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Prufungsrecht ist die Bezeichnung fur das bei Prufungen hier der Feststellung von Leistungen und Kenntnissen bei Personen nicht etwa Buch Bilanz oder Materialprufungen anzuwendende Recht In Deutschland bezieht sich das Prufungsrecht ausschliesslich auf berufsbezogene Prufungen also Prufungen die fur das Ergreifen oder Ausuben eines bestimmten Berufes notwendig sind aber auch Prufungen und Bewertungen die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Stelle oder das erzielbare Einkommen beeinflussen i d R die Note Da das Prufungsrecht dem Verwaltungs und Verfassungsrecht zuzuordnen ist bezieht es sich normalerweise nur auf staatliche oder durch Gesetz geregelte Prufungen Das sind unproblematisch alle Hochschulprufungen und andere Prufungen im Bereich der Berufsausbildung Entgegen an Universitaten weit verbreiteter Meinung sind auch die Promotion und die Habilitation solche berufsbezogenen Prufungen auf die das Prufungsrecht anzuwenden ist und nicht etwa eine rechtlich nicht geregelte Verleihung einer Wurde wie vor Inkrafttreten des Grundgesetzes Nicht ohne Weiteres gilt das Prufungsrecht fur Prufungen an Schulen Wahrend bei Abiturprufungen der berufsbezogene Aspekt uberwiegt und das Prufungsrecht in der Rechtsprechung auch angewendet wurde tritt gerade bei jungeren Schulern der Wettbewerb hinter den padagogischen Aspekt zuruck weshalb das Prufungsrecht da nur noch eingeschrankt oder nicht mehr anzuwenden ist Grundsatzlich gilt dass der Prufer dem Prufungsergebnis neutral und unbefangen gegenuberstehen muss Er darf deshalb keine eigenen Rechtsinteressen haben weshalb der Prufer das Prufungsrecht auch nicht zu seinen Gunsten heranziehen kann Der Prufer hat in der Prufung prinzipiell keine Rechtsposition auch keinen Anspruch auf die Tatigkeit als Prufer Im Prufungsrecht stehen sich Prufling und Prufungsbehorde gegenuber Die Tatigkeit als Prufer unterliegt nicht der Freiheit von Forschung und Lehre Inhaltsverzeichnis 1 Das alte Prufungsrecht bis 1991 2 Das neue Prufungsrecht seit 1991 3 Anzuwendendes Recht 3 1 Grundgesetz 3 2 Andere Rechtsnormen 3 3 Richterrecht 4 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel 5 Obliegenheiten des Pruflings 6 Literatur 6 1 Zum Prufungsrecht 6 2 Quellenangaben zu sonstigen Zitaten 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseDas alte Prufungsrecht bis 1991 BearbeitenBis 1991 galt das alte Prufungsrecht das diesen Namen eigentlich nicht verdiente Es herrschte die Auffassung dass der Prufer einen nahezu grenzenlosen und rechtlich nicht uberprufbaren Bewertungsspielraum hatte der letztlich eine ausufernde Willkur erlaubte und verursachte Auf dem Rechtsweg angreifbar waren praktisch nur Fehler im ausseren Prufungsablauf Storungen Larm Aufgaben nicht richtig verteilt usw und sehr grobe sich geradezu aufdrangende Bewertungsfehler Effektiv blieb es aber weitgehend der Willkur des Prufers uberlassen wie und nach welchen Kriterien er bewertete und was er nach Belieben fur falsch und richtig hielt Diese Auffassung hat eine lange Tradition und ist eng mit der Entstehung und Geschichte der Universitaten verbunden Viele Hochschulen und Prufer orientieren sich starker an Traditionen als an geltendem Recht und sind noch heute dieser Auffassung verbunden Sie ist noch immer pragend fur das Selbstverstandnis und die Berufsauffassung vieler Hochschullehrer Historisch gesehen hangt dies wohl auch damit zusammen dass Studenten fruher die Prufer unmittelbar fur die Prufung entlohnen mussten Die Beamten im Feudalismus und dann auch noch bis weit hinein ins 19 Jahrhundert ernahrten sich von so genannten Sporteln Dies sind Vergutungen in Geld oder Naturalien die der Beamte als Empfanger einer Dienstleistung erhielt Preussische Professoren durften beispielsweise erwarten dass Studenten nach ihren Examina sich fur diese mit Gansen oder anderen Leckereien bedankten Erwin K Scheuch Lit von Arnim 2003 Das Fordern oder die Annahme von Vorteilen fur die Prufungsbewertung gilt heute ubrigens als strafbarer Korruptionstatbestand Das neue Prufungsrecht seit 1991 BearbeitenDer Umbruch im Prufungsrecht erfolgte vor allem durch die beiden Beschlusse des Bundesverfassungsgerichts vom 17 April 1991 1 2 mit denen wesentliche Grundzuge der bisherigen Praxis als verfassungswidrig eingestuft wurden und die daran anschliessende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Dabei hat man aus den Grundrechten der Berufsfreiheit Art 12 Abs 1 GG und der Rechtsweggarantie Art 19 Abs 4 GG Anforderungen an das Prufungsrecht abgeleitet und es damit reformiert Weil berufsbezogene Prufungen grundsatzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen mussen sie sich am Grundgesetz messen lassen Dem Prufling als Grundrechtstrager muss ein effektiver Rechtsweg gegen alle Grundrechtseingriffe offenstehen Auch der Prufer unterliegt dem rechtsstaatlichen Willkurverbot Die Rechtsprechung dazu ist zu umfangreich um sie hier darzustellen Dazu wird auf die Literatur verwiesen Die wesentlichen Kernsatze des neuen Prufungsrechts sind aber Die Leistungsanforderungen in einer solchen Prufung und die Massstabe nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind bedurfen einer gesetzlichen Grundlage die Prufungsschranke darf nach Art und Hohe nicht ungeeignet unnotig oder unzumutbar sein Aus Art 12 Abs 1 GG ergibt sich fur berufsbezogene Prufungen der allgemeine Bewertungsgrundsatz dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begrundete Losung nicht als falsch bewertet werden darf Zutreffende Antworten und brauchbare Losungen durfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen fuhren In der Rechtsprechung und Literatur wird dies verkurzt aber zutreffend als Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden ubernommen Der Prufer muss seine Bewertung nachvollziehbar begrunden Der Prufling hat Akteneinsicht Fachliche Fehler des Prufers unterliegen in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Uberprufung Der Prufer darf nichts vermissen was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war Er darf nicht bewerten was keinen Ruckschluss auf die durch die Prufung festzustellenden Fahigkeiten zulasst Der Prufer hat schliesslich einen gewissen der Uberprufung durch das Gericht naturgemass entzogenen Bewertungsspielraum Dieser Spielraum eroffnet sich ihm aber erst wenn die Leistungsfeststellung und die fachliche Einordnung fehlerfrei erfolgt sind Erst dann wenn der Prufer die Prufungsleistung vollstandig zur Kenntnis genommen deren Vertretbarkeit sie muss genau genommen nicht einmal richtig im eigentlichen Sinne sondern nur vertretbar und folgerichtig sein selbst reine Folgefehler nach anfanglich falscher Weichenstellung durfen nicht als falsch gewertet werden richtig eingeordnet hat eroffnet sich sein Bewertungsspielraum der auf seinen Erfahrungen als Massstab beruht und der der gerichtlichen Kontrolle entzogen ist Zum Ausgleich dafur hat man dem Prufling einen Antwortenspielraum eingeraumt den der Prufer zu respektieren hat Der Prufling darf eine eigene Meinung haben Sie darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden weil die Prufer anderer Meinung sind Prufungen mussen so ausgelegt sein dass der Prufling eine eigene von der des Prufers abweichende Meinung vertreten kann Eine Prufungsleistung darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden weil sie von der Musterlosung abweicht oder weil beispielsweise englische statt deutsche Fachbegriffe verwendet wurden Weil die Rechtswegsgarantie ausserdem keine Lucken duldet hat man neben den Rechtsweg uber die Verwaltungsgerichte ein zweites Rechtsmittel gestellt namlich das Verfahren des Uberdenkens in dem der Prufling fachliche Einwande gegen die Bewertung vorbringen kann Der Prufer muss sich mit diesen Einwanden sofern sie konkret und substantiiert sind befassen und auseinandersetzen Sind sie berechtigt muss er seine Bewertung entsprechend verbessern Er kann nicht auf eine andere Begrundung wechseln Sind die Einwande konkret und substantiiert und ubergeht der Prufer die Einwande dennoch ist die Prufungsbewertung fehlerhaft und aufzuheben Es gilt weitreichend der Grundsatz der Chancengleichheit Fur vergleichbare Pruflinge mussen vergleichbare Anforderungen gelten Die Bewertung einer Prufungsleistung muss im Verhaltnis zu anderen Bewertungen derselben Prufung stehen Aus diesem Grundsatz folgt ausserdem das Verschlechterungsverbot Das Rechtsmittel des Pruflings kann nicht zu einer schlechteren Note fuhren ist also bezuglich der Bewertung risikolos Allerdings folgt daraus auch dass sich der Prufling dadurch keinen Vorteil gegenuber anderen Pruflingen verschaffen darf Der Prufling kann nicht einen Mangel der Prufung zunachst hinnehmen und dann wenn die Note schlecht ist dagegen vorgehen um sich eine zweite Chance zu verschaffen Mangel mussen daher unverzuglich gerugt werden um der Prufungsbehorde die Moglichkeit zur Beseitigung zu geben Nur der Prufer selbst darf bewerten Eine Prufungsbewertung ist fehlerhaft wenn sich jemand daran beteiligt hat der nicht zum Prufungsausschuss gehort Anzuwendendes Recht BearbeitenGrundgesetz Bearbeiten Die wichtigste anzuwendende Rechtsnorm ist das Grundgesetz namentlich die Berufsfreiheit Art 12 Abs 1 GG Alle Deutschen haben das Recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildungsstatte frei zu wahlen Die Berufsausubung kann durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden und die Rechtswegsgarantie Art 19 Abs 4 GG Wird jemand durch die offentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt so steht ihm der Rechtsweg offen Soweit eine andere Zustandigkeit nicht begrundet ist ist der ordentliche Rechtsweg gegeben Art 10 Abs 2 Satz 2 bleibt unberuhrt Allerdings sind diese Grundrechte so allgemein und weit gefasst dass sie einem im konkreten Einzelfall unmittelbar nur relativ wenig nutzen Sie bilden aber die Grundlage des neueren Prufungsrechts denn das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen an das Prufungsrecht s o aus diesen Grundrechten abgeleitet Daraus folgt beispielsweise dass die Anforderungen in einer berufsbezogenen Prufung entgegen verbreiteter Falschmeinung nicht durch den Prufer und auch nicht im Einzelfall festgelegt werden durfen sondern einer gesetzlichen Grundlage bedurfen Die Beschrankung der Berufsausubung kann deshalb nur durch ein formliches Gesetz durch Rechtsverordnung oder durch Satzung erfolgen letztere erst nach gesetzlicher Ermachtigung Das Parlament muss aber alle fur die Grundrechtsausubung wesentlichen Fragen selbst regeln 3 Das einschrankende Gesetz muss hinreichend bestimmt sein muss Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lassen 4 Weil das Prufungsrecht wesentlich auf das Grundgesetz zuruckgeht ist die Kommentierung ausser in der Fachliteratur zum Prufungsrecht vornehmlich in den Grundgesetzkommentaren zu Art 12 Abs 1 GG zu finden Andere Rechtsnormen Bearbeiten Hier sind verschiedene Bundes und Landesgesetze von Bedeutung was aber vom Einzelfall abhangt denn es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Berufsausbildungen und Prufungen Im universitaren Bereich sind dies vornehmlich das Hochschulrahmengesetz und das jeweilige Landesgesetz Universitatsgesetz o A denn Hochschulen sind Landersache Darin wird normalerweise geregelt welche Prufungen es gibt wer Prufer sein darf was der Zweck der Prufung ist und ob wie und wozu die Hochschule ermachtigt wird eine Prufungsordnung zu erlassen Der Gesetzgeber d h der Bund und die Lander sind auch verpflichtet den Rechtsweg gegen Prufungsentscheidungen auszuformulieren Die Verwaltungsgerichte mahnen dies seit Jahren an Der Gesetzgeber kommt dem aber meist nicht nach obwohl die Hochschulgesetze regelmassig Gegenstand von Debatten Anderungen und politischen Interessen sind Das legt die Vermutung nahe dass der Rechtsweg gegen Prufungsentscheidungen politisch nicht erwunscht ist und eine gewisse Willkur zwar verfassungswidrig ist de facto aber von der Politik gebilligt und gefordert wird Autonomie der Hochschulen Dennoch ist der Rechtsweg nicht vollig ungeregelt In Ermangelung prufungsspezifischer Regelungen gilt namlich das allgemeine Verwaltungsrecht damit das Verwaltungsverfahrensgesetz bzw die Landesverwaltungsverfahrensgesetze z B zu Akteneinsicht Begrundungspflicht usw und die Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch Klage usw Als gleichzeitig wichtigste und trotzdem schwachste Rechtsnorm gilt auch die jeweilige Prufungsordnung die i d R eine untergesetzliche Norm im Rang einer Verordnung ist Sie bedarf der gesetzlichen Ermachtigung muss den Anforderungen des Gesetzes genugen und i d R veroffentlicht worden sein Amtsblatt Sie muss den Prufungsablauf und die Anforderungen und Massstabe der Prufung regeln sofern dies nicht schon im Gesetz erfolgt ist Sie muss auch die zu vergebenden Noten definieren Es genugt dabei nicht sie wie haufig der Fall nur der Bezeichnung nach aufzulisten Die Noten mussen mit Bezugsgrossen versehen sein z B der zu erreichende Punktezahl oder einer nachvollziehbaren Beschreibung Ist eine Prufungsordnung fehlerhaft und entsteht einem daraus ein Nachteil so kann man sie mit der Normenkontrollklage 47 VwGO angreifen und aufheben lassen Nach einem Urteil des EuGH unterliegen Prufungsarbeiten dem Datenschutzrecht Pruflinge konnen ihre Rechte als Betroffene geltend machen z B jederzeit Einsicht in ihre Prufungsarbeiten verlangen oder diese loschen lassen 5 Richterrecht Bearbeiten Das im Streitfall wichtigste und fur den Prufling nutzlichste aber sehr unubersichtliche Recht ist das Richterrecht also die bisher getroffenen und fur die Allgemeinheit veroffentlichten Gerichtsentscheidungen hauptsachlich der Verwaltungsgerichte der Oberverwaltungsgerichte des Bundesverwaltungsgerichts und naturlich des Bundesverfassungsgerichts Die Veroffentlichungen erfolgen normalerweise in den einschlagigen juristischen Zeitschriften neuerdings manchmal auch uber die Webserver der Gerichte oder kommerzielle Datenbanken Es ist fur den Prufling aber praktisch kaum moglich sich einen Uberblick uber die bestehenden Entscheidungen zu verschaffen Der Einstieg und die Ubersicht erfolgt uber die u g Literatur Im Streitfall empfiehlt es sich jedoch dringend sich nicht mit den oft stichwortartigen und zu kurzen Ausfuhrungen der Literatur zu begnugen sondern die darin benannten Entscheidungen im Volltext heranzuziehen und zu lesen um Missverstandnisse usw auszuschliessen Zu beachten ist dabei dass manche der Entscheidungen insbesondere aus der Zeit vor 1991 durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hauptsachlich die wichtige Entscheidung von 1991 s o uberholt und nicht mehr anzuwenden sind Rechtsbehelfe und Rechtsmittel BearbeitenGenerell unterliegt die Prufungsentscheidung dem Verwaltungsrechtsweg Sofern der Rechtsweg nicht in besonderem Prufungsrecht geregelt ist gilt der normale Widerspruchs und Klageweg Je nach Landesrecht kann dies zunachst uber den Widerspruch gegen den Bescheid oder direkt uber die Klage zum Verwaltungsgericht erfolgen Das Rechtsmittel ist zu begrunden Die Prufungsbewertung durch den Prufer kann als unselbstandige Verfahrenshandlung nicht direkt sondern nur in Verbindung mit dem Prufungsbescheid angefochten werden bei manchen Prufungen fallen Bewertung und Bescheid aber zusammen Die Einzelheiten sind der Literatur und den anzuwendenden Gesetzen zu entnehmen Auch die Rechtsbehelfe der Gegenvorstellung und Erinnerung konnen eingesetzt werden Es gilt der Grundsatz dass der Richter nicht Prufer sein kann Deshalb kann man normalerweise nicht auf Bestehen Verbesserung der Note klagen sondern nur auf Aufhebung des Bescheides und Neubescheidung nach neuer Bewertung oder Wiederholung der Prufung Nur in Ausnahmen wie etwa dem falschen Zusammenzahlen von Punkten oder Rechenfehlern bei der Bildung der Gesamtnote aus Einzelnoten in denen sich die bessere Note schon ohne neue Bewertung zwangslaufig ergibt kann man auf eine bessere Note klagen Im Prufungsrecht gibt es die Besonderheit eines zweiten Weges Das Bundesverfassungsgericht hatte 1991 entschieden s o dass zwar einerseits dem Prufer letztlich ein der gerichtlichen Uberprufung entzogener Bewertungsspielraum zukommt andererseits die Rechtswegsgarantie dem Prufling zusichert sich auch dagegen zu wehren Dazu hat es als unerlasslichen Ausgleich fur die unvollkommene Kontrolle von Prufungsentscheidungen durch die Gerichte ein eigenstandiges verwaltungsinternes Kontrollverfahren vorgeschrieben Allerdings gab es bei den Verwaltungsgerichten Meinungsunterschiede daruber wie dieses Verfahren auszugestalten ist ob es entweder als Teil der Prufung vor dem Widerspruchsverfahren oder erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens durchzufuhren ist Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden dass es darauf nicht ankomme sondern nur darauf dass der Prufling eine Kontrolle der prufungsspezifischen Wertungen unter massgeblicher Beteiligung der ursprunglichen Prufer erreichen konne Dieses Verfahren konne deshalb auch noch im Verwaltungsstreit nachgeholt werden Der Prufling verliert allerdings seinen Anspruch wenn er darauf verzichtet hat oder seine Einwande nicht rechtzeitig vorgebracht hat Der Prufling muss daher seine Einwande spatestens zu Anfang des Verwaltungsgerichtsverfahrens vortragen Voraussetzung ist naturlich dass die Prufungsentscheidung schriftlich in den ausschlaggebenden Punkten begrundet wurde Die Behorde muss die Einwande dann an die Prufer weiterleiten die das Verfahren des Uberdenkens durchzufuhren haben In der Regel wahren die an den Prufer oder die Behorde gerichteten Einwande die auf das Verfahren des Uberdenkens abzielen die Rechtsmittelfrist nicht Daher ist grundsatzlich Widerspruch oder Verwaltungsklage zur Fristwahrung einzulegen bzw zu erheben Gleichzeitig bzw nach Ankundigung nachzureichen sind die weiteren Einwande vorzutragen Das Widerspruchs oder Verwaltungsgerichtsverfahren ist dann vorubergehend auszusetzen Es gilt das Verschlechterungsverbot das heisst die Note kann nicht durch Rechtsmittel des Pruflings verschlechtert werden Der Prufling geht mit der Gegenwehr gegen eine Bewertung also nicht das Risiko einer schlechteren Bewertung ein Obliegenheiten des Pruflings BearbeitenDer Prufling ist nicht verpflichtet sich gegen rechtswidrige Prufungsentscheidungen zu wehren Dennoch hat er Obliegenheiten die er im eigenen Interesse zu erfullen hat weil nur dann das Rechtsmittel wirksam ist und nur dann Erfolg haben kann Wie allgemein im Recht muss der Prufling Fristen fur Rechtsmittel einhalten Ist die Frist versaumt geht nichts mehr Auch davon gibt es allerdings Ausnahmen etwa wenn die Frist schuldlos versaumt Wiedereinsetzung oder die Rechtsmittelbelehrung unterlassen wurde Manche Rugen mussen unverzuglich vorgetragen werden damit der Prufungsbehorde oder dem Prufer die Moglichkeit gegeben wird den Mangel zu beseitigen oder die Prufung abzubrechen Hierzu gehoren alle die Mangel die nicht nur in der Bewertung liegen sondern schon die Leistungserbringung selbst beeintrachtigen Beispiele sind Larm Kalte Hitze sonstige Storungen unklare Aufgabenstellungen usw Der Grund liegt im Gebot der Chancengleichheit Der Prufling darf nicht die Moglichkeit haben die Storung zunachst stillschweigend hinzunehmen und dann spater zu rugen falls die Note nicht gefallt Denn dadurch hatte er sich einen unzulassigen Vorteil gegenuber anderen Pruflingen verschafft Rugen gegen die Bewertung mussen zeitnah erfolgen weil es dabei wesentlich auf die Erinnerungen des Prufers ankommt die naturlich verblassen Bei schriftlichen Prufungen ist dies von eher untergeordneter Bedeutung wahrend es bei mundlichen Prufungen von besonderer Wichtigkeit ist Hat der Prufling die Absicht eine mundliche Note anzugreifen dann sollte er moglichst zeitnah eine schriftliche Begrundung einfordern Einwande insbesondere die fur das Verfahren des Uberdenkens vorgebrachten mussen konkret substantiiert also erlautert begrundet mit Literaturverweisen oder Meinungen akzeptierter Fachleute versehen nachvollziehbar und hilfreich sein Man kann also nicht einfach behaupten der Prufer sei zu streng oder voreingenommen Man muss prazise vortragen was an der Bewertung fachlich falsch rechtswidrig oder sonst zu bemangeln sein soll Halt die Bewertung dem Vergleich mit der Bewertung anderer Pruflinge nicht stand so muss man das belegen Der Prufling kann nur dann Schadensersatz fordern wenn er durch Rechtsmittel versucht hat den Schaden abzuwenden Literatur BearbeitenZum Prufungsrecht Bearbeiten Norbert Niehues Edgar Fischer Christoph Jeremias Prufungsrecht 7 Auflage Verlag C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70742 1 Carsten Morgenroth Hochschulstudienrecht und Hochschulprufungsrecht 2 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 5790 9 Wolfgang Zimmerling Robert Brehm Prufungsrecht Verfahren Vermeidbare Fehler Rechtsschutz 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2007 ISBN 3 452 24752 X Wolfgang Zimmerling Robert Brehm Der Prufungsprozess 1 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2004 ISBN 3 452 25770 3 Norbert Niehues Schul und Prufungsrecht Band 2 Prufungsrecht NJW Schriftenreihe 27 2 3 Auflage Verlag C H Beck Munchen 1994 ISBN 3 406 38160 X Harald Fliegauf Prufungsrecht Leitfaden fur die Praxis 1 Auflage Verlag Kohlhammer Stuttgart 1996 ISBN 3 17 014087 6 Christian Birnbaum Mein Recht bei Prufungen 1 Auflage Deutscher Taschenbuch Verlag Munchen 2007 ISBN 978 3 423 50647 2Quellenangaben zu sonstigen Zitaten Bearbeiten Hans Herbert von Arnim Hrsg Korruption Netzwerke in Politik Amtern und Wirtschaft 1 Auflage Verlag Knaur Munchen 2003 ISBN 3 426 77683 9 Peter Becker Prufungsrecht Eine konstruktive Kritik seiner Rituale Nomos Verlag 1988 ISBN 3 7890 1548 2Weblinks BearbeitenUbersicht zum Prufungsrecht auf einer Kanzleiseite Einzelnachweise Bearbeiten Az 1 BvR 419 81 213 83 BVerfGE 84 34 Az 1 BvR 1529 84 138 87 BVerfGE 84 59 BVerfGE 41 251 265 BVerfGE 86 28 40 Malte Kroger Datenschutz und Prufungsrecht Was das Nowak Urteil fur das Prufungswesen bedeutet Abgerufen am 6 Februar 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Prufungsrecht Deutschland amp oldid 205152835