und Nutzungsrechte oder vorteilhafte Rechtsstellungen wie die Befreiung von Verbindlichkeiten in Betracht 11 Kondizierbar ist auch ein Bereicherungsanspruch selbst die Kondiktion der Kondiktion Die Bestimmung des Bereicherungsgegenstands erfolgt somit in Anlehnung an die romischrechtlichen Vorlaufer des deutschen Bereicherungsrechts gegenstandsbezogen kondiziert werden konkrete Rechtspositionen nicht etwa deren finanzieller Gegenwert 12 Eine Gegenansicht verlangt begrifflich keine Gegenstandsorientierung sondern erkennt im erlangten Etwas reine Vermogensorientierung Vermogenszuwachs beim Anspruchsgegner Diese Sichtweise liegt dem Flugreisefall des Bundesgerichtshof zugrunde ein minderjahriger Bereicherungsschuldner hatte eine Flugreise erschlichen und der BGH wertete die Ersparnis der Kosten eines Flugtickets als erlangt 13 Gegen diese Ansicht wendet die vorherrschende Auffassung ein dass sie unvereinbar mit der Gesetzessystematik sei weil sich die Frage des Werts des Bereicherungsgegenstands erst auf Rechtsfolgenebene stelle 14 15 Leistung des Glaubigers Bearbeiten Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermogens 16 Eine Leistung bestimmt sich nach dem Parteiwillen Ist der Parteiwille dissentiv wird er aus Sicht des Empfangers beurteilt 17 18 Die Bestimmung des Leistungszwecks ist bedeutsam wenn in den Bereicherungsausgleich mehr als zwei Personen involviert sind da die Ruckabwicklung grundsatzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen erfolgt 19 Ohne Rechtsgrund Mangel des rechtlichen Grundes Bearbeiten Eine condictio indebiti setzt einen verfehlten Leistungszweck voraus weshalb letztlich ohne Rechtsgrund geleistet wurde Die Erfullung einer Verbindlichkeit wird zweckverfehlt wenn diese nicht besteht beispielsweise ein Kaufvertrag als Rechtsgrund fur die Ubereignung einer Sache Ist dieser unwirksam etwa aufgrund mangelnder Geschaftsfahigkeit einer Partei erfolgt die Ubereignung rechtsgrundlos da ein nichtiger Kaufvertrag keinen Ubereignungsanspruch an der Kaufsache auslost Die Ubereignung hat dann keine Erfullungswirkung Ein Kaufpreisanspruch besteht mangels vertraglicher Grundlage ebenfalls nicht Der Verkaufer hat somit ein Interesse daran die Kaufsache zuruckzufordern Einen Herausgabeanspruch kann der Verkaufer nicht auf sein Eigentum an der Kaufsache stutzen denn er hatte ihn durch die Ubereignung an den Kaufer verloren der unwirksame zugrundeliegende Kaufvertrag beruhrt andererseits nicht das Ubereignungsgeschaft weil das deutsche Recht nach dem Trennungs und Abstraktionsprinzips verfahrt und die Rechtsgeschafte aufteilt Der Kaufer kann die Sache deshalb uber die allgemeine Leistungskondiktion herausfordern Indem der Verkaufer ubereignet um seine vermeintliche Verbindlichkeit zu erfullen erbringt er eine Leistung an seinen Kaufer Auf diese Leistung hat der Kaufer allerdings kein Anspruch da der Kaufvertrag nichtig ist Der Verkaufer hat ohne Rechtsgrund geleistet Die zentrale Funktion der allgemeinen Leistungskondiktion liegt damit in der Ruckabwicklung gescheiterter Vertrage 20 Ausschluss der Kondiktion Bearbeiten Die Artikel Kondiktionssperre und Bereicherungsrecht Deutschland Ausschluss der Kondiktion uberschneiden sich thematisch Informationen die du hier suchst konnen sich also auch im anderen Artikel befinden Gerne kannst du dich an der betreffenden Redundanzdiskussion beteiligen oder direkt dabei helfen die Artikel zusammenzufuhren oder besser voneinander abzugrenzen Anleitung Das Gesetz kennt verschiedene Kondiktionssperren Erster Fall ist die Leistung die bewirkt wird trotz Kenntnis einer fehlenden Rechtspflicht gemass 814 Alt 1 BGB Die Regelung ist eine Auspragung des Verbots widerspruchlichen Verhaltens wer weiss dass er eine Leistung ohne Rechtsgrund erbringt verhalt sich widerspruchlich wenn er diese spater zuruckfordert weil sie nicht geschuldet ist 21 Sofern jemand an einer rechtlichen Verpflichtung zur Leistung zweifelt etwa weil er nicht weiss ob ein Vertrag besteht muss er unter Vorbehalt leisten um nicht Gefahr zu laufen dass eine spatere Kondiktion an 814 Alt 1 BGB scheitert 22 Gemass 814 Alt 2 BGB ist die Leistungskondiktion ausgeschlossen wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rucksicht entspricht Dies ist etwa der Fall wenn jemand einem Angehorigen Unterhalt zahlt weil er verkennt dass ihn keine Unterhaltspflicht trifft 23 814 Alt 2 BGB findet im Alltag ferner Anwendung bei Zahlung von Trinkgeld Auch hier ist eine Kondiktion ausgeschlossen 24 817 S 2 BGB blockiert das Ruckgabeverlangen wenn die Leistung gegen Gesetze oder die guten Sitten verstosst Uberwiegend wird die Regelung als gesetzliche Rechtsschutzverweigerung angesehen Wer sich durch missbilligtes Handeln ausserhalb der Rechtsordnung bewege konne nicht durch diese geschutzt werden 25 26 Die Regelung die sich systematisch lediglich auf die Kondiktion nach 817 S 1 BGB bezieht findet auf alle Leistungskondiktionen Anwendung Sie bringt ein ubergeordnetes Prinzip des BGB zum Ausdruck Rechtsschutz gebuhrt niemandem wenn er sein Handeln ausserhalb der Rechtsordnung orientiert 27 28 Praktisch bedeutsam sind die Falle der Gewahrung wucherischer Darlehen Ahnliches gilt fur Schwarzarbeit 29 Condictio ob causam finitam 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB Bearbeiten Hauptartikel Condictio ob causam finitam Der in 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB geregelte Anspruch der condictio ob causam finitam erfasst ebenso wie die condictio indebiti Falle einer rechtsgrundlosen Leistung Im Unterschied zu ihr fallt der anfanglich vorhandene Rechtsgrund fur die Leistung nachtraglich weg 30 Der Anwendungsbereich der condictio ob causam finitam ist eng denn gesetzlich gehen zahlreiche Sonderregelungen des nachtraglichen Fortfalls eines Rechtsgrunds der Kondiktion vor etwa Rucktritts und Widerrufsregelungen 31 Raum verbleibt allerdings fur die Falle des Eintritts auflosender Bedingungen der Befristung Kundigung oder fur sonstige Arten der Vertragsaufhebung Auch der Schenkungswiderruf oder der Wegfall eines Versicherungsfalls beispielsweise weil die gestohlene Sache wieder auftaucht unterfallen der condictio ob causam finitam 32 Die Anfechtung ist hiervon nicht betroffen da die Anfechtung das Rechtsgeschaft ruckwirkend lat ex tunc vernichtet Ausgeschlossen ist die condictio ob causam finitam wenn die Leistung gegen Gesetze oder die guten Sitten verstosst 814 BGB findet auf diesen Kondiktionstyp hingegen weder direkt noch entsprechend Anwendung 33 Da im Zeitpunkt der Leistung ein Rechtsgrund bestand konnen beide Alternativen des 814 BGB in Fallen der condictio ob causam finitam tatbestandlich nicht erfullt sein 34 Condictio ob rem 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB Bearbeiten Hauptartikel Condictio ob rem und Condictio causa data non secuta 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB normiert die Kondiktion wegen Zweckverfehlung Condictio causa data non secuta Rechtsgrund der Kondiktion ist dabei der Nichteintritt des mit der Leistung nach dem Inhalt des Geschafts bezweckten Erfolges Ausserhalb der blossen Erwartungen des Leistenden beziehungsweise der Nichterfullung einer Verbindlichkeit 35 werden zwei Fallgruppen erfasst einerseits die Leistung ohne Verpflichtung 30 andererseits die Leistung zu einem ausserhalb der Erfullung liegenden Erfolges Beispielsfalle der Leistung ohne Verpflichtung konnen Falle der nicht geschuldeten Vorleistung sein Jemand leistet eine Anzahlung um den Leistungsempfanger zum Vertragsabschluss zu bewegen Diese kann herausverlangt werden wenn der Vertragsschluss ausbleibt Der anderen Partei muss dieser Zweck bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden sein 36 Ahnlich liegen Leistungsabsichten die zu einem bestimmten Verhalten motivieren sollen etwa das Absehen von einer Strafanzeige 37 Umstritten ist die Anwendbarkeit des Anspruchs aus 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB in der zweiten Fallgruppe der Leistung zu einem Erfolg jenseits der Erfullung Eine Verbindlichkeit sollte erfullt werden und wurde auch erfullt der bezweckte Erfolg ging allerdings daruber hinaus Dessen Nichteintritt begrundet so man der Ansicht folgt die condictio ob rem Dagegen spricht dass durch die Anwendbarkeit des Bereicherungsanspruchs speziellere Regelungen so beispielsweise die Storung der Geschaftsgrundlage nach 313 BGB umgangen wurden 38 Insbesondere gilt dies fur die fruher zumeist ebenfalls unter die condictio ob rem subsumierte Fallgruppe der enttauschten Vergutungserwartung die nicht auf eine eigene oder fremde Verpflichtung hin erbracht worden ist 39 Die Zweckverfehlungskondiktion ist gemass 815 Alt 1 BGB ausgeschlossen wenn die Realisierung des Zwecks von Anfang an unmoglich ist und der Leistende dies im Zeitpunkt der Leistung weiss 815 Alt 2 BGB schliesst die Kondiktion aus wenn der Leistende den Eintritt des Zwecks treuwidrig verhindert Diese Ausschlussgrunde beruhen auf der Erwagung dass eine Kondiktion bei widerspruchlichem Verhalten nicht moglich sein soll 40 Weiterhin ist die Kondiktion gemass 817 S 2 BGB ausgeschlossen wenn es bei der Leistung zu einem Gesetzes oder Sittenverstoss kommt 813 BGB Bearbeiten 813 Abs 1 S 1 BGB erweitert die condictio indebiti 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB auf den Fall dass die Schuld zwar besteht deren Durchsetzbarkeit jedoch eine dauerhafte Einrede entgegensteht etwa die Arglisteinrede die Einrede der unerlaubten Handlung und die der Treuwidrigkeit 41 Die Interessenlage ist mit derjenigen vergleichbar die besteht wenn die Leistung ohne Rechtsgrund erbracht wird weshalb sie kondizierbar sein soll 42 813 Abs 1 S 2 BGB regelt einen Ausnahmefall die Einrede der Verjahrung Konnte eine freiwillige 43 Leistung auf eine verjahrte Forderung zuruckverlangt werden beeintrachtigte dies die Funktion des Gesetzeszwecks der Verjahrung die Schaffung von Rechtsfrieden Eine Leistung soll hier nicht zuruckgefordert werden durfen 44 Gemass 813 Abs 2 BGB ist die Ruckforderung weiterhin ausgeschlossen wenn der Anspruchssteller auf eine Verbindlichkeit leistet die noch nicht fallig ist Verhindert soll werden dass der Glaubiger eine Leistung kondiziert die er nach Eintritt der Falligkeit wieder zuruckzugewahren hatte 45 Schliesslich finden die Ausschlussgrunde der 814 und 817 S 2 BGB auf die Kondiktion 813 BGB Anwendung 46 Condictio ob turpem vel iniustam causam 817 S 1 BGB Bearbeiten Hauptartikel Condictio ob turpem vel iniustam causam 817 S 1 BGB raumt das Recht ein eine Leistung zuruckzufordern wenn deren Empfanger durch ihre Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstosst Grundsatzlich verbleibt der Norm kaum Anwendungsbereich da Leistungen solvendi causa regelmassig bereits von der condictio indebiti erfasst sind Ein Grundgeschaft bleibt aber beispielsweise gultig sodass der Vorwurf eines Gesetzes oder Sittenverstosses nicht erhoben werden kann wenn der Leistende bei einer Erpressung die Sache hingibt ein Vorwurf kann nicht ihn sondern nur den Empfanger treffen 47 Der Sitten 138 BGB oder auch der Normverstoss 134 BGB durch beide Parteien fuhrt andererseits zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschafts 48 49 Eigenstandige Bedeutung hat der Anspruch aus 817 S 1 BGB neben dem vorgenannten Fall wenn die condictio indebiti beispielsweise durch 814 BGB ausgeschlossen ist weil der Leistende das Fehlen einer Verbindlichkeit kannte 50 Gleiches gilt fur den Fall dass die condictio ob rem versagt weil entweder der vereinbarte Erfolg eingetreten ist oder einer der Ausschlussgrunde des 815 BGB greift Ausschlusstatbestand ist hier 817 S 2 BGB Umstritten ist ob auf subjektiver Tatbestandsebene Kenntnis beziehungsweise mindestens grobfahrlassige Unkenntnis in Bezug auf die rechtliche Missbilligung des Handelns erforderlich ist Die Rechtsprechung fordert dies 51 Teile der Literatur lassen dagegen den blossen objektiven Verstoss ausreichen da die subjektive Seite der Beteiligten fur den Normzweck nicht von Bedeutung sei 52 Nichtleistungskondiktionen BearbeitenIm Gegensatz zur Leistungskondiktion die eine durch Leistung bewirkte Vermogensverschiebung ruckgangig macht verfolgt der Anspruchsteller mit der Nichtleistungskondiktion die Ruckerlangung von etwas in sonstiger Weise auf seine Kosten Erlangtem Hauptanwendungsfall ist die Eingriffskondiktion bei der sich der Bereicherte etwas durch eigene Handlung Eingriff selbst verschafft hat Das Bereicherungsrecht kennt mehrere Nichtleistungskondiktionen 53 Allgemeine Nichtleistungskondiktion 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB Bearbeiten Die allgemeine Nichtleistungskondiktion knupft wie die Leistungskondiktion daran an dass der Anspruchsgegner etwas ohne Rechtsgrund erlangt hat Dies ist der Fall wenn er um einen Vorteil bereichert ist der rechtlich dem Anspruchsteller zugewiesen ist Eine Zuweisungsregelung enthalt beispielsweise 903 BGB der dem Eigentumer einer Sache deren Wert die Nutzungen und die sonstigen Gebrauchsvorteile zuspricht Im Urheberrecht wird dem Urheber das Recht auf wirtschaftliche Verwertung seines Werks zugewiesen 54 Hier ist jedoch regelmassig 97 UrhG lex specialis Die Bereicherung muss auf Kosten des Anspruchstellers erfolgt sein ein Tatbestandsmerkmal das nach vorherrschender Ansicht nur fur die Nichtleistungskondiktion von Bedeutung ist und Glaubiger sowie Schuldner des Bereicherungsanspruchs festlegt 55 Zur Beschrankung des potentiellen Schuldnerkreises stellt die Rechtsprechung auf Unmittelbarkeit des gewinn und verlustbringenden Ereignisses ab welche fehlt wenn ein Zwischenerwerb zwischengeschaltet ist 56 Auf Kosten besitzt bei der Eingriffskondiktion eine besonders grosse Bedeutung da oft nicht eindeutig ist wer aus einem Eingriff eine Bereicherung erzielt die einem anderen gebuhrt Auf wessen Kosten ein Eingriff erfolgt beurteilt sich nach wirtschaftlichen und rechtlichen Wertungen im Einzelfall 57 Die allgemeine Nichtleistungskondiktion kennt drei Erscheinungsformen die Eingriffs die Ruckgriffs und die Verwendungskondiktion auch Aufwendungskondiktion Eingriffskondiktion Bearbeiten Nach Ansicht einiger Autoren kann mittels Eingriffskondiktion die Bereicherung herausverlangt werden die der Schuldner sich durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts verschafft sofern sie sich in Widerspruch zur gesetzlichen Guterzuordnung setzt wobei nicht jeder rechtswidrige Eingriffe erfasst wird Die von anderen Autoren vertretene Rechtswidrigkeitstheorie sieht demgegenuber lediglich rechtswidrige Eingriffe als tatbestandsmassig an 58 Eingriffsobjekte Bearbeiten Das Eigentumsrecht weist dem Eigentumer die umfassende rechtliche Gewalt uber eine Sache zu woraus das Recht zur alleinigen Nutzung folgt Zieht ein anderer aus dem Gebrauch oder dem Verbrauch der Sache unstatthafte Vorteile liegt ein Eingriff in das Recht des Eigentumers vor 53 Beispiel Das Verfeuern fremden Brennholzes Auch die Verwertung einer schuldnerfremden Sache in der Zwangsvollstreckung stellt einen Eigentumseingriff dar Der betroffene Eigentumer kann den Verwertungserlos mittels Eingriffskondiktion herausverlangen sofern deren ubrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen 59 Der Zuweisungsgehalt von Immaterialguterrechten etwa Urheber und Patentrechten umfasst die Befugnis zur wirtschaftlichen Verwertung des Rechts 60 So greift beispielsweise jemand in das Urheberrecht des Fotografen ein der ein von diesem hergestelltes Bild verwendet fehlt eine Lizenz geschieht dies ohne Rechtsgrund 61 62 Entsprechendes gilt wenn jemand ein fremdes Patent oder Gebrauchsmuster verletzt 63 Das allgemeine Personlichkeitsrecht besitzt mehrere Auspragungen die einen Zuweisungsgehalt besitzen etwa das Recht am eigenen Bild nach 22 des Kunsturhebergesetzes In diesen Zuweisungsgehalt greift rechtsgrundlos ein wer das Abbild eines anderen ohne dessen Erlaubnis oder ohne gesetzliche Gestattung veroffentlicht 64 Das Namensrecht weist dem Namenstrager das Recht zum Gebrauch des Namens zu Eingriff in diesem Sinne ist auch die Anmassung einer vorteilhaften Rechtsstellung etwa der Eintrag als Inhaber einer Domain ohne hierzu berechtigt zu sein 65 Entsprechendes gilt fur Grundbucheintragungen und Urkunden Keinen eigenen Zuweisungsgehalt besitzt das im Deliktsrecht anerkannte Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb da sich aus ihm keine Rechtspositionen ergeben die sich ein Dritter anmassen kann 66 Rechtsgrundlosigkeit des Eingriffs Bearbeiten Ein Eingriff erfolgt rechtsgrundlos wenn er nicht durch das Gesetz gebilligt ist Eine gesetzliche Billigung besteht beim gutglaubigen Erwerb sodass eine Eingriffskondiktion gegen den gutglaubigen Erwerber grundsatzlich nicht moglich ist Keinen Rechtsgrund stellt demgegenuber der gesetzliche Eigentumserwerb durch Verbindung Vermischung oder Verarbeitung dar da 951 BGB in solchen Fallen einen Bereicherungsausgleich ausdrucklich vorsieht Verwendungskondiktion Aufwendungskondiktion Bearbeiten Die Verwendungskondiktion findet Anwendung wenn Aufwendungen auf eine fremde Sache getatigt werden ohne dass eine Leistung vorliegt Wer in Unkenntnis ein fremdes Haus mit eigener Farbe streicht gibt freiwillig ein Vermogensopfer her Farbe Pinsel das einem Dritten zugutekommt Zweifellos kann von einer Aufwendung gesprochen werden Dem Aufwendenden fehlt jedoch der Leistungswillen fur den Dritten sodass ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion in Frage kommt 67 68 Die Konkurrenz zu anderen Anspruchen gibt der Aufwendungskondiktion einen lediglich eingeschrankten Anwendungsbereich Als unberechtigtem Besitzer einer Sache besteht zwischen dem Aufwendenden und dem Eigentumer ein Eigentumer Besitzer Verhaltnis das vorrangig den Aufwendungsersatz regelt Auch die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag geniesst Vorrang vor dem Bereicherungsrecht 69 70 Macht jemand Aufwendungen auf eine fremde Sache die er nicht unrechtmassig besitzt und die er fur eine eigene halt kommt die Aufwendungskondiktion zur Anwendung 71 Fur die Bestimmung des Anspruchsumfangs stellt sich bei der Aufwendungskondiktion oftmals das Problem dass der Bereicherte kein Interesse an der Bereicherung hat diese sich fur ihn vielmehr als aufgedrangt darstellt Kann der Bereicherungsgegenstand so wie erlangt herausgegeben werden kann in natura herausgegeben werden Anders verhalt es sich wenn das nicht geht wie im vorbeschriebenen Fall des Hausanstrichs Der Bereicherte hat in solchen Fallen nach 818 Abs 2 BGB Wertersatz zu leisten Im Fall einer aufgedrangten Bereicherung ware dies jedoch unangemessen da ausser Acht bliebe dass der Gegner des Bereicherunganspruchs kein Interesse an der Bereicherung hat Daher entfallt nach allgemeiner Auffassung dessen Pflicht Wertersatz zu leisten Uneinigkeit besteht lediglich daruber auf welchem dogmatischen Weg dies erreicht werden kann 72 73 Ruckgriffskondiktion Bearbeiten Auch die Ruckgriffskondiktion ist eine subsidiare Kondiktionsform Vorrang haben der gesetzliche Forderungsubergang die Abtretung die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag und Ausgleichspflichten unter Gesamtschuldnern gemass 426 BGB 74 Die Ruckgriffskondiktion umfasst Falle in denen jemand infolge einer Handlung des Anspruchsstellers von einer eigenen Verbindlichkeit befreit wird Dies trifft insbesondere zu wenn dieser bewusst eine fremde Verbindlichkeit erfullt 75 Der Erfullende kann dafur Ausgleich verlangen Umstritten ist ob die Ruckgriffskondiktion auch bei irrtumlichen Zahlungen auf eine fremde Schuld in Betracht kommen kann etwa wenn jemand Heilbehandlungskosten fur einen anderen in der falschlichen Annahme bezahlt hierzu verpflichtet zu sein 76 Der Streit beruht auf der Frage ob es zulassig sein kann eine Tilgungsbestimmung zu einer Leistung nachtraglich zu andern im Nachhinein also zu deklarieren nicht auf eigene sondern fremde Schuld geleistet zu haben Das wird einerseits als billig erachtet 77 78 Entgegengehalten wird dem andererseits dass sich der irrtumlich Leistende durch seine Einmischung die Abwicklung des fremden Schuldverhaltnisses erschwere und hierdurch die Stellung des Schuldners moglicherweise verschlechtert So kann der Schuldner dem Glaubiger gegebenenfalls eine Einrede entgegenhalten die er dem irrtumlich Leistenden nicht entgegenhalten kann 79 Zur Problemlosung wird regelmassig 404 BGB Abtretungsrecht analog angewandt Einreden gegenuber dem fruheren Glaubiger konnen demnach dem neuen Glaubiger entgegengehalten werden Analoge Anwendung findet ebenfalls 406 BGB Entgeltliche Verfugung eines Nichtberechtigten 816 Abs 1 S 1 BGB Bearbeiten Uber ein Recht kann grundsatzlich nur verfugen wer es selbst innehat Allerdings macht das Gesetz aus Verkehrsschutzerwagungen dazu einige Ausnahmen Bedeutender gesetzlicher Fall ist der gutglaubige Erwerb vom Nichtberechtigten der beispielsweise vorliegt wenn jemand aus einem Leihvertrag an einer Sache Besitz halt und diese ohne Absprache mit dem Eigentumer an einen Dritten veraussert Erweckt der Verausserer beim Dritten den Anschein er sei Eigentumer der Sache und vertraut der Dritte darauf so erwirbt dieser gemass 932 933 oder 934 BGB gutglaubig Eigentum Die fehlende Berechtigung des Verausserers steht dem nicht entgegen da das Gesetz dem Schutz des Erwerbers in diesen Fallen Vorrang gegenuber dem Schutz des fruheren Eigentumers einraumt 80 81 Der Eigentumer kann wegen dieses Schutzes nicht gegen den gutglaubigen Erwerber vorgehen auch nicht bereicherungsrechtlich Anspruche stehen ihm aber gegen den unberechtigten Verausserer aus 816 Abs 1 S 1 BGB zu Die vorherrschende Auffassung klassifiziert den Anspruch als besonderen Fall einer Eingriffskondiktion 82 die es dem fruheren Rechtsinhaber ermoglicht vom Verfugenden das herauszuverlangen was dieser durch die Verfugung unberechtigt erlangt 83 816 Abs 1 S 1 BGB setzt voraus dass der Nichtberechtigte eine entgeltliche Verfugung vorgenommen hat wozu die Aufhebung Ubertragung Belastung oder inhaltliche Veranderung eines Rechts gehoren etwa durch Ubereignung oder Abtretung Keine Verfugungen sind Hoheitsakte da sie kein rechtsgeschaftliches Handeln darstellen Realakte wie die Besitzuberlassung an einen Untermieter sind ebenfalls keine Verfugungen 84 Kern der Nichtberechtigung ist die fehlende Verfugungsbefugnis von der gemass 816 Abs 1 S 1 BGB wirksam Gebrauch gemacht worden sein muss Der Berechtigte kann die fehlende Verfugungsbefugnis gemass 185 BGB durch Genehmigung heilen und so die Wirksamkeit des Rechtsgeschafts herbeifuhren 85 Umstritten ist was als erlangter Vorteil anzusehen ist Die Rechtsprechung und Teile der Lehre erblicken im Vorteil den Erlos der Verfugung 86 87 Andere zielen nicht auf den Erlos ab sondern auf die durch die Verfugung erlangte Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit zur Ubereignung Da diese nicht in natura herausgegeben werden konne schulde der Verausserer Wertersatz fur den Verfugungsgegenstand 88 Unentgeltliche Verfugung eines Nichtberechtigten 816 Abs 1 S 2 BGB Bearbeiten Der Anspruch aus 816 Abs 1 S 2 BGB schliesst an 816 Abs 1 S 1 BGB an und ist einschlagig wenn die Verfugung des Nichtberechtigten unentgeltlich erfolgt der Erwerber also keine Gegenleistung erbringen muss Ein Anspruch aus 816 Abs 1 S 1 BGB geht in diesem Fall ins Leere da der Verausserer nicht um einen Verausserungserlos bereichert ist 89 Zum Schutz desjenigen in dessen Recht durch die Verfugung eingegriffen wird ermoglicht es 816 Abs 1 S 2 BGB diesem daher die Herausgabe des Bereicherungsgegenstands von demjenigen zu verlangen der durch die unentgeltliche Verfugung begunstigt worden ist 90 Zwar hat dieser in rechtmassiger Weise den Bereicherungsgegenstand erworben allerdings betrachtet das Gesetz diesen Erwerb als vermindert schutzwurdig da der Erwerber nichts aufgewendet hat um den Gegenstand zu erhalten 89 Am Normzweck werden die Schwachen des unentgeltlichen Erwerbs offenbar 816 Abs 1 S 2 BGB korrigiert namlich auf schuldrechtlicher Ebene dingliche Vorschriften uber den Erwerb vom Nichtberechtigten kraft Redlichkeit Die Korrektur gluckt weil in den Sachzusammenhangen der 892 f offentlicher Glaube des Grundbuchs 932 ff gutglaubiger Erwerb von beweglichen Sachen 1138 offentlicher Glaube des Grundbuchs bei Immobiliarpfandrechten und 1207 Verpfandung durch Nichtberechtigten nicht darauf abgestellt wird ob der Redliche fur seinen Erwerb ein Opfer in Form einer Gegenleistung erbracht hat Derjenige der ein Recht verliert soll letztlich starker geschutzt werden als der unentgeltliche Erwerber Problematisch ist noch der Fall dass der unentgeltliche Erwerber die Sache weiterverschenkt hat denn kraft Redlichkeit verfugt er sachenrechtlich als Berechtigter und 816 Abs 1 S 2 BGB versagt seinen Dienst Als Korrektiv kommt in diesen Fallen 822 BGB in Betracht uber den vom nunmehr Zweitbeschenkten herausverlangt werden kann 91 92 Umstritten ist ob 816 Abs 1 S 2 analog auf Falle angewendet werden kann in denen der Erwerber den Bereicherungsgegenstand zwar nicht unentgeltlich aber rechtsgrundlos erlangt Im Beispiel des gutglaubigen Erwerbs ist dies der Fall wenn der Vertrag zwischen dem nichtberechtigten Verausserer und dem gutglaubigen Erwerber unwirksam ist etwa weil der Erwerber geschaftsunfahig ist Die Frage der Gleichstellung von rechtsgrundlos unentgeltlich wurde erstmals vom Reichsgericht aufgeworfen 93 Der Bundesgerichtshof bejaht in diesen Fallen eine analoge Anwendung des Anspruchs aus 816 Abs 1 S 2 BGB Der Erwerber sei wegen des unwirksamen Vertrages nicht verpflichtet eine Gegenleistung zu erbringen weswegen er ebenso wenig schutzwurdig sei wie derjenige der die Sache von vornherein unentgeltlich erlangt Daher konne die Norm auf den rechtsgrundlosen Erwerb angewendet werden auch wenn der Erwerber tatsachlich ein Vermogensopfer erbracht habe 94 Infolgedessen kann der fruhere Berechtigte den Bereicherungsgegenstand direkt vom gutglaubigen Dritten herausverlangen Diese Argumentation wird in der Wissenschaft vielfach abgelehnt und die analoge Anwendung verworfen Im Gegensatz zum unentgeltlich Erwerbenden hat der rechtsgrundlos Erwerbende regelmassig eine Leistung erbracht Er kann diese zwar im Wege einer Leistungskondiktion vom Nichtberechtigten herausfordern tragt jedoch dessen Insolvenzrisiko und muss alle Einwendungen des 404 BGB gegen sich gelten lassen die der Nichtberechtigte gegenuber dem fruheren Berechtigten hatte 95 Dies sei nicht gerechtfertigt Daher stehe dem fruheren Berechtigten nur die Kondiktion der Kondiktion nach 816 Abs 1 S 1 BGB gegen den Verfugenden offen 96 97 98 Leistung an einen Nichtberechtigten 816 Abs 2 BGB Bearbeiten Der Anspruch aus 816 Abs 2 BGB stellt eine besondere Eingriffskondiktion dar Er schutzt die Interessen des Inhabers einer Forderung wenn ein Dritter an dessen Stelle die geschuldete Leistung entgegennimmt und der Schuldner hierdurch von seiner Leistungspflicht frei wird 99 Grundsatzlich muss der Schuldner an seinen Glaubiger leisten da eine Leistung an einen Dritten gegenuber dem Glaubiger keine Erfullungswirkung 362 BGB entfaltet und daher die Schuld nicht zum Erloschen bringt 100 Von diesem Grundsatz macht das Gesetz an mehreren Stellen aus Verkehrsschutzerwagungen Ausnahmen zu Gunsten des Schuldners Eine solche besteht beispielsweise bei der Abtretung 101 Tritt ein Glaubiger seine Forderung an einen Dritten ab der hierdurch neuer Glaubiger wird hat eine Leistung des Schuldners an den fruheren Glaubiger gemass 407 BGB trotz des Glaubigerwechsels befreiende Wirkung wenn der Schuldner nicht um die Abtretung weiss Diese Vorschrift schutzt das Vertrauen des Schuldners darin dass er weiterhin seinem ehemaligen Glaubiger verpflichtet ist 102 Da die Erfullungsleistung jedoch nicht dem fruheren sondern dem gegenwartigen Glaubiger zusteht kann dieser mithilfe des Anspruchs aus 816 Abs 2 BGB die Herausgabe dieser Leistung verlangen Weitere Falle die zur Anwendbarkeit des 816 Abs 2 BGB fuhren konnen regeln 793 808 851 893 und 2367 BGB Nach uberwiegender Auffassung kann der Berechtigte die Leistung an den Nichtberechtigten auch genehmigen und sich hierdurch den Anspruch aus 816 Abs 2 BGB eroffnen 103 104 Unentgeltliche Verfugung eines Berechtigten 822 BGB Bearbeiten 822 BGB kommt wie 816 Abs 1 S 2 BGB zum Einsatz wenn jemand unentgeltlich uber einen Gegenstand verfugt Der Unterschied zwischen beiden Normen besteht darin dass die Verfugung bei 822 BGB von einem Berechtigten vorgenommen wird Dies ist beispielsweise der Fall wenn jemand eine Sache an einen anderen in Erfullung eines unwirksamen Vertrags ubereignet woraufhin dieser die Sache an einen Dritten verschenkt Der fruhere Eigentumer konnte sich bereicherungsrechtlich an seinen Vertragspartner wenden kann von diesem allerdings nichts herausverlangen da er nicht bereichert ist Er hat den Bereicherungsgegenstand verloren und hierfur keine Gegenleistung erlangt Da der Gesetzgeber auch hier den unentgeltlichen Erwerb als vermindert schutzwurdig ansieht gewahrt er dem fruheren Eigentumer einen Bereicherungsanspruch gegen diesen 105 106 Da ein solcher Durchgriff im Bereicherungsrecht jedoch eine Ausnahme darstellt weil die Ruckabwicklung von Vertragen grundsatzlich innerhalb der Leistungsbeziehungen abgewickelt wird besteht der Anspruch aus 822 BGB nur wenn der Anspruch aus Leistungskondiktion aus rechtlichen Grunden ausgeschlossen ist Zu einem solchen Ausschluss kommt es insbesondere durch die Einrede der Entreicherung nach 818 Abs 3 BGB 107 Ist diese Subsidiaritat gewahrt kann sich der Betroffene an denjenigen wenden der durch die unentgeltliche Verfugung einen Vorteil erlangt hat und von diesem die Herausgabe des Vorteils verlangen Rechtsfolgen BearbeitenHerausgabe der Bereicherung Bearbeiten Liegen die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vor ist der Anspruchsgegner verpflichtet die das Erlangte an den Anspruchssteller herauszugeben 818 Abs 1 BGB erstreckt die Herausgabepflicht auf die gezogenen Nutzungen gemass 99 und 100 BGB also alle Fruchte oder Gebrauchsvorteile des Bereicherungsgegenstands Um eine Nutzung handelt es sich beispielsweise beim Mietzins der durch die Vermietung eines rechtsgrundlos erlangten Pkw erwirtschaftet wird 108 Ebenfalls erfasst der Bereicherungsanspruch Surrogate des Bereicherungsgegenstands also Werte die im Vermogen des Anspruchsgegners an die Stelle des Bereicherungsgegenstands getreten sind etwa eine Versicherungsleistung fur die Zerstorung eines rechtsgrundlos erlangten Pkw 109 Umstritten ist ob sich 818 Abs 1 BGB auch auf rechtsgeschaftliche Surrogate erstreckt etwa den Erlos aus einer Weiterverausserung des Bereicherungsgegenstandes Die vorherrschende Auffassung lehnt dies ab da die Erlosherausgabe lediglich in 816 Absatz 1 Satz 1 BGB angeordnet ist 110 111 Ein etwaiger Mehrerlos verbleibt daher beim Anspruchsgegner Wertersatzpflicht 818 Abs 2 BGB Bearbeiten Ist die Herausgabe des Bereicherungsgegenstands oder eines Surrogats im Sinne des 818 Abs 1 BGB unmoglich verpflichtet 818 Abs 2 BGB den Anspruchsgegner dazu Ersatz in Hohe des objektiven Werts des Bereicherungsgegenstands zu leisten 112 Nach vorherrschender Auffassung ist dabei der Wert im Zeitpunkt der Entstehung des Bereicherungsanspruchs massgeblich 113 Regelmassig besteht Ersatzpflicht wenn es sich beim Bereicherungsgegenstand um eine Dienstleistung handelt etwa eine Flugreise da eine solche nicht in natura herausgegeben werden kann Der Wert wird in der Regel nach marktublicher Vergutung bemessen 114 115 Zur Anwendung der Wertersatzpflicht des 818 Abs 2 BGB gelangt man ebenfalls bei der unbefugten Entnahme elektrischer Energie 116 und der Ubernahme eines Kundenstamms einer rechtsgrundlos erworbenen Kanzlei wenn dieser Kundenstamm nicht bereit ist zum fruheren Inhaber der Kanzlei zuruckzukehren 117 Einrede der Entreicherung 818 Abs 3 BGB Bearbeiten Inhalt und Funktion der Einrede Bearbeiten 818 Abs 3 BGB regelt die Einrede der Entreicherung Macht der Anspruchssteller sie geltend beschrankt sich die Kondiktion auf die Bereicherung die gegenwartig im Vermogen des Schuldners vorhanden ist Die Einrede soll verhindern dass der Anspruchsgegner infolge der Kondiktion finanziell schlechter steht als er vor Eintritt der Bereicherung stand 118 119 Der funktionale Zweck der Entreicherungseinrede ist darauf zuruckzufuhren dass das Bereicherungsrecht anders als das Schadensersatzrecht nicht an einen Verschuldensvorwurf geknupft ist weshalb die Bereicherungshaftung tendenziell scharfer ist Mithilfe der Einrede der Entreicherung wird die verschuldensunabhangige Haftung auf ein angemessenes Mass reduziert die dem Zweck des Bereicherungsrechts dient Auf Entreicherung kann sich der Anspruchsgegner etwa berufen wenn er eine rechtsgrundlos erlangte Sache ersatzlos verliert etwa durch Diebstahl oder Zerstorung Wird der Bereicherungsgegenstand veraussert ist der Anspruchsgegner allerdings so lange bereichert wie er den Verausserungserlos besitzt 120 Ersparte Aufwendungen Bearbeiten Keine Entreicherung liegt vor wenn der Bereicherungsschuldner eine Bereicherung verbraucht etwa um seinen allgemeinen Lebensbedarf zu decken Zwar scheidet das dafur notwendige Geld als Aufwendung aus dem Vermogenskreislauf des Schuldners aus ihm verbleibt die Ersparnis eigener Aufwendungen als Vermogensvorteil gleichwohl Der Schuldner bleibt bereichert anders gesagt er ist nicht entreichert 121 Gleiches gilt wenn der Schuldner mit dem Bereicherungsgegenstand eine eigene Verbindlichkeit erfullt 122 Keine ersparte Aufwendung liegt vor wenn der Schuldner eine Bereicherung als Ausgabe fur einen personlichen Vorteil nutzt den er sich ohne die Bereicherung nicht geleistet hatte etwa eine Luxusaufwendung Luxusaufwendungen sind weder notwendig noch von fortdauerndem Vorteil Als Lehrbuchfall mag der 1971 vom BGH entschiedene Flugreisefall dienen bei dem ein Minderjahriger eine Flugreise ohne Flugschein anzutreten verstand die er bei normalem Geschehensablauf mangels hinreichender Geldmittel nicht hatte buchen konnen 123 Bereicherungsmindernde Vermogensnachteile Bearbeiten Entreicherung kann dadurch eintreten dass ein erlangter Vorteil durch Vermogensnachteile aufgezehrt wird Solche konnen in Aufwendungen auf den Bereicherungsgegenstand bestehen beispielsweise Futterkosten fur einen rechtsgrundlos erlangten Hund Herausgabeanspruchen konnen Futterkosten als Entreicherung entgegengehalten werden 124 Zerstort der Hund Haushaltsgegenstande so kann auch dies bereicherungsmindernd entgegengehalten werden Inwieweit Schaden letztlich ersatzfahig sind ist umstritten Die Rechtsprechung verlangt hierfur einen kausal verknupften Vermogensnachteil 125 In der Literatur wird uberwiegend Anrechnung nur dann vorgenommen wenn der Schuldner den Vermogensnachteil auf sich nimmt weil er darauf vertraut die Bereicherung dauerhaft behalten zu durfen 126 127 Inwieweit ein Kaufpreis bereicherungsmindernd geltend gemacht werden kann richtet sich nach der Art des Bereicherungsanspruchs Nicht berucksichtigungsfahig ist er im Rahmen der Nichtleistungskondiktionen 128 129 Bei der Leistungskondiktion sind die besonderen Prinzipien bei der Ruckabwicklung gegenseitiger Vertrage ausschlaggebend 130 Bereicherungsrechtliche Ruckabwicklung von gegenseitigen Vertragen Bearbeiten Bereicherungsrechtliche Ruckabwicklungen gegenseitiger Vertrage konnen zu Problemen fuhren Ein unwirksamer Kaufvertrag kann fur beide Parteien zu einer Leistungskondiktion fuhren Die Leistungskondiktion des Verkaufers scheitert wenn der Pkw zerstort wird und nicht zuruckgewahrt werden kann Zwar kommt ein Wertersatzanspruch in Betracht dem steht aber die Einrede der Entreicherung entgegen da die Durchsetzung des Wertersatzanspruchs zu einem Vermogensverlust fuhrte der gerade nicht Bestandteil des Bereicherungsrechts ist Wenn der Kaufer trotz Zerstorung des Pkw seinen Kaufpreis in voller Hohe zuruckverlangen konnte wurde ein unbilliges Ergebnis erzielt das der gesetzlichen Risikoverteilung zuwiderlauft denn der Untergang der Kaufsache ist ab Gefahrubergang dem Kaufer zugewiesen 131 Aus diesem Grund entwickelten Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansatze um das Ergebnis zu korrigieren Saldotheorie Bearbeiten nbsp RG 14 03 1903 Rep V 458 02 RGZ 54 137 Die Grundstein Entscheidung des Reichsgerichts zur Saldotheorie Die vorherrschende Saldotheorie modifiziert die Rechtsfolgen des Bereicherungsanspruchs dadurch dass sie die wechselseitigen Bereicherungsanspruche der Parteien nicht voneinander losgelost betrachtet sondern ipso iure ohne Aufrechnungserklarung saldiert Sie ubertragt sodann die synallagmatische Verknupfung der Leistungspflichten aus dem abzuwickelnden Schuldverhaltnis in das Bereicherungsrecht faktisches Synallagma Verbleibt nach Saldierung ein positiver Saldo zugunsten einer Partei kann der andere diesen Uberschuss als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangen 132 133 Problematisch ist der Fall der Saldierung bei Bereicherungswegfall nach 818 Abs 3 BGB weil eine Partei nicht mehr zur Ruckgewahr verpflichtet ist Hier wird der Wert dieser Leistung von dem eigenen Bereicherungsanspruch des Entreicherten abgezogen der Wert der Entreicherung wird zur Abzugsposition Wenn der Kaufer einen untergegangenen Pkw nach nichtigem Kaufvertrag nicht herausgeben kann wird der Wert Kaufpreis zur Abzugsposition sodass das Saldo auf Null lautet und der Verkaufer den Kaufpreis letztlich behalt Darin liegt letztlich eine Einschrankung des 818 Abs 3 BGB Kritische Stimmen werfen der Saldotheorie vor dass sie keine Grundlage im Gesetz findet und daher dogmatisch kaum zu begrunden ist 134 Erweiterungen des Synallagma fallen schwer da unterstellt werden muss dass die Risikoverteilung eines gultigen Vertrages Fortbestand hat was dem Gedanken der Nichtigkeit aber zuwiderlauft und als unsauber empfunden wird Gleiches gilt fur die Berufung auf den Grundsatz venire contra factum proprium denn einen allgemeinen Vertrauensschutz kann ein nichtiger Vertrag gerade nicht entfalten Die Rechtsprechung schrankt die Saldotheorie allerdings in solchen Fallen ein in denen das Bedurfnis des Parteienschutzes grosser ist als die Korrektur der Risikoverteilung So findet sie keine Anwendung zu Lasten Minderjahriger oder Geschaftsunfahiger da ansonsten der im Gesetz verankerte besondere Schutz dieser Personen umgangen wurde 135 Ebenfalls keine Wirkung entfaltet die Saldotheorie zulasten eines arglistig Getauschten oder dem Wucher Unterliegenden 136 Schliesslich wird sie nicht angewandt wenn der Untergang der Sache Folge eines Mangels ist fur den der Leistende hatte haften mussen 137 Zusammenfassend kann attestiert werden dass gleichartige Bereicherungsanspruche grundsatzlich saldiert werden konnen Dem nach 818 Abs 3 BGB Entreicherten steht die Abzugsposition des Werts der Entreicherung seinem eigenen Bereicherungsanspruch zur Saldierung gegenuber sofern er die Entreicherung zu vertreten hat oder der Schutzzweck der Nichtigkeitsnorm einen Abzug verbietet 138 Eingeschrankte Zwei Kondiktionentheorie Bearbeiten Die Schwachen die die Konstruktion eines faktischen Synallagmas der Saldotheorie mit sich bringen versucht die entgegenstehende Zweikondiktionentheorie durch einen anderen Ansatz zu vermeiden Sie betrachtet die jeweiligen Bereicherungsanspruche der Vertragspartner isoliert und stellt sie unabhangig voneinander gegenuber Sie uben keinen Einfluss aufeinander aus Konsequenterweise kann der Bereicherungsschuldner wegen seines eigenen Anspruchs allenfalls Zuruckbehaltungsrechte geltend machen oder er rechnet auf wobei er die Aufrechnung auch erklaren muss Im Gegensatz zur Saldotheorie erfolgt somit keine Saldierung ipso iure Verschlechterungen der Sache oder deren Untergang wirken fur den anderen nachteilig denn dessen Ruckabwicklungsanspruch bleibt gerade unbeeinflusst 139 Eine strikte Anwendung dieser Theorie konnen allerdings zu unbilligen Ergebnissen fuhren Daher unterliegt sie Einschrankungen Diese werden aus den Wertungen des Rucktrittsrechts hergeleitet Wer das Risiko der Entreicherung letztlich zu tragen hat soll sich danach richten wem das Risiko des Untergangs der Sache gesetzlich zugewiesen wird 346 Abs 3 Nr 3 BGB ordnet an dass den Kaufer die Haftung fur den Untergang der Sache trifft wenn ihm Verschulden nachweisbar ist 139 Die Schwache dieser Ansicht liegt darin dass ein Verkaufer der den Kaufer einer Sache arglistig tauscht einen Bereicherungsanspruch zugestanden erhielte weil der Kaufer auf der anderen Seite den Untergang der Sache zu vertreten hatte Aus diesem Grund findet sie Anwendung nur dort wo insbesondere der Minderjahrigenschutz die Stringenz der Unabhangigkeit der Kondiktionsstrange dies erforderlich macht Verscharfte Haftung 818 Abs 4 820 BGB Bearbeiten Gemass 818 Abs 4 BGB haftet der Schuldner ab dem Zeitpunkt der Rechtshangigkeit 261 ZPO nach den allgemeinen Regeln Klagerhebung Zustellung der Klageschrift und Anspruchserhebung in der mundlichen Verhandlung fuhren zur Rechtshangigkeit des Anspruchs Kenntnis von der Herausgabepflicht und Gesetzes oder Sittenverstoss fuhren zur Haftungsverscharfung nach 819 Abs 1 BGB Gleiches gilt umgekehrt fur den Leistungsempfanger 819 Abs 2 BGB Auch ungewisser Erfolgseintritt kann nach 820 BGB eine Haftungsverscharfung auslosen was darauf abzielt dass der Erfolg letztlich nicht eintritt Bereicherungsrechtliche Abwicklung in Mehrpersonenverhaltnissen BearbeitenAls haufig schwierig gilt die bereicherungsrechtliche Ruckabwicklung von Mehrpersonenverhaltnissen da es eine Vielzahl moglicher Fallgestaltungen gibt die eine unterschiedliche Behandlung erfordern kann 140 In standiger Rechtsprechung vertritt der BGH die Auffassung dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgangen an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind jede schematische Losung verbiete und es stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles ankomme 141 Grundsatzlich kann dabei festgehalten werden dass die Leistungskondiktion Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion hat Das bedeutet das der Bereicherungsausgleich vornehmlich in den jeweiligen Leistungsverhaltnissen erfolgt Das kann bisweilen in Mehrpersonenverhaltnissen kompliziert werden da sich die Zuwendung einer Sache aus dem Blickwinkel des einen als Leistung aus dem Blickwinkel eines anderen Gegenstands als Eingriff in ein fremdes Recht darstellen kann 142 Falls unklar ist wer an wen geleistet hat ist aus Grunden des Verkehrsschutzes die Sicht des Leistungsempfangers massgeblich 143 Beispielsfall V verkauft und ubereignet an K eine Sache K verkauft und ubereignet diese Sache seinerseits an einen Dritten D Ist der Kaufvertrag zwischen V und K nichtig hat V gegen K einen Anspruch aus Leistungskondiktion Da K die Sache nicht mehr herausgeben kann da er sein Eigentum an D verloren hat muss er Wertersatz leisten Fallt K in Insolvenz erhalt V aufgrund der Entreicherung des K nichts V hatte daher ein Interesse daran sich an D zu halten Dies ist jedoch ausgeschlossen da dieser Eigentum und Besitz an der Sache von seinem Vertragspartner K erlangt hat also durch eine Leistung Folglich konnen diese Bereicherungsgegenstande nur durch eine Leistungskondiktion herausverlangt werden also nur durch K Prinzip der Leistungskette Bearbeiten Von Bedeutung ist die Abwicklung von Mehrpersonenverhaltnissen in den Leistungsketten A B C Klassischer Anwendungsfall ist die Bankuberweisung Dreipersonenverhaltnis Anweisender Bankkunde ausfuhrende Bank Uberweisungsempfanger In dieser Konstellation konnen Pathologien eintreten So kann es der Anweisung an Wirksamkeit fehlen es kann sich herausstellen dass es einer Partei an Geschaftsfahigkeit mangelt der Uberweisungsempfanger hat moglicherweise gar keine Forderung gegen den Anweisenden Grundsatzliche Erwagungen fuhren deshalb zu folgenden Herangehensweisen Liegt ein einfacher Mangel vor wird im entsprechenden Leistungsverhaltnis kondiziert 144 was nur ausnahmsweise nicht im Falle der Herausgabepflicht eines Dritten nach 822 BGB gilt Liegt ein doppelter Mangel vor Storung in beiden Schuldverhaltnissen wird grundsatzlich unter gleichen Bedingungen verfahren Das heisst in diesem Fall insbesondere dass weder eine Durchgriffskondiktion beispielsweise im Verhaltnis A C stattfindet noch eine Beschrankung auf eine Kondiktion der Kondiktion Abtretung des Bereicherungsanspruchs des B C beispielsweise an A Ein Doppelmangel erhoht fur A namlich die Risiken denn gegebenenfalls kann C Einwendungen beispielsweise Zuruckbehaltungsrechte gegen die Durchsetzung erheben die B nicht hatte vorbringen konnen Grundsatzlich sollen die Beteiligten eines Leistungsverhaltnisses auch das jeweilige Insolvenzrisiko untereinander tragen und nicht Gefahr laufen von Dritten bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen zu werden Ruckabwicklung eines Schuldverhaltnisses im Innenverhaltnis inter partes 145 Im Bereicherungsrecht ist eine Vielzahl von Fallgestaltungen in Mehrpersonenverhaltnissen denkbar Rechtsprechung und Literatur bemuhen sich deshalb um allgemein anerkannte Grundsatze die diesen Konstellationen gerecht werden Dreiecksverhaltnis Bearbeiten Anders als in den skizzierten Leistungsketten des Zweipersonenverhaltnisses handelt es sich bei Dreiecksbeziehungen um Konstellationen in denen die einzelnen Geschafte nicht zwingend erkennbar isoliert nebeneinanderstehen sondern einen inneren Zusammenhang aufweisen Ein solcher Zusammenhang kann etwa darin liegen dass jemand tatig wird um die Erfullung einer Pflicht aus dem anderen Rechtsverhaltnis zu ermoglichen Anweisung Bearbeiten Anweisungsgeschafte sind Rechtsgeschafte bei denen ein Anweisender Geldschuldner den Zuwender Bank beauftragt an den Empfanger Geldglaubiger zu uberweisen ein klassischer Fall im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels Uberweisungsauftrag 146 Hieraus ergibt sich das Problem gegen wen die zuwendende Bank Herausgabeanspruche hat wenn etwas schiefliegt gegen den Anweisenden oder gegen den Empfanger Ist die Weisung Auftrag und Auftragsdurchfuhrung wirksam das Kausalgeschaft Rechtsgrund der Anweisung hingegen unwirksam so wird der Leistungsempfanger ungerechtfertigt bereichert Die Abwicklung erfolgt innerhalb der Leistungsverhaltnisse Anders liegt der Fall wenn die Weisung Auftrag und Auftragsdurchfuhrung unwirksam ist sodass eine Bereicherung des Schuldners des Anweisenden wegen Schuldtilgung vorliegt In diesem Fall kann sich die Bank an ihren Kunden Anweisender halten und bei ihm dann kondizieren wenn die Anweisung zunachst wirksam war dann aber vom Anweisenden ohne Kenntnis des Empfangers Geldleistungsglaubiger angefochten oder widerrufen wurde 147 Wieder anders liegt dann dieser Fall Ein Fehlen oder die anfangliche Unwirksamkeit einer Weisung beziehungsweise Kenntnis des Empfangers Geldleistungsglaubigers von der nachtraglich eingetretenen Unwirksamkeit der Weisung bei Empfang der Zahlung fuhrt dazu dass die Bank sich diesmal an den Leistungsempfanger halten und bei ihm kondizieren kann Dies folgt daraus dass es beim Empfanger an einem Rechtsscheintatbestand fur das Behaltendurfen fehlt sodass dieser nicht schutzwurdig ist 148 149 Zuwendung aufgrund echten Vertrags zugunsten Dritter Bearbeiten Auch Zuwendungen aufgrund eines pathologischen echten Vertrags zugunsten Dritter 328 BGB kann ein Fall des Bereicherungsausgleichs im Mehrpersonenverhaltnis sein Beim echten Vertrag zugunsten Dritter schliessen der Versprechende und der Versprechensempfanger einen Vertrag durch den sich der Versprechende zur Leistung gegenuber einem Dritten verpflichtet Ein Vertragszweck ist dabei die Verkurzung des Leistungsweges Abgewickelt wird gleichwohl in den Leistungsverhaltnissen Ein weiterer Vertragszweck ist die Versorgung des Dritten Die Abwicklung verlauft im Verhaltnis des Zuwenders zum Dritten Die Vereinbarung lautet dass abweichend von 335 BGB nur der Dritte anspruchsberechtigt sein soll Entgegen 335 BGB erfolgt die Abwicklung im Verhaltnis des Zuwendenden zum Dritten Die Zuwendung kann aber eine eigenstandige Leistung an den Dritten darstellen wenn das Forderungsrecht des Dritten vom Bestand des Vertrags losgelost ist 150 Tilgung einer fremden Schuld Bearbeiten Ein weiterer Anwendungsfall ist die Tilgung fremder Schuld gemass 267 362 BGB Hier wird unterschieden 151 Hat der Schuldner die Leistung des Dritten nicht veranlasst leistet dieser an den Schuldner wenn die Schuld tatsachlich besteht denn er bewirkt die Erfullung von dessen Schuld Besteht die Schuld hingegen nicht wird lediglich der Glaubiger bereichert weswegen dem Leistenden einen Bereicherungsanspruch gegen diesen zusteht Besteht die Schuld nicht liegt eine Bereicherung des Glaubigers vor Die Kondiktion gegen ihn erfolgt im Wege des 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB oder im Wege des 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB Besteht hingegen die Schuld liegt eine Bereicherung des Schuldners wegen Tilgung vor In Betracht kommt ein Anspruch gegen den Schuldner aus den auftragsrechtlichen Normen des 662 670 BGB gegebenenfalls aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag gemass 677 683 670 BGB Lediglich subsidiar ist eine Ruckgriffskondiktion im Sinne des 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB moglich Wird auf eine nur vermeintlich eigene Schuld geleistet liegt grundsatzlich kein Fall der Tilgung fremder Schuld vor Hier kommt die Kondiktion gegen den Glaubiger Empfanger der Leistung aus 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB in Betracht Nach standiger Rechtsprechung ist sogar eine nachtragliche Fremdtilgungsbestimmung moglich sofern dadurch nicht die schutzwurdigen Interessen Dritter beeintrachtigt werden Insoweit greift fur die Ruckabwicklung die Kondiktion die gegen den wirklichen Schuldner gefuhrt wird Veranlasst der Schuldner hingegen die Drittleistung erfolgt die Ruckabwicklung wegen der vergleichbaren Interessenlage wie bei den Anweisungsfallen Einfluss sachenrechtlicher Wertungen Bearbeiten Ein Fall des Bereicherungsausgleichs in Dreiecksbeziehungen kann beim Erwerb durch Handeln eines Nichtberechtigten auf Kosten des Berechtigten entstehen Verknupft damit ist die Frage ob der Berechtigte Herausgabe auch beim Erwerber verlangen kann Eine derartige Fallkonstellation liegt vor wenn ein Bauunternehmer im Auftrag seines Bestellers ein Gebaude errichtet und hierbei fremdes Baumaterial verbaut Der BGH hatte hier daruber zu entscheiden ob der Eigentumer des Baumaterials der sein Eigentum durch Verarbeitung verloren hatte vom Besteller Wertersatz fordern kann 152 Um zu beurteilen wer bei wem kondizieren kann erfolgt ein Ruckgriff auf sachenrechtliche Wertungen insbesondere die des gutglaubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten 153 Zunachst wird darauf abgestellt ob die zugrundeliegende Verfugung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist Im Falle unentgeltlicher Verfugungen kann sich der Berechtigte gemass 816 Abs 1 S 2 BGB an den Erwerber halten Im Falle entgeltlicher Verfugungen wird das Wertungsmodell der 816 Abs 1 932 935 BGB 366 HGB herangezogen konnte der Besteller gutglaubig Eigentum an der Sache erwerben kann er nicht bereicherungsrechtlich in Anspruch genommen werden da er nach sachenrechtlichen Wertungen schutzwurdiger ist als der fruhere Eigentumer Schutz des Verkehrsinteresses Ware er hingegen nicht Eigentumer geworden etwa weil die Sache deren Vor Eigentumer gemass 935 BGB abhandengekommen war kann ausnahmsweise bei ihm kondiziert werden da der fruhere Eigentumer dann schutzwurdiger ist Schutz des Eigentumsbestandsinteresses 154 Grundsatzlich gilt bei gesetzlichem Eigentumserwerb Ein Bereicherungsausgleich findet gemass 951 BGB in Fallen des Erwerbs durch Verbindung Vermischung oder Verarbeitung statt 946 ff BGB Die rechtsgrundlose Bereicherung liegt in diesem Fall darin dass der Anspruchsteller sein Eigentum verliert wahrend der Anspruchsgegner welches erwirbt Der zur Lieferung der abredewidrig bestellten Ware beauftragte Lieferant will sich schadlos halten nachdem sein Vertragspartner beispielsweise in Insolvenz gefallen ist Bei Mehrpersonenverhaltnissen geht die herrschende Meinung davon aus dass massgeblich ist als wessen Leistung sich die Zuwendung aus Sicht des Zuwendungsempfangers darstellt Leistungsverhaltnis Einrede der Bereicherung 821 BGB BearbeitenGemass 821 BGB darf ein Schuldner die Erfullung einer ohne Rechtsgrund eingegangenen Verbindlichkeit auch dann verweigern wenn sein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjahrt ist Diese Einrede erganzt das Leistungsverweigerungsrecht das aus 242 BGB folgt Hiernach kann der Schuldner vor Eintritt der Verjahrung die Leistung an den Glaubiger verweigern da dieser sie unverzuglich wieder als rechtsgrundlose Bereicherung herausgeben musste 155 Internationales Bereicherungsrecht BearbeitenDas autonome internationale Bereicherungsrecht ist in den Art 38 Art 41 und Art 42 EGBGB geregelt Anwendungsvorrang hat jedoch EU Recht Das auf die ungerechtfertigte Bereicherung anwendbare Recht bestimmt Art 10 Rom II VO Ein Anwendungsbereich fur das nationale Recht bleibt damit nur innerhalb der Gebiete die nach Art 1 Abs 2 der Rom II VO von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Literatur BearbeitenWolfgang Ernst Hrsg Studien zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung Mohr Siebeck Tubingen 2003 ISBN 3 16 147930 0 Hans Georg Koppensteiner Ernst Kramer Ungerechtfertigte Bereicherung de Gruyter Berlin 1975 ISBN 3 11 004682 2 Michael Martinek Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag In Michael Martinek Hrsg Staudinger BGB Eckpfeiler des Zivilrechts 5 Auflage De Gruyter Berlin 2014 ISBN 978 3 8059 1164 1 Heiko Plassmeier Ungerechtfertigte Bereicherung im internationalen Privatrecht und aus rechtsvergleichender Sicht Duncker und Humblot Berlin 1996 ISBN 3 428 08584 1 Dieter Reuter Michael Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung 2 Auflage 2 Teilband Reformvorstellungen Mohr Siebeck Tubingen 2016 ISBN 978 3 16 154527 6 Jan Wilhelm Rechtsverletzung und Vermogensentscheidung als Grundlagen und Grenzen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung Rohrscheid Goldbach 1996 ISBN 3 7928 0340 2 Weblinks BearbeitenTutorium Zivilrecht Bereicherungsrecht Universitat des Saarlandes Die Leistungskondiktionen im deutschen Recht und ihre Ausschlusstatbestande via juratexte de Ubersicht im PDF FormatEinzelnachweise Bearbeiten a b Michael Martinek Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag In Michael Martinek Hrsg Staudinger Eckpfeiler des Zivilrechts De Gruyter Berlin 2008 ISBN 978 3 8059 1109 2 S 809 888 Josef Esser Grundsatz und Norm in der richterlichen Fortbildung des Privatrechts 3 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 1974 S 269 Friedrich Carl von Savigny System des heutigen romischen Rechts Band V 1841 S 507 Friedrich Carl von Savigny System des heutigen romischen Rechts Band V 1841 S 525 Fritz Schulz System der Rechte auf den Eingriffserwerb In Archiv fur die civilistische Praxis Band 105 1909 S 1 sqq Walter Wilburg Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach osterreichischem und deutschem Recht Leuschner amp Lubensky Graz 1934 S 18 Michael Martinek Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Rn 16 17 In Michael Martinek Hrsg Staudinger BGB Eckpfeiler des Zivilrechts 5 Auflage De Gruyter Berlin 2014 ISBN 978 3 8059 1164 1 Dieter Medicus Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung Heymanns Koln 1968 23 neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen Vahlen Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 3908 3 26 2 BGHZ 55 128 BGHZ 65 123 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 10 Rn 4 5 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 8 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 26 349 BGHZ 55 128 Martin Schwab 812 Rn 1 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 8 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Claus Wilhelm Canaris Anmerkung zu Bundesgerichtshof VII ZR 9 70 In JuristenZeitung 1971 S 560 561 BGHZ 40 272 277 BGHZ 48 70 73 BGHZ 50 227 230 BGH Urteil vom 4 Februar 1999 III ZR 56 98 Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 1393 1394 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 10 Rn 13 Reiner Schulze 812 Rn 6 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Stephan Lorenz Vor 812 ff Rn 1 In Michael Martinek Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 812 822 ungerechtfertigte Bereicherung Verlag Walter de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 8059 1036 1 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 33 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 10 Rn 29 BGHZ 83 278 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 10 Rn 32 Reiner Schulze 814 Rn 5 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 BGHZ 99 160 161 Michael Martinek Schenkkreise und Kondiktionssperre In Michael Martinek Dieter Reuter Hrsg Festschrift fur Dieter Reuter zum 70 Geburtstag am 16 Oktober 2010 de Gruyter Berlin 2010 ISBN 978 3 89949 684 0 S 183 184 BGHZ 44 1 6 Stephan Lorenz 817 Rn 10 In Michael Martinek Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 812 822 ungerechtfertigte Bereicherung Verlag Walter de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 8059 1036 1 Reiner Schulze 817 Rn 5 7 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 a b Stephan Lorenz Johannes Cziupka Grundwissen Zivilrecht Bereicherungsrecht Grundtypen der Kondiktionen In Juristische Schulung 2012 S 777 778 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 38 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 37 42 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Stephan Lorenz 812 Rn 94 ff In Michael Martinek Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 812 822 ungerechtfertigte Bereicherung Verlag Walter de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 8059 1036 1 BGHZ 111 125 130 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 814 Rn 2 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Dieter Reuter Michael Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung Mohr Siebeck Tubingen 1983 ISBN 3 16 146004 9 S 149 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 10 Rn 58 65 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 55 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Martin Schwab 812 Rn 378 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 BGH Urteil vom 23 Februar 1965 VI ZR 281 63 Neue Juristische Wochenschrift 1965 S 1224 f BAG Urteil vom 19 Februar 1970 5 AZR 241 69 Neue Juristische Wochenschrift 1970 S 1701 f Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 815 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 10 Rn 42 Hanns Prutting 813 Rn 1 In Hanns Prutting Gerhard Wegen Gerd Weinreich Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 12 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 472 09000 7 Hierzu BGH Urteil vom 5 Juli 2013 V ZR 141 12 Neue Juristische Wochenschrift 2013 S 3243 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 813 Rn 6 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGH Urteil vom 6 Juni 2012 VIII ZR 198 11 Neue Juristische Wochenschrift 2012 S 2659 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 813 Rn 9 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 Rn 82 BGHZ 8 348 370 Detlef Konig Ungerechtfertigte Bereicherung Tatbestande und Ordnungsprobleme in rechtsvergleichender Sicht Heidelberg 1985 ISBN 978 3 8253 3610 3 S 126 127 Martin Schwab 817 Rn 8 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 AG Naumburg Urteil vom 20 April 2001 3 C 918 00 Neue Juristische Wochenschrift 2001 S 2890 Hans Georg Koppensteiner Ernst Kramer Ungerechtfertigte Bereicherung de Gruyter Berlin 1975 ISBN 3 11 004682 2 S 60 a b Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 10 Rn 1 BGHZ 107 117 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 72 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 94 160 165 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 88 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 So etwa Fritz Schulz System der Rechte auf den Eingriffserwerb In Archiv fur civilistische Praxis 1909 S 1 BGHZ 100 95 BGHZ 68 90 98 BGHZ 81 75 80 BGHZ 99 244 247 BGHZ 107 117 BGHZ 129 66 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 812 Rn 84 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 68 90 94 95 BGHZ 20 345 346 BGH Urteil vom 11 Marz 2009 I ZR 8 07 Wettbewerb in Recht und Praxis 2009 S 1269 1273 BGHZ 192 204 BGHZ 71 86 98 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 82 Martin Schwab 812 Rn 296 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 OLG Koblenz Urteil vom 8 November 1988 3 U 176 87 Neue Juristische Wochenschrift 1990 S 126 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 83 Stephan Lorenz Johannes Cziupka Grundwissen Zivilrecht Bereicherungsrecht Grundtypen der Kondiktionen In Juristische Schulung 2012 S 777 780 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 10 Rn 24 Martin Schwab 818 Rn 202 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 BGHZ 78 201 205 BGHZ 97 231 234 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 10 Rn 26 BGH Urteil vom 15 Mai 1986 VII ZR 274 85 Neue Juristische Wochenschrift 1986 S 2700 BGH Urteil vom 14 Juli 1964 VI ZR 129 63 Neue Juristische Wochenschrift 1964 S 1898 1899 BGH Urteil vom 18 Januar 1983 VI ZR 270 80 Neue Juristische Wochenschrift 1983 S 812 814 Ernst von Caemmerer Bereicherungsanspruche und Drittbeziehungen In JuristenZeitung 1962 S 385 386 Werner Flume Zur Frage gegen wen jemandem der eine irrtumlich angenommene eigene Schuld erfullt ein Bereicherungsanspruch zusteht In JuristenZeitung 1962 S 281 282 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 10 Rn 27 Jurgen Oechsler 932 Rn 1 5 In Reinhard Gaier Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 6 854 1296 WEG ErbbauRG C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61466 8 Marina Wellenhofer Sachenrecht 34 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 75197 4 8 Rn 1 Reiner Schulze 816 Rn 1 In Reiner Schulze Heinrich Dorner Ina Ebert Thomas Hoeren Rainer Kemper Ingo Saenger Klaus Schreiber Hans Schulte Nolke Ansgar Staudinger Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Handkommentar 10 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5165 5 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 816 Rn 3 4 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 816 Rn 6 7 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Dimitrios Linardatos Die Kondiktionstatbestande des 816 BGB Teil I In Juristische Schulung 2018 S 102 BGHZ 29 157 BGH Urteil vom 24 September 1996 XI ZR 227 95 Neue Juristische Wochenschrift 1997 S 190 Petra Buck Heeb 816 Rn 19 20 In Walter Erman Hrsg BGB 15 Auflage Dr Otto Schmidt Koln 2017 ISBN 978 3 504 47103 3 Hartwig Sprau 816 Rn 10 In Otto Palandt Hrsg Burgerliches Gesetzbuch 74 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67000 8 Stephan Lorenz 816 Rn 23 In Michael Martinek Hrsg J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 812 822 ungerechtfertigte Bereicherung Verlag Walter de Gruyter Berlin 2007 ISBN 978 3 8059 1036 1 Martin Schwab 816 Rn 42 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 a b Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 816 Rn 23 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 11 Rn 39 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 383 388 Christian Julch Obligatorische Schwache dinglichen Rechts am Beispiel von 816 I 2 BGB In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 326 RGZ GS 163 348 ff BGHZ 37 363 368 wobei bezuglich des zugrundeliegenden Falles bis heute in der Literatur streitig diskutiert wird ob die einem Spieler durch die Bank eingeraumte Gewinnchance als Vermogensopfer betrachtet werden kann wenn sie sich nicht verwirklicht hat BGHZ 47 393 395 396 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 389 390 Martin Schwab 816 Rn 59 60 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 Christian Julch Obligatorische Schwache dinglichen Rechts am Beispiel von 816 Absatz I 2 BGB In Juristische Arbeitsblatter 2012 S 326 329 Dieter Reuter Michael Martinek Ungerechtfertigte Bereicherung Mohr Siebeck Tubingen 1983 ISBN 3 16 146004 9 8 II 2 Christian Julch Der Bereicherungsausgleich im 3 Personen Verhaltnis nach 816 II BGB In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 324 Jens Petersen Die Leistung an den Nichtberechtigten In Jura 2010 S 281 BGHZ 32 357 Gunther Roth Eva Maria Kieninger 407 Rn 1 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 BGHZ 85 267 272 Jens Petersen Die Leistung an den Nichtberechtigten In Jura 2010 S 281 282 Christian Julch Der Bereicherungsausgleich im 3 Personen Verhaltnis nach 816 II BGB In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 324 328 330 Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe 822 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Dimitrios Linardatos Die Bereicherungshaftung gem 822 BGB In Juristische Schulung 2017 S 816 Rolf Knutel 822 BGB und die Schwachen unentgeltlichen Erwerbs In Neue Juristische Wochenschrift 1989 S 2504 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 11 Rn 48 BGHZ 35 356 BGHZ 196 285 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 12 Rn 7 BGHZ 112 288 295 Bernd Linke 818 Rn 17 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 5 197 201 202 BGHZ 132 198 207 BGHZ 5 197 BGHZ 55 128 Bernd Linke 818 Rn 31 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 BGHZ 117 29 BGHZ 168 220 BGHZ 1 75 81 BGH Urteil vom 23 Oktober 1980 IVa ZR 45 80 Neue Juristische Wochenschrift 1981 S 277 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 138 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 139 BGH Urteil vom 17 Januar 2003 V ZR 235 02 Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 3271 BGH Urteil vom 9 Mai 1984 IVb ZR 7 83 Neue Juristische Wochenschrift 1984 S 2095 BGH Urteil vom 18 April 1985 VII ZR 309 84 Neue Juristische Wochenschrift 1985 S 2700 BGHZ 55 128 Marco Staake Gesetzliche Schuldverhaltnisse Springer Berlin 2014 ISBN 978 3 642 30093 6 S 142 BGHZ 1 75 81 BGHZ 14 7 9 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 12 Rn 23 Walter Wilburg Die Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung nach osterreichischem und deutschem Recht Leuschner amp Lubensky Graz 1934 S 152 Martin Schwab 818 Rn 134 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 BGHZ 14 7 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 12 Rn 26 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 12 Rn 25 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 12 Rn 31 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 8 Rn 19 Stephan Lorenz Grundwissen Zivilrecht Die Saldotheorie In Juristische Schulung 2015 S 109 Dieter Medicus Jens Petersen Burgerliches Recht 26 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5462 8 Rn 224 Karl Larenz Claus Wilhelm Canaris Lehrbuch des Schuldrechts 13 Auflage Band 2 Halbband 2 Besonderer Teil C H Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 31484 8 73 III 7 BGHZ 126 105 BGHZ 57 137 BGHZ 146 298 BGHZ 78 216 Dieter Medicus Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung Heymanns Koln 1968 25 neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen Verlag Franz Vahlen Munchen 2015 ISBN 978 3 8006 4992 1 12 3 Das Synallagma bei der Ruckabwicklung Rnr 223 235 a b Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 12 Rn 38 41 Stephan Lorenz Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen In Juristische Schulung 2003 S 729 Stephan Lorenz Bereicherungsrechtliche Drittbeziehungen In Juristische Schulung 2003 S 839 BGHZ 66 362 BGHZ 89 376 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 11 Rn 2 BGHZ 36 30 BGHZ 105 365 BGHZ 40 272 Claus Wilhelm Canaris Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhaltnis In Gotthard Paulus Hrsg Festschrift fur Karl Larenz zum 70 Geburtstag C H Beck Munchen 1973 ISBN 978 3 406 04740 4 S 799 Andreas Neef Die bereicherungsrechtliche Ruckabwicklung bei fehlerhafter Anweisung In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 458 Ronny Hauck Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfallen nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie In Juristische Schulung 2014 S 1066 Ronny Hauck Bereicherungsausgleich bei Anweisungsfallen nach Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie In Juristische Schulung 2014 S 1066 1066 1067 BGHZ 61 289 BGHZ 66 362 BGHZ 66 372 Karl Nikolaus Peifer Schuldrecht Gesetzliche Schuldverhaltnisse 6 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6170 8 11 Rn 14 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 13 Rn 76 79 Michael Martinek Das Recht der ungerechtfertigten Bereicherung und der Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Rn 54 55 In Michael Martinek Hrsg Staudinger BGB Eckpfeiler des Zivilrechts 5 Auflage De Gruyter Berlin 2014 ISBN 978 3 8059 1164 1 BGHZ 113 62 BGHZ 56 228 BGHZ 55 176 BGHZ 56 228 Manfred Wandt Gesetzliche Schuldverhaltnisse Deliktsrecht Schadensrecht Bereicherungsrecht GoA 8 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2017 ISBN 978 3 8006 5428 4 13 Rn 15 18 Martin Schwab 821 Rn 1 5 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Foroud Shirvani Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 6 Schuldrecht Besonderer Teil IV 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 66545 5 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bereicherungsrecht Deutschland amp oldid 236974859