www.wikidata.de-de.nina.az
Eine Arbeitnehmererfindung Diensterfindung ist eine patentfahige oder gebrauchsmusterfahige Erfindung die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht gemacht hat Nach dem Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen hat der Arbeitgeber grundsatzlich Anspruch auf die Rechte an der Diensterfindung der Arbeitnehmer dagegen lediglich einen ausgleichenden Anspruch auf Vergutung Besondere Bestimmungen gelten auch nach Abschaffung des sog Hochschullehrerprivilegs fur die Erfindungen der an einer Hochschule Beschaftigten Im Gesetz ist auch die Behandlung von solchen schopferischen Leistungen von Arbeitnehmern geregelt die nicht durch ein Patent oder ein Gebrauchsmuster schutzbar oder anderweitig schutzrechtsfahig sind aber die Leistungsfahigkeit eines Unternehmens verbessern technische Verbesserungsvorschlage Die gesetzliche Regulierung von Arbeitnehmererfindungen ist notwendig da hier zwei Interessen kollidieren namlich das Arbeitsrecht nach dem das Ergebnis der Arbeit des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber zusteht und das Recht des geistigen Eigentums welches entsprechend dem so genannten Erfinderprinzip die Rechte an einer Erfindung beim Erfinder ansiedelt International existieren in den meisten Industriestaaten vergleichbare Gesetze welche die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern regeln mit teils ahnlichen Danemark Finnland Norwegen und Schweden 1 teils aber vollig abweichenden Ergebnissen 2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines in Deutschland 2 Geschichte 3 Verfahren 3 1 Erfindungsmeldung 3 2 Unbeschrankte Inanspruchnahme 3 3 Beschrankte Inanspruchnahme 4 Vergutungsanspruch 5 Situation in Osterreich 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines in Deutschland BearbeitenDas Arbeitnehmererfindergesetz schafft einen Interessensausgleich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer der im Rahmen seiner Tatigkeit eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes getatigt hat Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes sind Arbeitnehmer im privaten und im offentlichen Dienst sowie Beamte und Soldaten 1 ArbnErfG Nach 6 PatG steht dem Erfinder ein Recht auf das Patent zu Bei Erfindungen von Arbeitnehmern besteht ein Konflikt zwischen diesem originaren Erfinderrecht des Arbeitnehmers einerseits und dem Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis andererseits Ein Interessensausgleich wird dadurch geschaffen dass der Arbeitgeber grundsatzlich einen Anspruch auf die Diensterfindung hat der Arbeitnehmer zum Ausgleich aber einen Vergutungsanspruch erwirbt Dies gilt jedoch nur fur so genannte Diensterfindungen Das sind Erfindungen die wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses gemacht wurden und aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tatigkeit entstanden sind oder massgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen Damit wird dem Anteil des Arbeitgebers an der Erfindung Rechnung getragen Die ubrigen Erfindungen sind so genannte freie Erfindungen Will der Arbeitgeber eine Offenbarung der Erfindung vermeiden da er beispielsweise Betriebsgeheimnisse nicht preisgeben will so kann er eine Diensterfindung auch als Betriebsgeheimnis behandeln Der Arbeitgeber verzichtet dann auf eine Patent oder Gebrauchsmusteranmeldung jedoch erwirbt der Erfinder ebenfalls einen Vergutungsanspruch Offentliche Hochschulen uberlassen die Patentanmeldung und wirtschaftliche Verwertung der Arbeitnehmererfindungen oft regionalen Patentverwertungsstellen da sie selbst meist nicht uber die dazu erforderlichen spezialisierten Ressourcen verfugen Die Patentverwertungsstellen werden in vielen Fallen von den Bundeslandern subventioniert teils mit einer Vollforderung von 100 Prozent 3 da sie eine Kostendeckung nicht erreichen Aufgrund einer solchen Forderung besteht oft nur ein geringer Anreiz die aufgekauften Patente konsequent zu verwerten wodurch die Erfinder nur geringe Vergutungen erhalten Diese Probleme in der Patentverwertung wurden jedoch in Deutschland bisher noch nicht systematisch evaluiert Geschichte Bearbeiten1936 begrundete das deutsche Patentgesetz erstmals die primare Eigentumsrechtszuordnung einer Erfindung an den Erfinder Der Rechtsubergang vom angestellten Erfinder an den Arbeitgeber war nicht geregelt 1942 trat die sogenannte Goring Speer Verordnung 4 in Kraft mit der Erfindungen von Arbeitnehmern insbesondere fur die Rustung tatkraftig gefordert ausgewertet und geschutzt werden sollten 5 1957 wurde auf Basis der Goring Speer Verordnung das deutsche Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen ArbnErfG in Kraft gesetzt 6 Am 1 Oktober 2009 trat das Patentmodernisierungsgesetz in Kraft welches insbesondere das Arbeitnehmererfindungsgesetz betrifft 7 Verfahren BearbeitenErfindungsmeldung Bearbeiten Der Arbeitnehmer muss die Diensterfindung dem Arbeitgeber unverzuglich gesondert und in Textform melden In der Erfindermeldung muss der Arbeitnehmer die technische Aufgabe ihre Losung und das Zustandekommen der Diensterfindung beschreiben Die Erfindungsmeldung ist als solche kenntlich zu machen Die Verletzung der Meldepflicht kann einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegenuber dem Arbeitnehmer begrunden und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kundigung des Arbeitnehmers haben Gemass dem vor dem 1 Oktober 2009 geltenden Recht war fur Erfindungsmeldung die Schriftform erforderlich das heisst eigenhandige Unterschrift Seit dem 1 Oktober 2009 ist lediglich die Textform erforderlich Die Erfindungsmeldung kann daher nun ohne Unterschrift an den Arbeitgeber beispielsweise durch Telefax oder E Mail ubermittelt werden Bei mehreren Erfindern empfiehlt sich eine gemeinschaftliche Erfindungsmeldung 8 Der Arbeitgeber muss den Eingang der Erfindungsmeldung unverzuglich und in Textform bestatigen Er kann die Erfindungsmeldung innerhalb von zwei Monaten beanstanden falls diese unvollstandig ist Die Beanstandungserklarung unterliegt keinen Formvorschriften und kann somit auch mundlich erfolgen Mit Ablauf von zwei Monaten gilt die Erfindungsmeldung als ordnungsgemass Wenn der Arbeitgeber die gemeldete Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemassen Erfindungsmeldung freigibt gilt die Diensterfindung als in Anspruch genommen Die Freigabeerklarung hat in Textform zu erfolgen und kann daher ebenfalls durch Telefax oder E Mail ubermittelt werden Erfolgt keine Freigabeerklarung innerhalb von vier Monaten gehen alle Rechte an der Diensterfindung von dem Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber uber Dies steht im Gegensatz zu der Regelung die vor dem 1 Oktober 2009 gultig war wonach die Erfindung frei wurde wenn innerhalb von vier Monaten keine Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber erfolgte Durch die nun geltende Regelung wird sichergestellt dass der Arbeitgeber seine Rechte an einer Erfindung nicht verliert weil er eine rechtzeitige Inanspruchnahme versaumt wie es in der Vergangenheit vor allem in kleinen und mittelstandischen Unternehmen oft der Fall war Die Moglichkeit der beschrankten Inanspruchnahme ist seit dem 1 Oktober 2009 entfallen Der Arbeitgeber muss eine gemeldete Diensterfindung grundsatzlich unabhangig davon ob er sie in Anspruch nimmt oder nicht entweder im Inland als Patent anmelden oder sie unverzuglich freigeben Diese Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann wenn nach Meinung des Arbeitgebers im Gegensatz zur Meinung des Arbeitnehmers die Erfindung nicht schutzfahig ist Die Anmeldepflicht entfallt nur dann wenn die Erfindung von dem Arbeitgeber freigegeben wurde der eindeutige Wille des Arbeitnehmers zu erkennen ist von einer Schutzrechtsanmeldung abzusehen oder die Voraussetzungen einer betriebsgeheimen Erfindung vorliegen Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber eine Erfindung auch als Gebrauchsmuster anmelden wenn dies zweckdienlicher erscheint Der Arbeitgeber hat auch das Recht die Erfindung im Ausland anzumelden Vor Ablauf des Prioritatsjahres muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen ob und in welchem Land er die Erfindung anmeldet und dem Erfinder die Anmeldung fur diejenigen Lander freigeben in welchen er keine Anmeldung tatigen will Der Arbeitgeber muss den Erfinder stets uber den Verlauf der Anmeldung informieren und kann die Erfindung nur mit Einverstandnis des Erfinders aufgeben In der Regel muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dann jedoch die Moglichkeit geben die Anmeldung selbst zu ubernehmen Freie Erfindungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzuglich und in Textform mitteilen Der Arbeitnehmer kann seit dem 1 Oktober 2009 Telefax oder E Mail zur Ubermittlung der Mitteilung verwenden Die Mitteilungspflicht entfallt nur dann wenn die Erfindung offensichtlich im Arbeitsbereich des Arbeitgebers nicht verwendbar ist Im Zweifelsfall sollte eine Meldung der Erfindung durch den Arbeitnehmer immer erfolgen um Schadensersatzanspruche des Arbeitgebers und arbeitsrechtliche Konsequenzen auszuschliessen Die Mitteilung muss detaillierte Information uber die Erfindung und ihre Entstehung enthalten so dass der Arbeitgeber deren Einstufung als freie Erfindung bzw Diensterfindung zuverlassig beurteilen kann Aus der Mitteilung muss ebenfalls hervorgehen dass der Arbeitnehmer die Erfindung als freie Arbeitnehmererfindung ansieht Der Arbeitgeber kann innerhalb einer Frist von drei Monaten bestreiten dass es sich bei der Erfindung um eine freie Erfindung handelt Wenn die freie Erfindung in den Arbeitsbereich des Betriebes fallt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine nichtausschliessliche Benutzung zu angemessenen Bedingungen anbieten bevor er die Erfindung wahrend der Dauer des Arbeitsverhaltnisses anderweitig verwertet Unbeschrankte Inanspruchnahme Bearbeiten Bis zum 30 September 2009 galt dass innerhalb von 4 Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Erfindungsmeldung der Arbeitgeber die Rechte an der Erfindung an sich ziehen kann Dies erfolgte durch die so genannte Inanspruchnahme 6 7 ArbnErfG die eine einseitige zustellungsbedurftige Willenserklarung des Arbeitgebers darstellt und schriftlich erfolgen muss Die fristgerechte Erklarung der Inanspruchnahme war zur Wahrung der Rechte des Arbeitgebers wichtig da andernfalls spater ein eventueller Verlust des ohne Inanspruchnahme angemeldeten entsprechenden Patents oder Gebrauchsmusters an den Arbeitnehmer drohen konnte Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes welches am 1 Oktober 2009 in Kraft trat gilt die Inanspruchnahme als erklart wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der Erfindungsmeldung freigibt Als Ausgleich dafur dass der Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme des Arbeitgebers die Rechte an seiner Erfindung verliert entsteht mit der Inanspruchnahme der Vergutungsanspruch des Arbeitnehmers gegenuber dem Arbeitgeber 9 ArbnErfG Der Arbeitgeber ist nach der Erfindungsmeldung zur unverzuglichen Schutzrechtsanmeldung Patent oder Gebrauchsmuster verpflichtet Beschrankte Inanspruchnahme Bearbeiten Vor dem 1 Oktober 2009 konnte der Arbeitgeber die Erfindung auch nur beschrankt in Anspruch nehmen wodurch er nur ein nichtausschliessliches Benutzungsrecht an der Erfindung erwarb Fur dieses hatte der Arbeitnehmer jedoch ebenfalls einen Vergutungsanspruch gegenuber dem Arbeitgeber jedoch nur wenn dieser die Erfindung benutzt da der Arbeitgeber keine sonstigen Vorteile z B durch Sperrwirkung oder Vorratswirkung geniesst In der Praxis war die beschrankte Inanspruchnahme aufgrund der Vergutungsproblematik jedoch nur selten anzutreffen Durch das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechtes welches am 1 Oktober 2009 in Kraft trat ist die beschrankte Inanspruchnahme weggefallen Vergutungsanspruch BearbeitenDer Vergutungsanspruch richtet sich nach den vom Bundesminister fur Arbeit erlassenen ArbNEG Richtlinien Text unten unter Weblinks Situation in Osterreich BearbeitenDie Rechte und Pflichten von Dienstnehmern und Dienstgebern in Zusammenhang mit Erfindungen sind in den 6 19 des osterreichischen Patentgesetzes PatG geregelt 7 PatG definiert die Bedingungen damit eine Diensterfindung vorliegt Es muss eine diesbezugliche schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber oder ein Kollektivvertrag daruber vorliegen die Erfindung muss in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallen in dem der Dienstnehmer tatig ist und zumindest eine der drei weiteren Voraussetzungen muss ebenfalls erfullt sein die Tatigkeit die zu der Erfindung gefuhrt hat muss zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehoren oder der Dienstnehmer muss die Anregung zu der Erfindung durch seine Tatigkeit im Unternehmen erhalten haben oder das Zustandekommen der Erfindung muss durch die Benutzung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden sein Wenn eine Diensterfindung vorliegt hat der Dienstnehmer sie unverzuglich dem Dienstgeber zu melden dieser hat gemass 12 PatG das Recht sie innerhalb von 4 Monaten mit einer einseitigen Erklarung in Anspruch zu nehmen die Frist von 4 Monaten wird durch manche Kollektivvertrage auf 3 Monate verkurzt Wenn der Dienstgeber die Frist versaumt wird die Erfindung frei und der Dienstnehmer kann daruber nach Belieben verfugen Als Gegenleistung fur die Uberlassung einer Erfindung hat der Dienstnehmer das Recht auf eine angemessene Vergutung sofern er nicht ausdrucklich zur Erfindertatigkeit angestellt und entsprechend entlohnt wird 8 PatG Die Hohe der Vergutung bestimmt sich nach 9 PatG nach dem Nutzen den das Unternehmen aus der Erfindung zieht Dieser Nutzen kann mit der vom Obersten Gerichtshof OGH bevorzugten Methode der Lizenzanalogie durch Bestimmung des innerbetrieblichen Nutzens oder durch Schatzung ermittelt werden Der Anteil der Erfahrungen Hilfsmittel und Vorarbeiten des Unternehmens reduziert die Hohe der Vergutung Ein besonderer Schutz des Dienstnehmers wird durch 17 PatG erzielt wonach die Rechte des Dienstnehmers durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschrankt werden konnen 19 PatG legt fest dass die Anspruche von Dienstnehmer und Dienstgeber innerhalb von 3 Jahren verjahren 20 PatG definiert den Anspruch des Erfinders auch als solcher offentlich genannt zu werden Literatur BearbeitenKurt Bartenbach Franz Eugen Volz Arbeitnehmererfindungen Praxisleitfaden mit Mustertexten 6 Auflage Heymanns Koln 2016 ISBN 978 3 452 27916 3 Kurt Bartenbach Franz Eugen Volz Arbeitnehmererfindungsgesetz Kommentar zum Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen 6 Auflage Carl Heymanns Koln 2019 ISBN 978 3 452 29121 9 Reimer Schade Schippel Kaube ArbEG Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen und deren Vergutungsrichtlinien Kommentar 8 Auflage Schmidt Berlin 2007 ISBN 978 3 503 10301 0 Brent Schwab Arbeitnehmererfindungsrecht Arbeitnehmererfindungsgesetz Arbeitnehmer Urheberrecht betriebliches Vorschlagswesen Handkommentar Nomos Baden Baden 3 Auflage 2014 ISBN 978 3 8487 1218 2 Burkhard Boemke Stefan Kursawe Hrsg Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen Kommentar 1 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 63881 7 Karl Theodor Kraemer Die Vergutung von Arbeitnehmer Erfindungen am Beispiel von Arzneimitteln historisch de lege lata und de lege ferenda Pro BUSINESS 2011 ISBN 978 3 86805 933 5Weblinks BearbeitenRichtlinien fur die Vergutung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Vergutungsrichtlinie Johanna Brachmann Ist das Arbeitnehmererfindungsrecht erneut reformbedurftig Ein Rechtsvergleich zwischen Deutschland und Osterreich Schweiz USA Grossbritannien EIKV Schriftenreihe zum Wissens und Wertemanagement Band 23 2017Einzelnachweise Bearbeiten Dietmar Harhoff Karin Hoisl Institutionalized Incentives for Ingenuity Patent Value and the German Employees Inventions Act 28 November 2006 uni muenchen de abgerufen am 20 Dezember 2010 Michael Trimborn Bernd Fabry Das Recht des Arbeitnehmererfinders in der internationalen Ubersicht In Mitteilungen der deutschen Patentanwalte Band 100 Nr 12 Heymanns Dezember 2009 S 529 576 Am Beispiel Thuringens Archivierte Kopie Memento des Originals vom 4 Marz 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www thueringen de Verordnung uber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12 Juli 1942 Reichsgesetzblatt I S 466 467 sowie Durchfuhrungsverordnung zur Verordnung uber die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20 Marz 1943 Reichsgesetzblatt I S 257 260 Peter Koblank Die Goring Speer Verordnung Arbeitnehmererfindungsrecht im Dritten Reich Dezember 2012 online abrufbar mit vollstandigem Text der Verordnung und der Durchfuhrungsverordnung in Best of Koblank Heinz Goddar The legal situation of employed inventors Legal framework of the relationship between employed inventors and employers Incentive systems encouraging creativity 2003 wipo int abgerufen am 13 Mai 2009 Heinz Goddar Compliance with the german employees invention law in the handling of inventions developed by universities washington edu PDF abgerufen am 13 Mai 2009 Dr Jurgen Meier The Right to a European Patent and the German Act on Employee s Inventions 2006 lls edu abgerufen am 13 Mai 2009 Urs Straube Apley amp Straube Partnerschaft Patentanwalte Das reformierte Verfahren der Meldung und Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen 2009 patentanwalt baden de PDF abgerufen am 9 August 2010 Urs Straube Apley amp Straube Partnerschaft Patentanwalte Erfindungsmeldung 2009 patentanwalt baden de abgerufen am 9 August 2010 Normdaten Sachbegriff GND 4068803 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Arbeitnehmererfindung amp oldid 231596893