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Unter Realakt versteht man in der Rechtswissenschaft eine rein faktisch wirkende Rechtshandlung Im Zivilrecht wird der Realakt zum Rechtsgeschaft und der geschaftsahnlichen Handlung im Verwaltungsrecht wird er zum Verwaltungsakt abgegrenzt Gegensatz ist der Rechtsakt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Zivilrecht 2 1 Allgemeines 2 2 Arten 3 Verwaltungsrecht 3 1 Arten 3 2 Realakt und Verwaltungsakt 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAnders als bei den Rechtsgeschaften mit mindestens einer Willenserklarung tritt beim Realakt die Rechtsfolge unabhangig davon ein ob diese Rechtsfolge gewollt und beabsichtigt war oder nicht Als Rechtshandlung fuhrt der Realakt zu einer vom Gesetz vorgegebenen Rechtsfolge Dies betrifft sowohl das Zivilrecht als auch das offentliche Recht Zivilrecht BearbeitenAllgemeines Bearbeiten Das Zivilrecht setzt sich mit dem Begriff des Realakts nicht auseinander Realakte sind auf einen tatsachlichen Erfolg und nicht auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensbetatigungen die kraft Gesetzes entweder alleine oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine bestimmte Rechtsfolge auslosen Da der Realakt eine blosse Tathandlung darstellt konnen die Vorschriften uber Rechtsgeschafte nicht auch nicht analog angewandt werden Die Tathandlungen stellen zudem keine Erklarungen dar so dass auch die fur Willenserklarungen geltenden Bestimmungen bei Realakten keine Anwendung finden Auch ein Geschaftsunfahiger kann daher Realakte vornehmen und ein irrtumlich vorgenommener Realakt kann nicht durch Anfechtung beseitigt werden Ein Realakt kann freilich Bestandteil eines Rechtsgeschafts sein er tritt dann als weiteres Tatbestandsmerkmal neben die Willenserklarung Dann aber ist bei Rechtsgeschaften die Willenserklarung essentiell der Realakt jedoch nur akzidentiell 1 Arten Bearbeiten Zum Realakt gehoren reine Tathandlungen wie die Abnahme des Kaufobjekts durch den Kaufer 433 Abs 2 BGB 2 die Ablieferung beim Handelskauf 377 Abs 1 HGB Einbringung von Sachen in Mietraume und bei Gastwirten 562 701 704 BGB Besitzerwerb 854 BGB Verbindung 946 947 951 BGB Vermischung 948 BGB Verarbeitung 950 BGB Besitzaufgabe 959 BGB oder Fund 965 BGB Auch die Schaffung von urheberrechtlich geschutzten Werken und die Kontobelastung werden als Realakt verstanden Ein Realakt der alleine eine Rechtsfolge herbeifuhrt ist die Verarbeitung einer Sache Ein in Verbindung mit anderen Tatbestandteilen eine Rechtsfolge herbeifuhrender Realakt ist die Ubergabe der Sache im Rahmen der Eigentumsubertragung nach 929 Abs 1 BGB Hier muss neben der Ubergabe noch die Einigung zwischen Verausserer und Erwerber treten damit das Eigentum ubergeht Verwaltungsrecht BearbeitenWie jedes staatliche Handeln muss auch der Realakt mit dem geltenden Recht in Einklang stehen Realakte die dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind werden Verwaltungsrealakte genannt sie durfen weder gegen das Verwaltungsrecht noch gegen das Verfassungsrecht verstossen 3 Im Verwaltungsrecht sind Realakte als Handlungsformen der Verwaltung zum Verwaltungsakt dadurch abzugrenzen dass ihnen dessen Regelungswirkung fehlt Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich Realakte ebenso Handlungen die nur auf einen Verwaltungsakt vorbereiten Ebenso gehort zu den behordlichen Tathandlungen wenn ein Beamter einem Burger ein auszufullendes Formular aushandigt die Polizei im Streifenwagen zum Einsatz fahrt oder die Mullabfuhr den Mull abholt Der Verwaltungsrealakt ist wie seine zivilrechtliche Variante also eine reine Tathandlung da er die Realitat verandert Werden einem Burger beispielsweise Geldmittel aufgrund eines bestehenden Rechtsanspruchs bewilligt liegt hierin ein Verwaltungsakt die tatsachliche Auszahlung ist der Verwaltungsrealakt Dem Verwaltungsrealakt muss jedoch nicht immer auch ein ihn auslosender Verwaltungsakt vorausgehen Auch Realakte mussen als Handlungen der offentlichen Verwaltung mit der Rechtsordnung ubereinstimmen So bedarf die Verwaltung fur belastende Realakte einer Eingriffsermachtigung Das kann ein Gesetz oder ein rechtmassiger oder zumindest unanfechtbarer Verwaltungsakt sein Der Rechtsschutz gegen Realakte ist durch die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage 43 VwGO vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen Wenn sowohl Realakt wie auch Verwaltungsakt vorliegen sind das Vorverfahren sowie Fristen zu beachten Ist der Realakt rechtswidrig bestehen moglicherweise Beseitigungs oder Schadensersatzanspruche Arten Bearbeiten Es gibt den rechtmassigen und den rechtswidrigen Verwaltungsrealakt Ersterer steht mit der Rechtsordnung in Einklang Zu den rechtmassigen Verwaltungsrealakten gehoren unter anderem die Auszahlung eines Geldbetrages durch eine Behorde die Fahrt mit dem Dienstfahrzeug die Durchfuhrung einer Schutzimpfung der Sofortvollzug die Anwendung nicht die Androhung von Zwangsmitteln oder behordliche Warnungen Diese haben an Aktualitat gewonnen und entfalten durch die Wirkung gegenuber einer unbestimmten Vielzahl von Personen eine offentliche Breitenwirkung da nicht nur ein einzelner Burger betroffen ist Hierzu gehoren eine Liste mit glykolhaltigen und deshalb wohl gesundheitsschadlichen Weinen durch das Bundesgesundheitsamt 4 oder die Warnung vor Jugendsekten 5 Fur die Rechtmassigkeit dieser Realakte genugt bereits eine abstrakte Gefahr Realakt und Verwaltungsakt Bearbeiten Schwierig wird die Abgrenzung wenn dem faktischen Handeln auch eine Regelungswirkung zugeschrieben werden kann so dass eine Handlung mit Doppelcharakter vorliegt die Realakt und Verwaltungsakt gleichzeitig ist Ein Beispiel aus dem Bereich polizeilicher Standardmassnahmen ist die faktische Durchsuchung die auch als konkludente Verfugung diese Massnahme zu dulden verstanden werden kann Da Realakte nur faktisch ausgefuhrt werden ist ihre fur den Rechtsschutz wichtige Einordnung in den Bereich des Verwaltungsrechts oder des Zivilrechts erschwert So ist umstritten ob und wann die Ausserung eines Behordenmitarbeiters dem offentlichen Recht und wann sie dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen ist vor welchem Gericht also ein etwaiger Anspruch auf Unterlassen oder Widerruf der Ausserung durchgesetzt werden muss Literatur BearbeitenMartin Schulte Schlichtes Verwaltungshandeln Tubingen 1995 Einzelnachweise Bearbeiten Reinhard Bork Allgemeiner Teil des Burgerlichen Gesetzbuchs 2006 S 158 f Otto Palandt Walter Weidenkaff BGB Kommentar 73 Auflage 2014 433 Rn 44 Franz Joseph Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 2014 S 216 BVerfG Beschluss vom 26 Juni 2002 Az 1 BvR 558 91 Memento des Originals vom 23 November 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de BVerwG Urteil vom 23 Mai 1989 Az BVerwG 7 C 2 87Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4177227 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Realakt amp oldid 231822836