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Dieser Artikel behandelt den offentlich rechtlichen Vertrag nach deutscher Rechtslage Zum Verwaltungsvertrag des franzosischen Rechts siehe contrat administratif Der offentlich rechtliche Vertrag orV stellt eine Handlungsform des deutschen offentlichen Rechts dar Es handelt sich um einen Vertrag uber einen offentlich rechtlichen Gegenstand an dem sich mindestens eine juristische Person des offentlichen Rechts beteiligt Der offentlich rechtliche Vertrag existiert in mehreren Auspragungen In 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes VwVfG sowie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Lander ist der Verwaltungsvertrag fragmentarisch geregelt Hierbei handelt es sich um einen Vertrag der eine offentlich rechtliche Verwaltungsleistung zum Gegenstand hat Haufig genutzt wird diese Handlungsform beispielsweise im Bereich des offentlichen Baurechts des Umweltrechts und des Subventionsrechts Weitere Formen des offentlich rechtlichen Vertrags existieren im Bereich des Verfassungs und des Volkerrechts Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte und Funktionen des Verwaltungsvertrags 2 Merkmale des Verwaltungsvertrags 2 1 Vertrag 2 2 Begrundung Anderung oder Aufhebung eines offentlich rechtlichen Rechtsverhaltnisses 2 3 Offentlich rechtlicher Vertragsgegenstand 3 Formen des Verwaltungsvertrags 3 1 Koordinationsrechtlicher und subordinationsrechtlicher Vertrag 3 2 Vergleichs und Austauschvertrag 3 2 1 Vergleichsvertrag 3 2 2 Austauschvertrag 4 Voraussetzungen des Vertragsschlusses 5 Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Verwaltungsvertrags 5 1 Allgemeiner Nichtigkeitsgrund 5 2 Besondere Nichtigkeitsgrunde 5 3 Folgen der Nichtigkeit 6 Abwicklung des Verwaltungsvertrags 7 Weitere Formen des offentlich rechtlichen Vertrags 8 Literatur 9 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte und Funktionen des Verwaltungsvertrags BearbeitenVor Inkrafttreten des VwVfG war in der Rechtswissenschaft umstritten ob die Verwaltung auf dem Gebiet des offentlichen Rechts grundsatzlich auch Vertrage abschliessen durfen oder ob es hierzu einer ausdrucklichen Ermachtigung bedurfte 1 2 Das VwVfG das am 1 Januar 1977 in Kraft trat beantwortete diese Streitfrage zugunsten der grundsatzlichen Zulassigkeit der Vertragsform 3 4 Die Regeln des VwVfG finden unmittelbare Anwendung nur auf Vertrage die ab dem 1 Januar 1977 geschlossen wurden Die in den Regelungen enthaltenen Rechtsgedanken lassen sich jedoch auch auf fruhere Vertrage ubertragen 5 Der Verwaltungsvertrag ermoglicht die Regelung eines Rechtsverhaltnisses Aus Sicht der Beteiligten besitzt er im Vergleich zu anderen Handlungsformen des offentlichen Rechts den Vorteil dass der vertragliche Rechtsrahmen flexibler ist und den Beteiligten einen grosseren Spielraum lasst Hierdurch konnen die Beteiligten ihre Interessen regelmassig besser berucksichtigen als es in einem einseitigen Verwaltungsverfahren moglich ware und dadurch Rechtsfolgen erzielen die auf den Willen aller Beteiligten abgestimmt sind 6 7 Anderseits ist der vergrosserte Handlungsspielraum mit der Gefahr des Missbrauchs verbunden Oft wird in der Rechtswissenschaft hierfur das Schlagwort des Ausverkaufs von Hoheitsrechten gebraucht 8 9 Aus diesem Grund sieht das Gesetz einige Schutzvorschriften vor die dem vorbeugen sollen 10 Beim Verwaltungsvertrag stehen sich die Parteien als gleichberechtigte Partner gegenuber Das setzt voraus dass beide die Moglichkeit besitzen auf den Inhalt des Vertrages in nicht unterheblichem Umfang Einfluss zu nehmen Dies stellt den entscheidenden Unterschied zum Verwaltungsakt dar den eine Behorde grundsatzlich einseitig gegenuber einem Adressaten erlasst Abgrenzungsschwierigkeiten konnen sich beim mitwirkungsbedurftigen Verwaltungsakt einer Sonderform des Verwaltungsakts ergeben Auch bei diesem wirkt der Burger an dessen Zustandekommen mit allerdings beschrankt sich dies auf die Entscheidung uber das Zustandekommen eine inhaltliche Gestaltungsmacht besitzt er anders als beim Verwaltungsvertrag nicht 11 In der Praxis findet der Verwaltungsvertrag regelmassig Anwendung Haufiger macht die offentliche Hand jedoch vom Verwaltungsakt Gebrauch da der Erlass eines solchen aus Behordensicht regelmassig schneller als die Herbeifuhrung einer vertraglichen Ubereinkunft ist 12 Merkmale des Verwaltungsvertrags Bearbeiten 54 Satz 1 VwVfG nennt mehrere Merkmale die einen Verwaltungsvertrag auszeichnen Vertrag Bearbeiten Ein offentlich rechtlicher Vertrag kommt wie ein zivilrechtlicher Vertrag durch den Austausch zweier korrespondierender Willenserklarungen zustande die sich auf den Abschluss eines Vertrags richten Diese werden im Gesetz als Antrag und Annahme bezeichnet Da das VwVfG keine besonderen Regelungen in Bezug auf den Vertragsschluss enthalt finden die Bestimmungen des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB gemass 62 Satz 2 VwVfG entsprechende Anwendung Dies betrifft beispielsweise die Vorschriften uber die Willenserklarungen 13 So werden die Erklarungen der Beteiligten entsprechend 133 157 BGB anhand des objektiven Empfangerhorizonts ausgelegt 14 Bei mindestens einem Beteiligten muss es sich um eine juristische Person des offentlichen Rechts handeln Hierzu zahlen etwa Gemeinden Analoge Anwendung finden die Vorschriften uber den offentlich rechtlichen Vertrag falls ein Verwaltungstrager aus einem anderen Staat beteiligt ist 15 Der Austausch von Willenserklarungen setzt voraus dass die Beteiligten rechtsfahig sind Hieran fehlt es regelmassig bei Behorden da diese meist eine unselbststandige Untergliederung eines Behordentragers darstellen In diesen Fallen wird der Behordentrager Vertragspartei Das Handeln der Behordenorgane wird dem Behordentrager als eigenes Handeln zugerechnet 16 Begrundung Anderung oder Aufhebung eines offentlich rechtlichen Rechtsverhaltnisses Bearbeiten Der Vertrag hat die Funktion ein offentlich rechtliches Rechtsverhaltnis zu begrunden zu andern oder aufzuheben Hierbei handelt es sich um eine rechtliche Beziehung die sich aus der Anwendung offentlich rechtlicher Normen auf einen Sachverhalt ergibt 17 Typische Anwendungsbereiche des offentlich rechtlichen Vertrags sind die Subventionsvergabe die Nutzung einer offentlichen Einrichtung und die Erteilung eines Dispenses Offentlich rechtlicher Vertragsgegenstand Bearbeiten Schliesslich zeichnet sich ein Verwaltungsvertrag dadurch aus dass er einen offentlich rechtlichen Vertragsgegenstand besitzt Die Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag erfolgt daher nach dem Vertragsinhalt Massgeblich ist dabei der objektive Inhalt der Rechtsfolgen nicht die rechtliche Einordnung der Vertragsparteien oder deren subjektive Vorstellung 18 Offentlich rechtlich ist demnach ein Vertrag dessen Gegenstand eine offentlich rechtliche Leistung bildet 19 Dies trifft beispielsweise auf einen Vertrag zu kraft dessen sich eine Gemeinde zum Erlass einer Baugenehmigung verpflichtet Ebenfalls kann sich ein Verwaltungstrager vertraglich zum Erlass einer Verordnung oder einer Satzung verpflichten 20 21 Bei der Abgrenzung von offentlich rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag gilt der Grundsatz der einheitlichen Beurteilung Ein Vertrag der sowohl offentlich rechtliche als auch privatrechtliche Elemente enthalt kann insgesamt offentlich rechtlich sein falls auch nur einzelne der aufeinander bezogenen Leistungspflichten offentlich rechtlicher Natur sind Dies setzt voraus dass die offentlich rechtlichen Elemente den Schwerpunkt des Vertrags bilden 22 23 Eine unterschiedliche Zuordnung einzelner Vertragsbestandteile ist nach der von der Rechtsprechung vertretenen Trennungstheorie allerdings moglich falls offentlich rechtliche und privatrechtliche Pflichten keinen oder allenfalls einen geringen Bezug zueinander aufweisen 24 Formen des Verwaltungsvertrags BearbeitenDas Gesetz unterscheidet verschiedene Formen von Verwaltungsvertragen Koordinationsrechtlicher und subordinationsrechtlicher Vertrag Bearbeiten Zunachst wird zwischen dem koordinationsrechtlichen und dem subordinationsrechtlichen Vertrag differenziert Beim koordinationsrechtlichen Vertrag befinden sich die Vertragspartner in Bezug auf den Vertragsgegenstand auf gleicher Ebene Ein solcher Vertrag wird hauptsachlich zwischen mehreren Tragern offentlicher Verwaltung geschlossen Er bildet Rechtsbeziehungen in einem Bereich in dem ein Verwaltungsakt aufgrund der Gleichordnung nicht erlassen werden durfte Anwendung findet er daher beispielsweise im Verhaltnis zwischen Gemeinden 25 Einen subordinationsrechtlichen Vertrag schliesst die Verwaltung gemass 54 Satz 2 VwVfG mit einer Person ab gegenuber der sie auch einen Verwaltungsakt erlassen durfte Beim subordinationsrechtlichen Vertrag befinden sich die Vertragspartner demnach in einem Verhaltnis der Uber und Unterordnung 26 In der Regel wird ein solcher Vertrag zwischen einem Verwaltungstrager und einem Privaten abgeschlossen Auf den subordinationsrechtlichen Vertrag finden einige Sonderregelungen Anwendung etwa bezuglich seiner Wirksamkeit Vergleichs und Austauschvertrag Bearbeiten Im Rahmen des subordinationsrechtlichen Vertrags unterscheidet das Gesetz weiterhin zwischen dem Vergleichsvertrag 55 VwVfG und dem Austauschvertrag 56 VwVfG Vergleichsvertrag Bearbeiten Ein Vergleichsvertrag liegt vor wenn hierdurch eine bei verstandiger Wurdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird Objektiv unaufklarbare Zweifel sind hingegen nicht erfasst In diesen Fallen ist nach der vorgegebenen Beweislast zu entscheiden Ein gegenseitiges Nachgeben erfordert dass die Parteien einen Teil ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen und Forderungen zurucknehmen oder andern Nicht erforderlich ist dass die Parteien zu gleichen Teilen nachgeben Sachlich mussen die Parteien in den Positionen nachgeben uber welche die Ungewissheit besteht Wird der Vertrag wahrend eines Gerichtsprozesses abgeschlossen stellt er zugleich eine Prozesshandlung dar Vom Vergleich ist die tatsachliche Verstandigung zu unterscheiden Hierbei handelt es sich nicht um einen Vergleich im Sinne des 55 VwVfG sondern um einen Vertrag nach 54 Satz 1 VwVfG Austauschvertrag Bearbeiten Ein Austauschvertrag ist gemass 56 Absatz 1 VwVfG dann gegeben falls sich der Vertragspartner des Verwaltungstragers zu einer Gegenleistung verpflichtet Ein Austauschvertrag darf lediglich unter bestimmten Voraussetzungen abgeschlossen werden Notwendig ist zunachst dass die Gegenleistung fur einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird Nach vorherrschender Ansicht in der Rechtswissenschaft ist es diesbezuglich ausreichend wenn der Zweck durch Auslegung bestimmt werden kann 27 28 Weiterhin muss die Gegenleistung der Verwaltung zur Erfullung ihrer offentlichen Aufgaben dienen 29 Ferner muss die Gegenleistung den gesamten Umstanden nach angemessen sein Dies trifft zu falls sie nicht ausser Verhaltnis zur Leistung des Verwaltungstragers steht Schliesslich muss die Gegenleistung einen sachlichen Zusammenhang zur vertraglichen Leistung des Verwaltungstragers aufweisen Diese Voraussetzung wird in der Rechtswissenschaft als Koppelungsverbot bezeichnet Hierdurch soll zum einen verhindert werden dass Hoheitsrechte ausverkauft werden Zum anderen soll der Vertragspartner vor unangemessenen Forderungen der offentlichen Hand geschutzt werden 30 Gegen das Koppelungsverbot verstosst ein Vertrag der unterschiedliche Materien sachfremd verknupft Fur den Folgekostenvertrag als Unterfall des stadtebaulichen Vertrags wird das Koppelungsverbot in 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs BauGB konkretisiert Gemass 56 Absatz 2 VwVfG darf ein Vertrag uber eine offentlich rechtliche Leistung auf die der private Vertragspartner einen Anspruch hat lediglich dann abgeschlossen werden falls die Gegenleistung des Privaten Inhalt einer Nebenbestimmung nach 36 VwVfG sein durfte Dies gilt auch im Fall einer Reduzierung eines grundsatzlich bestehenden Ermessensspielraums auf Null 31 Ein Austauschvertrag liegt auch dann vor falls eine Leistung der Behorde nicht ausdrucklich vereinbart jedoch als Geschaftsgrundlage vorausgesetzt wird Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als hinkenden Austauschvertrag 32 Voraussetzungen des Vertragsschlusses BearbeitenDie Rechtmassigkeit eines offentlich rechtlichen Vertrags setzt zunachst voraus dass die Vertragsform zulassig ist Dies trifft zu soweit sie nicht durch Gesetz verboten ist 33 Ein Vertragsformverbot besteht beispielsweise im Bereich der Ernennung eines Beamten die gemass 8 des Beamtenstatusgesetzes und 10 des Bundesbeamtengesetzes durch Verwaltungsakt erfolgt Gemass 1 Absatz 3 Satz 2 BauGB darf sich eine Gemeinde ferner nicht zur Aufstellung eines Bauleitplans oder einer stadtebaulichen Satzung verpflichten Auch im Bereich von Eignungs und Leistungsprufungen darf ein offentlich rechtlicher Vertrag gemass 2 Absatz 3 Nummer 2 VwVfG nicht abgeschlossen werden 34 Nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft ist ein Handeln in Vertragsform ebenfalls im Abgabenrecht grundsatzlich ausgeschlossen 35 Weiterhin muss der Vertrag durch die ortlich und sachlich zustandige Behorde abgeschlossen werden Die Zustandigkeit ergibt sich aus dem jeweiligen Fachrecht auf das sich der Vertrag bezieht Zur Forderung der Rechtssicherheit muss der Vertrag gemass 57 VwVfG grundsatzlich schriftlich abgeschlossen werden Strengere Formvorschriften werden durch 57 VwVfG nicht beruhrt So bedarf etwa ein Vertrag durch der eine Partei zur Ubertragung eines Grundstucks verpflichtet gemass 311b Absatz 1 BGB der notariellen Beurkundung 36 Gemass 58 Absatz 1 VwVfG setzt die Wirksamkeit eines offentlich rechtlichen Vertrags der in das Recht eines Dritten eingreift weiterhin voraus dass dieser dem Vertrag zustimmt Entsprechendes gilt falls anstelle des Vertrags ein Verwaltungsakt erlassen werden konnte welcher der Mitwirkung einer anderen Behorde bedurfte Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Verwaltungsvertrags BearbeitenVerstosst ein Verwaltungsvertrag gegen Recht hat dies wie beim Verwaltungsakt nicht zwangslaufig dessen Unwirksamkeit zur Folge Aus Grunden der Rechtssicherheit tritt Nichtigkeit lediglich bei bestimmten besonders schwer wiegenden Verstossen ein Anders als es beim Verwaltungsakt der Fall ist kann ein Verwaltungsvertrag nicht durch einseitiges Handeln eines Beteiligten aufgehoben werden Daher besitzt die Frage nach der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsvertrags in der Rechtspraxis eine geringe Bedeutung Entscheidend fur die Beantwortung der Frage ob aus einem Vertrag Anspruche hergeleitet werden konnen ist vielmehr dessen Wirksamkeit Unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsvertrag nichtig ist regelt 59 VwVfG Allgemeiner Nichtigkeitsgrund Bearbeiten Gemass 59 Absatz 1 VwVfG ist ein Vertrag nichtig falls eine anwendbare Vorschrift des BGB diese Rechtsfolge anordnet Entsprechende Anwendung findet beispielsweise 125 BGB Hiernach ist ein Vertrag nichtig der unter Missachtung der vom Gesetz geforderten Form geschlossen wird Ebenfalls Anwendung finden die Vorschriften uber die Geschaftsfahigkeit 105 BGB die Anfechtung 142 BGB und uber die Sittenwidrigkeit 138 BGB Auch 134 BGB findet grundsatzlich Anwendung Hiernach ist ein Vertrag unwirksam der gegen ein gesetzliches Verbot verstosst Fande diese Vorschrift uneingeschrankt Anwendung ware jedoch jeder rechtswidrige Vertrag nichtig Dies widersprache dem Willen des Gesetzgebers einen Vertrag lediglich in Ausnahmefallen fur unwirksam zu erklaren der insbesondere in 59 Absatz 2 VwVfG zum Ausdruck kommt Daher wird 134 BGB teleologisch dahingehend reduziert dass er lediglich die Verletzung von Rechtsnormen erfasst die den Vertragsinhalt missbilligen 37 38 Dies bejahte die Rechtsprechung beispielsweise bei einem Vertrag durch den ein Hoheitstrager einem Privaten Kosten aufburdete die nach dem Gesetz durch die offentliche Hand getragen werden mussten 38 Weiterhin fuhrt die Verletzung eines Vertragsformverbots zur Nichtigkeit da dieses den Vertragsschluss generell missbilligt Auch ein Verstoss gegen Unionsrecht etwa gegen das Beihilferecht kann die Nichtigkeit eines Vertrags zur Folge haben 39 40 Besondere Nichtigkeitsgrunde Bearbeiten 59 Absatz 2 VwVfG enthalt zusatzliche Nichtigkeitsgrunde die auf den subordinationsrechtlichen Vertrag Anwendung finden Diese sind gegenuber 59 Absatz 1 VwVfG spezieller Ein Vertrag ist unwirksam falls ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt gemass 44 VwVfG nichtig ware Nichtigkeit tritt ebenfalls ein falls ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens oder Formfehlers im Sinne des 46 VwVfG rechtswidrig ware und dies den Vertragschliessenden bekannt ist Hierdurch soll verhindert werden dass die Beteiligten bewusst Rechtsvorschriften umgehen Schliesslich fuhrt die Missachtung der spezifischen Voraussetzungen des Vergleichsvertrags oder des Austauschvertrags zur Nichtigkeit des Vertrags Von besonderer praktischer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang das Koppelungsverbot beim Austauschvertrag Folgen der Nichtigkeit Bearbeiten Ist ein Vertrag nichtig werden die ausgestauschten Leistungen grundsatzlich mithilfe des gewohnheitsrechtlich anerkannten offentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs an den jeweils Leistenden zuruckgewahrt Wurde im Rahmen des Vertrags ein Verwaltungsakt erlassen wird dieser nach 48 VwVfG oder einer spezielleren Vorschrift zuruckgenommen Gemass 59 Absatz 3 VwVfG kann sich die Nichtigkeit auf einen Teil des Vertrags beschranken Das setzt voraus dass der Vertrag auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen worden ware Diese Vorschrift entspricht 139 BGB 41 Abwicklung des Verwaltungsvertrags BearbeitenIst der Vertrag wirksam konnen die Anspruche die aus dem Vertrag folgen gemass 62 Satz 2 VwVfG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB durchgesetzt werden Anwendung findet beispielsweise das Leistungsstorungsrecht 42 Da sich der Verwaltungstrager durch Vertragsschluss auf die Ebene der Gleichordnung begeben hat ist es ihr indessen verwehrt ihre Anspruche mittels Verwaltungsakts durchzusetzen 43 Gemass 61 Absatz 1 Satz 1 VwVfG konnen sich die Parteien eines subordinationsrechtlichen Vertrags der sofortigen Vollstreckung unterwerfen Dies hat zur Folge dass der Vertrag einen Vollstreckungstitel darstellt aus dem die beteiligte Behorde eigenstandig vollstrecken darf In der Praxis wird dies regelmassig vereinbart Gemass 40 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist fur Streitigkeiten uber einen Verwaltungsvertrag der Verwaltungsrechtsweg eroffnet Die abdrangende Zuweisung des 40 Absatz 2 Satz 1 VwGO zu den Zivilgerichten nimmt den Verwaltungsvertrag ausdrucklich aus ihren Anwendungsbereich aus Umstritten ist in der Rechtswissenschaft auf welchem Rechtsweg Anspruche aus culpa in contrahendo geltend gemacht werden konnen Fur die Zuweisung zum Verwaltungsrechtsweg wird angefuhrt dass sie einen engen Sachzusammenhang zu einem Verwaltungsvertrag aufweist 44 45 Fur die Zuweisung zur Zivilgerichtsbarkeit wird angefuhrt dass es als gesetzliches Schuldverhaltnis vom Wortlaut des 40 Absatz 2 Satz 1 VwGO erfasst wird 46 47 Gemass 60 Absatz 1 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei die Anpassung des Vertrags verlangen falls sich die Sachlage nachtraglich derart geandert hat dass es fur sie unzumutbar ist weiter an den ursprunglich geschlossenen Vertrag gebunden zu sein Ist dies nicht moglich kann sie den Vertrag kundigen Diese Regelung entspricht 313 BGB Ein Verwaltungstrager darf einen Vertrag gemass 60 Absatz 1 Satz 2 VwVfG weiterhin kundigen falls dies erforderlich ist um schwere Nachteile fur das Gemeinwohl zu verhuten oder zu beseitigen Gemass 60 Absatz 2 VwVfG bedarf die Kundigung der Schriftform Weitere Formen des offentlich rechtlichen Vertrags BearbeitenEin volkerrechtlicher Vertrag wird zwischen Volkerrechtssubjekten abgeschlossen etwa zwischen Staaten Das Grundgesetz unterscheidet hierbei in Art 59 Absatz 1 Satz 2 zwischen volkerrechtlichen Verwaltungsabkommen und Staatsvertragen Erstgenannte durfen allein durch die Exekutive abgeschlossen werden zu letztgenannten bedarf es der Zustimmung des Bundestags Auf volkerrechtliche Vertrage findet das Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung 48 Ein Verfassungsvertrag hat nicht Verwaltungs sondern Verfassungsrecht zum Gegenstand Hierzu zahlen beispielsweise Koalitionsvereinbarungen 49 Ein Staatskirchenvertrag auch Konkordat wird zwischen einem Hoheitstrager und einer Religionsgemeinschaft abgeschlossen Gemass 2 Absatz 1 VwVfG findet das VwVfG auf diese Vertrage keine Anwendung Der Bund und die Lander haben sich zudem darauf verstandigt den Kooperationsvertrag als neuen Vertragstypus in den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu kodifizieren Bei einem solchen Vertrag wird ein Privater an der Ausubung offentlicher Gewalt beteiligt Bislang wurde das Vorhaben allerdings noch nicht umgesetzt 50 Literatur BearbeitenHartmut Bauer Verwaltungsvertrage In Wolfgang Hoffmann Riem Eberhard Schmidt Assmann Andreas Vosskuhle Hrsg Grundlagen des Verwaltungsrechts Bd II GVwR II C H Beck Munchen 2008 S 1155 1274 ISBN 978 3 406 54718 8 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 24 Elke Gurlit Verwaltungsrechtlicher Vertrag und andere verwaltungsrechtliche Sonderverbindungen 28 35 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 Malte Muller Wrede Der offentlich rechtliche Vertrag Konigsweg zur Umgehung des Vergaberechts In Festschrift fur Jack Mantscheff zum 70 Geburtstag S 429 Willy Spannowsky Grenzen des Verwaltungshandelns durch Vertrage und Absprachen Duncker amp Humblot Berlin 1994 ISBN 978 3 428 08246 9 Einzelnachweise Bearbeiten Klaus Stern Zur Grundlegung einer Lehre des offentlichrechtlichen Vertrags In Verwaltungsarchiv 1958 S 106 114 BVerwGE 42 331 335 Jorn Kammerer 54 Rn 1 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Elke Gurlit 31 Rn 4 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Michael Fehling 54 Rn 24 In Michael Fehling Berthold Kastner Rainer Stormer Hrsg Verwaltungsrecht VwVfG VwGO Nebengesetze Handkommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2501 4 Jorn Kammerer 54 Rn 5 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Volker Schlette Die Verwaltung als Vertragspartner Tubingen 2000 ISBN 978 3 16 147224 4 S 348 Gudula Looman Ausverkauf von Hoheitsrechten in Vertragen zwischen Bauherren und Gebietskorperschaften In Neue Juristische Wochenschrift 1996 S 1439 Ferdinand Kopp Ulrich Ramsauer Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 18 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71056 8 54 Rn 11c Jorn Kammerer 54 Rn 6 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 24 Rn 4 Jorn Kammerer 54 Rn 7 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 24 Rn 4 Elke Gurlit 31 Rn 2 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Jorn Kammerer 54 Rn 22 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Elke Gurlit 31 Rn 3 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 BVerwGE 14 235 236 BGHZ 32 214 215 BGHZ 56 365 368 Ferdinand Kopp Ulrich Ramsauer Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 18 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71056 8 54 Rn 9 Heinz Bonk Werner Neumann 54 Rn 141 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 BVerwGE 42 331 332 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 24 Rn 7 BVerwGE 84 183 185 Elke Gurlit 30 Rn 9 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Elke Gurlit 30 Rn 6 8 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 BVerwGE 111 162 168 Heinz Bonk Werner Neumann 56 Rn 52 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 BVerfG Urteil vom 15 Dezember 1989 Az 7 C 6 88 Volltext BVerwGE 84 236 Vorbeugender Immissionsschutz Elke Gurlit 32 Rn 9 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Jan Ziekow Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 3 Auflage Kohlhammer Stuttgart 2013 ISBN 978 3 17 022567 1 56 Rn 15 BVerwG Urteil vom 20 Marz 2003 2 C 23 02 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht Rechtsprechungs Report 2003 S 874 Elke Gurlit 32 Rn 4 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Heinz Bonk Werner Neumann 54 Rn 26 In Paul Stelkens Heinz Bonk Michael Sachs Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 9 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 71095 7 Ferdinand Kopp Ulrich Ramsauer Hrsg Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar 18 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71056 8 54 Rn 5 BGHZ 58 386 392 BVerwGE 98 58 63 a b BVerwGE 89 7 10 BVerwGE 70 41 Hans Uwe Erichsen Die Nichtigkeit und Unwirksamkeit verwaltungsrechtlicher Vertrage In Jura 1994 S 47 50 Elke Gurlit 32 Rn 30 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Elke Gurlit 33 Rn 1 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 24 Rn 27 Hartmut Maurer Christian Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht 19 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 68177 6 14 Rn 57 Wolfgang Dotsch Rechtsweg bei Anspruchen aus offentlich rechtlicher culpa in contrahendo In Neue Juristische Wochenschrift 2003 S 1430 Helge Sodan 40 Rn 566 569 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Martin Kellner Rechtsweg fur Anspruche aus culpa in contrahendo In Deutsches Verwaltungsblatt 2002 S 1648 Jorn Kammerer 54 Rn 10 11 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Dirk Ehlers 40 Rn 174 In Friedrich Schoch Jens Peter Schneider Wolfgang Bier Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung 33 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 39184 2 Jorn Kammerer 54 Rn 19 In Johann Bader Michael Ronellenfitsch Hrsg Beck scher Online Kommentar VwVfG 38 Edition C H Beck Munchen 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4043194 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offentlich rechtlicher Vertrag amp oldid 235141795