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Der stadtebauliche Vertrag ist ein Mittel der Zusammenarbeit der offentlichen Hand mit privaten Investoren im Rahmen von stadtebaulichen Projekten Er wird meist im Zusammenhang mit einem Bebauungsplanverfahren geschlossen Stadtebauliche Vertrage lassen sich in Massnahmen Zielbindungs und Folgekostenvertrage einteilen Hauptgegenstand stadtebaulicher Vertrage ist die Durchfuhrung stadtebaulicher Massnahmen die eigentlich der offentlichen Hand obliegen durch den privaten Vertragspartner auf eigene Kosten z B die Erschliessung Zudem werden stadtebauliche Vertrage durch die Gemeinden genutzt um zusatzliche Zielbindungen mit dem privaten Investor zu vereinbaren welche nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt werden konnen wie eine bestimmte Quote an sozialem Wohnungsbau Ausserdem kann eine Ubernahme von Folgekosten die der offentlichen Hand durch das stadtebauliche Projekt indirekt entstehen z B Bau eines Kindergartens durch den Investor vereinbart werden Stadtebauliche Vertrage dienen der Erfullung stadtebaulicher Aufgaben und erganzen somit das hoheitliche Instrumentarium des Stadtebaurechts Stadtebauliche Vertrage sind im Baugesetzbuch in 11 BauGB geregelt und stellen eine Sonderform der offentlich rechtlichen Vertrage dar Sie mussen dem Angemessenheitsgebot Verhaltnismassigkeitsprinzip entsprechen durfen dem Koppelungsverbot nicht widersprechen und bedurfen der Schriftform Wenn die Gemeinde dagegen schlicht als Kaufer oder Verkaufer eines Grundstucks auftritt handelt es sich in der Regel um einen privatrechtlichen Grundstuckskaufvertrag Haufige Spezialformen stadtebaulicher Vertrage sind der Durchfuhrungsvertrag im Vorhaben und Erschliessungsplan nach 12 BauGB und der Erschliessungsvertrag nach 11 Abs 1 S 2 Nr 1 BauGB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Stadtebaulicher Vertrag amp oldid 233384293