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Das Universitatsgesetz 2002 UG ist ein osterreichisches Bundesgesetz mit dem weite Bereiche des osterreichischen Universitatsrechts neu geordnet wurden Organisationsrechtlich ersetzte es das UOG 1993 und das Kunstuniversitats Organisationsgesetz KUOG studienrechtlich das Universitats Studiengesetz UniStG Kundgemacht wurde es im Bundesgesetzblatt I Nr 120 2002 Die Mehrzahl der Bestimmungen trat mit 1 Oktober 2002 in Kraft der studienrechtliche Teil mit 1 Janner 2004 BasisdatenTitel Universitatsgesetz 2002Langtitel Bundesgesetz uber die Organisation der Universitaten und ihre StudienAbkurzung UGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie Offentliches RechtFundstelle BGBl I Nr 120 2002Datum des Gesetzes 9 August 2002Inkrafttretensdatum 1 Oktober 2002 bzw 1 Janner 2004Letzte Anderung BGBl I Nr 3 2019Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Die Universitaten sind nun vollrechtsfahige juristische Personen des offentlichen Rechts 4 UG davor waren die Universitaten noch als unselbstandige Einrichtungen mit blosser Teilrechtsfahigkeit definiert 2ff UOG 1993 und 2ff KUOG Der Bund ist zur Finanzierung verpflichtet 12 UG er schliesst mit den Universitaten Leistungsvereinbarungen ab 13 und 13a UG und ist Aufsichtsorgan 9 und 45 UG Weiters wurden mit dem UG drei neue Universitaten eingerichtet diese entstanden aus den ehemaligen Medizinischen Fakultaten die Medizinische Universitat Wien die Medizinische Universitat Graz und die Medizinische Universitat Innsbruck Mit 1 Oktober 2009 Universitatsrechts Anderungsgesetz 2009 BGBl I Nr 81 2009 erhielt das Gesetz die offizielle Abkurzung UG Zuvor war als inoffizielle Abkurzung meistens UG 2002 verwendet worden Inhaltsverzeichnis 1 Organisationsrecht 1 1 Universitatsrat 1 2 Rektorat 1 3 Rektor 1 4 Vizerektoren 1 5 Senat 1 6 Arbeitskreis fur Gleichbehandlungsfragen 1 7 Schiedskommission 2 Studienrecht 3 Personalrecht 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseOrganisationsrecht BearbeitenDie jeweilige Universitat hat ihre innere Organisation autonom zu regeln und zwar die Aufbauorganisation also insbesondere die Struktur der Organisationseinheiten durch einen Organisationsplan 20 Abs 4 UG die Ablauforganisation kann durch eine Satzung geregelt werden 19 UG Das UG schreibt nur mehr wenige Organe mit Entscheidungsbefugnis vor hauptsachlich die vier obersten Organe der Universitat 20 Abs 1 UG Universitatsrat strategische Ebene Rektorat operative Ebene Rektor Leiter des Rektorats Senat Kompetenzschwerpunkt Lehre Daneben bestehen weitere Organe mit Entscheidungsbefugnis beispielsweise ein fur die Studienangelegenheiten in erster Instanz zustandiges monokratisches Organ dessen Bezeichnung variiert von Universitat zu Universitat z B an der Universitat Wien Studienprases Aufgaben sind z B die Verleihung akademischer Grade oder die Entscheidung uber die Anerkennung von Studienleistungen Universitatsrat Bearbeiten Der Universitatsrat 21 UG ist ein durch das UG in dieser Form neu geschaffenes Aufsichts und Steuerungsorgan Er ist unter anderem zustandig zur Genehmigung des Entwicklungsplans und des Organisationsplans er wahlt den Rektor aus einem Dreiervorschlag des Senats und er genehmigt Angelegenheiten der Gebarung Dem Universitatsrat gehoren funf sieben oder neun Mitglieder an uber die Grosse entscheidet der Senat Jeweils zwei drei oder vier Mitglieder werden vom Senat und ebenso viele Mitglieder von der Bundesregierung gewahlt Die so bestellten Personen wahlen dann das funfte siebente oder neunte Mitglied Der Universitatsrat wahlt seinen Vorsitzenden aus der Reihe der Mitglieder Die Funktionsperiode der Mitglieder betragt funf Jahre Zu Mitgliedern des Universitatsrats sollen verdiente Personen aus Wissenschaft Kultur und Wirtschaft herangezogen werden wobei die Mitgliedschaft in mehr als einem Universitatsrat untersagt ist Angehorige der betreffenden Universitat Mitarbeiter des BMWF sowie bestimmte politische Funktionare sind von der Universitatsratsmitgliedschaft ausgeschlossen Rektorat Bearbeiten Das Rektorat 22 UG ist das zentrale Leitungsorgan der Universitat und vertritt diese nach aussen Die Zustandigkeiten umfassen unter anderem die Erstellung des Entwicklungsplanes und des Organisationsplanes die Bestellung der Leiter der Organisationseinheiten die Erteilung von Lehrbefugnissen die Einrichtung und Auflassung von Studien die Erstellung des Budgetvorschlags des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz und die Zuruckweisung von Entscheidungen anderer Universitatsorgane wegen Rechtswidrigkeit Mitglieder des Rektorats sind der Rektor und die Vizerektoren Die Aufgabenverteilung innerhalb des Rektorats ist durch eine Geschaftsordnung zu regeln Zur Bestellung als Rektoratsmitglied ist es nicht erforderlich schon vorher der betreffenden Universitat anzugehoren Rektor Bearbeiten Der Rektor 23 UG ist Vorsitzender und Sprecher des Rektorats er schliesst die Leistungsvereinbarung mit dem Wissenschaftsminister ab er ist Vorgesetzter des gesamten Universitatspersonals und er schliesst die Arbeitsvertrage ab Die Funktionsperiode des Rektors betragt vier Jahre Der Rektor wird vom Universitatsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats gewahlt Dazu wird die Stelle des Rektors vom Universitatsrat offentlich ausgeschrieben Eine Findungskommission 23a UG die sich aus den Vorsitzenden des Universitatsrats und des Senats zusammensetzt pruft die eingelangten Bewerbungen und sucht auch selbst aktiv nach Kandidaten danach erstellt sie einen Dreiervorschlag an den Senat Dieser erstellt sodann den eigentlichen Besetzungsvorschlag Eine etwaige Abweichung des Dreiervorschlags des Senats von dem der Findungskommission ist zu begrunden Im Ubrigen gibt es zwei verschiedene Moglichkeiten der Wiederwahl des bisherigen Rektors 23b UG Stimmen der Senat und der Universitatsrat jeweils mit Zweidrittelmehrheit zu so wird der amtierende Rektor auf seinen Antrag hin ohne Ausschreibung wiedergewahlt Bewirbt sich der amtierende Rektor normal im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens so ist er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen Die Bestimmungen uber die Findungskommission und uber die besonderen Wiederwahlmoglichkeiten eines amtierenden Rektors wurden durch das Universitatsrechts Anderungsgesetz 2009 eingefuhrt Vizerektoren Bearbeiten Der Universitatsrat bestellt auf Vorschlag des Rektors bis zu vier Vizerektoren 24 UG deren Funktionsperiode entspricht der des Rektors Die Vizerektoren sind gegenuber dem Rektor nicht mehr weisungsgebunden anders noch 54 Abs 1 UOG 1993 und 53 Abs 1 KUOG Senat Bearbeiten Der Senat 25 UG ist das Vertretungsorgan der vier Gruppen der Universitatsangehorigen Professoren Mittelbau Studierende allgemeines Personal Er wirkt unter anderem an der Erlassung der Satzung des Organisationsplans und des Entwicklungsplans der Zusammensetzung des Universitatsrats der Rektorsauswahl und der Erlassung bzw Anderung von Curricula mit Weiters bestellt er entscheidungsbefugte Kommissionen fur Habilitationsverfahren und Berufungsverfahren Professurbesetzungen Die Funktionsperiode des Senats betragt drei Jahre Bis zur Novelle des Universitatsrechts Anderungsgesetzes 2009 bestanden die Senate aus 12 bis 24 Mitgliedern mit folgender Zusammensetzung Uber 50 Universitatsprofessoren Mindestens 25 Studierendenvertreter Mindestens ein Mittelbauvertreter Mindestens ein Vertreter des allgemeinen Universitatspersonals Die neuen Bestimmungen verandern sowohl die Grosse als auch die Zusammensetzung Es gibt nur mehr zwei Grossen zur Auswahl 18 oder 26 Mitglieder Die absolute Mehrheit der Professoren entfallt sie entsenden jetzt genau 50 namlich neun bzw dreizehn Vertreter Die Mittelbauangehorigen und die Studierenden entsenden jetzt gleich viele Vertreter namlich jeweils vier bzw sechs Personen Das allgemeine Universitatspersonal entsendet einen Vertreter Arbeitskreis fur Gleichbehandlungsfragen Bearbeiten Der Arbeitskreis fur Gleichbehandlungsfragen 42 UG ist zustandig fur die Nichtdiskriminierung aufgrund Geschlecht ethnischer Zugehorigkeit Religion Weltanschauung Alter und sexueller Orientierung In entsprechenden Verdachtsfallen kann er sich an die Schiedskommission wenden Fur Kollegialorgane und auch fur Senatswahlvorschlage galt seit dem Universitatsrechts Anderungsgesetz 2009 eine vierzigprozentige Frauenquote seit 2015 gilt eine funfzigprozentige Quote BGBl I Nr 21 2015 Der Arbeitskreis fur Gleichbehandlungsfragen erhebt bei Nichteinhaltung die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung Uber die Einrede entscheidet die Schiedskommission In Bereichen in denen nur wenige Frauen tatig sind kann der Arbeitskreis aber auf die Einrede verzichten da eine ansonsten uberbordende Gremienarbeit zu Lasten der wissenschaftlichen Karriere dieser Frauen fuhren konnte Schiedskommission Bearbeiten Die Schiedskommission 43 UG vermittelt in Streitfallen zwischen Universitatsangehorigen und entscheidet uber Anrufungen des Arbeitskreises fur Gleichbehandlungsfragen Sie besteht aus sechs Personen wobei der Senat der Universitatsrat und der Arbeitskreis fur Gleichbehandlungsfragen jeweils einen Mann und eine Frau nominieren Die Mitglieder der Schiedskommission mussen nicht der betreffenden Universitat angehoren Studienrecht BearbeitenDas UG orientiert sich am dreigliedrigen Studienaufbau des sogenannten Bologna Prozesses als Grundstufe sind daher Bachelorstudien vorgesehen 51 Abs 2 Ziffern 2 und 4 54 Abs 1 3 UG deren Arbeitsaufwand hat im Regelfall genau 180 ECTS Anrechnungspunkte zu betragen das entspricht drei Studienjahren in besonderen Ausnahmefallen konnen bis zu 240 ECTS Punkte vorgesehen werden also vier Studienjahre Als Vertiefungsstufe sind Masterstudien vorgesehen 51 Abs 2 Ziffern 2 und 5 54 Abs 1 3 UG deren Arbeitsaufwand hat mindestens 120 ECTS Punkte zu betragen also zwei Studienjahre Zur Weiterentwicklung der Befahigung zu selbstandiger wissenschaftlicher Arbeit dienen die Doktoratsstudien 51 Abs 2 Ziffern 2 und 12 54 Abs 1 und 4 UG deren Dauer betragt seit der UG Novelle 2006 BGBl I Nr 74 2006 mindestens drei Jahre wobei der Umfang von Doktoratsstudien nicht in ECTS Punkten angegeben wird Daneben konnen bisherige Diplomstudien weitergefuhrt werden 51 Abs 2 Ziffern 2 und 3 54 Abs 1 und 2 UG Neue Studien durfen aber seit dem 1 Oktober 2012 nicht mehr als Diplomstudien eingerichtet werden 143 Abs 15 UG Nach fruheren Rechtslagen 64 und 65c UniStG 85 UG alte Fassung konnten wissenschaftliche Abschlussarbeiten also Diplomarbeiten Magister bzw Masterarbeiten und Dissertationen nicht aber Bakkalaureats bzw Bachelorarbeiten eines Hochschulstudiums auch fur andere Studien als Abschlussarbeiten anerkannt werden Da Abschlussarbeiten aber einen zentralen individuellen Bestandteil jedes Studiums darstellen wurde die Anerkennbarkeit von Dissertationen mit der UG Novelle 2006 abgeschafft und gemass dem Universitatsrechts Anderungsgesetz 2009 konnten Antrage zur Anerkennung von Diplom und Masterarbeiten nur mehr bis Ende 2010 gestellt werden 143 Abs 19 UG Im Ubrigen normiert 51 Abs 1 UG dass die Universitaten in Vollziehung der Studienvorschriften im Rahmen der Hoheitsverwaltung tatig werden Personalrecht BearbeitenMitarbeiter des wissenschaftlichen und des allgemeinen Personals deren Dienstverhaltnis nach dem 31 Dezember 2003 begonnen hat unterliegen dem Angestelltengesetz 108 UG Am 1 Oktober 2009 ist der Kollektivvertrag fur die ArbeitnehmerInnen der Universitaten in Kraft getreten Vor Inkrafttreten dieses Kollektivvertrags galten Teile des Vertragsbedienstetengesetzes als Inhalt der Arbeitsvertrage Altere Dienstverhaltnisse unterliegen dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 dem Gehaltsgesetz 1956 und dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 Jeder Universitatsangehorige hat zwar das Recht eigene wissenschaftliche oder kunstlerische Arbeiten selbststandig zu veroffentlichen Das Aufgriffsrecht an Diensterfindungen liegt jedoch bei der Universitat 106 UG Auch Osterreich kennt damit kein Hochschullehrerprivileg mehr Zu intensiven Diskussionen innerhalb und ausserhalb Osterreichs hat die Frage der Rechtsstellung von Kandidaten bei universitaren Berufungsverfahren gefuhrt 1 In der Vergangenheit hatte die Rechtsprechung auf der Grundlage des UOG 1993 einen ausgepragten Rechtsschutz der Kandidaten entwickelt der internationalem Niveau entsprach Das UG lasst uberhaupt die Rechtsnatur des Berufungsverfahrens offen Es handelt sich einerseits zweifelsfrei um ein verwaltungsrechtliches Verfahren das aber in einen privatrechtlichen Vertrag mundet Nach jahrelangem negativem Kompetenzkonflikt zwischen den ordentlichen Gerichten und den Gerichtshofen des offentlichen Rechts hat der osterreichische Verfassungsgerichtshof VfGH mit Erkenntnis vom 13 Juni 2017 K I 1 2017 14 die diesbezugliche Gerichtsbarkeit den ordentlichen Gerichten zugewiesen 1 2 Diese nehmen aber diese Gerichtsbarkeit de facto weiterhin nicht wahr So hat der osterreichische Oberste Gerichtshof OGH mit Beschluss vom 27 September 2018 9 ObA 83 18y 3 und nochmals mit Beschluss vom 28 November 2019 9 ObA 122 19k 4 entschieden dass einem Bewerber der Fehler in einem Berufungsverfahren rugt ein Rechtsschutzinteresse fehle um gegen den von der Universitat mit einem anderen Bewerber geschlossenen Vertrag zu klagen auch wenn die von ihm vorgetragenen Mangel im Berufungsverfahren insbesondere Befangenheiten zutreffen sollten Es komme ihm kein Individualrechtsschutz zu Gemass dieser Rechtsprechung gibt es also im Rahmen von universitaren Berufungsverfahren in Osterreich anders als in den benachbarten Staaten keine Konkurrentenklage mehr Die Moglichkeit der Konkurrentenklage dient aber nicht nur dem Individualrechtsschutz sondern auch der Sicherstellung qualitativ hochwertiger Berufungen Diesen Anspruchen musste die osterreichische Rechtsordnung weiter gerecht werden 5 Diesen rechtlichen Missstand hat die osterreichische Volksanwaltschaft zur Kontrolle der offentlichen Verwaltung und Einhaltung der Menschenrechte in dem am 24 April 2019 veroffentlichten Jahresbericht 2018 unabhangig bestatigt und kritisiert Es gebe in universitaren Berufungsverfahren in Osterreich keinen effektiven Rechtsschutz d h keine Moglichkeit eine verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Uberprufung mangelhafter Berufungsverfahren herbeizufuhren 6 Diese Tatsache ist sowohl verfassungswidrig als auch EU rechtswidrig weil ein diskriminierter Bewerber soweit es sich um einen Unionsburger handelt mit seiner Bewerbung sein Recht auf Freizugigkeit gemass Art 45 AEUV Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union geltend macht 7 Er hat damit Anspruch auf eine effektive Bewerbung sowie auf ein rechtlich fehlerfreies Verfahren Das Recht auf Freizugigkeit verleiht sehr wohl Individualrechte Befangenheiten verstossen gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und ihre Behebung ist damit ebenfalls unionsrechtlich geboten Das Recht auf eine gute Verwaltung stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts dar vgl Art 41 GRC EU Grundrechtecharta Unionsburger die sich um eine Universitatsprofessorenstelle in Osterreich bewerben konnen sich auf die EU Grundrechtecharta GRC berufen und haben damit gemass Art 47 GRC Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf Da es sich hierbei um ein unmittelbar anwendbares Unionsrecht handelt mussten die osterreichischen Gerichte diese Regeln entsprechend unmittelbar anwenden wobei allerdings die Verpflichtung der Republik Osterreich das Universitatsrecht an die unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen aufrecht bleibt Solange diese Anpassung an das Unionsrecht nicht erfolgt kann dieser EU Rechtsverstoss uber eine Vorlage beim EuGH Europaischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren Hochstgerichte sind dazu verpflichtet oder uber ein autonomes Tatigwerden der EU Kommission im Wege eines Vertragsverletzungsverfahrens gerugt werden Literatur BearbeitenBettina Perthold Stoitzner Universitatsgesetz 2002 Manz Verlag Wien 2 Auflage 2009 ISBN 978 3 214 09089 0Weblinks BearbeitenUG in der geltenden Fassung RIS Manz Kommentar zum UG Hrsg Heinz Mayer Einzelnachweise Bearbeiten a b Benedikt Kommenda Uni Berufungen VfGH sichert Rechtsschutz fur ubergangene Bewerber In Die Presse 9 Juli 2017 abgerufen am 6 Mai 2019 VfGH Erkenntnis vom 13 Juni 2017 Gz K I 1 2017 14 ECLI AT VFGH 2017 KI1 2017 OGH Beschluss vom 27 09 2018 Gz 9 ObA 83 18y ECLI AT OGH0002 2018 009OBA00083 18Y 0927 000 OGH Beschluss vom 28 11 2019 Gz 9 ObA 122 19k ECLI AT OGH0002 2019 009OBA00122 19K 1128 000 Paolo Piva und Gilbert Gornig Universitare Berufungsverfahren eine rechtliche Kritik In Wiener Zeitung 28 Mai 2020 abgerufen am 29 Mai 2020 Jahresbericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat 2018 Kontrolle der offentlichen Verwaltung S 114 115 Gilbert Gornig und Paolo Piva Freizugigkeit der Hochschullehrer in der EU der Problemfall Osterreich Europaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht EuZW Band 31 Nr 11 C H Beck 16 Juni 2020 ISSN 0937 7204 S 469 476 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4706228 9 lobid OGND AKS LCCN n2004152190 VIAF 214774487 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Universitatsgesetz 2002 amp oldid 235203912