www.wikidata.de-de.nina.az
Verbindung bedeutet im Sachenrecht die technische Verbindung von bisher rechtlich selbstandigen Sachen zu wesentlichen Bestandteilen einer neuen einheitlichen Hauptsache Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Arten 4 Weitere Rechtsfragen 5 International 6 Siehe auch 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDer Einbau oder die sonstige technische Verbindung einer Sache mit einer anderen Sache fuhrt haufig zum Verlust des Eigentums an der vormaligen einzelnen Sache Im Alltag wird die Verbindung haufig in der Produktion angetroffen wenn Roh Hilfs oder Betriebsstoffe zu einem neuen Produkt verarbeitet werden Eine weitere Fallgruppe bildet im Bauwesen die Errichtung von Gebauden auf fremden Grundstucken Zu klaren ist in diesen Fallen das rechtliche Schicksal der getrennten Eigentumsrechte Geschichte BearbeitenBereits das romische Recht befasste sich mit der Verbindung accessio 1 Es unterschied zunachst die Verbindungsgrunde durch Naturereignisse accessio naturalis durch menschliche Tatigkeit accessio artificialis oder eine Kombination beider accessio mixta Sobald Pflanzen auf einem fremden Grundstuck Wurzeln geschlagen haben implantatio oder ein Gebaude auf fremdem Grund und Boden errichtet wird superficies solo cedit lag ein Fall der Verbindung vor Die Pflanzen oder das Gebaude galten dann als Nebensachen wahrend Hauptsache das Grundstuck war Marcus Censorius Paullus ging davon aus dass in der Malerei das Gemalde dem Eigentumer des Bildtragers Tafelbild zufallen musse 2 Gaius erweiterte dies in seinen Institutionen auf das Bauwesen inaedificatio Pflanzen implantatio Saen satio Schreiben scriptura und Malen pictura 3 4 Bei der Verbindung beweglicher Sachen zu einer einheitlichen Sache wurde der Eigentumer der Hauptsache Eigentumer der Gesamtsache accessio cedit principali dies weil die Nebensache der Hauptsache folgte Die bisherigen Eigentumer der Nebensachen verloren ihr Eigentum Ausser der Verbindung kannte das romische Recht noch die Vermischung confusio und Vermengung commixtio 5 Im Althochdeutschen tauchte das Wort fir bintan fur verbinden erstmals um das Jahr 1000 auf 6 Das Allgemeine Preussische Landrecht von 1794 sah vor dass derjenige der fremde Sachen ohne Wissen und Wollen des Eigentumers mit seiner Sache verbindet vermengt oder vermischt auf seine Kosten wieder trennen musste I 11 298 APL 7 Der franzosische Code civil ubernahm das romisch rechtliche Institut der Verbindung als das Recht auf accessoirement sei es durch kunstliche oder naturliche Herbeifuhrung Art 546 CC Ebenso verfahrt das osterreichische ABGB 415 ABGB Das BGB unterscheidet die Verbindung zwischen beweglichen Sachen und Grundstucken sowie die Verbindung zwischen beweglichen Sachen untereinander Das schweizerische ZGB umfasst romisch rechtliche Grundlagen Arten BearbeitenAugust von Bechmann unterschied bereits 1867 die Verbindung von unbeweglichen mit unbeweglichen beweglichen mit unbeweglichen und beweglichen mit beweglichen Sachen 8 Das BGB hat die beiden letzten Varianten ubernommen Die erste Variante verbindet mehrere und demselben Eigentumer gehorende Grundstucke zu einem einheitlichen Grundstuck im Wege der Vereinigung oder Zuschreibung 890 BGB Werden bewegliche Sachen mit Grundstucken verbunden Errichtung eines Gebaudes Einbau des Dachstuhls im Gebaude so verlieren die Eigentumer der beweglichen Sachen gemass 946 BGB zwingend auch gegen ihren Willen ihr Eigentum auch bei Lieferung gegen Eigentumsvorbehalt oder bei Sicherungseigentum Die Verbindung beweglicher Sachen miteinander fuhrt entweder zum Miteigentum oder wenn eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen ist erwirbt ihr Eigentumer das Alleineigentum 947 BGB Weitere Rechtsfragen BearbeitenDie Verbindung fuhrt zu einem originaren Eigentumserwerb Sie ist Realakt weshalb es auf die Geschaftsfahigkeit des Handelnden nicht ankommt Die Verbindung der bisher selbstandigen Sachen muss so eng sein dass sie zwingend wesentlicher Bestandteil einer neuen Hauptsache werden Von einer Hauptsache gemass 947 Abs 2 BGB kann nach der Verkehrsauffassung nur gesprochen werden wenn die ubrigen Bestandteile fehlen konnten ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeintrachtigt wird 9 Die Sachen verlieren durch Verbindung ihre bisherige Selbstandigkeit 10 Dabei genugt eine lose Verbindung wenn die Bestandteile im Rechtsverkehr als eine einzige Sache angesehen werden 11 Liegt keine Verarbeitung vor so tritt als Rechtsfolge der Verbindung beweglicher Sachen miteinander entweder Miteigentum der bisherigen Eigentumer oder Alleineigentum desjenigen ein dessen Sache als Hauptsache anzusehen ist 947 BGB Das an den bisher selbstandigen Sachen bestehende Eigentum erlischt ebenso wie die an ihnen bestehenden Rechte 949 BGB etwa der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder das Sicherungseigentum des Sicherungsnehmers Das Gebaude wird durch Verbindung mit dem Grundstuck zu dessen wesentlichem Bestandteil 94 Abs 1 BGB die zur Errichtung des Gebaudes verwendeten Bauteile wiederum werden als wesentliche Bestandteile des Gebaudes 94 Abs 2 BGB auch zu wesentlichen Bestandteilen des Grundstucks Eine neue Sache entsteht durch Verbindung wenn die hergestellte Sache eine neue Bezeichnung eine erhebliche Form oder Wesensveranderung oder eine vollig andere oder weitergehende wirtschaftliche Funktion erhalt 12 Ist in der Verbindung oder Vermischung auch eine Verarbeitung zu sehen gehen die Verarbeitungsvorschriften vor wahrend die Verbindung mit einem Grundstuck 946 BGB der Verarbeitung vorgeht 13 Geht das Eigentum durch Verbindung unter so erhalten die betroffenen Eigentumer gemass 951 Abs 1 BGB einen Ersatzanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den neuen Alleineigentumer 812 BGB International BearbeitenZuwachs heisst in Osterreich nach 404 ABGB alles was aus einer Sache entsteht oder neu zu derselben kommt ohne dass es dem Eigentumer von jemand Anderen ubergeben worden ist Der Zuwachs wird durch Natur durch Kunst oder durch beide zugleich bewirkt Der Verbindende erhalt nach 414 ABGB noch keinen Anspruch auf das fremde Eigentum sondern muss nach Moglichkeit die Sachen in ihren vorigen Stand zuruckbringen 415 ABGB Ist die Zurucksetzung in den vorigen Stand oder die Absonderung nicht moglich so wird die Sache zum Miteigentum Gebaude fallen dem Grundstuckseigentumer zu 418 419 ABGB In der Schweiz wird Zubehor Zugehor gemass Art 644 ZGB durch Verbindung Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht in der es ihr zu dienen hat Werden bewegliche Sachen verschiedener Eigentumer so miteinander vermischt oder verbunden dass sie ohne wesentliche Beschadigung oder unverhaltnismassige Arbeit und Auslagen nicht mehr getrennt werden konnen so entsteht fur die Beteiligten Miteigentum an der neuen Sache und zwar nach dem Wert den die einzelnen Teile zur Zeit der Verbindung haben Art 727 ZGB Wird eine bewegliche Sache mit einer anderen derart vermischt oder verbunden dass sie als deren nebensachlicher Bestandteil erscheint so gehort die ganze Sache dem Eigentumer des Hauptbestandteiles In Frankreich gilt die Grundnorm des Art 546 CC Art 547 ff CC unterscheiden zwischen der Verbindung durch Produktion accession durch Fruchtziehung fruits und durch Inkorporation Bei letzterer gehort gemass Art 551 CC alles was sich mit der Sache vereinigt und sich ihr einverleibt dem Eigentumer 14 Siehe auch Bearbeitenactio ad exhibendum romisches Recht Einzelnachweise Bearbeiten Vgl auch Viktor Cathrein Moralphilosophie Eine wissenschaftliche Darlegung der sittlichen einschliesslich der rechtlichen Ordnung 2 Bande 5 neu durchgearbeitete Auflage Herder Freiburg im Breisgau 1911 Band 2 S 336 338 Zuwachs Verbindung Verarbeitung und Fruchterwerb insbesondere S 337 Durch Zuwachs oder Verbindung accessio erwirbt jemand neues Eigentum wenn eine vorher selbstandig existierende Sache mit der seinigen sich so vereinigt dass die erstere ein integrierender untergeordneter Bestandteil der letzteren wird Marcus Censorius Paullus L 23 3 D de rei vindicatio 6 1 Gaius Institutionen II 70 78 Julius Weiske Rechtslexicon fur Juristen aller teutschen Staaten Band 1 1839 S 21 ff Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht 2001 S 161 Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 426 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Band 1 1794 S 221 August von Bechmann Zur Lehre vom Eigenthumserwerb durch Accession 1867 S 6 BGHZ 20 159 163 RGZ 87 46 RGZ 67 34 Jurgen F Baur Rolf Sturner Sachenrecht 17 Auflage 1999 53 Rn 18 Otto Palandt Peter Bassenge BGB Kommentar 73 Auflage 2014 950 Rn 1 Denis Schlimpert Integrale und funktionale Verbindungen aus Sachen im franzosischen und deutschen Recht 2015 S 44 f Normdaten Sachbegriff GND 7559539 4 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verbindung Recht amp oldid 238708644