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Das Patentgesetz 1970 regelt den Schutz technischer Erfindungen in Osterreich Fur Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden sofern sie neu sind 3 PatG sich fur den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind auf Antrag Patente erteilt 1 PatG Zudem sind ethische und moralische Voraussetzungen zu beachten 2 PatG Die wesentliche Wirkung eines Patentes ist dass der Patentinhaber andere von der Nutzung des offenbarten Gegenstandes ganzlich ausschliessen oder in einem von ihm selbst bestimmten Umfang unter einer Lizenz zur Nutzung in der Regel gegen eine Gebuhr zulassen kann BasisdatenTitel Patentgesetz 1970Langtitel Kundmachung mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart wirdAbkurzung PatGTyp BundesgesetzGeltungsbereich Republik OsterreichRechtsmaterie PatentrechtFundstelle BGBl Nr 259 1970Inkrafttretensdatum 19 August 1970Letzte Anderung BGBl I Nr 51 2023Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung Inhaltsverzeichnis 1 Erteilungsverfahren 2 Einspruch und Nichtigkeit Erloschen 3 Instanzen 4 Wirkung des Patents 5 Historische Entwicklung 5 1 Kaiserreich Osterreich 5 2 Erste Republik 5 3 Aktuelle Fassung 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseErteilungsverfahren BearbeitenDie Patentfahigkeit einer einlangenden Patentanmeldung wird vom osterreichischen Patentamt mit Sitz in Wien gepruft Nach einer formalen Prufung welche sich auf die Ordnungsmassigkeit nicht den Inhalt der eingereichten Unterlagen bezieht sowie die Uberprufung der einbezahlten Gebuhren wird eine Recherche und anschliessend eine sachliche Prufung der Erfindung durchgefuhrt Wesentlich sind die Neuheit sowie die erfinderische Tatigkeit welche dadurch ermittelt werden dass der in der Recherche ermittelte Stand der Technik mit der vorgelegten Erfindung verglichen wird Einspruch und Nichtigkeit Erloschen BearbeitenNach der Prufung durch das Patentamt steht es innerhalb einer Einspruchsfrist von 4 Monaten ab dem Tag der Bekanntmachung der Erteilung 9 Monaten bei europaischen Patenten jedermann offen Einspruch gegen ein erteiltes Patent einzulegen wobei vom Einsprechenden zu begrunden ist warum das Patent nicht erteilt werden hatte sollen Nach dem Ende der Einspruchsfrist steht daruber hinaus die Moglichkeit offen das Patent fur nichtig erklaren zu lassen Sowohl bei einem Einspruch als auch bei einer Nichtigkeitsklage wird in erster Instanz vor dem Patentamt in einem zweiseitigen Verfahren verhandelt Neben dem Erloschen der Wirkung des Patents durch Nichtigerklarung oder durch Widerruf in einem Einspruchsverfahren bewirkt auch eine Nichtzahlung der erforderlichen Jahresgebuhr sowie der Ablauf der langstmoglichen Zeitdauer von 20 Jahren den Verfall der Wirkung des Patents Instanzen BearbeitenGegen bestimmte amtsseitige Entscheidungen wie beispielsweise die Zuruckweisung eines Patents kann ein Anmelder als Rechtsmittelinstanzen das Oberlandesgericht OLG Wien fur Rekurs bzw Berufung und den Obersten Gerichtshof OGH fur Revisionsrekurs bzw Revision anrufen In Verletzungsverfahren welche ausschliesslich vor dem Handelsgericht Wien verhandelt werden kann gegen Urteile sowie gegen Beschlusse die Berufung bzw der Rekurs zum Oberlandesgericht Wien und eventuell die Revision bzw der Revisionsrekurs an den OGH eingelegt werden Wirkung des Patents BearbeitenEin erteiltes Patent raumt dem Inhaber eine Vielzahl von rechtlichen Moglichkeiten zum Schutz seiner Erfindung ein 22 PatG Dies umfasst sowohl die Moglichkeit Behorden zum Einschreiten zu bewegen als auch auf dem zivilrechtlichen Wege seine Forderungen durchzusetzen Der Eingriff in ein Patent ist strafbar und kann mit bis zu 2 Jahren Gefangnis bestraft werden Daneben bietet ein erteiltes Patent auch noch die Moglichkeit Hausdurchsuchungen sowie die Anhaltung von verdachtigen Waren bei den Zollbehorden zu erwirken Diese Praxis ist im Gegensatz zu Markenverletzungen jedoch nicht sehr verbreitet Wesentlich haufiger wird jedoch mit zivilrechtlichen Mittel gegen Verletzungen der Patentrechte vorgegangen Dazu zahlen vor allem die Unterlassungsklage sowie die Klage auf Schadenersatz Alle zivilrechtlichen Verfahren welche sich im uberwiegenden Teil auf Patentstreitigkeiten beziehen werden vor dem Handelsgericht Wien verhandelt Mittel sich gegen eine zivilrechtliche Klage vor dem Handelsgericht auf Unterlassung oder Schadenersatz zur Wehr zu setzen sind der negative Feststellungsantrag die Feststellung der Vorbenutzung sowie die Vernichtung des Patents Mittels eines negativen Feststellungsantrages wird darauf hingewirkt festzustellen dass kein Eingriff in das Patent besteht also keine verbotene Handlung vorgenommen wurde Kann bewiesen werden dass der vermeintliche Eingreifer die Erfindung bereits vor dem Prioritatstag der Anmeldung verwendet hat so ist ihm die weitere Benutzung zu gestatten Vorbenutzer Wird in einem Verfahren ein Nichtigkeitsantrag gegen das Patent eingebracht so wird im Regelfall das laufende Verfahren unterbrochen und die Nichtigkeit von der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes gepruft Im Vergleich zum erteilten Patent wird das Recht an der Erfindung als unvollkommen absolut geschutztes Immaterialguterrecht bezeichnet Die Unvollkommenheit besteht vor allem darin dass das Recht an der Erfindung kein ausschliessliches Benutzungsrecht an der Erfindung gewahrt und dass das Recht an der Erfindung erlischt wenn die Erfindung ohne vorherige Patentanmeldung veroffentlicht wird 1 Historische Entwicklung BearbeitenDie historische Entwicklung der Patente geht auf Erfinderprivilegien zuruck welche im Jahr 1794 eingefuhrt wurden Es folgten weitere Novellierungen bis zum Patentgesetz von 1898 Ein neues Patentgesetz wurde nach dem Ersten Weltkrieg eingesetzt und nach dem Anschluss an Deutschland durch deutsche Gesetze ersetzt Das Patentgesetz wurde 1950 und 1970 wiederverlautbart und durchschnittlich alle 5 Jahre novelliert Kaiserreich Osterreich Bearbeiten Hofdekret No 902 vom 10 Februar 1810 Die Dauer von Erfindungsprivilegien wurde auf 10 Jahre festgesetzt Privilegien wurden bevorzugt fur den Maschinenbau eingeschrankt fur Chemie keinesfalls fur die Landwirtschaft erteilt Eine Veroffentlichung der Erfindung wurde der Allgemeinheit erst nach dem Ablauf der Laufzeit zugestanden Sachliche Entscheidungen uber Privilegien wurden von der politischen Stelle getroffen Kaiserliches Patent vom 8 Dezember 1820 Das kaiserliche Patent enthalt strengere formale Richtlinien welche fur die Erlangung eines Privilegiums notig waren Daruber hinaus wurde fur die Nacharbeitbarkeit zum ersten Mal der Begriff des Fachmanns Sachverstandiger erwahnt Auch der Offenbarungsgehalt wurde erforderlich Es darf weder in den Mitteln noch in der Ausfuhrungsweise etwas verheimlichet werden Mit einem Privileg bestand gleichzeitig ein Ausubungsrecht sowie ein freies Niederlassungsrecht 11 in der gesamten Monarchie Die maximale Dauer der Privilegien wurde auf 15 Jahre verlangert Entgegenhaltungen nach der Prioritatsstunde wurden ausgeschlossen Kaiserliches Patent vom 31 Marz 1832 Berechtigung von Auslandern Beschreibung in deutsch oder der Geschaftssprache der Provinz Rechtsmittel Recurs an die k k Hofkammer Kundmachung ausser bei Wunsch des Inhabers Langere Dauerzeit bleibt dem Kaiser vorbehalten Verfall weiters bei Nichtverwendung Privilegien Register in den Provinzen und in der Hofbehorde fur Commerz Angelegenheiten Kaiserliches Patent vom 15 August 1852 Erteilt fur Entdeckungen Erfindungen oder Verbesserungen Erzeugnisse der Industrie Erzeugnismittel und Erzeugnismethode Ausschluss fur Nahrungsmittel Getranke Arznei wirtschaftliche Prinzipien Auslandische Erfindungen mussen im Ausland privilegiert sein Ein auslandischer Erfinder benotigt inlandischen Bevollmachtigten Die Anzahl der Jahre muss zu Beginn vom Erfinder festgelegt werden Vorschreibungen betreffend die Einheitlichkeit 16b der Erfindung Einrichtung des Central Archivs fur Privilegien 50 Steigerung der Gebuhren Deutlichere Regelung des Eingriffs Geldstrafe und Unterlassung Confiscation Beurteilung der Nichtigkeit durch das Ministerium fur Handel Verfahren im Eingriffsfall vor den Zivilgerichten Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen vom 11 Januar 1897 Patentgesetz Das erste Patentgesetz in Osterreich wurde am 11 Januar 1897 unter dem Titel Gesetz betreffend den Schutz von Erfindungen Patentgesetz erlassen RGBl 30 1897 Die wesentlichen Unterschiede zum heutigen Patentgesetz sind Die Dauer der Patente betrug 15 Jahre Fur Berufungen gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes war der Patentgerichtshof zustandig Es war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulassig Im Falle von strafbarer Handlungen die wahrend des Verfahrens vorgenommen wurden war die Wiederaufnahme zulassig Gesetz womit aus Anlass des Beitrittes zur Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchfuhrungsbestimmungen getroffen werden Am 1 Janner 1909 trat Osterreich der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums PVU bei Aus diesem Grunde wurde das Patentgesetz mit dem Gesetz womit aus Anlass des Beitrittes zur Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchfuhrungsbestimmungen getroffen werden geandert Die wesentlichen Anderungen betrafen die Inanspruchnahme der Prioritat auslandischer Hinterlegungen nach dem Art 4 PVU Erste Republik Bearbeiten Verordnung der Bundesregierung vom 12 Juli 1923 uber Vereinfachungen der behordlichen Einrichtungen und des Verfahrens auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes BGBl 392 1923 80 24 Jul 1923 1363 Bundesgesetz vom 20 Februar 1924 uber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes Mit dem Bundesgesetz 55 1924 vom 20 Februar 1924 wurde die Moglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fur Patente Marken und Muster geschaffen Wesentlich fur die Wiedereinsetzung ist dass ein unabwendbares und nicht vorhersehbares Ereignis eingetreten war welches zur Versaumung einer Frist fuhrte Bundesgesetz vom 27 Janner 1925 uber den Prioritatsschutz fur Erfindungen Muster und Marken auf Ausstellungen BGBl 67 1925 15 28 Feb 1925 250 Durch das Bundesgesetz 67 1925 wurde Schutz der Prioritat von auf Ausstellungen prasentierten Erfindungen Marken und Mustern gewahrt Bundesgesetz vom 2 Juli 1925 uber die Abanderung und die Erganzung von Bestimmungen des Patentgesetzes Patentgesetznovelle 1925 BGBl 219 1925 52 16 Jul 1925 847 Die Patentgesetzesnovelle 219 1925 brachte die detaillierte Einfuhrung und Regelung der Diensterfindung Die Novelle enthielt umfangreiche Bestimmungen betreffend das Arbeitnehmererfinderrecht Bundesgesetz vom 16 Juli 1925 uber die Vertretungsbefugnis der Patentanwalte und uber das Verbot der Winkelschreiberei auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes BGBl 244 1925 54 30 Jul 1925 873 Mit dem Bundesgesetz 244 1925 wurde der Beruf des Patentanwalts in Osterreich geregelt Das Verbot der Winkelschreiberei wurde auf den Bereich des gesamten gewerblichen Rechtsschutzes ausgedehnt das Vertretungsrecht den Patentanwalten vorbehalten Rechtsanwalte durften und durfen bis heute vor dem Patentamt vertreten Verordnung des Bundesministeriums fur Handel und Verkehr vom 23 September 1925 betreffend die Verlautbarung des Wortlautes des Patentgesetzes BGBl 366 1925 79 30 Sep 1925 1367 Bundesgesetz vom 18 April 1928 uber die Abanderung und die Erganzung von Bestimmungen auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes Verordnung des Bundesministeriums fur Handel und Verkehr vom 15 Mai 1928 betreffend die Verlautbarung des Wortlautes des Unionsbeitrittsgesetzes BGBl 119 1928 34 26 Mai 1928 740 Bundesgesetz vom 1 Dezember 1931 betreffend die Abanderung von Bestimmungen des Patentgesetzes uber den Patentgerichtshof BGBl 372 1931 100 23 Dez 1931 2011 Bundesgesetz betreffend die Abanderung von Bestimmungen des Patentgesetzes uber den Patentgerichtshof BGBl 114 1936 24 9 Apr 1936 154 Bundesgesetz gegen den Missbrauch patentrechtlicher Befugnisse BGBl 82 1936 16 16 Mar 1936 97 Aktuelle Fassung Bearbeiten In der Novelle 2013 wurden uber die Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 die Instanzenzuge neu geregelt Die geltende Fassung ist im Rechtsinformationssystem des Bundes siehe Weblinks abrufbar Eine konsolidierte Fassung ist auf der Website des osterreichischen Patentamtes verfugbar Weblinks BearbeitenRechtsinformationssystem des Bundes aktuelle Fassung des PatentamtesEinzelnachweise Bearbeiten Wolfgang Schuhmacher Zur Rechtsnatur des Rechts an der Erfindung Wirtschaftsrechtliche Blatter 2012 S 56 57Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Patentgesetz 1970 amp oldid 234562708