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Ein Rechtsakt ist eine Rechtshandlung die auf die Erzeugung einer Rechtsfolge abzielt Gegensatz ist der Realakt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Rechtswirkungen 4 International 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenMenschliches Handeln kann danach unterteilt werden ob ein allgemeines Handeln wie das Schliessen einer Wohnungstur oder ein rechtlich erhebliches Handeln wie das Schliessen einer Ladentur bei Ladenschluss vorliegt im letzteren Fall heisst es Rechtshandlung Der Mensch als Rechtssubjekt wird mit dem Recht konfrontiert indem er sich kraft seines Willens durch rechtlich relevantes Handeln seinen Rechtsfolgen unterwirft 1 Auch im romischen Recht gab es allgemein die Handlungen lateinisch actiones zu denen der Rechtsakt lateinisch actus iuridicus das Rechtsgeschaft lateinisch negotium iuridicum und die unerlaubte Handlung lateinisch actus illicitus gehorten Die Reine Rechtslehre definiert Hans Kelsen zufolge den Rechtsakt als einen Akt mit dem eine Rechtsnorm gesetzt bildlich gesprochen erzeugt oder angewendet wird 2 Der Inhalt der Rechtsfolge kann abstrakt Allgemeinverfugung oder Rechtsnorm oder konkret auf einen Einzelfall bezogen sein Einzelverfugung Einzelfallentscheidung Der Rechtsakt kann schriftlich mundlich oder konkludent durch schlussiges Verhalten ergehen Arten BearbeitenAllgemein unterscheidet man zwischen hoheitlichen Hoheitsakt behordlichen und privatrechtlichen Rechtsakten hoheitliche Rechtsakte 3 volkerrechtliche Vertrage wie Staatsvertrage Rechtsnormen etwa Gesetze Verordnungen Satzungen Statuten offentlich rechtliche Vertrage wie Verwaltungsvertrage behordliche Rechtsakte alle Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungsakte Erlasse Weisungen Gerichtsentscheidungen z B Urteile privatrechtliche Rechtsakte sind alle Willenserklarungen nichtoffentlicher Rechtssubjekte die auf Rechtsgeschafte insbesondere Vertrage abzielen Nicht jeder Rechtsakt aufgrund des offentlichen Rechts ist ein Hoheitsakt sondern nur der von einer staatlichen Behorde ausgehende Die Ernennung ist ein Rechtsakt der darauf gerichtet ist Art oder Inhalt des Beamtenverhaltnisses festzulegen Rechtswirkungen BearbeitenRechtsakte mit Rechtskraft entfalten Rechtswirkungen fur die Allgemeinheit Gesetze oder nur zwischen Beteiligten Vertragspartner denen sich die Betroffenen zu unterwerfen haben Rechtsnormen konnen nur auf dem Weg uber prazise definierte Rechtsakte wie Gesetze Satzungen oder Urteile entstehen Sofern ein Rechtsakt mittelbar Rechtswirkungen uber Rechtsprinzipien erzeugt bleibt er jedoch selbst unverbindlich und stellt deshalb keinen Rechtsetzungsakt dar Ein Rechtsakt ist unwirksam wenn er zunachst zwar wirksam war jedoch aufgrund spaterer Ereignisse unwirksam wird und seine Heilung nicht moglich ist International Bearbeiten Hauptartikel Rechtsakte der Europaischen Union Das Unionsrecht besteht aus dem Primarrecht Vertrag uber die Europaische Union Sekundarrecht Rechtsakte der EU und volkerrechtlichen Abkommen der EU mit anderen Staaten Organisationen Rechtsakte des Sekundarrechts werden im Amtsblatt der Europaischen Union Reihen L und C veroffentlicht Im Europarecht wird eine Rechtshandlung der EU als Rechtsakt englisch juridical act bezeichnet Gemass Art 288 AEUV gibt es verbindliche Rechtsakte EU Verordnungen EU Richtlinien EU Beschlusse und unverbindliche Rechtsakte Empfehlungen Stellungnahmen Der verbindliche Rechtsakt ist ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter vgl Art 263 Abs 4 AEUV Der Begriff Rechtsakt mit Verordnungscharakter nach Art 263 Abs 4 AEUV ist dahin zu verstehen dass er mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte jede Handlung von allgemeiner Geltung erfasst 4 Massgeblich fur den EU Rechtsakt ist allein dass eine rechtlich relevante Handlung vorliegt 5 Einzelnachweise Bearbeiten Paul Geyer Monika Schmitz Emans Hrsg Proteus im Spiegel 2003 S 146 Hans Kelsen Was ist ein Rechtsakt in Osterreichische Zeitschrift fur offentliches Recht 4 Band Heft 3 1952 S 263 274 Thorsten Franz Einfuhrung in die Verwaltungswissenschaft 2015 S 307 f EuGH Rs T 18 10 Inuit Volltext Slg 2011 II 5599 Rz 56 Ines Hartel Handbuch Europaische Rechtsetzung 2006 S 10 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4239646 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsakt amp oldid 234993064