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Gebietscharakter ist ein Begriff aus dem deutschen Bau und Planungsrecht Bei der Bebaubarkeit im unbeplanten Innenbereich nach 34 Abs 2 Baugesetzbuch BauGB ist auf den sich aus den ortlichen Verhaltnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen 1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG konnen Nachbarn sich gegen einen Bau aus Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung berufen um den Gebietscharakter zu erhalten unabhangig davon ob sie durch den Bau sonst tatsachlich beeintrachtigt werden 2 Eine detaillierte Beschrankung des Gebietcharakters wie auf ein Einfamilienhausgebiet ist aber der planenden Gemeinde vorbehalten und kann sich nicht aus der faktischen bisherigen Bebauung im Sinne des 34 BauGB ergeben 3 Alle folgenden Absatze bis auf die letzten zwei sind nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Die Belegangaben zur Deutung im Sinne von 34 BauGB fehlen und nach umfangreicher Recherche ist zweifelhaft dass sie uberhaupt belegt werden konnen Der Gebietscharakter 34 BauGB orientiert sich an der Bebauung der Umgebung Der Gebietscharakter kann durch verschiedene Merkmale gepragt sein Nach 34 sind es Art und Mass der baulichen Nutzung die Bauweise und die Grundstucksflachen die uberbaut werden sollen Hier gilt fur Vorhaben das Einfugungsgebot in die nahere Umgebung den sog Einfugungsrahmen Der ist fur die Art der Nutzung grosser zu ziehen als fur das Mass der Nutzung Gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung wie Dachformen und Fassadengestaltung die im Bebauungsplan auch festgesetzt werden konnten sind nach 34 BauGB nicht geregelt dies wird in der Praxis zwar oft durch die Planungsbehorden versucht ist jedoch in der Regel nicht zulassig Die Art der baulichen Nutzung ist nach den in der naheren Umgebung vorhandenen Nutzungen zu bewerten es sei denn das Gebiet lasst sich nach seiner Eigenart einem der in der BauNVO beschriebenen Gebiete zum Beispiel Allgemeines Wohngebiet WA zuordnen Dann gilt fur die Zulassigkeit der entsprechende Paragraph der BauNVO direkt Dies gilt ausschliesslich fur die Art der baulichen Nutzung Das Mass der baulichen Nutzung bezieht sich auf die Hohen der Bebauung die Kubatur sowie auf die Dichte der Grundstucksausnutzung Geschossflache und uberbaute Grundstucksflache Die Bauweise regelt ob mit Abstandflache gebaut werden muss oder ob Gebaude grenzstandig zu errichten sind Die Grundstucksflachen die bebaut werden sollen umschreiben die bebaubaren Flachen hier ist meist die Entfernung zur offentlichen Strassenverkehrsflache das Kriterium Ist ein Baugebiet inhomogen dann ist entsprechend viel Flexibilitat moglich Ist in einem Gebiet allerdings eine Nutzung hinsichtlich der beschriebenen Kriterien ein Ausreisser so ist er atypisch und kann nur dann pragen und somit eine entsprechende Zulassigkeit fur andere Grundstucke begrunden wenn er zum Beispiel wegen seiner Grosse die Umgebung dominiert Wichtig ist der Gebietscharakter bei der Zulassigkeit der baulichen Nutzung nach der Baunutzungsverordnung BauNVO Beispielsweise auch bei der Zulassigkeit von Ausnahmen So lasst zwar 4 Abs 3 BauNVO bestimmte Ausnahmen von reiner Wohnnutzung in allgemeinen Wohngebieten zu Ob aber zum Beispiel ein Zustellstutzpunkt der Deutschen Post als Anlage fur Verwaltungen 4 Abs 3 Nr 3 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulassig ist hangt davon ab ob diese spezielle Nutzung mit dem Gebietscharakter als allgemeines Wohngebiet zu vereinbaren ist 4 Wegen der Gefahrdung des gebietspezifischen Ruhebedurfnisses durch Verkehr ist dies im Beispiel nicht der Fall Auch bei der Eingriffsregelung in Deutschland wird der Gebietscharakter berucksichtigt Einzelnachweise Bearbeiten BVerwG Beschluss vom 16 Dezember 2008 Aktenzeichen 4 B 68 08 BeckRS 2009 30192 Rn 4 beck online BVerwG Beschluss vom 1 Marz 2010 Aktenzeichen 4 B 7 10 BeckRS 2010 47276 Rn 6 beck online Zitat Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung gewahrten dem Nachbarn unabhangig von tatsachlichen Beeintrachtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs OVG Luneburg Beschluss vom 28 Mai 2014 Aktenzeichen 1 ME 47 14 Randnummer 11 BVerwG Urteil vom 21 Marz 2002 Aktenzeichen 4 C 1 02 NVwZ 2002 1118 beck online Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebietscharakter amp oldid 202150506