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Aussenbereich ist ein Begriff im deutschen Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulassigkeit von Bauvorhaben In den Aussenbereich nach 35 Baugesetzbuch BauGB fallen alle Grundstucke die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehoren 1 Der qualifizierte Bebauungsplan wird durch 30 Absatz 1 BauGB definiert Gebiete im Bereich eines einfachen Bebauungsplanes 30 Abs 3 BauGB konnen dagegen zum Aussenbereich gehoren 2 Im Zusammenhang bebaute Ortsteile gehoren nicht zum Aussenbereich sondern zum Innenbereich nach 34 BauGB Auch grossere von Bebauung umgebene Freiflachen konnen zum Aussenbereich gehoren wenn sie so gross sind dass sie den Bebauungszusammenhang unterbrechen und nicht mehr als Baulucke erscheinen 3 4 Eine unbebaute Flache ist als Baulucke noch Teil des Bebauungszusammenhangs und damit des Innenbereichs wenn sie von einer angrenzenden zusammenhangenden Bebauung so stark gepragt wird dass die Errichtung eines Gebaudes auf dieser Flache als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint Fur die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulassigkeit eines Vorhabens kommt es immer auf dessen konkrete raumliche Lage und damit auf die Zuordnung zu einer dieser Gebietskategorien an Historisch wurde der zur Gemarkung eines bebauten Ortskerns gehorende unbebaute Aussenbereich als Feldmark bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Bauplanungsrechtliche Zulassigkeit von Bauvorhaben 2 Privilegierte Vorhaben 3 Sonstige Vorhaben 3 1 Begunstigte Vorhaben 4 Offentliche Belange 4 1 Der offentliche Belang der Zersiedelung 5 Aussenbereichssatzung 6 Einvernehmen der Gemeinde 7 Siehe auch in der Schweiz 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseBauplanungsrechtliche Zulassigkeit von Bauvorhaben BearbeitenDie Zulassigkeit von Bauvorhaben im Aussenbereich richtet sich nach 35 Baugesetzbuch BauGB Zu unterscheiden sind grundsatzlich zwei Arten von Aussenbereichsvorhaben privilegierte und sonstige Vorhaben 5 Privilegierte Vorhaben sind im Aussenbereich grundsatzlich zulassig vorausgesetzt es stehen ihnen keine offentliche Belange entgegen und eine ausreichende Erschliessung ist gesichert Der Gesetzgeber hat sie gewissermassen planmassig dem Aussenbereich zugewiesen Andererseits ist es Zielsetzung des Gesetzes den Aussenbereich grundsatzlich von nicht privilegierter Bebauung freizuhalten und damit eine Zersiedelung zu vermeiden Sonstige Vorhaben sind daher schon dann unzulassig wenn offentliche Belange beeintrachtigt werden Der Unterschied zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben liegt in der grundsatzlichen Verschiedenheit ihres Verhaltnisses zu den offentlichen Belangen Da der Aussenbereich den weitaus grossten Teil des Bundesgebiets ausmacht besitzt die hierauf bezogene Regelung herausragende Bedeutung Privilegierte Vorhaben BearbeitenDie privilegierten Bauvorhaben sind in 35 Abs 1 BauGB abschliessend aufgezahlt eine Analogie oder Erweiterung des Kataloges ist nicht zulassig 6 Die entsprechenden Einrichtungen gehoren nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung grundsatzlich in den Aussenbereich Hierzu zahlen Vorhaben die einem land oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsflache einnehmen einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen der offentlichen Versorgung mit Elektrizitat Gas Telekommunikationsdienstleistungen Warme und Wasser der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Aussenbereich ausgefuhrt werden soll es sei denn es handelt sich um die Errichtung Anderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfallt und die einer Pflicht zur Durchfuhrung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprufung oder einer Umweltvertraglichkeitsprufung nach dem Gesetz uber die Umweltvertraglichkeitsprufung unterliegt wobei bei kumulierenden Vorhaben fur die Annahme eines einigen Zusammenhanges diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berucksichtigen sind die auf demselben Betriebs oder Baugelande liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind der Erforschung Entwicklung oder Nutzung der Wind oder Wasserenergie dienen der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines land oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Intensivtierhaltungsbetriebes dienen der Erforschung Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfalle dienen der Nutzung solarer Strahlungsenergie in an und auf Dach und Aussenwandflachen von zulassigerweise genutzten Gebauden dienen Privilegierten Vorhaben durfen offentliche Belange nicht entgegenstehen und es muss eine ausreichende Erschliessung gesichert sein Die Baugenehmigungsbehorde hat bei der Entscheidung uber einen Bauantrag kein Ermessen Wenn die Voraussetzungen vorliegen besteht ein Anspruch und ist ein Vorhaben zu genehmigen 7 Nach der dauerhaften Aufgabe der zulassigen Nutzung mussen privilegierte Vorhaben zuruckgebaut und die Bodenversiegelungen beseitigt werden 35 Abs 5 Satz 2 BauGB von der Ruckbauverpflichtung ausgenommen sind nur land und forstwirtschaftliche Betriebe und Kernenergieanlagen Die Baugenehmigungsbehorde soll durch Baulast oder in sonstiger Weise die Erfullung dieser Verpflichtungen sicherstellen 35 Abs 5 Satz 3 BauGB 8 Sonstige Vorhaben BearbeitenIst ein Vorhaben im Aussenbereich nicht einem der aufgefuhrten privilegierten Vorhaben zuzuordnen handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach 35 Abs 2 BauGB Sonstige Vorhaben sind nur zulassig wenn offentliche Belange nicht beeintrachtigt werden und die Erschliessung gesichert ist Dabei bedeutet dies jedoch eine konkrete Beeintrachtigung die blosse abstrakte Moglichkeit einer Beeintrachtigung reicht nicht aus 9 10 Die Wendung konnen im Einzelfall bedeutet keine Einraumung von Ermessen 11 wenn die Voraussetzungen des 35 Abs 2 BauGB vorliegen ist das Vorhaben planungsrechtlich zulassig 12 Begunstigte Vorhaben Bearbeiten Eine Untergruppe der sonstigen Vorhaben 13 bilden die begunstigten Vorhaben oder teilprivilegierten Vorhaben 14 die in 35 Abs 4 BauGB abschliessend aufgezahlt sind bis zum 31 Dezember 2019 erganzt gemass 246 Abs 9 BauGB Hierbei handelt es sich um Vorhaben die eine bestehende und bestandsgeschutzte Bebauung als Ausgangspunkt haben Hierzu zahlen beispielsweise Nutzungsanderungen Erweiterungen oder Ersatzbauten von zuvor zulassigerweise errichteten Gebauden Den im Baugesetzbuch aufgefuhrten begunstigten Vorhaben durfen bestimmte offentliche Belange nicht entgegengehalten werden Insofern irrelevante offentliche Belange waren dass sie Darstellungen des Flachennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen die naturliche Eigenart der Landschaft beeintrachtigen oder die Entstehung Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befurchten lassen Offentliche Belange BearbeitenDie einem Vorhaben im Aussenbereich moglicherweise entgegenstehenden Belange werden in 35 Abs 3 BauGB beispielhaft 11 15 aufgefuhrt Die Aufzahlung ist insofern nicht abschliessend auch andere bodenrechtsrelevante Belange und sonstige Rechtsvorschriften siehe 29 Abs 2 BauGB konnen relevant sein 15 Zu den aufgezahlten Belangen zahlen siedlungsstrukturelle Belange Vermeidung einer Zersiedlung Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege des Bodenschutzes des Hochwasserschutzes oder die Darstellungen des Flachennutzungsplans Daruber hinaus kann ein sonstiges Vorhaben im Aussenbereich auch unzulassig sein wenn aufgrund seines Umfangs oder seiner Auswirkungen ein Koordinierungsbedarf nach innen oder nach aussen besteht der nur durch eine formliche Bauleitplanung befriedigt werden kann Planungserfordernis Durch Flachennutzungs oder Raumordnungsplan konnen auch privilegierte Vorhaben auf bestimmte Standorte konzentriert werden sog Planvorbehalt 16 nach 35 Abs 3 Satz 3 Dies kann beispielsweise bei Windkraftanlagen relevant werden 17 Der offentliche Belang der Zersiedelung Bearbeiten Insbesondere Wohnbauvorhaben oder gewerbliche Bauvorhaben scheitern im Aussenbereich oft am offentlichen Belang der Zersiedelung 35 Abs 3 Satz 1 Nr 7 BauGB beispielsweise am Ortsrand von Dorfern Die Grenze zwischen Innen und Aussenbereich verlauft hinter dem letzten Haus die sich anschliessenden Flachen liegen bereits im Aussenbereich Durch die Errichtung weiterer Hauser schiebt sich die Bebauung gewissermassen in den Aussenbereich hinein Wenn die sich daraus ergebende bauliche Entwicklung nicht eingrenzbar ist stellt dies eine unerwunschte Zersiedelung dar Im Aussenbereich und damit ausserhalb der zusammenhangend bebauten Orte stellt jede vorhandene Bebauung eine Splittersiedlung dar Die Entstehung neuer sowie die Erweiterung vorhandener Splittersiedlungen ist grundsatzlich nicht zulassig Eine Wohnbebauung oder gewerbliche Bebauung die einen neuen Siedlungsansatz bildet oder einen vorhandenen raumlich zu Lasten der freien Landschaft ausweitet wird von den Gerichten regelmassig als unerwunschte Zersiedlung angesehen die keiner weiteren Begrundung im Einzelfall bedarf Die Rechtsprechung differenziert aber soweit es um die Verfestigung einer vorhandenen Splittersiedlung geht also die bauliche Auffullung eines bereits bestehenden Siedlungsansatzes nach innen Dies kann zulassig sein wenn sich das Vorhaben und weitere Vorhaben die aufgrund einer Vorbildwirkung nicht mehr verhindert werden konnen zusammen dem vorhandenen Gebaudebestand unterordnet Beispiel Gegeben sei eine Splittersiedlung die aus sechs Hausern besteht und zwischen denen eine Lucke existiert in die noch ein weiteres Haus passen wurde Diese Verfestigung der Siedlung um ein weiteres Haus ist denkbar weil sich ein Haus im Verhaltnis zu sechs vorhandenen Hausern noch unterordnet Wenn die Siedlungsentwicklung dieses Splitters damit abgeschlossen ist besteht keine Vorbildwirkung Eine Unterordnung ist nicht mehr anzunehmen wenn die vorhandenen Gebaude um die Halfte erganzt wurden 18 19 Aussenbereichssatzung BearbeitenDie Gemeinde kann fur bebaute Bereiche im Aussenbereich die nicht uberwiegend landwirtschaftlich gepragt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist durch Satzung weitere Erleichterungen fur sonstige Vorhaben bestimmen Unter bebaute Bereiche im Aussenbereich sind dabei Siedlungen wie Splitter und Streusiedlungen zu sehen die keine Ortsteile im Sinne des 34 Abs 1 BauGB sind ohne dass dieser Begriff aber auf solche Siedlungen beschrankt ist 20 Einvernehmen der Gemeinde BearbeitenZu allen Bauvorhaben im Aussenbereich ist nach 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich Die Frist fur die Entscheidung uber das gemeindliche Einvernehmen betragt zwei Monate nach Ablauf dieser Frist gilt das Einvernehmen als erteilt Die Zustimmung der Gemeinde darf nur aus den sich aus 35 BauGB ergebenden erg stadtebaulichen Grunden versagt werden 36 Abs 2 Satz 1 BauGB Hierbei spielt es keine Rolle ob das Vorhaben den planerischen Vorstellungen der Gemeinde entspricht 21 oder ob diese andere Vorstellungen uber eine bauliche Entwicklung in diesem Bereich hat Die Erteilung des Einvernehmens hindert die Gemeinde jedoch nicht daran einen dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan aufzustellen oder einen bestehenden Bebauungsplan zu andern und diesen uber Plansichernde Instrumente Veranderungssperre oder Zuruckstellung zu sichern 22 Eine Veranderungssperre die der Gemeinde erst das Aufstellen eines bestimmten Planungskonzepts ermoglichen soll ware jedoch wegen fehlenden Sicherungsbedurfnisses unwirksam 23 Die Behorde die uber den Bauantrag oder die sonstige Genehmigung zu entscheiden hat ist an eine negative Entscheidung der Gemeinde gebunden Bestehen Zweifel an der Rechtmassigkeit der gemeindlichen Entscheidung kann die Kommunalaufsichtsbehorde ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen ersetzen 36 Abs 2 Satz 3 BauGB Andersherum ist die Genehmigungsbehorde bei Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens jedoch nicht verpflichtet die Genehmigung zu erteilen Wenn objektiv Versagungsgrunde vorliegen ist ein Antrag dennoch ablehnen Siehe auch in der Schweiz BearbeitenIn der Schweiz gewahrt das Hofstattrecht vor allem in nicht uberplanten Bereichen die Wiedererrichtung eines zerstorten oder abgebrochenen Gebaudes im bisherigen Umfang Literatur BearbeitenRonald Kunze Hartmut Welters Hrsg Das Praxishandbuch der Bauleitplanung Loseblattsammlung mit laufender Aktualisierung WEKA Media Kissing 2000 2011 Ronald Kunze Hartmut Welters Hrsg BauGB Neuerungen 2007 Gesetzestext und Neuerungen im Uberblick WEKA Media Kissing 2007 ISBN 978 3 8277 1208 0 Kommentar zu den Neuerungen und Gesetzestext BauGB 2007 einschliesslich BauNVO Ronald Kunze Stichwort Aussenbereich in Bauordnung im Bild WEKA Media Kissing 2007 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Aussenbereich Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen 35 des BaugesetzbuchesEinzelnachweise Bearbeiten Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 35 Randnummer Rn 2 Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 35 Rn 3 Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 34 Rn 9 BVerwG Beschluss vom 15 September 2005 Aktenzeichen 4 BN 37 05 Rn 3 ZfBR 2006 54 beck online Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 35 Rn 1 Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 21 Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 35 Rn 5 Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 166 Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 76 BVerwG Urteil vom 26 Mai 1967 Aktenzeichen IV C 25 66 a b BVerwG Urteil vom 29 April 1964 Aktenzeichen I C 30 62 Stuer Stuer Bauen im Aussenbereich I Bauen im Aussenbereich 35 I BauGB Einfuhrung Rn 15 Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 73 Stuer Stuer Bauen im Aussenbereich I Bauen im Aussenbereich 35 I BauGB Einfuhrung Rn 2 a b Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 75 Wilhelm Sofker in BeckOK BauGB 49 Ed 1 2 2020 BauGB 35 Vor Rn 1 BVerwG Urteil vom 20 Mai 2010 Aktenzeichen 4 C 7 09 NVwZ 2010 1561 beck online BVerwG Urteil vom 18 Mai 2001 Aktenzeichen 4 C 13 00 NVwZ 2001 1282 1283 beck online Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 108 Wilhelm Sofker in Ernst Zinkahn Bielenberg Krautzberger Baugesetzbuch Werkstand 136 EL Oktober 2019 35 Rn 169 Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 36 Rn 13 Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 36 Rn 6 BVerwG Urteil vom 19 Februar 2004 Aktenzeichen 4 CN 16 03 NVwZ 2004 858 beck online Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aussenbereich amp oldid 236295410