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Beim offentlichen Baurecht handelt es sich in Deutschland um ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts das Zulassigkeit Grenzen Ordnung und Forderung der baulichen Nutzung des Bodens regelt In Abgrenzung dazu regelt das private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstuckseigentumer und umfasst daruber hinaus das Bauvertragsrecht Das offentliche Baurecht teilt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht Ersteres regelt die rechtliche Qualitat des Bodens sowie dessen Nutzbarkeit Letzteres befasst sich mit den technischen Anforderungen an bauliche Anlagen und den Gefahren die von diesen ausgehen Wahrend das Bauplanungsrecht durch den Bund geregelt wird liegt das Bauordnungsrecht in der Hand der Lander Der Vollzug des offentlichen Baurechts etwa durch Erteilung von Baugenehmigungen sowie durch Einschreiten bei Verstossen gegen das offentliche Baurecht erfolgt durch die Bauaufsichtsbehorden Bedeutende Rechtsquellen des Bauplanungsrechts sind das Baugesetzbuch BauGB die Baunutzungsverordnung BauNVO die Immobilienwertermittlungsverordnung und die Planzeichenverordnung Das Bauordnungsrecht wird im Wesentlichen durch die Landesbauordnungen geregelt Daneben bestehen zahlreich Satzungen und Verordnungen der Gemeinden die vor allem auf Grundlage des BauGB und der Landesbauordnungen erlassen wurden Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Bauleitplanung 2 1 Flachennutzungsplan 2 2 Bebauungsplan 2 2 1 Formelle Rechtmassigkeit 2 2 2 Materielle Rechtmassigkeit 2 2 2 1 Planrechtfertigung 2 2 2 2 Planerische Abwagung 2 3 Rechtsschutz gegen Bebauungsplane 2 4 Sicherung der Bauleitplanung 2 4 1 Veranderungssperre 14 BauGB 2 4 2 Zuruckstellung von Baugesuchen 15 BauGB 3 Bauordnungsrecht 3 1 Pravention 3 1 1 Baugenehmigungsverfahren 3 1 2 Besondere Verfahren 3 2 Repression 4 Bauplanungsrechtliche Zulassigkeit eines Bauvorhabens 4 1 Vorhaben 4 2 Vorhaben im Planbereich 4 2 1 Grundsatzlicher Massstab Bebauungsplan 30 BauGB 4 2 2 Ausnahme und Befreiung 31 BauGB 4 3 Vorhaben ausserhalb des Planbereichs 4 3 1 Vorhaben im unbeplanten Innenbereich 34 BauGB 4 3 2 Vorhaben im Aussenbereich 35 BauGB 4 3 2 1 Privilegiertes Vorhaben 4 3 2 2 Nichtprivilegiertes Vorhaben 4 3 2 3 Teilprivilegiertes Vorhaben 4 4 Vorhaben wahrend der Planaufstellung 33 BauGB 5 Nachbarschutz im offentlichen Baurecht 5 1 Grundlagen des offentlich rechtlichen Nachbarrechts 5 1 1 Begriff des Nachbarn 5 1 2 Klagebefugnis 5 1 2 1 Drittschutz im Bauplanungsrecht 5 1 2 2 Drittschutz im Bauordnungsrecht 5 2 Prozessuale Besonderheiten eines Anfechtungsbegehrens 5 2 1 Klagebefugnis 5 2 2 Klagefrist 5 2 3 Rechtsschutzbedurfnis 5 2 4 Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen 5 2 5 Notwendige Beiladung 5 2 6 Begrundetheit der Nachbarklage 5 3 Prozessuale Besonderheiten eines Verpflichtungsbegehrens 5 4 Nachbarschutz zugunsten einer Gemeinde 6 Literatur 6 1 Rechtsgeschichte 6 2 Kommentare zum Baugesetzbuch 6 3 Lehr und Handbucher 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenStadtebauliche Regelungen existieren seitdem das Bedurfnis aufkam die bauliche Nutzung des Bodens zu regeln Erst das 19 Jahrhundert brachte in Deutschland aber ein eigenstandiges stadtebauliches Regelwerk hervor das in der zweiten Halfte des 19 Jahrhunderts zur Kodifizierung auf Landesebene fuhrte In Preussen bestanden zu dieser Zeit zwei grosse Rechtskulturen In den westlichen Gebieten galten der franzosische Code Napoleon und die Burgermeisterverfassung der Stadteordnung von 1856 In den alten Provinzen galt das Preussische Allgemeine Landrecht von 1794 und die Magistratsverfassung nach der Stadteordnung von 1853 Das Baupolizeirecht speiste sich aus Ortsrecht und in den Gebieten ostliche der Elbe aus den 65 ff I 8 ALR Einschrankungen des Eigenthumers bey dem Bauen 1 65 I 8 ALR lautete wie folgt In der Regel ist jeder Eigenthumer seinen Grund und Boden mit Gebauden zu besetzen oder sein Gebaude zu verandern wohl befugt Der hieraus fliessende Grundsatz der Baufreiheit war allerdings durch nachfolgende Vorschriften wieder beschnitten besonders durch 66 I 8 ALR der wie folgt lautete Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens oder zur Verunstaltung der Stadte und offentlichen Platze kein Bau und keine Veranderung vorgenommen werden Das Preussische Oberverwaltungsgericht setzte der Einschrankung durch 66 I 8 ALR jedoch schon dadurch Grenzen dass sie einschrankend nur zur Gefahrenabwehr greife 2 3 Auf Grundlage dieser Vorschrift ergingen auch die Vorschriften zur Abgrenzung von Strassen und Platzen von sonstigen Flachen durch Fluchtlinien Die Gemeinden hatten hierbei bis zum Erlass des Preussischen Ministers fur Handel vom 12 Mai 1855 keine Mitwirkungsrechte Bebauungsplane waren insgesamt also nicht mehr als die schriftliche Niederlegung von Fluchtlinien fur ein bestimmtes Gebiet 4 Trotz mehrerer vorhergehender Versuche Entwurf einer Wegeordnung von 1865 HerrenH Drucks 11 Entwurf eines Gesetzes betr die Bauten in Stadten und Dorfern von 1866 HerrenH Drucks 11 gelang erst mit dem Gesetz betreffend die Anlegung und Veranderung von Strassen und Platzen in Stadten und landlichen Ortschaften vom 2 Juli 1875 eine gesetzliche Regelung des Fluchtlinienrechts und der Entschadigungsproblematik Wesentliches Motiv fur seine Schaffung war die nach dem Krieg von 1870 1871 wachsenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinden zu bekampfen Erstmals war ihnen nun das Recht ubertragen selbstandig Fluchtlinien festzusetzen und der Entschadigungsanspruch Privater auf ein ertragliches Mass begrenzt 5 Im Ruckblick konnte das Gesetz den uberspannten Erwartungen nicht gerecht werden es sei der Keim zur lebensunfahigen Klumpentwicklung unserer Grossstadte geworden Das Gesetz liess auch die Einheit von Grundriss und Aufriss vollig ausser Acht Das Fluchtlinienrecht war Sache der Gemeinden das Baupolizeirecht aber eine eigenstandige Rechtsmaterie in Handen der Baupolizei was dazu fuhrte dass in Ermangelung rechtlicher Moglichkeiten einzuschreiten die Grundstucke in der Tiefe stark bebaut wurden Das Fehlen eines Umlegungsrechts zwang Private dazu Bauparzellen oft zu hohen Preisen zusammenzukaufen um die Grundstucke entsprechend den vorgegebenen Fluchtlinien bebauen zu konnen Der Zwischenhandel von Grundstucken durch Terraingesellschaften die grosse Gebiete aufkauften und die durch die neue Parzellierung im Wert gesteigerten Grundstucke mit Gewinn weiterzuverkaufen bluhte 5 Ein erster Entwurf zur Schaffung eines Umlegungsrechts durch den Frankfurter Oberburgermeister Franz Adickes von 1892 blieb im Herrenhaus uber Jahre in Beratungsgremien stecken und konnte erst am 28 Juli 1902 als Gesetz betreffend die Umlegung von Grundstucken in Frankfurt am Main auch als Lex Adickes bezeichnet erlassen werden 6 Viel Beachtung in Deutschland erlangte das Allgemeine Baugesetz des Konigreichs Sachsen von 1900 das erstmals das gesamte Baurecht Bauplanungsrecht und Bauordnung in einem einzigen Erlass zusammenfasste 7 Im Jahre 1950 begannen die Vorbereitungen einer bundesweit einheitlichen Regelung des Baurechts fur die neugegrundete Bundesrepublik Im Bundesministerium fur Wohnungsbau entstand so bis Herbst 1950 der Entwurf zu einem Baugesetz fur die Bundesrepublik Deutschland der sich weitgehend an den Vorarbeiten Wilhelm Dittus und Ludwig Wambsganz orientierte Umstritten war in welchem Umfang der Bund hierfur die Gesetzgebungskompetenz besass Eine Bundeskompetenz besteht gemass Art 30 Art 70 des Grundgesetz GG lediglich so weit wie dieses dem Bund eine solche zuweist Art 74 Absatz 1 Nummer 18 GG gibt diesem die Kompetenz fur das Bodenrecht Da zwischen Bund und den Landern umstritten war welche Regelungsbereiche unter den Begriff Bodenrecht fallen beauftragte der Bund das Bundesverfassungsgericht mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens das diese Streitfrage klaren sollte Das Bundesverfassungsgericht sprach dem Bund die Kompetenz fur das Recht der stadtebaulichen Planung der Baulandumlegung der Zusammenlegung von Grundstucken des Bodenverkehrs der Erschliessung sowie der Bodenbewertung zu Nicht zugesprochen wurde ihm die Kompetenz fur das Bauordnungsrecht 8 Infolgedessen schuf der Gesetzgeber das Bundesbaugesetz das 1960 in Kraft trat und regelmassig an aktuelle Bedurfnisse im Bereich des Baurechts angepasst wurde 1987 wurde dieses Gesetz in das Baugesetzbuch umbenannt In den folgenden Jahren erfolgten weitere Anpassungen des Gesetzes von denen einige massgeblich durch europaische Richtlinien beeinflusst wurden 9 Bauleitplanung BearbeitenMithilfe der Bauleitplanung bestimmt eine Gemeinde in welcher Weise ihr Gemeindegebiet baulich genutzt werden soll Bedeutende Instrumente hierfur sind der Flachennutzungsplan und der Bebauungsplan Gemass 1 Absatz 3 BauGB 2 Absatz 1 BauGB werden diese durch die Gemeinde aufgestellt Beiden Bauleitplanen ist gemeinsam dass Fehler bei der Planaufstellung gemass 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB die Wirksamkeit des Plans lediglich dann beruhren wenn dies gesetzlich ausdrucklich vorgesehen ist Ist ein Fehler gemass 214 BauGB grundsatzlich beachtlich kann er gemass 215 BauGB zudem durch Zeitablauf unbeachtlich werden Diese besonderen Fehlerfolgenregelungen dienen dem Schutz der Bestandskraft von Bauleitplanen 10 Flachennutzungsplan Bearbeiten Hauptartikel Flachennutzungsplan nbsp Flachennutzungsplan von Koblenz Grundlage der Bauleitplanung bildet der Flachennutzungsplan Er erfasst gemass 5 Absatz 1 Satz 1 BauGB grundsatzlich das gesamte Gebiet der planenden Gemeinde und stellt die Grundzuge der dortigen Bodennutzung dar Hierzu bestimmt er gemass 5 Absatz 2 BauGB beispielsweise welche Flachen in welcher Weise bebaubar sein sollen und welche Infrastruktur errichtet werden soll Stellt eine Gemeinde einen Flachennutzungsplan auf muss sie diesen gemass 6 BauGB durch die nachsthohere Behorde genehmigen lassen Bebauungsplan Bearbeiten Hauptartikel Bebauungsplan Deutschland nbsp Architekt mit Bebauungsplan Mithilfe des Bebauungsplans regelt eine Gemeinde unter welchen Voraussetzungen ein Bauvorhaben innerhalb des beplanten Gebiets rechtlich zulassig ist Gemass 1 Absatz 3 BauGB ist die Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans verpflichtet soweit dies die stadtebauliche Entwicklung und Ordnung erfordern Gemass 10 Absatz 1 BauGB besitzt der Bebauungsplan die Rechtsform einer Satzung Welche Festsetzungen Inhalt eines Bebauungsplans sein konnen regelt 9 BauGB Moglich sind etwa Regelungen zur Abgrenzung der Baugrundstucke zur Errichtung von Verkehrsflachen und offentlichen Grunflachen sowie zu Art und Mass der baulichen Nutzung Ein Bebauungsplan kann weiterhin Abmessungen und Anordnung von Gebauden genau vorgeben etwa mithilfe von Baulinien Alternativ besteht die Moglichkeit durch einen Bebauungsplan einen Rahmen zu stecken der uberbaubare Grundstucksflachen ausweist Der Plan kann ferner gestalterische Vorgaben machen etwa zur Dachform Dachneigung Dachausrichtung sowie zu den Baumaterialien Formelle Rechtmassigkeit Bearbeiten Gemass 2 Absatz 1 Satz 2 BauGB beginnt die Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Fassung eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses der ortsublich bekannt gemacht wird Im Anschluss erarbeitet die Gemeinde einen Planentwurf Im Zuge dessen fuhrt sie gemass 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprufung durch Zudem beteiligt sie gemass 3 Absatz 1 BauGB die Offentlichkeit und die betroffenen Behorden an der Planung Hierdurch sollen diese moglichst fruhzeitig an der Planung beteiligt werden 11 Hat die Gemeinde einen begrundeten Entwurf und einen Umweltbericht ausgearbeitet fuhrt sie gemass 3 Absatz 2 BauGB eine formliche Offentlichkeitsbeteiligung durch Hierzu legt sie ihren Entwurf einen Monat lang zur Einsichtnahme aus und macht dies ortsublich bekannt Innerhalb dieser Zeit konnen Dritte Stellungnahmen zum Plan abgeben Bei der Auslegung muss die Gemeinde umfassend uber die Rechtsschutzmoglichkeiten gegen den Plan informieren Gemass 2 Absatz 3 BauGB ermittelt und gewichtet die Gemeinde weiterhin alle Belange welche durch ihre Planung mehr als geringfugig beruhrt werden und daher fur die spatere Abwagung gemass 1 Absatz 7 BauGB von Belang sind Diesen vorbereitenden Verfahrensschritt schuf der Gesetzgeber in Anlehnung an die europaischen Plan UP und Plan UVP Richtlinien durch das EAG Bau von 2004 12 Bis zu dessen Inkrafttreten betrachtete die Rechtswissenschaft diese Schritte als Bestandteile der materiellen Abwagung 13 Das herrschende Schrifttum bemangelt deren verfahrensrechtliche Einordnung Ein Ermitteln und Bewerten sei seiner Natur nach ein materiell rechtlicher Vorgang Eine verfahrensrechtliche Einordnung schaffe eine unnotige und kunstliche Aufspaltung des Abwagungsvorganges 14 15 16 Im Anschluss fasst die Gemeinde einen abschliessenden Beschluss uber den Bebauungsplan Dieser tritt gemass 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB mit ortsublicher Bekanntmachung des Beschlusses in Kraft Materielle Rechtmassigkeit Bearbeiten Planrechtfertigung Bearbeiten Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans setzt voraus dass dieser gerechtfertigt ist 17 Gemass 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB trifft dies zu soweit der Plan fur die stadtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist Beim Merkmal der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff der wegen der gemeindlichen Planungshoheit lediglich bedingt justiziabel ist Das Gericht kann daher lediglich prufen ob der Plan offensichtlich nicht die Funktion erfullt die er nach dem BauGB erfullen soll An der Erforderlichkeit des Plans fehlt es etwa falls die Gemeinde mit dem Plan kein stadtebauliches Ziel verfolgt Dies trifft etwa zu falls die Gemeinde lediglich verhindern will dass bestimmte Vorhaben im Plangebiet zulassig sind sie also eine Verhinderungsplanung betreibt Ebenfalls nicht erforderlich ist ein Plan der aus tatsachlichen oder rechtlichen Grunden nicht vollzugsfahig ist oder in angemessener Zeit keinerlei Aussicht auf Verwirklichung hat Fehlt die Planrechtfertigung ist der Bebauungsplan nichtig 17 Planerische Abwagung Bearbeiten Dem Plan muss weiterhin gemass 1 Absatz 7 BauGB eine Abwagung zugrunde liegen die samtliche Belange angemessen wurdigt die durch den Plan mehr als geringfugig beruhrt werden Hierzu vergleicht die Gemeinde die ermittelten Belange miteinander und versucht Spannungen zwischen einzelnen Belangen so effektiv wie moglich aufzulosen 18 Unterlauft ihr hierbei ein Fehler liegt eine Abwagungsdisproportionalitat vor die gemass 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Absatz 3 Satz 2 BauGB einen stets beachtlichen Fehler darstellt und daher zur Nichtigkeit des Plans fuhrt 19 Bei ihrer Abwagung muss die Gemeinde einige zwingende Vorgaben berucksichtigen Gemass 8 Absatz 2 Satz 1 BauGB muss der Plan grundsatzlich aus dem Flachennutzungsplan heraus entwickelt werden Entwicklungsgebot Weiterhin muss er die Ziele der Raumordnung berucksichtigen Die Bauleitplane der Gemeinden sollen zudem die Interessen der Nachbargemeinden nicht belasten Deshalb muss sich die Gemeinde mit diesen gemass 2 Absatz 2 Satz 1 BauGB abstimmen Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als interkommunales Abstimmungsgebot 20 Benachbart ist hierbei nicht nur im raumlichen Sinne zu verstehen Eine Gemeinde ist auch dann benachbart wenn sie von den Auswirkungen der Planung betroffen ist Eine Abstimmung ist erforderlich wenn von der Umsetzung des Bebauungsplans unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf die stadtebauliche Ordnung oder Entwicklung der betroffenen Nachbargemeinde ausgehen Rechtsschutz gegen Bebauungsplane Bearbeiten Ein Bebauungsplan kann auf zwei Arten vor dem Verwaltungsgericht angegriffen werden Durch ein Normenkontrollverfahren nach 47 VwGO sowie durch eine Inzidentkontrolle im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Klage In einem Normenkontrollverfahren sind gemass 47 Absatz 2 VwGO Personen und Behorden antragsberechtigt Stellt eine Person den Antrag muss sie gemass 47 Absatz 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sein Dies trifft zu soweit sie geltend macht in einem eigenen Recht verletzt zu sein und diese Verletzung nicht offensichtlich ausgeschlossen ist Die notwendige Selbstbetroffenheit besteht in erster Linie fur Personen die dem Plan unterworfen sind Eine Behorde kann einen Normenkontrollantrag stellen falls sie den zu uberprufenden Plan anwenden muss Prufungsmassstab ist die Gultigkeit des Bebauungsplanes Massgeblicher Beurteilungszeitpunkt fur die Rechtmassigkeit des Plans ist gemass 214 Absatz 3 Satz 1 BauGB der der Beschlussfassung Sicherung der Bauleitplanung Bearbeiten 14 28 BauGB bieten der Gemeinde mehrere Instrumente mit der diese verhindern kann dass die Verwirklichung eines Bauleitplans der in absehbarer Zeit in Kraft treten soll dadurch vereitelt wird dass auf Grundlage der noch geltenden Rechtslage Vorhaben genehmigt werden Veranderungssperre 14 BauGB Bearbeiten Eine Veranderungssperre hat gemass 14 Absatz 1 BauGB zur Folge dass Vorhaben fur einen Zeitraum von maximal zwei Jahren nicht genehmigt werden sodass die gegenwartige bauliche Lage erhalten bleibt Hiervon sind gemass 14 Absatz 3 BauGB lediglich wenige Vorhaben aus Grunden des Bestandsschutzes ausgenommen Der Erlass einer Veranderungssperre setzt voraus dass die Gemeinde einen Beschluss uber die Aufstellung eines Bebauungsplans aufstellt und ortsublich bekannt macht Zudem muss die Sperre zur Sicherung der Planung erforderlich sein Hieran fehlt es etwa wenn die Planung noch zu allgemein gehalten ist um konkrete schutzfahige Elemente zu enthalten 21 Eine Veranderungssperre wird gemass 16 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen Sie gilt gemass 17 Absatz 1 Satz 1 BauGB grundsatzlich bis zum Ablauf von zwei Jahren Beim Wegfall ihrer Voraussetzungen muss sie durch die Gemeinde ausser Kraft gesetzt werden Gemass 17 Absatz 5 BauGB tritt die Veranderungssperre ausser Kraft sobald sie funktionslos wird Eine Veranderungssperre bedarf also der fortlaufenden Rechtfertigung durch das Planungsziel Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts tritt sie auch dann ausser Kraft falls der zu schutzende Bebauungsplan infolge einer konkreten Normenkontrolle nach 47 VwGO fur nichtig erklart wird 22 Zuruckstellung von Baugesuchen 15 BauGB Bearbeiten Ihre Planung kann die Gemeinde ebenfalls mithilfe der Zuruckstellung von Baugesuchen gemass 15 BauGB schutzen Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt der unter den Voraussetzungen der Veranderungssperre zulassig ist Zusatzlich muss die Zulassung des Vorhabens dazu fuhren dass die Bauleitplanung ohne die Zuruckstellung wesentlich erschwert wurde Die Zuruckstellung gibt der Baubehorde das Recht fur einen Zeitraum von hochstens einem Jahr nicht uber einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu entscheiden Bauordnungsrecht Bearbeiten Hauptartikel Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht regelt die technischen Anforderungen an bauliche Anlagen sowie die Abwehr von Gefahren welche von diesen ausgehen Diese Regelungszwecke fallen gemass Art 30 70 GG in die Gesetzgebungskompetenz der Lander weswegen das Bauordnungsrecht in Landesgesetzen geregelt ist Im Mittelpunkt des Bauordnungsrechts stehen die Landesbauordnungen Diese orientieren sich an einem Musterentwurf weswegen sie in ihren systematischen Grundlinien zahlreiche Ahnlichkeiten aufweisen 23 Der Begriff der baulichen Anlage wird in einigen Landesbauordnungen definiert Gemass Art 2 Absatz 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung handelt es sich hierbei beispielsweise um eine mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlage die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist uberwiegend ortsfest benutzt zu werden Die Bauordnungen regulieren die Bebaubarkeit von Grundstucken beispielsweise durch die Pflicht zum Erhalt von Abstandsflachen zu Nachbargrundstucken Ferner machen sie Vorgaben etwa zur Raumhohe zu Aufenthaltsraumen im Keller oder im Dachgeschoss zu Feuerschutzanforderungen Die Mehrzahl der Bundeslander macht zudem Vorgaben zum Bau von PKW Stellplatzen Die Bauordnungen sehen fur die Durchsetzung des offentlichen Baurechts zwei Wege vor Zum einen beugen sie Rechtsverstossen vor indem sie das Recht eine Anlage zu bauen an die Erteilung einer Baugenehmigung knupfen Zum anderen ermachtigen sie die Bauaufsichtsbehorden zum Einschreiten gegen Rechtsverstosse Pravention Bearbeiten Baugenehmigungsverfahren Bearbeiten Die verfassungsrechtliche Gewahrleistung des Eigentums durch Art 14 Absatz 1 Satz 1 GG umfasst das Recht ein Grundstuck ungehindert zu bebauen Allerdings wird das Eigentumsrecht gemass Art 14 Absatz 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber ausgestaltet weswegen er die freie Nutzung des Eigentums beschranken darf Hinsichtlich der Baufreiheit entschied er sich aufgrund der potentiell grossen Gefahren die von baulichen Anlagen ausgehen konnen fur eine grundsatzliche Genehmigungspflicht Eine bauliche Anlage darf erst errichtet in ihrer Substanz oder ihrer Nutzung geandert oder abgerissen werden wenn dies durch die Baubehorde genehmigt worden ist Somit steht das Recht zu bauen grundsatzlich unter einem praventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt 24 Aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes der Baufreiheit liegt diese Entscheidung hieruber jedoch im Regelfall nicht im Ermessen der Baubehorde Ist ein Vorhaben mit den Vorschriften des offentlichen Rechts vereinbar hat der Burger einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung 25 Zu den massgeblichen Vorschriften zahlen insbesondere diejenigen des Bauplanungs und des Bauordnungsrechts Von der grundsatzlichen Genehmigungspflicht machen die Landesbauordnungen Ausnahmen Kleinere Anlagen bei denen ein geringes Bedurfnis nach bauaufsichtsrechtlicher Kontrolle besteht bedurfen oft nur noch einer Bauanzeige Fur bestimmte Anlagen sehen die Landesbauordnungen weiterhin ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren vor in dem die Baubehorde eine eingeschrankte Kontrolle der Anlage vornimmt Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag des Bauherrn eingeleitet Am Verfahren beteiligt sind die Bauaufsichtsbehorde die Gemeinde innerhalb deren Gebiet gebaut werden soll Nachbarn sowie andere Behorden deren Zustandigkeitsbereiche beruhrt werden Seinen Abschluss findet das Verfahren in der Erteilung oder Versagung der Baugenehmigung Wird die Baugenehmigung erteilt stellt sie die Vereinbarkeit der Anlage mit offentlich rechtlichen Vorschriften fest und gestattet den Bau Daher stellt sie einen Verwaltungsakt 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar 26 Verweigert die Baubehorde die Genehmigung kann der Bauherr mittels einer Verpflichtungsklage 42 Absatz 1 Alternative 2 VwGO auf deren Erteilung klagen In einigen Bundeslandern bedarf es gemass 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO zuvor der Durchfuhrung eines Widerspruchsverfahrens Uneinheitlich geregelt ist das Verhaltnis der Baugenehmigung zu anderen Genehmigungsarten etwa in den Bereichen des Gewerbe und Immissionsschutzrechts In einigen Landern etwa Rheinland Pfalz ergeht die Baugenehmigung erst wenn die Anlage unter allen offentlich rechtlichen Gesichtspunkten zulassig ist In anderen Landern etwa Bayern beschrankt sich das Genehmigungsverfahren auf die Prufung baurechtlicher Vorschriften sodass die Genehmigung bereits dann erteilt wird wenn die Anlage mit Bauplanungs und Bauordnungsrecht vereinbar ist In Brandenburg und Hamburg schliesst die Baugenehmigung andere offentlich rechtliche Genehmigungen ein 27 Besondere Verfahren Bearbeiten Der Bauvorbescheid gibt dem Bauherren die Moglichkeit fruhzeitig Gewissheit hinsichtlich der baurechtlichen Zulassigkeit wesentlicher Elemente einer Anlage zu erlangen 28 Er besitzt die Rechtsnatur eines Verwaltungsakts 29 und ergeht infolge einer Anfrage des Bauherrn Durch den Vorbescheid stellt die Behorde rechtsverbindlich fest dass die Aspekte zu denen der Bauherr angefragt hatte der Zulassigkeit der Anlage nicht entgegenstehen Damit nimmt er Auszuge aus der spateren Baugenehmigung vorweg Er gestattet jedoch nicht den Baubeginn 30 Bei der Teilbaugenehmigung handelt es sich um eine Baugenehmigung die sich auf einen Teil einer Anlage bezieht Anders als der Vorbescheid geht die Teilbaugenehmigung uber eine blosse Feststellung hinaus indem sie den teilweisen Bau der Anlage gestattet 31 Handelt es sich beim Bauherrn um einen Hoheitstrager kann das regulare Genehmigungsverfahren durch ein Zustimmungsverfahren ersetzt werden Hierbei kann die Baubehorde ein Vorhaben fur zulassig erklaren indem sie diesem zustimmt 32 Repression Bearbeiten Die Landesbauordnungen weisen den Bauaufsichtsbehorden die Aufgabe zu die Einhaltung baurechtlicher Normen durch bereits errichtete Anlagen zu uberwachen und gegen baurechtswidrige Zustande einzuschreiten Um dieses Ziel durchzusetzen weisen die Landesbauordnungen den Bauaufsichtsbehorden umfangreiche Eingriffsbefugnisse zu 61 Absatz 1 Satz 2 der Landesbauordnung Nordrhein Westfalens ermachtigt beispielsweise zur Vornahme von Massnahmen die zur Herstellung baurechtskonformer Zustande erforderlich sind Dies geschieht durch den Erlass von Verwaltungsakten Typischerweise verpflichten diese zur Stilllegung zur Nutzungsuntersagung oder zur Beseitigung eines Baus Die Entscheidung uber Ob und Wie des Einschreitens stellen die einschlagigen Vorschriften grundsatzlich ins Ermessen der Behorde In Rechtswissenschaft und Praxis hat sich als Anhaltspunkt fur Art und Weise der Ermessensausubung die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Illegalitat der betroffenen Anlage herausgebildet Formell illegal ist eine genehmigungspflichtige Anlage die ohne Genehmigung errichtet wurde Materiell illegal ist eine Anlage die materiellem Baurecht widerspricht Diese Unterscheidung ist unter dem Gesichtspunkt der Verhaltnismassigkeit fur die Ermessensausubung von Bedeutung Fur besonders belastende Massnahmen etwa eine Abrissverfugung muss die Anlage im Regelfall formell und materiell illegal sein da eine Verpflichtung zum Abriss lediglich wegen einer fehlenden Genehmigung eine unangemessen harte Massnahme darstellte 33 Andert sich die baurechtliche Beurteilung einer genehmigten Anlage dahingehend dass diese kunftig nicht mehr genehmigungsfahig ist wirkt sich dies auf deren Rechtmassigkeit nicht aus Da die Genehmigung die Zulassigkeit einer Anlage verbindlich feststellt begrundet sie formellen Bestandsschutz was einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten entgegensteht 34 Materieller Bestandsschutz besteht falls eine nicht genehmigte bauliche Anlage zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit dem materiellen Recht entsprach 35 Bauplanungsrechtliche Zulassigkeit eines Bauvorhabens BearbeitenDamit ein Vorhaben durch die Baubehorde genehmigt werden darf muss es gemass 29 bis 38 BauGB bauplanungsrechtlich zulassig sein Welche Zulassigkeitsvoraussetzungen an das Vorhaben angelegt werden richtet sich danach in welchem Baugebiet es errichtet werden soll Fur Grossprojekte und besonders umweltrelevante Vorhaben gelten abweichende Vorschriften etwa das Planfeststellungsrecht und das Bundes Immissionsschutzgesetz BImSchG Vorhaben Bearbeiten Der Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts ist eroffnet wenn ein Vorhaben im Sinne von 29 Absatz 1 BauGB vorliegt 36 Als Vorhaben gelten die Errichtung Anderung oder Nutzungsanderung einer baulichen Anlage sowie die Aufschuttung und Abgrabung grosseren Umfangs die Ausschachtung und die Ablagerung Der Begriff der baulichen Anlage wird im BauGB nicht definiert Die landesrechtlichen Definitionen gelten im Rahmen des BauGB nicht da Landesrecht keinen bundesrechtlichen Begriff definieren kann Der Anlagenbegriff des BauGB besitzt zwei Tatbestandsmerkmale Zum einen handelt es sich um ein Objekt das mit dem Erdboden fest verbunden ist und nach dem Willen des Bauherrn langfristig Bestand haben soll 37 Zum anderen besitzt das Objekt bodenrechtliche Relevanz Dies trifft zu wenn es die in 1 Absatz 5 und 6 BauGB genannten Belange etwa den Umweltschutz in einer Weise beruhren kann die ein Bedurfnis nach regelnder Bauleitplanung weckt 38 39 Vorhaben im Planbereich Bearbeiten Grundsatzlicher Massstab Bebauungsplan 30 BauGB Bearbeiten Liegt das geplante Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der zumindest Festsetzungen uber Art und Mass der baulichen Nutzung die uberbaubaren Grundstucksflachen und die ortlichen Verkehrsflachen enthalt richtet sich seine Zulassigkeit gemass 30 Absatz 1 BauGB allein nach diesem Einen solchen Plan bezeichnet die Rechtswissenschaft als qualifizierten Bebauungsplan 40 In Fallen des 30 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulassig wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht und seine Erschliessung gesichert ist Ein Widerspruch besteht wenn das Vorhaben mit dem Wortlaut einer Festsetzung nicht vereinbar ist die effektive Durchsetzung des Plans gefahrdet oder den Charakter des beplanten Gebiets verandert 41 42 Eine hinreichende Erschliessung liegt vor wenn das Vorhaben im Zeitpunkt seiner Vollendung voraussichtlich an die zu seinem Betrieb erforderliche Infrastruktur angeschlossen ist etwa an Verkehrswege und die Versorgung mit Strom und Wasser 43 Soweit ein Bebauungsplan keine Vorgaben zur baurechtlichen Zulassigkeit eines Vorhabens enthalt richtet sich dessen Zulassigkeit gemass 30 Absatz 3 BauGB nach den Vorschriften uber den unbeplanten Baubereich Ein solcher Plan wird in der Rechtswissenschaft als einfacher Bebauungsplan bezeichnet Ein Vorhaben im Geltungsbereich eines solchen Plans ist zulassig wenn es weder dessen Festsetzungen noch den einschlagigen Vorschriften uber den unbeplanten Baubereich widerspricht und seine Erschliessung gesichert ist 44 Um eine besondere Form des Bebauungsplans handelt es sich beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemass 12 BauGB Dieser dient der Regelung der Zulassigkeit eines einzelnen Vorhabens 45 Daher richtet sich die Zulassigkeit des Vorhabens gemass 30 Absatz 2 BauGB nach dessen Festsetzungen Zudem muss die Erschliessung des Vorhabens gesichert sein Ausnahme und Befreiung 31 BauGB Bearbeiten Der Bebauungsplan kann nicht alle Eventualitaten erfassen Daher bietet das BauGB mit den Rechtsinstrumenten der Ausnahme und der Befreiung die Moglichkeit Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und den zustandigen Behorden einen Entscheidungsspielraum bezuglich der Zulassigkeit eines Vorhabens zu eroffnen 46 Die Ausnahme ist in 31 Absatz 1 BauGB normiert und erlaubt der Gemeinde die einen Bebauungsplan aufstellt von den grundsatzlich geltenden Planfestsetzungen Abweichungen vorzusehen Hierdurch ermoglicht sie der Baubehorde im Einzelfall von den Planfestsetzungen abzuweichen Dies hat zur Folge dass ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulassig sein kann das zwar den Festsetzungen des Plans widerspricht allerdings den Tatbestand einer Ausnahme erfullt 47 Der Ersteller des Bebauungsplans besitzt bei der Gestaltung einer Ausnahme grossen Spielraum Er muss sie allerdings so formulieren dass sie fur das festgesetzte Baugebiet vertraglich ist 48 49 Weiterhin darf die Ausnahme nicht derart weit gefasst werden dass Bebauungsformen die nach dem Bebauungsplan lediglich ausnahmsweise zulassig sein sollen so zahlreich auftreten konnen dass sie den festgesetzten Gebietscharakter verandern 50 Praktisch bedeutende Ausnahmen enthalten die in der BauNVO normierten Gebietsplane in ihren jeweiligen dritten Absatzen 51 So durfen beispielsweise gemass 3 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise Laden und nicht storende Handwerksbetriebe zugelassen werden Auf die gleiche Rechtsfolge wie die Ausnahme zielt das Rechtsinstitut der Befreiung gemass 31 Absatz 2 BauGB Hiernach kann die Genehmigungsbehorde nach ihrem Ermessen ein Vorhaben von einer Planfestsetzung befreien Anders als die Ausnahme ist Befreiung nicht im Bebauungsplan vorgesehen sodass die Genehmigungsbehorde die eine Befreiung erteilt die Planung der Gemeinde durchbricht Daher kann eine Befreiung lediglich unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden 52 Sie muss die Grundzuge der Bauleitplanung beachten und unter Wurdigung nachbarlicher Interessen mit den offentlichen Belangen vereinbar sein Weiterhin muss einer der drei in 31 Absatz 2 BauGB vorgesehenen Befreiungsgrunde vorliegen Hiernach kommt eine Befreiung in Frage wenn dies Grunde des Allgemeinwohls erfordern die Abweichung stadtebaulich vertretbar ist oder andernfalls eine unbeabsichtigte Harte fur den Bauherrn bestunde Ist die Baugenehmigungsbehorde nicht zugleich die Gemeinde innerhalb deren Gebiets das Vorhaben gebaut werden soll darf die Erteilung der Ausnahme oder Befreiung gemass 36 BauGB nur mit deren Einvernehmen erteilt werden Diese Vorgabe bezweckt den Schutz der verfassungsrechtlich gewahrleisteten Planungshoheit der Gemeinde Art 28 Absatz 2 Satz 1 GG 53 54 55 Vorhaben ausserhalb des Planbereichs Bearbeiten Beabsichtigt der Bauherr die Errichtung eines Vorhabens in einem Gebiets das ausserhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt richtet sich dessen Zulassigkeit danach ob es im Innen oder im Aussenbereich errichtet werden soll Vorhaben im unbeplanten Innenbereich 34 BauGB Bearbeiten Hauptartikel Innenbereich Wie der Planbereich ist auch der unbeplante Innenbereich 34 BauGB grundsatzlich zur Bebauung vorgesehen Beim Innenbereich handelt es sich gemass 34 Absatz 1 BauGB um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil Den Begriff des Ortsteils definiert die Rechtsprechung als Bebauungskomplex welcher nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist 56 Im Zusammenhang bebaut ist dieser falls er den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt 57 Dies beurteilt sich massgeblich anhand des ausseren Erscheinungsbilds der Bebauung Indizien sind etwa die Topografie und Strassenzuge 58 Da die Beurteilung der Geschlossenheit von der Gewichtung einer Vielzahl von Faktoren abhangt ist der raumliche Anwendungsbereich des 34 BauGB in der Rechtspraxis oftmals strittig Dunnt sich die Bebauung zum Ortsrand hin allmahlich aus ist oft nicht auf den ersten Blick festzustellen ob ein Vorhaben noch dem Innenbereich angehort Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu verringern kann die Gemeinde in deren Hoheitsgebiet die zu bebauende Flache liegt gemass 34 Absatz 4 BauGB mithilfe von Satzungen bestimmen welche Areale zum Innenbereich zahlen 59 Ein Vorhaben im Innenbereich ist gemass 34 Absatz 1 BauGB zulassig wenn es sich in die Eigenart der naheren Umgebung einfugt und seine Erschliessung gesichert ist Ersteres trifft zu falls sich das Vorhaben seiner Beschaffenheit nach innerhalb des durch die vorhandene Bebauung gebildeten Rahmens bewegt und auf diese Rucksicht nimmt 60 61 Das Einfugen beurteilt sich hinsichtlich des geplanten Vorhabens anhand eines typisierenden Massstabs Bei der Bewertung des geplanten Vorhabens wird gepruft ob ein Vorhaben dieser Art mit dem Baugebiet vertraglich ist 62 Entspricht die nahere Umgebung einem der in der BauNVO geregelten Baugebietstypen beurteilt sich das Einfugen hinsichtlich der zulassigen Art der baulichen Nutzung gemass 34 Absatz 2 BauGB anhand der BauNVO Entspricht die nahere Umgebung beispielsweise einem reinen Wohngebiet 3 BauNVO fugt sich ein Vorhaben bei typisierender Betrachtung ein wenn es in einem reinen Wohngebiet zulassig ware Schliesslich muss das Vorhaben die Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhaltnisse wahren Zudem darf es das Ortsbild nicht beeintrachtigen und keine schadlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche haben Vorhaben im Aussenbereich 35 BauGB Bearbeiten Hauptartikel Aussenbereich Der Aussenbereich 35 BauGB erfasst alle unbeplanten Gebiete die ausserhalb des Innenbereichs liegen Der Aussenbereich soll nach dem Willen des Gesetzgebers so weit wie moglich von Bebauung freigehalten werden 63 Daher sind dort grundsatzlich lediglich privilegierte Vorhaben zulassig Privilegiertes Vorhaben Bearbeiten Ein Vorhaben ist privilegiert wen es unter einen der in 35 Absatz 1 BauGB genannten Tatbestande fallt Diese umfassen unterschiedliche Vorhabentypen etwa land forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe Objekte zur Energieversorgung sowie Vorhaben die mit benachbarter Bebauung typischerweise in Konflikt geraten 64 Ein privilegiertes Vorhaben ist zulassig wenn ihm offentliche Belange nicht entgegenstehen Dieses Tatbestandsmerkmal bewirkt eine Abwagung Die Genehmigungsbehorde vergleicht das Interesse am Vorhaben mit dem Gewicht kollidierender offentlicher Belange 35 Absatz 3 BauGB nennt einige offentliche Interessen die einem Vorhaben typischerweise entgegenstehen etwa das Verursachen schadlicher Umwelteinwirkungen Da der Gesetzgeber durch die Privilegierung bestimmte Vorhaben bevorzugt dem Aussenbereich zuordnet spricht eine Vermutung fur das Uberwiegen des Interesses am Vorhaben 65 66 Die Zulassigkeit eines privilegierten Vorhabens im Aussenbereich setzt weiterhin voraus dass seine Erschliessung ausreichend gesichert ist 67 Der Umfang der notwendigen Erschliessung richtet sich massgeblich nach der Art des jeweiligen Vorhabens 68 Schliesslich darf das Vorhaben nicht den Festsetzungen eines einfachen Bebauungsplans widersprechen Nichtprivilegiertes Vorhaben Bearbeiten Ist ein Vorhaben nicht privilegiert richtet sich seine Zulassigkeit nach 35 Absatz 2 BauGB Hieraus folgt gegenuber 35 Absatz 1 BauGB ein Unterschied in Bezug auf den Schutz offentlicher Belange Damit das Vorhaben zugelassen werden kann darf es offentliche Belange nicht beeintrachtigen Ob eine Beeintrachtigung vorliegt ergibt sich infolge einer Abwagung wobei das Interesse am Vorhaben anders als im Rahmen von 35 Absatz 1 BauGB regelmassig lediglich ein geringes Gewicht besitzt 69 Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des 35 Absatz 2 BauGB erfullt kann die Behorde das Vorhaben im Einzelfall zulassen Der Begriff konnen raumt zwar typischerweise einen Ermessensspielraum ein wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Baufreiheit ist das Ermessen der Behorde jedoch im Regelfall auf null reduziert Daher liest die Rechtswissenschaft die Formulierung konnen zugelassen werden als sind zuzulassen 70 Teilprivilegiertes Vorhaben Bearbeiten 35 Absatz 4 BauGB nimmt fur bestimmte Vorhaben die unter 35 Absatz 2 BauGB fallen eine beschrankte Privilegierung vor die dem Bestandsschutz dient 71 Die Norm erfasst Vorhaben welche die Anderung eines zulassigerweise errichteten Bauwerks zum Gegenstand haben Gemass 35 Absatz 4 BauGB durfen gegen deren Zulassigkeit bestimmte Einwande nicht erhoben werden etwa der Widerspruch zu einem Landschaftsplan Vorhaben die unter 35 Absatz 4 BauGB fallen werden in der Rechtswissenschaft als teilprivilegiert bezeichnet 72 Vorhaben wahrend der Planaufstellung 33 BauGB Bearbeiten 33 BauGB regelt die Zulassigkeit von Vorhaben die absehbarer Zukunft im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen werden Die Norm bezweckt die Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens Hierzu ermoglicht sie bereits vor Inkrafttreten des Plans ein Vorhaben zu genehmigen das nach gegenwartigem Prufmassstab unzulassig nach dem kunftigen indessen zulassig ware 73 Dies kommt in Betracht sobald ein Beschluss uber die Planaufstellung gefasst und die Offentlichkeits und Behordenbeteiligung durchgefuhrt wurde also das Stadium formeller Planreife erreicht wurde Das Vorhaben ist in diesem Fall zulassig wenn es mit den voraussichtlichen Planfestsetzungen vereinbar ist materielle Planreife der Bauherr diese Festsetzungen als verbindlich anerkennt und seine Erschliessung gesichert ist 74 Nachbarschutz im offentlichen Baurecht BearbeitenOft kollidiert das Interesse des Bauherrn an seinem Vorhaben mit dem Interesse eines Nachbarn In der Rechtspraxis bestehen derartige Konflikte insbesondere in zwei Fallkonstellationen Zum einen kann sich ein Nachbar daran storen dass der Bauherr eine Baugenehmigung fur sein Vorhaben erhalt Zum anderen kann er Anstoss an einer bestimmten Art der Grundstucksnutzung nehmen In erstgenannter Fallkonstellation richtet sich sein rechtliches Interesse darauf die Baugenehmigung zu beseitigen In letztgenannter Fallkonstellation begehrt er ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehorde gegen den Bauherrn Seine Interessen kann der Nachbar mittels unterschiedlicher Rechtsbehelfe verfolgen die sich gegen die Baubehorde richten In offentlich rechtlichen Nachbarschaftsstreitigkeiten besteht also prozessual ein Dreiecksverhaltnis Hieraus ergeben sich mehrere prozessuale Besonderheiten gegenuber Konstellationen an denen lediglich ein Burger und eine Behorde beteiligt sind Mit den nachbarrechtlichen Dreiecksbeziehungen befasst sich das offentliche Nachbarrecht Neben dem offentlichen Nachbarrecht steht eigenstandig das private Nachbarrecht In diesem ist beispielsweise der Unterlassungsanspruch des Eigentumers aus 1004 BGB von grosser praktischer Bedeutung Beim privaten Nachbarschutz geht der Nachbar unmittelbar gegen den Bauherrn vor 75 76 Grundlagen des offentlich rechtlichen Nachbarrechts Bearbeiten Begriff des Nachbarn Bearbeiten Als Nachbar kommt in Frage wer sich im raumlichen Einwirkungsbereich einer baulichen Anlage befindet 77 78 Da sich die Normen des offentlichen Baurechts unmittelbar nicht auf Personen sondern auf Grundstucke beziehen erfahren lediglich diejenigen Schutz die Eigentum an einem Grundstuck in raumlicher Nahe zum Vorhaben haben Ebenfalls als Nachbar gilt wer eine eigentumerahnliche Rechtsstellung an einem Grundstuck innehat etwa der Inhaber eines Niessbrauchsrechts Nicht als Nachbarn gelten demgegenuber lediglich obligatorisch Berechtigte etwa der Mieter oder der Pachter 79 80 Klagebefugnis Bearbeiten Die Zulassigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage eines Nachbarn setzt gemass 42 Absatz 2 VwGO voraus dass dieser klagebefugt ist Dies trifft zu wenn er geltend macht in seinen Rechten verletzt zu sein und diese Verletzung nicht offensichtlich ausscheidet 81 Durch das Tatbestandsmerkmal der Klagebefugnis bringt die VwGO zum Ausdruck dass Gerichtsverfahren nicht als objektives Beanstandungsverfahren fungieren sondern den Schutz individueller Rechte bezwecken 82 Klagebefugt ist der Nachbar daher wenn er geltend macht dass das Vorhaben seines Nachbarn eine Rechtsnorm verletzt die ihn personlich schutzt Ein solcher Drittschutz liegt vor wenn die Norm dazu bestimmt ist zumindest auch den Klager als Nachbarn zu schutzen ihr Zweck darf sich also nicht auf den Schutz der Allgemeinheit oder der offentlichen Hand beschranken 83 Ob eine Norm Drittschutz bezweckt ergibt sich aus ihrem Wortlaut Ist dieser uneindeutig kann sich eine drittschutzende Wirkung auch aus ihrer Auslegung ergeben 84 Drittschutzende Normen enthalt sowohl das Bauplanungsrecht als auch das Bauordnungsrecht Drittschutz entfaltet zudem die Eigentumsgarantie des Art 14 GG Allerdings wird dieses Grundrecht durch das Bauplanungs und das Bauordnungsrecht als Konkretisierungen des Eigentumsrechts weitgehend verdrangt 85 86 Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen generell und partiell drittschutzenden Normen 87 88 Eine generell drittschutzende Norm schutzt ohne weiteres jeden der von ihrem Regelungsgehalt betroffen ist Partiell drittschutzend ist eine Norm demgegenuber die lediglich dann Drittschutz entfaltet falls sie ein Tatbestandsmerkmal enthalt das auf nachbarliche Belange Rucksicht nimmt 89 Aus diesen Vorschriften leitet die Rechtsprechung das Gebot der Rucksichtnahme ab Mit dessen Hilfe legt sie unbestimmte Rechtsbegriffe unter Wurdigung aller betroffenen schutzbedurftigen und schutzwurdigen Interessen aus um ein angemessenes Ergebnis zu erzielen 90 91 Drittschutz im Bauplanungsrecht Bearbeiten Generellen Drittschutz entfalten die Festsetzungen uber Art der baulichen Nutzung nach der BauNVO Hiernach kann ein Nachbar der Festsetzungen eines Bebauungsplans unterworfen ist von Bauherren im selben Baugebiet verlangen dass diese die Vorgaben des Plans einhalten Dieses Recht wird in der Rechtswissenschaft als Gebietserhaltungsanspruch bezeichnet Es beruht auf der Uberlegung dass die Angehorigen eines Baugebiets eine bau und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft bilden 92 Ein vergleichbares Nachbarrecht besteht im Rahmen eines faktischen Baugebiets nach 34 Absatz 2 BauGB 93 Weicht ein Vorhaben im Rahmen einer Ausnahme oder einer Befreiung nach 31 BauGB von einer drittschutzenden Festsetzung ab besitzt zudem 31 BauGB drittschutzende Wirkung 78 Partiell drittschutzend ist die Vorgabe des 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB dass sich ein Vorhaben in seine Umgebung einfugen muss In Verbindung mit dem Gebot der Rucksichtnahme kann ein Nachbar rugen dass ein Vorhaben nicht hinreichend Rucksicht auf seine Belange nimmt Dies nahm die Rechtsprechung beispielsweise aufgrund des drohenden Anstiegs von Larm im Fall der Umwandlung einer Gaststatte in eine Diskothek an 94 Bei 35 BauGB handelt es sich um eine partiell drittschutzende Regelung Durch die Privilegierung bestimmter Vorhaben werden diese davor geschutzt dass andere Bebauung die Durchsetzung der Privilegierung gefahrdet Dies trifft etwa zu wenn Wohnbebauung an ein privilegiertes Vorhaben heranruckt sodass dieses befurchten muss mit scharferen Auflagen zugunsten der Wohnbebauung konfrontiert zu werden Zudem werden nachbarliche Belange im Rahmen des 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BauGB uber das Tatbestandsmerkmal der schadlichen Umwelteinwirkungen berucksichtigt sodass diese Bestimmung Drittschutz entfaltet 95 15 Absatz 1 Satz 2 BauNVO schutzt in Verbindung mit dem Gebot der Rucksichtnahme partiell durch das Verbot unzumutbarer Belastigungen oder Storungen 78 Schliesslich vermittelt das Abwagungsgebot des 1 Absatz 7 BauGB Drittschutz 96 In der Praxis ist diese Norm vor allem fur Rechtsschutzsuchende von Bedeutung die ausserhalb des Plangebiets siedeln 97 Drittschutz im Bauordnungsrecht Bearbeiten Im Bauordnungsrecht entfalten Normen Drittschutz die dem Schutz von Leib Leben oder Eigentum dienen Dies trifft etwa auf Vorschriften uber die Standsicherheit baulicher Anlagen 98 sowie uber Abstandsflachen 99 zu Auch diejenigen Regelungen zum abwehrenden Brandschutz die das Ubergreifen eines Brandes auf das Nachbargrundstuck verhindern sollen haben nachbarschutzenden Charakter 100 Prozessuale Besonderheiten eines Anfechtungsbegehrens Bearbeiten Will der Nachbar gegen eine Baugenehmigung vorgehen kommen als Rechtsbehelfe Widerspruch bei der Widerspruchsbehorde und Anfechtungsklage 42 Absatz 1 Alternative 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht in Frage Hierdurch kann er erwirken dass die Baugenehmigung zuruckgenommen oder aufgehoben wird Klagebefugnis Bearbeiten Klagebefugt ist der Nachbar wenn er geltend macht durch die Baugenehmigung in einem eigenen Recht verletzt zu sein Ausnahmsweise entbehrlich ist die Geltendmachung eines eigenen Rechts im Fall des 64 des Bundesnaturschutzgesetzes oder der 2 4 des Umwelt Rechtsbehelfsgesetzes Hiernach darf eine anerkannte Naturschutzvereinigung ohne Berufen auf ein subjektives Recht eine hoheitliche Massnahme mit der Behauptung angreifen sie verletze Naturschutzbestimmungen Klagefrist Bearbeiten Gemass 70 Absatz 1 Satz 1 74 Absatz 1 Satz 1 VwGO sind Widerspruch und Anfechtungsklage an eine Monatsfrist gebunden Fristauslosendes Ereignis ist die Bekanntgabe der Baugenehmigung Bleibt eine Bekanntgabe gegenuber dem Nachbarn aus beginnt fur das Einlegen eines Rechtsbehelfs nach Auffassung der Rechtsprechung analog 58 Absatz 2 VwGO eine Jahresfrist sobald der Nachbar Kenntnis von der Genehmigung erlangt oder deren Erteilung grob fahrlassig verkennt 101 102 Dies kommt etwa in Betracht wenn der Bauherr erkennbar mit der Umsetzung seines Vorhabens beginnt Rechtsschutzbedurfnis Bearbeiten Das Vorliegen aller Zulassigkeitsvoraussetzungen einer Klage indiziert dass der Klager ein Interesse an Rechtsschutz hat In Ausnahmefallen ist ihm der Rechtsschutz jedoch verwehrt weil sein Interesse nicht schutzenswert ist 103 Das Rechtsschutzbedurfnis kann beispielsweise durch Verwirkung entfallen Sucht der Nachbar fur langere Zeit keinen Rechtsschutz und bewegt er den Bauherrn dazu darauf zu vertrauen dass dies auch in Zukunft nicht geschehen wird verstiesse es gegen das allgemeine Rechtsprinzip Treu und Glauben wenn der Nachbar dennoch Klage erhebt Daher ist diese mangels Rechtsschutzbedurfnisses unzulassig 104 Entsprechendes gilt wenn der Nachbar seine Unterschrift unter die Bauplane leistet auf seine Rechte verzichtet oder eine zivilrechtliche Vereinbarung trifft 105 Die Verzichtserklarung wird nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft analog 130 BGB behandelt und ist nur solange widerruflich bis sie der Behorde zugeht 106 Sie kann allerdings gemass 119 BGB angefochten werden Nach anderer Ansicht ist der Verzicht nach 183 BGB bis zur Genehmigung des Vorhabens bedingt und deshalb bis dahin frei widerruflich Unzulassig sind ferner Klagen die vom Grundstuckseigentumer erhoben werden der das Grundstuck allein deshalb erworben hat um als Nachbar gegen ein Bauvorhaben vorgehen zu konnen Umstritten war in Rechtslehre und Rechtsprechung der Grund warum in diesen Fallen Rechtsschutz zu versagen war Die herrschende Literatur hielt solche Klagen bereits mangels Klagebefugnis oder mangels Rechtsschutzbedurfnis fur unzulassig Das Bundesverwaltungsgericht stellte demgegenuber fur lange Zeit heraus dass das Eigentum an einem Grundstuck ungeachtet der Motive des Erwerbs fur die Klagebefugnis ausreiche Mittlerweile ist es allerdings dazu ubergegangen solchen Klagen wegen Rechtsmissbrauchs als unzulassig abzuweisen 107 Schliesslich fehlt es am Rechtsschutzbedurfnis wenn der Nachbar eine Rechtsverletzung rugt die er ebenfalls begeht Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen Bearbeiten Gemass 212a Absatz 1 BauGB besitzen Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung abweichend vom Grundsatz des 80 Absatz 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung sodass deren Einlegung den Bauherrn nicht daran hindert mit der Durchfuhrung seines Vorhabens zu beginnen Hierdurch soll der Bauherr die Moglichkeit erhalten moglichst rasch mit der Umsetzung seines Vorhabens beginnen zu konnen 108 Der Nachbar kann allerdings durch Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erreichen dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederhergestellt wird Aufgrund der Dreiecksbeziehung innerhalb offentlich rechtlicher Nachbarschaftsstreitigkeiten erfolgt dies nach 80a Absatz 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit 80 Absatz 5 Satz 1 Variante 1 VwGO Notwendige Beiladung Bearbeiten Der Bauherr muss gemass 65 Absatz 2 VwGO zu einem Anfechtungsprozess beigeladen werden 109 Begrundetheit der Nachbarklage Bearbeiten Die Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung hat gemass 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO Erfolg soweit die Genehmigung rechtswidrig ist und der Klager hierdurch in seinen Rechten verletzt ist letzteres ist dann der Fall wenn die Norm gegen die verstossen wird zumindest auch den Zweck hat die subjektiven Rechte des Klagers zu schutzen Entsprechendes gilt fur einen Antrag auf Gewahrung vorlaufigen Rechtsschutzes Verlust des NachbarrechtsSowohl das Recht des Nachbarn zur Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage als auch sein Recht gegen die Behorde zum Einschreiten gegen den Bauherrn konnen verloren gehen Das kann zum einen dadurch geschehen dass der Nachbar die in der Regel einmonatige Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs versaumt hat Diese Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Genehmigung an den Nachbarn zu laufen oder falls keine Bekanntgabe an ihn erfolgt ist zu dem Zeitpunkt in dem der Nachbar zuverlassig von der Genehmigung und deren Inhalt erfahren hat unter Umstanden muss er sich nach dem Inhalt erkundigen Zum anderen kann der Nachbar sein Recht dadurch verloren haben dass er dem Vorhaben zugestimmt hat oder auf sonstige Weise auf sein Recht verzichtet hat Schliesslich kann er sein Abwehrrecht z B gegen ein seit Jahren in der Abstandsflache stehendes Gartenhaus verwirkt haben Hierfur bedarf es mehr als nur eines erheblichen Zeitraums Hinzu kommen muss dass bei dem Bauherrn das Vertrauen entstanden ist der berechtigte Nachbar werde sein Abwehrrecht nach all der Zeit nicht mehr wahrnehmen sowie dass der Bauherr eben dieses Vertrauen in schutzwurdiger Weise betatigt hat z B das Gartenhaus renoviert hat 110 Prozessuale Besonderheiten eines Verpflichtungsbegehrens Bearbeiten Das Verpflichtungsbegehren des Nachbarn besteht typischerweise in folgenden Situationen Der Bauherr beginnt mit dem Bau eines genehmigungspflichtigen Vorhabens obwohl keine Baugenehmigung vorliegt Schwarzbau Der Nachbar mochte dies verhindern Der Bauherr eines genehmigungspflichtigen Vorhabens hatte ursprunglich eine Baugenehmigung die spater aufgehoben wurde etwa wegen Anfechtung durch den Nachbarn Der Bauherr schafft dennoch Fakten und fuhrt den Bau fort Der Nachbar will den Bau stoppen Der Bauherr eines genehmigungsfreien Vorhabens Freistellungsverfahren Anzeigeverfahren Kenntnisgabeverfahren beginnt mit dem Bau Der Nachbar mochte dies verhindern In diesen Fallen begehrt der Nachbar dass die Baubehorde einschreitet und einen Verwaltungsakt gegen den Bauherrn erlasst Dieses Ziel kann er mithilfe einer Verpflichtungsklage gegen die Behorde erreichen Innerhalb dieser macht er einen Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten geltend Da die Rechtsgrundlagen des bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens der Behorde einen Ermessensspielraum einraumen beschrankt sich der Anspruch des Klagers grundsatzlich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung uber das Einschreiten Einen Anspruch unmittelbar auf Einschreiten besitzt der Burger lediglich im Fall einer Ermessensreduzierung auf null Eine solche kann etwa vorliegen wenn vom Verhalten des Bauherrn eine besonders grosse Gefahr ausgeht 111 Eine besondere Problematik stellt sich im Falle eines genehmigungsfreien Vorhabens Hier besteht gerade kein anfechtbarer Verwaltungsakt fur den Nachbarn Beim Freistellungsverfahren muss der Bau ja nur angezeigt werden Drittschutzende Normen werden nicht gepruft Einzige Moglichkeit des Nachbarn auf Rechtsschutz ist von vornherein der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO Der Nachbar hat dann ein drittschutzendes Recht geltend zu machen Ein solches gerinnt aber nur dann zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten wenn auch das Ermessen der Behorde auf Null reduziert ist Eine Ermessensreduzierung auf Null nimmt die Rechtsprechung hier schon dann an wenn die Belange des Nachbarn mehr als nur geringfugig beruhrt werden 112 Grund hierfur ist dass bei der normalerweise ublichen Genehmigungspflicht eine Anfechtung der Genehmigung schon bei einem einfachen Verstoss moglich ware Das Freistellungsverfahren soll aber nicht den nachbarrechtlichen Schutz einschranken sondern dient nur den Verfahrensvereinfachung fur den Bauherrn Nach einer Mindermeinung besteht aber auch in diesem Fall keine Ermessensreduzierung auf Null Dem Nachbarn stehe ja der Zivilrechtsweg offen was der Deregulierung diene Nachbarschutz zugunsten einer Gemeinde Bearbeiten Steht ein Grundstuck im Eigentum einer Gemeinde wird sie wie eine Privatperson durch baurechtliche Normen geschutzt sodass sie gegen ein benachbartes Vorhaben rechtlich vorgehen kann 113 114 Zusatzlichen Schutz erfahrt sie durch die bundes und landesverfassungsrechtlich geschutzte kommunale Selbstverwaltungsgarantie Diese erlaubt ihr gegen Handeln einer Nachbargemeinde vorzugehen sofern dieses ihre Planung beeintrachtigt 115 Literatur BearbeitenRechtsgeschichte Bearbeiten Andrea Garrelmann Die Entwicklung des Bauordnungsrechts Arbeitsweisen der Landesgesetzgeber und wichtige Reformstromungen Eine landerubergreifende Darstellung von Wirkungsweisen der Landergesetzgebung Lang Frankfurt am Main 2010 ISBN 978 3 631 59569 5 Kommentare zum Baugesetzbuch Bearbeiten Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Hans Joachim Driehaus Stefan Paetow Otto Schlichter Rudolf Stich Hrsg Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 3 Auflage Heymann Koln 2009 ISBN 978 3 452 24244 0 Werner Ernst Willy Zinkahn Walter Bielenberg Michael Krautzberger Hrsg Baugesetzbuch 126 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 38165 2 Wolfgang Schrodter Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 8 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 5594 6 Willy Spannowsky Michael Uechtritz Beck scher Online Kommentar Offentliches Baurecht 39 Edition C H Beck Munchen 2017 Lehr und Handbucher Bearbeiten Wilfried Erbguth Mathias Schubert Offentliches Baurecht mit Bezugen zum Umwelt und Raumplanungsrecht 6 Auflage Erich Schmidt Verlag Berlin 2015 ISBN 978 3 503 15731 0 Klaus Finkelnburg Karsten Michael Ortloff Christian Otto Offentliches Baurecht II Bauordnungsrecht Nachbarschutz Rechtsschutz 7 Auflage C H Beck Munchen 2018 ISBN 978 3 406 70176 4 Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 Michael Hoppenberg Siegfried de Witt Hrsg Handbuch des offentlichen Baurechts 48 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 34517 3 Stefan Muckel Markus Ogorek Offentliches Baurecht 2 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 65253 0 Franz Josef Peine Offentliches Baurecht Grundzuge des Bauplanungs und Bauordnungsrechts unter Berucksichtigung des Raumordnungs und des Fachplanungsrechts 4 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2003 ISBN 3 16 148021 X Hubertus Schulte Beerbuhl Offentliches Baunachbarrecht 1 Auflage Nomos Verlagsgesellschaft Baden Baden ISBN 978 3 8487 3171 8 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 Bernhard Stuer Handbuch des Bau und Fachplanungsrechts Planung Genehmigung Rechtsschutz 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 64393 4 Martin Will Offentliches Baurecht mit verwaltungsprozessualen und staatshaftungsrechtlichen Bezugen 1 Auflage C H Beck Munchen 2019 ISBN 978 3 406 73351 2 Weblinks BearbeitenText des Baugesetzbuchs Baurechtslexikon Die Geschichte des Baurechts Entwicklung des Baurechts bis 1945 Entwicklung des Baurechts nach 1945 Raumordnung und die Landesplanung Bauplanungsrecht Akademie fur Raumforschung und Landesplanung ARL HannoverEinzelnachweise Bearbeiten Michael Krautzberger Einleitung Rn 3 4 In Werner Ernst Willy Zinkahn Walter Bielenberg Michael Krautzberger Hrsg Baugesetzbuch 126 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 38165 2 PrOVG 9 380 PrOVG 24 340 Michael Krautzberger Einleitung Rn 5 In Werner Ernst Willy Zinkahn Walter Bielenberg Michael Krautzberger Hrsg Baugesetzbuch 126 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 38165 2 a b Michael Krautzberger Einleitung Rn 7 In Werner Ernst Willy Zinkahn Walter Bielenberg Michael Krautzberger Hrsg Baugesetzbuch 126 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 38165 2 Michael Krautzberger Einleitung Rn 8 In Werner Ernst Willy Zinkahn Walter Bielenberg Michael Krautzberger Hrsg Baugesetzbuch 126 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 38165 2 Hartmut Bauer Rudiger Breuer Christoph Degenhart Martin Oldiges Hrsg Hundert Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen Boorberg Stuttgart 2000 BVerfGE 3 407 430 Baugutachten Michael Krautzberger 50 Jahre Stadtebaurecht des Bundes in Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2010 S 729 729 730 Ulrich Battis 214 Rn 2 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Ulrich Battis 3 Rn 3 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 BT Drs 15 2250 S 42 Mario Martini Xaver Finkenzeller Die Abwagungsfehlerlehre In Juristische Schulung 2012 S 126 126 127 Gunter Halama Jorg Berkemann Handbuch zum Recht der Bau und Umweltrichtlinien der EG 1 Auflage vhw Verlag Bonn 2008 ISBN 978 3 87941 933 3 2 Rn 64 65 Hans Gerd Pieper Teilweiser Abschied von der materiellen Abwagungsfehlerlehre im EAG Bau Folgen fur die Rechtmassigkeitsprufung des Bebauungsplans In Jura 2006 S 817 Wilfried Erbguth Abwagung auf Abwegen Allgemeines und Aktuelles In JuristenZeitung 2006 S 484 492 a b Ulrich Battis 3 Rn 26 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Mario Martini Xaver Finkenzeller Die Abwagungsfehlerlehre In Juristische Schulung 2012 S 126 129 130 Mario Martini Xaver Finkenzeller Die Abwagungsfehlerlehre In Juristische Schulung 2012 S 126 127 Andreas Vosskuhle Anna Bettina Kaiser Grundwissen Offentliches Recht Der Bebauungsplan In Juristische Schulung 2014 S 1074 1076 BVerwGE 51 121 122 BVerwG NVwZ 1990 656 Wilfried Erbguth Frank Stollmann Entwicklung im Bauordnungsrecht In JuristenZeitung 2007 S 868 869 870 Dirk Ehlers 1 Rn 50 In Dirk Ehlers Hermann Punder Hrsg Allgemeines Verwaltungsrecht 15 Auflage de Gruyter Berlin 2016 ISBN 978 3 11 036835 2 Abgerufen uber De Gruyter Online 72 MBO BaWu 58 f LBO Bay Art 68 BayBO Berl 71 BauO Bln Brand 67 f BbgBO Brem 74 BremLBO HH 72 f HBauO Hess 64 f HBO MV 72 LBauO M V Ndsa 75 78 NBauO NRW 75 BauO NRW RLP 70 77 LBauO Saar 73 LBO Sachs 72 SachsBO SachsAnh 71 BauO LSA SchlHolst 73 LBO Thur 70 ThurBO Susan Grotefels 16 Rn 52 In Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 David Anders Der Umfang der Rechtmassigkeitsprufung im Baugenehmigungsverfahren In Juristische Schulung 2015 S 604 607 608 Monika Bohm Bauordnungsrecht In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 481 483 Susan Grotefels 16 Rn 67 In Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 BVerwGE 48 242 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 18 Rn 68 69 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 18 Rn 70 74 Wilfried Erbguth Frank Stollmann Aktuelle Rechtsentwicklungen im Bauordnungsrecht In JuristenZeitung 1995 S 1141 1146 BVerwGE 106 228 Peter Kutschera Bestandsschutz im offentlichen Recht zugleich ein Beitrag zur Dogmatik des Art 14 GG C F Muller Heidelberg 1990 ISBN 3 8114 3890 5 S 4 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 13 Rn 11 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 13 Rn 7 9 BVerwGE 114 206 Olaf Reidt 29 Rn 14 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Bernhard Stuer Der Bebauungsplan Stadtebaurecht in der Praxis 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 65496 1 Rn 133 BVerwGE 42 30 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 14 Rn 11 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 14 Rn 25 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 13 Rn 17 18 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 13 Rn 19 21 Olaf Reidt 31 Rn 1 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Timo Hebeler Bauplanungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen gem 31 BauGB In Juristische Arbeitsblatter 2015 S 401 403 BVerwGE 142 1 BVerwGE 138 166 Olaf Reidt 31 Rn 14 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Christian Bonker Einfuhrung Rn 37 In Olaf Bischopink Christian Bonker Hrsg Baunutzungsverordnung 1 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8329 5370 6 Olaf Reidt 31 Rn 23 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Olaf Reidt 36 Rn 1 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Walter Frenz Der Baugenehmigungsanspruch In Juristispche Schulung 2009 S 902 Fabian Michl Das Einvernehmen der Gemeinde nach 36 BauGB In Jura 2015 S 722 BVerwG Urteil vom 10 Juli 2000 4 B 39 00 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2001 S 70 BVerwGE 41 227 233 BVerwG Urteil vom 12 Dezember 1990 4 C 40 87 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1991 S 879 Olaf Reidt 34 Rn 79 89 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 BVerwGE 55 369 370 BVerwGE 62 151 Olaf Reidt 34 Rn 32 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 17 Rn 1 Wolfgang Rieger 35 Rn 15 84 In Wolfgang Schrodter Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 8 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 5594 6 BVerwGE 28 148 151 BVerwGE 48 109 114 Christian Bonker 8 Rn 276 In Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 17 Rn 34 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 17 Rn 38 BVerwGE 18 247 Stephan Mitschang Olaf Reidt 35 Rn 125 126 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 17 Rn 6 Monika Bohm Recht der Bauleitplanung In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 81 88 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 17 Rn 4 13 Olaf Reidt Vorbemerkungen zu den 29 bis 38 Rn 19 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Mark Seibel Die Harmonisierung von offentlichem und privatem Nachbarrecht In Baurecht 2005 S 1409 Christian Bonker 18 Rn 37 In Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 a b c Benno Kaplonek Matthias Mittag Nachbarschutz im offentlichen Baurecht In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 664 665 BVerwG Urteil vom 20 April 1998 4 B 22 98 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1998 S 956 Stefan Muckel Markus Ogorek Offentliches Baurecht 2 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 65253 0 10 Rn 9 BVerwG Urteil vom 3 Mai 1988 7 C 89 86 Neue Juristische Wochenschrift 1988 S 3279 Helge Sodan 42 Rn 365 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 21 Rn 17 18 Helge Sodan 42 Rn 388 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 BVerwGE 89 69 78 Helge Sodan 42 Rn 392 In Helge Sodan Jan Ziekow Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung Grosskommentar 4 Auflage Nomos Baden Baden 2014 ISBN 978 3 8487 0318 0 Wilfried Erbguth Mathias Schubert Offentliches Baurecht mit Bezugen zum Umwelt und Raumplanungsrecht 6 Auflage Erich Schmidt Verlag Berlin 2015 ISBN 978 3 503 15731 0 15 Rn 39 Friedrich Schoch Nachbarschutz im offentlichen Baurecht In Jura 2004 S 317 Olaf Reidt Vorbemerkungen zu den 29 bis 38 Rn 17 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 BVerwGE 52 122 Andreas Vosskuhle Ann Katrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Das baurechtliche Rucksichtnahmegebot In Juristische Schulung 2010 S 497 BVerwGE 44 244 BVerwGE 94 151 OVG Munster Urteil vom 21 Februar 1983 7 A 1118 81 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 1983 S 685 BVerwGE 52 122 BVerwGE 107 215 Nicolai Panzer 47 Rn 61 66 In Friedrich Schoch Jens Peter Schneider Wolfgang Bier Hrsg Verwaltungsgerichtsordnung 33 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 39184 2 OVG Nordrhein Westfalen Urteil vom 24 Januar 2000 7 B 2180 99 Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2000 S 1064 Benno Kaplonek Matthias Mittag Nachbarschutz im offentlichen Baurecht In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 664 667 Nomos Verlagsgesellschaft Offentliches Baunachbarrecht 1 Auflage Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3171 8 BVerwGE 78 85 Werner Hoppe Christian Bonker Susan Grotefels Hrsg Offentliches Baurecht Raumordnungsrecht Stadtebaurecht Bauordnungsrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59163 1 18 Rn 79 Friedrich Schoch 19 Rn 74 In Dirk Ehlers Friedrich Schoch Hrsg Rechtsschutz im offentlichen Recht De Gruyter Berlin 2009 ISBN 978 3 89949 497 6 Abgerufen uber De Gruyter Online OVG Munster Beschluss vom 10 Oktober 2012 2 B 1090 12 Baurecht 2013 S 507 Wilfried Erbguth Mathias Schubert Offentliches Baurecht mit Bezugen zum Umwelt und Raumplanungsrecht 6 Auflage Erich Schmidt Verlag Berlin 2015 ISBN 978 3 503 15731 0 15 Rn 62 VGH Bayern Urteil vom 3 November 2005 2 BV 04 1756 2 BV 04 1758 2 BV 04 1759 Die Offentliche Verwaltung 2006 S 303 BVerwGE 112 135 Ulrich Battis 212a Rn 1 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Benno Kaplonek Matthias Mittag Nachbarschutz im offentlichen Baurecht In Juristische Arbeitsblatter 2006 S 664 668 Nomos Verlagsgesellschaft Offentliches Baunachbarrecht 1 Auflage Baden Baden 2017 ISBN 978 3 8487 3171 8 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 21 Rn 42 44 VGH Mannheim NVwZ 1997 923 BVerwG Urteil vom 11 August 2008 4 B 25 08 Baurecht 2008 S 1844 Frank Stollmann Guy Beaucamp Offentliches Baurecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71256 2 21 Rn 51 Olaf Reidt Vorbemerkungen zu den 29 bis 38 Rn 29 In Ulrich Battis Michael Krautzberger Rolf Peter Lohr Hrsg Baugesetzbuch Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 68750 1 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4004923 1 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Offentliches Baurecht Deutschland amp oldid 235141836