www.wikidata.de-de.nina.az
Das Hochschullehrerprivileg ist ein Begriff aus dem deutschen Recht der Arbeitnehmererfindung und betraf bis zum 6 Februar 2002 gemachte Erfindungen der an einer Hochschule Beschaftigten Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Rechtslage bis zum 6 Februar 2002 1 2 Rechtslage seit dem 7 Februar 2002 2 Osterreich 3 Schweiz 4 Vereinigte Staaten 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenRechtslage bis zum 6 Februar 2002 Bearbeiten Im Gesetz uber Arbeitnehmererfindungen vom 25 Juli 1957 1 war das Hochschullehrerprivileg in 42 Abs 1 ArbNErfG verankert Danach waren Erfindungen von Professoren Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht wurden freie Erfindungen Die Erfindungen unterlagen noch nicht einmal den Einschrankungen von sonstigen freien Erfindungen wie der Anzeige und Anbietungspflicht gegenuber dem Arbeitgeber Das Hochschullehrerprivileg gewahrte vielmehr im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Lehr und Forschungsfreiheit aus Art 5 Abs 3 GG die freie Verfugungs und Verwertungsbefugnis uber die Erfindung 2 Dem Dienstherren mitzuteilen waren die Verwertung der Erfindung und die Hohe des erzielten Entgelts gem 42 Abs 2 ArbNErfG nur dann wenn der Dienstherr besondere Mittel fur Forschungsarbeiten aufgewendet hatte die zu der Erfindung gefuhrt hatten Der Dienstherr konnte eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung beanspruchen Rechtslage seit dem 7 Februar 2002 Bearbeiten Statistische Erhebungen hatten gezeigt dass lediglich 4 der Patentanmeldungen in der Bundesrepublik auf durch das Hochschullehrerprivileg begunstigte Beschaftigte zuruckgehen demgegenuber stammen ca 80 der deutschen Patentanmeldungen von Unternehmen Ein Grund dafur wurde unter anderem darin gesehen dass Wissenschaftler ihre Ergebnisse vorzugsweise zuerst in der Fachpresse veroffentlichen Dadurch ist eine spatere Patentanmeldung wegen der fehlenden Neuheitsschonfrist nicht mehr moglich weil die Erfindung durch die Veroffentlichung bereits vor einer eventuellen Patentanmeldung bekannt war Da mithin keine Anzeichen dafur ersichtlich waren dass die wissenschaftlichen Leistungen und die Leistungsfahigkeit deutscher Hochschulforschung in Verbindung mit dem Hochschullehrerprivileg stunden die grundrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre es nicht erfordert den Forschern an Hochschulen die unbeschrankte Rechtsinhaberschaft an ihren dienstlich gemachten Forschungsergebnissen einzuraumen 3 und es in einem veranderten forschungs und wirtschaftspolitischen Umfeld gem 2 Abs 7 Hochschulrahmengesetz zu den Aufgaben der Hochschulen gehort den Wissens und Technologietransfer zu fordern wurde den Hochschulen die Moglichkeit eroffnet alle wirtschaftlich nutzbaren Erfindungen in ihrem Bereich schutzen zu lassen und auf dieser Basis starker und effektiver als bisher einer industriellen Verwertung zuzufuhren 4 Mit dem Gesetz zur Anderung des Gesetzes uber Arbeitnehmererfindungen vom 18 Januar 2002 welches am 7 Februar 2002 in Kraft trat 5 wurde das Hochschullehrerprivileg deshalb abgeschafft Die Hochschulen erhielten die Moglichkeit Erfindungen zur Verwertung an sich zu ziehen dadurch die Menge der den Hochschulen zur Verfugung stehenden Erfindungen wesentlich zu erhohen und gewinnbringend zu vermarkten Die Hochschulbeschaftigten sind seither im Wesentlichen den gleichen Regelungen wie alle anderen Arbeitnehmer unterworfen Die Inanspruchnahme einer Erfindung und die Gewinnbeteiligung des Erfinders werden zwischen der Hochschule und dem Beschaftigten meist vertraglich geregelt 6 Gewisse Besonderheiten regelt 42 ArbNErfG aber nach wie vor 7 Zu nennen ist die so genannte negative Publikationsfreiheit das heisst dass ein Hochschulbeschaftigter eine Erfindung gegenuber seinem Dienstherrn geheim halten darf wenn er keine Veroffentlichung wunscht wahrend fur Arbeitnehmererfindungen im Allgemeinen eine Anzeigepflicht gegenuber dem Arbeitgeber besteht Auch ist festgelegt dass die Arbeitnehmer an Hochschulen bei Verwertung durch die Hochschule mit 30 an den durch die Verwertung erzielten Einnahmen beteiligt werden Osterreich BearbeitenDas Aufgriffsrecht von Patenterfindungen der Universitatsangehorigen im Bundesdienst liegt gemass 7 Abs 2 Patentgesetz 1970 beim Bund Das Aufgriffsrecht an Diensterfindungen liegt gem 106 Universitatsgesetz 2002 bei der Universitat 8 Schweiz BearbeitenIn der Regel finden die im Privatrecht entwickelten Grundsatze oder direkt das Obligationenrecht Anwendung Art 332 OR regelt die Rechte an Erfindungen und Designs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Allein fur die Professoren an Hochschulen konnen Regelungen dahingehend bestehen dass diesen die Rechte am geistigen Eigentum originar zustehen Das Gesetz uber die Eidgenossischen Technischen Hochschulen sieht jedoch zum Beispiel vor dass das von Professoren geschaffene geistige Eigentum mit Ausnahme der Urheberrechte analog der Regelung fur Arbeitnehmererfindungen originar von der Hochschule erworben wird Art 36 Abs 1 ETH Gesetz Erganzend gilt die Verordnung des ETH Rates uber die Immaterialguter im ETH Bereich 9 Vereinigte Staaten BearbeitenMit dem Bayh Dole Act erhielten die Universitaten 1980 das Recht Erfindungen ihrer Mitarbeiter zu beanspruchen und zu verwerten Angestellte sind zur sofortigen Meldung von Erfindungen an ihre Hochschule verpflichtet Akademische Wurden werden seitdem nicht mehr nur an der Anzahl von Publikationen gemessen sondern auch am wirtschaftlichen Erfolg der Forschung Das hat zu einer Beschrankung der Forschungstatigkeit auf transfertaugliche Entwicklungen gefuhrt die die Grundlagenforschung vernachlassigt 10 Die gesamten Erlose aller US amerikanischen Hochschulen aus dem Wissenschaftstransfers und aus der Patentierung von Entwicklungen beliefen sich im akademischen Jahr 1999 2000 auf insgesamt 31 1 Milliarden 11 Literatur BearbeitenMarcel Hulsbeck Wissenstransfer deutscher Universitaten Gabler Verlag Wiesbaden 2011 ISBN 978 3 8349 3321 8 Kornelius Fuchs Vergutungsanspruche des Hochschulbeschaftigten bei Verwertung des geistigen Eigentums durch die Hochschule Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6779 3Weblinks BearbeitenAlexander Cuntz Helge Dauchert Petra Meurer Annika Philipps Hochschulpatente zehn Jahre nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs Stifterverband fur die Deutsche Wissenschaft 2012 Joachim Tischler Sascha Walter Das Patentierverhalten akademischer Grunder nach Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs ZBW Deutsche Zentralbibliothek fur Wirtschaftswissenschaften Leibniz Informationszentrum Wirtschaft Kiel und Hamburg 2014Einzelnachweise Bearbeiten BGBl I S 756 Das sog Hochschullehrerprivileg und die Regelung des 42 Arbeitnehmererfindungsgesetz Website des Deutschen Hochschulverbands abgerufen am 6 Oktober 2018 vgl BVerfG Beschluss vom 12 Marz 2004 1 BvL 7 03 Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Gesetzes uber Arbeitnehmererfindungen BT Drs 14 5975 vom 9 Mai 2001 S 5 ff BGBl I S 414 Henning Katz Aktuelle Entwicklungen im Forschungs und Entwicklungsbereich 2004 42 43 ArbNErfG in der ab dem 7 Februar 2002 geltenden Fassung Universitat Mainz abgerufen am 6 Oktober 2018 Bundesministerium fur Bildung Wissenschaft und Kultur Patente und Universitaten in Osterreich Analyse der Patentierungsaktivitat der Bereiche Medizin Naturwissenschaften und Technik an den osterreichischen Universitaten 1999 2001 Wien 2003 Verordnung des ETH Rates uber die Immaterialguter im ETH Bereich vom 9 Juli 2014 Stand am 1 Januar 2015 Portal der Schweizer Regierung abgerufen am 6 Oktober 2018 Thomas Hoeren Zur Patentkultur an Hochschulen auf neuen Wegen zum Ziel Memento des Originals vom 13 Dezember 2015 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www uni muenster de Wissenschaftsrecht Band 38 Mohr Siebeck 2005 S 131 156 Larissa Leonore Kuhler Die Orientierung der Reformen im deutschen Hochschulsystem seit 1998 am Vorbild des amerikanischen Hochschulwesens Munchen Univ Diss 2005 S 377Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hochschullehrerprivileg amp oldid 237294386