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Mit Innenbereich bezeichnet man in Deutschland die Gebiete der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemass 34 Baugesetzbuch BauGB Es handelt sich hierbei um einen fest stehenden Begriff aus dem Bauplanungsrecht im Zusammenhang mit der Zulassigkeit von Bauvorhaben Im Innenbereich also innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile darf im Allgemeinen gebaut werden wenn keine wesentlichen Grunde dagegen sprechen Im Gegensatz zum Innenbereich steht der Aussenbereich als die Summe aller Flachen die weder durch einen qualifizierten Bebauungsplan uberplant noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzuordnen sind und der grundsatzlich von Bebauung freizuhalten ist Die Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vom unbebauten Aussenbereich ergibt sich aus der tatsachlichen ortlichen Situation Da diese in der Praxis oftmals strittig ist ermachtigt 34 Abs 4 BauGB die Gemeinden die Grenzen des Innenbereichs in einer Satzung festzusetzen Inhaltsverzeichnis 1 Ortsteil 2 Bebauungszusammenhang 2 1 Abgrenzung zwischen Innen und Aussenbereich 2 2 Nahere Umgebung 2 3 Einfugungskriterien 3 Prufschritte 3 1 Erschliessung 3 2 Gesunde Wohn und Arbeitsverhaltnisse 3 3 Vermeidung der Ortsbildbeeintrachtigung 4 Innenbereichssatzung 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweiseOrtsteil BearbeitenInnerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile also des Innenbereiches ist ein Bauvorhaben zulassig wenn es sich nach Art und Mass der baulichen Nutzung der Bauweise und der Grundstucksflache die uberbaut werden soll in die Eigenart der naheren Umgebung einfugt und die Erschliessung gesichert ist Das Ortsbild darf dabei nicht beeintrachtigt werden 34 Abs 1 BauGB Ortsteil im Sinne des Baugesetzbuches ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist 1 2 Bebauungszusammenhang BearbeitenAls Bebauungszusammenhang wird im offentlichen Baurecht eine tatsachlich vorhandene aufeinanderfolgende eben zusammenhangende Bebauung die trotz vorhandener etwaiger Baulucken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt bezeichnet Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener unbebauter Flachen nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehorigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Flache selbst noch diesem Zusammenhang angehort Kleinere unbebaute Flachen die den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen und ihm somit selbst angehoren sind die sogenannten Baulucken Wie gross eine solche Baulucke sein kann ohne dass sie den Bebauungszusammenhang unterbricht hangt allein von den ortlichen Gegebenheiten ab wie z B von der stadtebaulichen Eigenart des jeweiligen Ortsteils 3 So liegt in der Regel lediglich eine Baulucke vor wenn die Flache nur ein oder lediglich wenige der Vorhaben aufnehmen kann die in ihrer Umgebung bestehen 4 Beispielsweise wurde lediglich eine Baulucke vorliegen wenn die Umgebung durch grosszugige Anwesen mit Garten gepragt ist und auf die unbebaute Flache lediglich ein entsprechendes Vorhaben passen wurde Dagegen ist eine Baulucke dann nicht mehr anzunehmen wenn eine Flache wegen ihrer Grosse nicht mehr durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise gepragt wird sondern vielmehr einer von der Umgebung unabhangigen geordneten stadtebaulichen Entwicklung und Beplanung fahig ist Abgrenzung zwischen Innen und Aussenbereich Bearbeiten Der Bebauungszusammenhang endet grundsatzlich mit der letzten vorhandenen Bebauung Die sich ihr anschliessenden im stadtebaulichen Sinne selbstandigen Flachen gehoren zum Aussenbereich Auf Grundstucksgrenzen oder Darstellungen des Flachennutzungsplanes kommt es hierbei nicht an Hieraus folgt dass die Grenze zwischen Innen und Aussenbereich nicht schematisch gezogen werden kann etwa als eine den Durchschnitt der nach aussen ragenden Gebaude bildenden Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Aussenbereich ragenden Gebaude vorgelagerten Linie Solchermassen abrundende Grenzziehungen sind dem Satzungsverfahren nach 34 Abs 4 Nr 3 BauGB vorbehalten Da der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet ist wird auch die faktische Grenze zwischen Innen und Aussenbereich oftmals verwinkelt und unregelmassig verlaufen Allerdings sind gerade auch in landlichen Orten verbreitet zwischen dem Hauptgebaude und dem Aussenbereich noch durch Nebenanlagen oder in anderer Weise bebauungsakzessorisch genutzte Flachen gelegen die je nach Art der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sein konnen Terrassen Gartenhauser Schuppen Kleintierstalle Spielanlagen usw Dieser durch Nebenanlagen gepragte Bereich gehort in der Regel mit zum Bebauungszusammenhang und damit zum Innenbereich Bei der Abgrenzung zwischen Innen und Aussenbereich ist es aber auch denkbar dass die auf einem Grundstuck vorhandene Bebauung nicht das gesamte Grundstuck mit in den Innenbereich hineinzieht sondern vielmehr die Innenbereichsgrenze inmitten des Grundstucks verlauft In einem solchen Fall liegt ein Abschluss des Bebauungszusammenhangs vor obwohl das Grundstuck noch mehr oder weniger weit uber diese Grenze hinaus reicht Das Grundstuck ist in einem solchen Fall auch wenn es bebaut ist nicht in seiner vollen Ausdehnung dem Innenbereich zuzurechnen Im Einzelfall konnen auch an das letzte bebaute Grundstuck angrenzende unbebaute Flachen noch dem Innenbereich zuzurechnen sein insbesondere wenn sie durch besondere topographische Merkmale oder auch Strassen deutlich von der freien Landschaft getrennt sind und selber die Grosse einer Baulucke nicht uberschreiten Nahere Umgebung Bearbeiten Nahere Umgebung ist der Bereich auf den sich ein Bauvorhaben bodenrechtlich auswirken kann und durch den das Vorhabengrundstuck bodenrechtlich gepragt oder doch beeinflusst wird Die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulassigkeit von Vorhaben im Innenbereich richtet sich grundsatzlich nach der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Eigenart der naheren Umgebung Das bedeutet dass alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist was in der naheren Umgebung tatsachlich vorhanden ist Eine Beschrankung auf das was von der vorhandenen Bebauung stadtebaulich wunschenswert oder auch nur vertretbar ist darf insoweit nicht vorgenommen werden Eine Ausnahme gilt nur fur solche nahe Bauvorhaben gegen die die Baubehorde aktiv vorgeht und damit zum Ausdruck bringt dass sie diese faktische Bebauung nicht dulden wird 5 also das Verhalten der zustandigen Behorden hinreichend klar ergebe dass ihre Beseitigung absehbar sei 6 Dagegen sind auch im Aussenbereich nach 35 Abs 1 Nr 1 BauGB privilegierte Vorhaben bei der vorhandenen Bebauung mit einzubeziehen 7 Einfugungskriterien Bearbeiten Sich Einfugen bedeutet dass ein Bauvorhaben einen sich aus der naheren Umgebung abzuleitenden Rahmen in Bezug auf die Art und das Mass der baulichen Nutzung die uberbaubare Grundstucksflache und die Bauweise einhalt 8 Diese Aufzahlung ist abschliessend 9 Die Einfugenskriterien sind jeweils unabhangig voneinander zu prufen 10 Fugt sich ein Vorhaben z B seiner Art nach ein so kommt es im Rahmen der Prufung ob es sich auch seinem Masse nach einfugt nicht mehr erneut auf seine Art an also etwa darauf welches Mass von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der naheren Umgebung bereits verwirklicht ist Es gibt insoweit keine artspezifisch unterschiedlichen Kriterien des Nutzungsmasses oder auch der Grundflache die uberbaut werden soll Prufschritte BearbeitenDie einzelnen Prufungsschritte sind Aus der massgeblichen Umgebungsbebauung ist in Bezug auf die vier Zulassigkeitsmerkmale jeweils ein Rahmen zu ermitteln Halt sich ein Vorhaben in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens so fugt es sich in der Regel ein ausgenommen es ist rucksichtslos Uberschreitet ein Vorhaben den Rahmen so kann es sich dennoch einfugen wenn es keine bodenrechtlichen Spannungen auslost oder vorhandene Spannungen erhoht die nur durch eine Bauleitplanung bewaltigt werden konnen Ein Vorhaben fugt sich also dann nicht in die Eigenart der naheren Umgebung ein wenn es den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen uberschreitet und geeignet ist bodenrechtlich beachtliche bewaltigungsbedurftige Spannungen zu begrunden oder zu erhohen Ein solcher Fall ist gegeben wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert stort oder belastet Stiftet es in diesem Sinne Unruhe so lassen sich die Voraussetzungen fur seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen Ein Planungsbedurfnis besteht auch wenn durch das Vorhaben schutzwurdige Belange Dritter mehr als geringfugig beeintrachtigt werden Ist ein qualifizierter Bebauungsplan aufgestellt beplanter Innenbereich so richtet sich die Zulassigkeit nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplans Ist zwar ein Bebauungsplan vorhanden dieser jedoch nicht gemass 30 Abs 1 BauGB qualifiziert regelt sich im Innenbereich die Zulassigkeit des Vorhabens bezuglich der nicht im Bebauungsplan geregelten Kriterien nach dem Einfugungsgebot Zusatzlich zum Einfugungsgebot sind Voraussetzung fur die Zulassigkeit dass die Erschliessung gesichert ist die Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhaltnisse gewahrt sind und das Ortsbild nicht beeintrachtigt wird Erschliessung Bearbeiten Im Einzelfall kann die vorhandene Erschliessung insbesondere die wegemassige Erschliessung der Zulassigkeit von Vorhaben im Innenbereich Grenzen setzen Dies kann insbesondere dann der Fall sein wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsbedarf entsteht der nicht mehr durch die vorhandenen offentlichen Erschliessungsanlagen befriedigt werden kann sondern bauliche Erweiterungs oder Erganzungsmassnahmen erforderlich macht Die Herstellung einer offentlichen Erschliessungsstrasse setzt aber grundsatzlich einen Bebauungsplan voraus 125 Abs 1 BauGB In ansonsten einfach gelagerten Fallen kann die Herstellung und Widmung der notwendigen offentlichen Erschliessungsstrasse auch durch einen entsprechenden Vertrag gesichert werden Auch kann die geplante Erschliessung eines Vorhabens hinsichtlich ihrer Lage oder ihres Umfangs gegenuber der Nachbarbebauung rucksichtslos sein und somit zur Unzulassigkeit des Vorhabens fuhren Gesunde Wohn und Arbeitsverhaltnisse Bearbeiten Im Hinblick auf die grundsatzliche Bebaubarkeit von Innenbereichsgrundstucken ist das Verbot des Entstehens ungesunder Wohn und Arbeitsverhaltnisse als ausserste Grenze der Zulassigkeit zu werten Es ist in seiner Anwendung auf die Abwehr stadtebaulicher Missstande beschrankt und nicht vergleichbar dem fur die Bauleitplanung anzuwendenden Gebot des vorbeugenden Immissionsschutzes Insofern sind die bei dem zu beurteilenden Vorhaben anzuwendenden Massstabe auch nicht den Regeln fur Neuplanungen zu entnehmen z B DIN 18005 Nach dem BGH liegt die Schwelle bis zu der ein Vorhaben noch den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhaltnisse entspricht nicht allzu weit der Grenze zur Polizeigefahr Vermeidung der Ortsbildbeeintrachtigung Bearbeiten Das Gebot der Vermeidung der Ortsbildbeeintrachtigung ist stadtebaulicher Natur und somit vom Gestaltungsrecht der Landesbauordnungen zu unterscheiden Massstab ist das Ortsbild also das Erscheinungsbild eines grosseren Bereichs einer Gemeinde allein unter stadtebaulichen Gesichtspunkten Entscheidend ist ob sich das Vorhaben in die weitere Umgebung einpasst wobei die Gestaltung des Bauwerks selbst nicht relevant ist Bei der Beeintrachtigung des Ortsbildes kommt es nicht wie beim Einfugensgebot auf Ubereinstimmung mit einzelnen Merkmalen der vorhandenen Bebauung an sondern darauf ob ein Gesamtbild das durch unterschiedliche Elemente gepragt sein kann gestort wird Es muss insofern zunachst uberhaupt ein schutzwurdiges Ortsbild vorhanden sein Das Ortsbild muss um schutzenswert zu sein und die Bau gestaltungs freiheit des Eigentumers einschranken zu konnen eine gewisse Wertigkeit fur die Allgemeinheit haben Dies wurde jedenfalls nicht auf ein Ortsbild zutreffen welches keine regionaltypischen Besonderheiten aufweist Nicht jedes Ortsbild ist schutzenswert nur weil es durch eine gewisse Einheitlichkeit oder Gleichartigkeit der Bebauung oder einzelner Elemente der Bebauung gepragt ist Es muss vielmehr einen besonderen Charakter eine gewisse Eigenheit haben die dem Ort oder Ortsteil eine aus dem Ublichen herausragende Pragung verleiht Obere Grenze der Beeintrachtigung ist die Verunstaltung dem Ortsbild in stadtebaulicher Hinsicht grob unangemessen und einen fur solche Eindrucke offenen Betrachter belastend Der Schutz des Ortsbildes ist jedoch in der Regel nicht von einem solchen Gewicht dass er die vollstandige Freihaltung eines Baugrundstucks im Innenbereich bewirken kann Ist ein Vorhaben nach dem BauGB zulassig hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Baugenehmigung Baurecht wenn das Bauordnungsrecht die jeweilige Landesbauordnung und andere Gesetze eingehalten wird Vereinfachend gesagt besteht im Regelfall im Innenbereich ein Anspruch auf Baugenehmigung wenn keine wesentlichen Grunde dagegen sprechen wahrend es sich im Aussenbereich genau andersherum verhalt Innenbereichssatzung Bearbeiten Hauptartikel Innenbereichssatzung Im Zusammenhang bebaute Ortsteile konnen von der Gemeinde durch Satzung festgelegt werden Das BauGB unterscheidet drei Arten von Satzungen Die Klarstellungssatzung 34 Abs 4 Nr 1 Die Entwicklungssatzung 34 Abs 4 Nr 2 Die Einbeziehungs oder Erganzungssatzung 34 Abs 4 Nr 3 Haufigster Anwendungsfall in der Praxis ist die Einbeziehungs oder Erganzungssatzung nach 34 Abs 4 Nr 3 BauGB Siehe auch BearbeitenInnenentwicklung Gebietscharakter Geschlossene Ortschaft und Ortsdurchfahrt als strassenrechtliche Definitionen Geschlossene Bauweise Baurecht Offene Bauweise Baurecht Literatur BearbeitenRonald Kunze 2007 Stichwort Aussenbereich in Bauordnung im Bild WEKA Media Kissing Ronald Kunze Hartmut Welters Hg BauGB Neuerungen 2007 Kommentar zu den Neuerungen und Gesetzestext BauGB 2007 einschliesslich BauNVO WEKAMEDIA Kissing 2007 Ronald Kunze Hartmut Welters Hg Das Praxishandbuch der Bauleitplanung Loseblattsammlung mit laufender Aktualisierung WEKAMEDIA Kissing 2000 2011Einzelnachweise Bearbeiten BVerwG Urteil vom 6 November 1968 Aktenzeichen IV C 31 66 Stephan Mitschang Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 34 Rn 14 BVerwG Urteil vom 29 Mai 1981 Aktenzeichen 4 C 34 78 BVerwGE 62 250 Stephan Mitschang Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 34 Rn 9 Stephan Mitschang Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 34 Rn 6 BVerwG Beschluss vom 16 Dezember 2008 Aktenzeichen 4 B 68 08 ZfBR 2009 376 beck online BVerwG Beschluss vom 2 April 2007 Aktenzeichen 4 B 7 07 ZfBR 2007 480 beck online Stephan Mitschang Olaf Reidt in Battis Krautzberger Lohr Baugesetzbuch 14 Auflage 2019 34 Rn 25 OVG Magdeburg Beschluss vom 3 Februar 2015 Aktenzeichen 2 M 152 14 NVwZ RR 2015 687 beck online BVerwG Beschluss vom 13 Mai 2014 Aktenzeichen 4 B 38 13 NVwZ 2014 1246 beck online Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Innenbereich amp oldid 230847743