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Die Forschungsfreiheit zahlt im Zusammenhang mit der Wissenschaftsfreiheit und der Lehrfreiheit zu den burgerlichen Grundrechten In Deutschland wird die Freiheit der Wissenschaft Forschung und Lehre gemass Artikel 5 Grundgesetz GG als Grundrecht geschutzt in Osterreich durch das Bundes Verfassungsgesetz und das Universitatsgesetz 2002 In der Schweiz geniesst sie nach Art 20 der Bundesverfassung ebenfalls Verfassungsrang Inhaltsverzeichnis 1 Rechtslage in Deutschland 1 1 Wortlaut 1 2 Schutzbereich 1 2 1 Personlich 1 2 2 Sachlich 1 2 3 Objektivrechtliche Dimension 1 3 Eingriffe 1 4 Schranken 2 Probleme 2 1 Grenzen der Forschung 2 2 Themenfreiheit 2 3 Forschungsfreiheit von Individuen und Organisationen 2 3 1 Die Universitat 2 3 2 Ausseruniversitare und private Organisationen 2 4 Einschrankung der Forschungsfreiheit 2 5 Sonderfall Theologie 3 Die Lage in Osterreich 4 Polen 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseRechtslage in Deutschland Bearbeiten Hauptartikel Artikel 5 des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland Freiheit von Wissenschaft Forschung und Lehre Wortlaut Bearbeiten Die Forschungsfreiheit wird durch Art 5 Absatz III GG gewahrleistet Der Wortlaut des Grundrechts lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes wie folgt 3 Kunst und Wissenschaft Forschung und Lehre sind frei Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung Die Kunstfreiheit ist hierbei ein eigenstandiges Grundrecht das von der Forschungsfreiheit auszuklammern ist Der Dreiklang aus Wissenschaft Forschung und Lehre wiederum bedeutet nicht das Nebeneinander dreier eigenstandiger Grundrechte sondern das einheitliche Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit Forschung und Lehre sind lediglich konkretisierende Unterbegriffe der Wissenschaft 1 Forschung und Lehre sind also die beiden Teilelemente der Wissenschaft die diese hinreichend und abschliessend umschreiben Die Formulierung in Artikel 5 Absatz 3 GG ist daher so zu verstehen dass wissenschaftliche Forschung und Lehre frei sind Es kann also zwischen Forschungsfreiheit und Lehrfreiheit unterschieden werden Diese Freiheiten geniessen namentlich Hochschullehrer wahrend die Lehrfreiheit im schulischen Bereich insbesondere durch die Vorgaben der Lehrplane eingeschrankt ist Schutzbereich Bearbeiten Personlich Bearbeiten Die Norm macht keine Angaben zum Kreis der Grundrechtstrager Daher kann sich jedermann auf das in Artikel 5 Absatz 3 GG enthaltene Grundrecht berufen Einschlagige Grundrechtstrager sind alle Personen die wissenschaftlich tatig sind oder es werden wollen 2 3 Erforderlich ist eine gewisse Selbststandigkeit des Forschenden bei seiner Forschung Dazu zahlen insbesondere Hochschullehrer 4 wissenschaftliche Mitarbeiter oder ausseruniversitar tatige Forscher Auch Studenten konnen sich auf das Grundrecht berufen wenn sie eigenstandig einer forschenden Tatigkeit nachgehen 5 Ebenfalls konnen sich juristische Personen auf das Grundrecht berufen In Betracht kommen Forschungseinrichtungen oder unternehmen sowie Hochschulen 1 6 Sachlich Bearbeiten In sachlicher Hinsicht ist Wissenschaft im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 GG nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts jede Tatigkeit die nach Inhalt und Form als ernsthafter planmassiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist 7 Da Wissenschaft ein komplexes Feld ist und viele unterschiedliche Formen annehmen kann ist die Definition der Forschung weit auszulegen 1 Unerheblich sind die Methoden mit denen die Forschung durchgefuhrt wird oder ihre Resultate 1 8 Es genugt das ernsthafte Bemuhen um das Erzielen wissenschaftlicher Erkenntnisse 9 Vom Schutzbereich ausgeschlossen sind nur Praktiken die lediglich den Anschein einer wissenschaftlichen Vorgehensweise besitzen und wissenschaftliche Standards deutlich verfehlen 10 Die Funktion als subjektives Abwehrrecht fur jedermann mit denkbar weitem Schutzbereich deckt sich de facto mit dem sozialen Lebensbereich Wissenschaft und Forschung Zwar muss die Lehre in Zusammenhang mit der Forschung stehen aber Forschung ist bereits alleine ein hinreichender Bestandteil wissenschaftlicher Betatigung Folglich gilt das Grundrecht auch im ausseruniversitaren Bereich Der Schutzbereich umfasst damit auch angewandte Forschung ebenfalls Zweck und Auftragsforschung 1 Wissenschaftliche Forschung ist laut Bundesverfassungsgericht die geistige Tatigkeit mit dem Ziel in methodischer systematischer und nachprufbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen 7 Unter den Begriff der Lehre fallen Betatigungsformen die zur padagogischen Vermittlung des durch Forschung erlangten Wissens dienen Darunter fallt in erster Linie die Freiheit des Lehrpersonals den Ablauf und den Inhalt des Unterrichts eigenstandig zu gestalten Das Grundrecht schutzt dabei allerdings nicht vor dienstlichen oder organisatorischen Vorgaben die zum Erreichen der Ausbildungsziele notwendig sind 11 Vom Schutzbereich nicht erfasst sind allgemeinbildende Schulen da bei ihnen nicht das wissenschaftliche Arbeiten im Vordergrund steht Fur sie ist das speziellere Grundrecht aus Art 7 GG einschlagig 7 1 Gewahrleistet ist die Freiheit von jeglicher staatlichen Einmischung bei der Wahl der Forschungsgebiete der Durchfuhrung und der Verbreitung Weiterhin geschutzt sind die Organisation und die Unterstutzung von Forschung Nicht geschutzt wird die kommerzielle Verwertung von Forschungsergebnissen 12 Sofern bei der Suche nach Wahrheit Rechtsguter Dritter tangiert werden fallt dies dennoch nicht direkt aus dem Schutzbereich Die Beeintrachtigung ist erst auf der Schrankenebene zu berucksichtigen Nur wenn sich Forschung eigenmachtig uber fremde Rechtsguter hinwegsetzt soll dies vom Gewahrleistungsbereich nicht mehr umfasst sein Objektivrechtliche Dimension Bearbeiten Neben seiner Funktion als subjektives Abwehrrecht des Burgers ist die Wissenschaftsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch eine wertentscheidende Grundsatznorm die den Staat verpflichtet mit der Institution der Hochschulen Teilhabe an freier Wissenschaft zu organisieren 8 13 Es besteht aber kein Anspruch privater Forschungseinrichtungen auf finanzielle Unterstutzung 14 Der Staat ist ausserdem verpflichtet die Wissenschaftsfreiheit vor Behinderungen durch Dritte zu schutzen 15 14 Daraus ergibt sich auch eine Wirkung ins Privatrecht hinein Obwohl das Grundrecht als Abwehrrecht des Burgers gegen den Staat konzipiert ist kann die im Grundrecht enthaltene Wertentscheidung in andere Rechtsmaterien auch in das Privatrecht hineinwirken Kommt es zu privatrechtlichen Beeintrachtigungen der Wissenschaftsfreiheit etwa an privaten Forschungseinrichtungen sind diese auch am Massstab des Grundrechts zu messen Diese Ausstrahlungsfunktion des Grundrechts wird als mittelbare Drittwirkung bezeichnet 14 16 Eingriffe Bearbeiten Eingriffscharakter besitzen Massnahmen die auf die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung einwirken 17 Dazu zahlt die Einflussnahme auf einzelne Forscher oder auf Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Geschutzt wird insbesondere deren Unabhangigkeit bei der Forschung 19 Eine Bewertung von Forschungs und Lehrleistungen kann ebenfalls einen Eingriff darstellen 18 Das Festlegen von Zugangsvoraussetzungen zu Forschungsinstituten besitzt dagegen keinen Eingriffscharakter 20 Aufgrund der objektiven Wertenscheidung des Grundrechts die den Staat zur Gewahrleistung von Zugangsmoglichkeiten zur Forschung verpflichtet kann auch in dem Unterlassen der Forderung der Forschung ein Eingriff liegen 18 21 Schranken Bearbeiten Dem Wortlaut des Artikel 5 Absatz 3 GG lasst sich keine Moglichkeit der Beschrankung der Forschungsfreiheit entnehmen Eine Anwendung des in Art 5 Absatz 2 GG normierten Gesetzesvorbehalts ist nicht mit der Systematik der Grundrechte vereinbar 22 14 Die Forschungsfreiheit ist daher als vorbehaltloses Grundrecht gewahrleistet Sie unterliegt anders als viele andere Grundrechte keinem Gesetzesvorbehalt wie auch beispielsweise die Kunstfreiheit oder die Religionsfreiheit Nach allgemeiner Auffassung in der Rechtswissenschaft konnen jedoch auch vorbehaltlos gewahrleistete Grundrechte beschrankt werden Die Grundlage hierfur bilden andere Verfassungsguter die mit dem Grundrecht kollidieren 23 24 Aufgrund der Gleichwertigkeit von Verfassungsgutern ist eine Abwagung zwischen dem Recht auf Forschungsfreiheit und dem kollidierenden Gut herzustellen 22 25 Dabei ist im Sinne der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich herbeizufuhren der nach beiden Seiten hin jedem Verfassungsgut moglichst weit reichende Geltung verschafft 24 Ein auf die Verletzung eines Verfassungsguts gestutzter Eingriff in die Forschungsfreiheit bedarf ausserdem einer gesetzlichen Konkretisierung Einschrankungen der Forschungsfreiheit konnen sich beispielsweise aus der durch das Grundrecht selbst geschutzten Funktionsfahigkeit von Forschungseinrichtungen ergeben 24 Die Lehrfreiheit kann durch das Recht auf die freie Wahl einer Ausbildungsstatte das durch Art 12 GG gewahrleistet wird eingeschrankt werden 26 Vielfaltige Beschrankungsmoglichkeiten etwa die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten ergeben sich aus dem allgemeinen Personlichkeitsrecht das aus Art 1 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art 2 Absatz 1 GG abgeleitet wird 24 Forschung die gegen die Menschenwurde Artikel 1 Absatz 1 GG verstosst ist sie in jedem Fall verfassungswidrig und nicht durch die Forschungsfreiheit gedeckt Eingriffe konnen sich ebenfalls auf den Tierschutz stutzen der durch Art 20a GG Verfassungsrang besitzt 27 Eine weitere Grundlage fur Eingriffe stellt die Gewissensfreiheit aus Art 4 Absatz 1 GG dar 28 Eine besondere Schranke stellt die in Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 genannte Treuepflicht der Lehre gegenuber der Verfassung dar Dies stellt eine Auspragung der auf Artikel 33 Absatz 5 gestutzten Loyalitatspflicht des Beamtentums gegenuber der demokratischen Grundordnung dar 24 29 Probleme BearbeitenDiese uberwiegend zu findende Ansicht zur Forschungsfreiheit fuhrt zu mehreren Problemen Grenzen der Forschung Bearbeiten Der weite Schutzbereich und das Abstellen auf eine bestimmte Handlungs bzw Arbeitsweise fuhren dazu dass dieses Grundrecht seine Grenzen erst dort findet wo andere Verfassungswerte betroffen sind Die Beweislast fur die Zulassigkeit von Forschung wird damit auf den Passiven geschoben Augenfallig wird dies in der Bio und Gentechnik In der Embryonenforschung siehe auch Retortenbaby ist damit die Frage Wann beginnen Leben und Wurde des Embryos elementar fur deren Zulassigkeit Somit gilt Im Zweifel fur die Freiheit Doch selbst wenn Rechtsguter Dritter beeintrachtigt werden muss die Forschungsfreiheit noch nicht hinten anstehen Vielmehr wird auf der Abwagungsebene ein Ergebnis gesucht bei dem das Grundrecht in das der Staat z B durch ein Verbot eingreift starker geschutzt ist als das Grundrecht zu dessen Schutz der Staat ein Verbot erlassen hat So kann theoretisch der Schutz hochrangiger Forschung das Lebensrecht des Embryos uberwiegen Ahnliche Probleme gibt es z B auch bei der Freisetzung gentechnisch veranderter Organismen die Leben Gesundheit und Eigentum gefahrden konnen Themenfreiheit Bearbeiten Die Forschungsfreiheit findet ihre Grenze auch in der Bewertung der Relevanz einer bestimmten Forschungstatigkeit So mag es beispielsweise wissenschaftlich begrundbar sein umfangreiche Forschungsaktivitaten etwa zum Einfluss der Klimaveranderung auf Leberwurst zu initiieren und im Rahmen einer Lehrstuhlinhabe mit den zur Verfugung stehenden Mitteln in umfangreicher Weise durchzufuhren und dabei andere Fragestellungen zu vernachlassigen Begrenzt wird hier die wissenschaftliche Aktivitat durch die akademische Selbstkontrolle d h die regulierende Einflussnahme wissenschaftlicher Kollegen uber die inneruniversitaren und universitatsuberschreitenden Gremien Welche Einflussinstrumente hierbei zur Verfugung gestellt werden Ehrengerichte Kompetenzen bei der Mittelzuweisung ist eine Angelegenheit der Regelung durch die Hochschulrahmengesetzgebung d h Aufgabe der Politik Die Frage der Themenfreiheit ist insbesondere relevant fur die Bewertung der Aktivitaten im Bereich der Grundlagenforschung Forschungsfreiheit von Individuen und Organisationen Bearbeiten Die Universitat Bearbeiten Seit langem Gegenstand ausfuhrlicher Untersuchungen ist das Verhaltnis des an der Universitat beschaftigten Forschers Dieser hat ein Abwehrrecht gegen den Staat der gleichzeitig mit der Organisation Universitat seine Pflicht erfullt Forschung zu ermoglichen Staatlichen Hochschulen mussen deshalb Freiheiten eingeraumt werden Daher werden sie in ihrer Autonomie beschrankt damit die Anforderungen der Organisation Studienordnungen Prufungen Lehrverpflichtungen usw nicht die individuelle Forschungsfreiheit verletzen Die Finanznot der Universitaten fuhrt aber dazu dass die individuelle Forschungsfreiheit immer starker eingeschrankt wird Es ist v a der Zwang zur Okonomisierung wissenschaftlicher Erkenntnisse Drittmittel Patente angewandte Forschung der die Forscher zwingt sich den scheinbar gesellschaftlich nutzlichsten d h okonomisch besonders rentablen Forschungszweigen zu widmen oder eine immer schlechter werdende Mittelausstattung hinzunehmen Dabei betont das Bundesverfassungsgericht Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berucksichtigen dass gerade eine von gesellschaftlichen Nutzlichkeits und politischen Zweckmassigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient 30 Dennoch hat das BVerfG 2004 den Abbau von Selbstverwaltungsrechten an den Universitaten gebilligt Ebenfalls gebilligt hat es die teilweise Kopplung der staatlichen Mittelverteilung an die Drittmitteleinwerbung Allerdings durften Drittmittel weder alleine fur die Mittelverteilung entscheidend sein noch durften Drittmittel die Anreize fur angewandte und ergebnisorientierte Forschung geben hierbei berucksichtigt werden 31 Ausseruniversitare und private Organisationen Bearbeiten Die individuelle Forschungsfreiheit unterliegt weitgehenden Beschrankungen wenn der Forscher privat angestellt ist Die Forschungsfreiheit kann als Abwehrrecht gegen den Staat einem Privaten beispielsweise einem Arbeitgeber uberhaupt nicht zur Abwehr von Anspruchen entgegengehalten werden Der Forscher unterliegt damit dem Direktionsrecht seines Arbeitgebers Das ist sinnvoll wenn man an die Wahrung von Geschaftsgeheimnissen oder den Zweck der Industrieforschung denkt Bedenklich ist jedoch wenn wie es vielfach in der Literatur vertreten wird stattdessen die Organisation die Forschungsfreiheit gegen den Staat in Anspruch nehmen soll Inwieweit sich dies mit den ursprunglichen Zielen von Wissenschaft und deren nie endender Suche nach Wahrheit vertragt die grundsatzlich auf Transparenz Publizitat wissenschaftlichen Diskurs und eben individueller Forschungsfreiheit beruht sollte nicht unberucksichtigt bleiben Wahrend sich Universitaten unbestritten auf Art 5 Abs 3 GG berufen konnen ist die Frage ob solche unfreie Forschung im verfassungsrechtlichen Sinne noch wissenschaftlich ist bisher unbeantwortet Jedenfalls spricht vieles dafur dass sich dieses Grundrecht nicht wesensmassig auf juristische Personen ubertragen Art 19 Abs 3 GG lassen sollte wenn diese Forschungseinrichtungen nicht von einer gewissen Autonomie gekennzeichnet sind und damit ihren Forschern ein gewisses Mass individueller Forschungsfreiheit einraumen Haufiger ist deshalb die Forderung anzutreffen dass Forschung ein gewisses Mass an innerer Autonomie benotigt um durch Artikel 5 Abs 3 GG geschutzt zu werden Einschrankung der Forschungsfreiheit Bearbeiten Forschungsfreiheit wird nicht nur berechtigt eingeschrankt s o sondern auch haufig dort wo Forschung politisch nicht erwunscht ist Karlheinz Ingenkamp hat darauf hingewiesen dass haufig der Datenschutz als Argument dafur verwendet werde z B Schulforschung zu behindern Auch heute werden die grossen Schulvergleichsuntersuchungen kaum von unabhangigen Instituten durchgefuhrt sondern von solchen die von Bund oder Landerzuweisungen oder auch von Mitteln industrienaher Stiftungen wie z B der Bertelsmann Stiftung oder dem Stifterverband fur die Deutsche Wissenschaft abhangig sind Hier sind auch die bekannten PISA Studien der OECD oder die sogenannten Hochschulrankings des Centrums fur Hochschulentwicklung CHE Ranking einzureihen Zur kritischen wissenschaftlichen Bewertung der letzteren siehe die Stellungnahme der DGS 32 Sonderfall Theologie Bearbeiten Da in theologischen Fachern die Wissenschaftler erheblich von der Kirche abhangen ist die Freiheit der Wissenschaft hier eingeschrankt Nachdem beispielsweise die Theologin Uta Ranke Heinemann am 15 April 1987 in einer Fernsehsendung des WDR aus dem Marien Wallfahrtsort Kevelaer Zweifel an der biologischen Jungfrauengeburt Marias kundgetan hatte Viele Juden sind umgebracht worden weil sie nicht an die Jungfrauengeburt glauben konnten Und ich kann das auch nicht entzog ihr der Essener Bischof Franz Hengsbach am 15 Juni 1987 die Lehrbefugnis fur katholische Theologie Zwar wird vor der Berufung zum Professor das sogenannte Nihil obstat von kirchlicher Seite eingeholt jedoch existiert kein Mitspracherecht der Kirche in Berufungskommissionen oder gar ein Anspruch darauf in der Berufungskommission einen Vertreter zu stellen Die Lage in Osterreich BearbeitenIn Osterreich ist die Freiheit der Wissenschaft durch Art 17 des Staatsgrundgesetzes uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger RGBl Nr 142 1867 geschutzt an Universitaten daruber hinaus durch das Universitatsgesetz In der derzeit gultigen Fassung von 2002 heisst es dazu 2 Die leitenden Grundsatze fur die Universitaten bei der Erfullung ihrer Aufgaben sind 1 Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre Art 17 des Staatsgrundgesetzes uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger RGBl Nr 142 1867 und Freiheit des wissenschaftlichen und des kunstlerischen Schaffens der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre Art 17a des Staatsgrundgesetzes uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger 33 Polen Bearbeiten2018 veroffentlichten zwei namhafte polnische Historiker und Holocaustforscher Barbara Engelking und Jan Grabowski ein Buch uber das Schicksal der Juden in Polen wahrend der deutschen Besatzung 1939 bis 1945 Eine Nichte des damaligen Burgermeisters Edward Malinowski dem die beiden vorgeworfen hatten 22 Juden an die deutschen Besatzer verraten zu haben die daraufhin erschossen wurden verklagte sie und argumentierte dass Malinowski in einem Verfahren kurz nach dem Krieg von den Vorwurfen freigesprochen worden war Am 9 Februar 2021 verurteilte ein polnisches Gericht Engelking und Grabowski zu einer offentlichen Entschuldigung an die Klagerin Das Urteil rief ein weltweites Echo hervor Sprecher der Holocaust Gedenkstatte Yad Vashem charakterisierten das Urteil als einen ernsthaften Angriff auf die freie und offene Forschung 34 Die Kontroverse entstand auch vor dem Hintergrund eines 2018 Kabinett Morawiecki I verabschiedeten sehr umstrittenen Gesetzes das Angriffe auf den guten Namen der polnischen Nation unter Strafandrohung stellt In diesem Gesetz sehen viele Kritiker den Versuch die polnische Geschichte weisszuwaschen 35 Engelking und Grabowski gingen gegen das Urteil in Revision Das Berufungsgericht in Warschau hob am 16 August 2021 das Urteil auf weil es der Freiheit wissenschaftlicher Forschung und der Meinungsfreiheit widerspreche 36 37 Siehe auch BearbeitenAkademische FreiheitLiteratur BearbeitenKlaus Bastlein Jurgen Weber Datenschutz und Forschungsfreiheit Die Archivgesetzgebung des Bundes auf dem Prufstand Olzog Munchen 1986 ISBN 3 7892 7284 1 Akademiebeitrage zur politischen Bildung 15 Johann Bizer Forschungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung Gesetzliche Forschungsregelungen zwischen grundrechtlicher Forderungspflicht und grundrechtlichem Abwehrrecht Nomos Verlags Gesellschaft Baden Baden 1992 ISBN 3 7890 2672 7 Nomos Universitatsschriften Recht 85 Zugleich Frankfurt Main Univ Diss 1991 92 Erwin Deutsch Jochen Taupitz Forschungsfreiheit und Forschungskontrolle in der Medizin Zur geplanten Revision der Deklaration von Helsinki Freedom and control of biomedical research Springer Berlin u a 2000 ISBN 3 540 67253 2 Veroffentlichungen des Instituts fur Deutsches Europaisches und Internationales Medizinrecht Gesundheitsrecht und Bioethik der Universitaten Heidelberg und Mannheim 2 Thomas Dickert Naturwissenschaften und Forschungsfreiheit Duncker amp Humblot Berlin 1991 ISBN 3 428 07081 X Schriften zum offentlichen Recht 595 Zugleich Regensburg Univ Diss 1990 Georg Greitemann Das Forschungsgeheimnis Nomos Verlags Gesellschaft Baden Baden 2001 ISBN 3 7890 7559 0 Nomos Universitatsschriften Recht 367 Zugleich Heidelberg Univ Diss 2001 Manuel Kamp Forschungsfreiheit und Kommerz Der grundrechtliche Schutz mit wirtschaftlicher Zielsetzung betriebener Forschung und ihrer Verwertung beispielhaft anhand der Arzneimittelzulassung Duncker amp Humblot Berlin 2004 ISBN 3 428 11432 9 Schriften zum offentlichen Recht 954 Zugleich Koln Univ Diss 2003 Paul Kirchhof Die kulturellen Voraussetzungen der Freiheit Verfassungsrechtliche Uberlegungen zur Wirtschaftsfreiheit zur Forschungsfreiheit und zur Willensbildung in einer Demokratie Muller Juristischer Verlag Heidelberg 1995 ISBN 3 8114 6895 2 Heidelberger Forum 94 Bartholomaus Manegold Archivrecht Die Archivierungspflicht offentlicher Stellen und das Archivzugangsrecht des historischen Forschers im Licht der Forschungsfreiheitsverburgung des Art 5 Abs 3 GG Duncker und Humblot Berlin 2002 ISBN 3 428 10322 X Schriften zum offentlichen Recht 874 Zugleich Freiburg Breisgau Univ Diss 1999 Andrea Orsi Battaglini Hrsg Freedom of information and confidentiality in scientific communication Nomos Verlags Gesellschaft Baden Baden 1996 ISBN 3 7890 4442 3 Handbook of the Law of Science 6 Kurt Pawlik Hrsg Forschungsfreiheit und ihre ethischen Grenzen Vandenhoeck und Ruprecht Gottingen 2002 ISBN 3 525 86315 2 Veroffentlichung der Joachim Jungius Gesellschaft der Wissenschaften 93 Torsten Wilholt Die Freiheit der Forschung Begrundungen und Begrenzungen Berlin Suhrkamp 2012 ISBN 978 3 518 29640 0 Christoph Gropl Kay Windhorst Christian von Coelln Studienkommentar GG C H Beck Munchen ISBN 978 3 406 64230 2 Bodo Pieroth Hans Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Weblinks BearbeitenVerfassungsrechtliche Sicherung der Wissenschaftsfreiheit in Osterreich Hochschulurteil des BundesverfassungsgerichtsEinzelnachweise Bearbeiten a b c d e f Gropl Windhorst von Coelln Gropl Studienkommentar GG 2013 S 133 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 35 S 112 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 95 S 209 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 126 S 19 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 55 S 67 Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 236 a b c Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 35 S 113 a b Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 234 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 90 S 12 13 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 90 S 13 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 55 S 68 Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 235 Gropl Windhorst von Coelln Gropl Studienkommentar GG 2013 S 134 a b c d Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland 2014 S 238 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 35 S 68 69 allgemein zur Wirkung von Grundrechten im Privatrecht Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 59 60 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 47 S 367 a b c Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 237 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 111 S 354 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 88 S 197 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 111 S 353 a b Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 47 S 369 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 122 S 107 a b c d e Jarass Pieroth Jarass Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 239 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 57 S 99 Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Band 126 S 15 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 105 S 81 Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 105 S 73 Jarass Pieroth Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 2014 S 682 BVerfGE 47 327 370 BVerfG vom 26 Oktober 2004 Az 1 BvR 911 00 Stellungnahme der Deutschen Soziologischen Gesellschaft zum CHE Ranking Memento des Originals vom 29 Oktober 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch 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Forscher wehren sich in Polen gegen Verleumdungsklage Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4128464 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Forschungsfreiheit amp oldid 230928124