www.wikidata.de-de.nina.az
Die Eingriffsregelung auch Eingriffs Ausgleichs Regelung ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes das in der Normal Landschaft greift also auch ausserhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot fur Natur und Landschaft Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft Beeintrachtigungen vermieden und minimiert werden Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Massnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind 14 und 15 des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG sowie 1a und 35 des Baugesetzbuches BauGB Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen Landschaftspflegegesetzen u a der Lander Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes im Marz 2010 hat sich die Rechtsgrundlage der Eingriffsregelung geandert Vorher war das Bundesnaturschutzgesetz ein Rahmengesetz die eigentlich verbindliche Rechtsvorschrift war das Naturschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes Nunmehr ist das Bundesgesetz selbst Rechtsgrundlage Das Verfahren zur Anwendung der Eingriffsregelung legt 17 BNatSchG fest Fur alle Vorhaben die aufgrund anderer Rechtsvorschriften ohnehin einer Zulassung durch eine Behorde bedurfen wird das Verfahren von der dafur zustandigen Fachbehorde im Benehmen mit der zustandigen Naturschutzbehorde also unter deren nahezu einvernehmlicher Beteiligung aber keine Veto Funktion durchgefuhrt Dies wird als Huckepack Verfahren bezeichnet Bedarf ein Eingriff keiner anderweitigen behordlichen Zulassung so ist kein Tragerverfahren fur die Eingriffsregelung verfugbar und die Naturschutzbehorde entscheidet selbstandig Dies gilt auch fur ansonsten genehmigungsfreie Vorhaben soweit es sich dabei um Eingriffe im Sinne des Gesetzes handelt Der Antragsteller muss der Behorde unaufgefordert alle erforderlichen Unterlagen insbesondere uber Art und Schwere des geplanten Eingriffs und die geplanten Ausgleichsmassnahmen vorlegen Die Behorde darf dazu spezielle Gutachten verlangen Bei Eingriffen aufgrund von Fachplanungen insbesondere bei Planfeststellungen muss sie ein solches Gutachten verlangen In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung seit dem sog Baurechtskompromiss Teil der stadteplanerischen Gesamtabwagung So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden Inhaltsverzeichnis 1 Definition Eingriff 2 Landwirtschaftsprivileg 3 Ausgleichspflicht 3 1 Vermeidungs und Minimierungsgebot Untersagung 3 2 Kompensationsmassnahmen 4 Verfahren der Eingriffsregelung 4 1 Ablauf 5 Vorschriften zur Anwendung in der Bauleitplanung 5 1 Die Eingriffsregelung im Baugesetzbuch 5 2 Bebauungsplan 5 3 Abwagungsgebot in der Bauleitplanung 5 4 Geltungsbereich des Flachennutzungsplans 5 5 Geltungsbereich von Bebauungsplanen 5 6 Vorhaben im Innenbereich 34 BauGB 5 6 1 Gebietscharakter 5 7 Vorhaben im Aussenbereich 35 BauGB 5 8 Kompensation 5 9 Abweichende Vorschriften 6 Kritik 7 Literatur 8 Weblinks 9 Anmerkungen 10 EinzelnachweiseDefinition Eingriff BearbeitenDer Begriff des Eingriffes wird im 14 Abs 1 BNatSchG definiert Der Inhalt lautet Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veranderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflachen oder Veranderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels die die Leistungs und Funktionsfahigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeintrachtigen konnen Es stehen sich bei Vorhaben die einen solchen Eingriff darstellen zwei entgegengesetzte Interessen gegenuber zum einen das Interesse des Vorhabentragers an der Durchfuhrung seines Projektes zum anderen die Belange des Natur und Landschaftsschutzes hier insbesondere geringstmoglicher Verbrauch von Natur und Boden Ob ein bestimmtes Vorhaben uberhaupt einen Eingriff darstellt ist als unbestimmter Rechtsbegriff von der Behorde zu entscheiden In der Regel sind Listen typischer Vorhaben im Gebrauch wo bei den darauf verzeichneten Vorhaben regelmassig von einem Eingriff im Sinne des Gesetzes ausgegangen wird Die Landergesetze z B das Landesnaturschutzgesetz NRW LNatSchG NRW regeln teilweise im Einzelnen welche Vorhaben Strassenbau Gewerbeansiedlung als Eingriffe gelten oder grundsatzlich nicht als Eingriffe anzusehen sind Stellenweise erfolgt dies durch untergesetzliche Regelwerke Rechtsverordnung Anm 1 Strittig sind haufiger die Schwere des Eingriffs und damit verbunden der Umfang und die Kosten der Kompensationsmassnahmen Dabei wird uber Biotopwertverfahren versucht den Bewertungsmassstab zu vereinheitlichen In der Bundeskompensationsverordnung ist dies fur Vorhaben im Zustandigkeitsbereich der Bundesverwaltung geregelt um eine landerubergreifend vereinheitlichte naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen zu gewahrleisten 1 Daneben existieren landesspezifische Biotopwertverfahren und Regelungen zum Ausgleich uber Okokonten oder Flachenpools Landwirtschaftsprivileg BearbeitenDie land forst und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berucksichtigt werden Das ist regelmassig der Fall wenn die Anforderungen an die gute fachliche Praxis erfullt werden Diese Anforderungen ergeben sich aus 5 Abs 2 bis 4 BNatSchG den in 17 Abs 2 des Bundes Bodenschutzgesetzes niedergelegten Grundsatzen und dem jeweiligen Fachrecht Damit soll die tagliche Wirtschaftsweise des Landwirts also die wiederkehrende und auf Fortsetzung angelegte Bodenbearbeitung von naturschutzrechtlichen Anordnungen freigestellt werden Demnach darf ein Landwirt ohne Einholung einer Genehmigung sein Feld umpflugen wahrend er zum Umpflugen seiner Wiese eine Genehmigung benotigt Ausgleichspflicht Bearbeiten nbsp Informationstafel des Projekts Grunes C zu einer Ausgleichsflache fur Strassen und Wegebaumassnahmen in Alfter Nordrhein Westfalen nbsp Ausgleichsflache zwischen Feld und Parkanlage am sudlichen Stadtrand von Regensburg BayernDie sich aus dem Eingriff ergebenden Beeintrachtigungen von Natur und Landschaft sind funktional auszugleichen oder es sind gleichwertige andere Aufwertungen vorzunehmen Der fruher im Gesetz verankerte Vorrang der funktionalen Ausgleichsmassnahmen gegenuber den an anderer Stelle oder zugunsten anderer Naturguter erfolgenden Ersatzmassnahmen ist mit dem Gesetz von 2009 entfallen Eine gestufte Regelung wie sie das BNatSchG vorsieht ist auch im US amerikanischen Umweltrecht verankert Fur Vorhaben die Eingriffe in bestimmte schutzenswerte Gebiete darstellen oder zur Folge haben gilt ein nahezu deckungsgleiches Verfahren Dass dort jedoch nur Feuchtgebiete nach der Sektion 404 des Clean Water Act und Habitate bestimmter geschutzter Arten nach dem Endangered Species Act solchermassen geschutzt sind liegt am eher punktuellen Ansatz des US amerikanischen Naturschutzrechts Vermeidungs und Minimierungsgebot Untersagung Bearbeiten Man unterscheidet zwischen vermeidbaren negativen Auswirkungen Beeintrachtigungen und unvermeidbaren Auswirkungen dto Vermeidbare Beeintrachtigungen mussen vermieden werden Unvermeidbare Beeintrachtigungen mussen so weit als moglich minimiert werden Zur Vermeidung von Beeintrachtigungen sieht die entsprechende Fachplanung haufig Schutz oder Minderungsmassnahmen vor Beispiele Bei der Baumassnahme mussen einzelne Baume erhalten werden Diese mussen wahrend der Bauphase besonders geschutzt werden Bleiben Beeintrachtigungen ubrig mussen sie kompensiert werden 15 BNatSchG an Ausnahmen sind hohe Forderungen geknupft Naheres regeln die Landergesetze Dabei geht es meistens nicht darum ob ein Eingriff an sich vermeidbar ware Eine Untersagung des Eingriffs im Zuge der Eingriffsregelung ist theoretisch vom Gesetz her abgedeckt in der Praxis aber nur auf Umwegen Rechtsmangel Rechtsbruch und daher nur implizit moglich In der Praxis werden solche Hindernisse meistens im Planungsprozess ausgeraumt die Planung wird modifiziert Kompensationsmassnahmen Bearbeiten Die Kompensation der Beeintrachtigungen lasst sich erreichen durch Ausgleich Kompensation im raumlichundfunktionalem Zusammenhang Die beeintrachtigte Funktion des Naturhaushaltes wird am selben Ort zeitnah durch eine andere Massnahme verbessert Beispiel Durch die Versiegelung eines Strassenneubaus wird die Grundwasserneubildung verringert In unmittelbarer Nahe wird eine alte Strasse auf derselben Flache abgebaut Ruckbau Dieselbe Menge Regenwasser kann versickern die Beeintrachtigung der Funktion ist ausgeglichen durch Ersatz Kompensation durch in der Regel nicht funktionale aber gleichwertige Massnahmen im raumlichen Zusammenhang nur in schwierigen Fallen nicht im raumlichen Zusammenhang Natur und Landschaft werden an anderer Stelle weit entfernt verbessert oder eine andere Funktion wird in der Nahe aufgewertet Statt des Ruckbaus werden beispielsweise Baume gepflanzt oder der Ruckbau findet woanders statt Es konnen aber auch Baumpflanzungen an anderer Stelle stattfinden Ersatzmassnahmen sollen mit der einschlagigen Landschaftsplanung ubereinstimmen Ausgleichs und Ersatzmassnahmen werden haufig als Kompensationsmassnahmen zusammengefasst In der Praxis ist das grosste Problem bei der Umsetzung der Kompensationsmassnahmen haufig dass entsprechende Grundstucke nicht zur Verfugung stehen Da der Verursacher des Eingriffs fur den Ausgleich zustandig ist muss auch dieser und nicht etwa die Behorde diese Grundstucke bereitstellen Kann er dies nicht bieten sog Flachenpools einen Ausweg 16 BNatSchG Bevorratung von Kompensationsmassnahmen Kompensationsflachen und massnahmen konnen in solchen Pools zusammengefasst werden Der Oberbegriff Pools wird in der Praxis in verschiedenen Formen umgesetzt Flachen die fur Kompensationsmassnahmen geeignet sind konnen in Katastern zusammengefasst werden In diesem Fall wird meist die Eignung und Verfugbarkeit der Flachen vorgepruft aber es werden noch keine konkreten Schritte zur Umsetzung der Massnahmen unternommen Ein raumlicher Zusammenhang der Flachen ist nicht unbedingt erforderlich Es konnen meist zusammenhangende Flachen bereits fur Kompensationsmassnahmen gesichert werden z B durch Erwerb Ziel ist hier oft komplexe Naturschutzmassnahmen auf zusammenhangenden Flachen zu ermoglichen Wenn auf Poolflachen bereits im Voraus Kompensationsmassnahmen durchgefuhrt werden spricht man von Flachen und Massnahmenbevorratung Pools sind ca seit der BauGB Novelle 1998 die eine Diskussion uber Flexibilisierung der Eingriffsregelung in Gang setzte ein im Naturschutz vieldiskutiertes Konzept Es gibt mittlerweile etliche Praxisbeispiele und Institutionen z B Flachenagenturen die Pools fur die Eingriffsregelung entwickeln Ersatzzahlung In Ausnahmefallen konnen Eingriffe mit nicht kompensierbaren Beeintrachtigungen durch eine Ersatzzahlung abgegolten werden 15 Abs 6 BNatSchG Dies ist nur dann zulassig wenn eine andere Kompensation nicht moglich ist Fur die Hohe der Ersatzzahlung sind die durchschnittlichen Kosten fur die ersparte Kompensationsmassnahme mit allen Nebenkosten zugrunde zu legen Verfahren der Eingriffsregelung BearbeitenDie Anwendung der Eingriffsregelung erfolgt in einer Abfolge einzelner sachlich abgegrenzter aufeinander aufbauender Arbeitsschritte die sich aus den Fragestellungen und dem Prufauftrag der Eingriffsregelung ergeben Ablauf Bearbeiten Schritt 1 Festlegung des vom geplanten Eingriff voraussichtlich betroffenen Raumes Welcher Raum wird von den geplanten Bauvorhaben voraussichtlich betroffen Schritt 2 Erfassung und Bewertung von Natur und Landschaft im vom Eingriff betroffenen Raum Welche Bedeutung hat die Auspragung von Natur und Landschaft dieses Raumes fur den Naturschutz und die Landschaftspflege Schritt 3 Ermittlung und Bewertung von Beeintrachtigungen der Leistungsfahigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes durch den geplanten Eingriff Konnen Natur und Landschaft durch die geplanten Bauvorhaben beeintrachtigt werden Schritt 4 Vermeidung von Beeintrachtigungen Konnen diese Beeintrachtigungen vermieden werden und welche Vorkehrungen zur Vermeidung sind erforderlich Schritt 5 Minimierung der Beeintrachtigungen Wie sind unvermeidbare Beeintrachtigungen zu minimieren Schritt 6 Ermittlung der Ausgleichbarkeit erheblicher Beeintrachtigungen und Festlegung von Ausgleichsmassnahmen oder Ersatzmassnahmen Konnen die unvermeidbaren erheblichen Beeintrachtigungen ausgeglichen werden und welche Ausgleichsmassnahmen sind erforderlich Welche Ersatzmassnahmen sind fur die nicht ausgleichbaren Beeintrachtigungen erforderlich Schritt 7 Gegenuberstellung von Beeintrachtigungen und Vorkehrungen zur Vermeidung Ausgleichs und Ersatzmassnahmen Werden die Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffsregelung gemass bewaltigt Zur Bewertung der Eingriffsfolgen schreibt der Gesetzgeber kein bestimmtes Verfahren vor In der Praxis wird dem Verursacher konkret in der Regel Dem von ihm beauftragten Fachgutachter von der Naturschutzbehorde haufig die Anwendung eines bestimmten Bewertungsverfahrens nahegelegt Die Abwagung der Eingriffsfolgen kann durch freie Beschreibung verbal argumentativ oder durch Anwendung eines formalisierten Bewertungsverfahrens in der Praxis die Regel meist vom Typus eines Biotopwertverfahrens erfolgen Vorschriften zur Anwendung in der Bauleitplanung BearbeitenDie Eingriffsregelung im Baugesetzbuch Bearbeiten Nach 18 BNatSchG ist die Eingriffsregelung fur Bauleitplane d h im Wesentlichen Flachennutzungsplane und Bebauungsplane nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden Grundlage fur die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist der 1a BauGB Die Eingriffsregelung ist demnach im Rahmen der Begrundung des jeweiligen Plans zu leisten Nach 2a BauGB ist der dafur vorgesehene Ort der Umweltbericht Bebauungsplan Bearbeiten Seit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs und Wohnbaulandgesetzes 1993 Art 5 das die Planungs und Genehmigungsverfahren verkurzen sollte wird die Eingriff Ausgleich Regelung im besiedelten Bereich nicht mehr im einzelnen Baugenehmigungsverfahren angewendet um diese Verfahren zu beschleunigen Die Eingriff Ausgleich Regelung ist auf die Ebene des Bebauungsplans B Plan vorverlagert bereits bei Aufstellung und Anderung des B Planes als Teil der bauleitplanerischen Abwagung anzuwenden und nicht erst bei dessen Verwirklichung durch konkrete Bauvorhaben Damit soll sichergestellt werden dass die Belange des Naturschutzes trotz der Lockerung planerischer Anforderungen fur einzelne Bauvorhaben nicht unberucksichtigt bleiben Die notwendigen Kompensationsmassnahmen werden als Ergebnis des bauleitplanerischen Abwagungsprozesses verbindlich festgesetzt Dazu gehoren die Flachen zur Vermeidung und zum Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeintrachtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs und Funktionsfahigkeit des Naturhaushalts 1a Abs 3 Satz 2 9 Abs 1a BauGB Flachen oder Massnahmen zum Schutz zur Pflege und zur Entwicklung von Boden Natur und Landschaft SPE Massnahmen gem 9 Abs 1 Nr 20 BauGB dienen dagegen der stadtebaulichen Entwicklung und setzen keinen vorherigen Eingriff in Natur und Landschaft voraus Kompensationsmassnahmen sollen spatestens bei Verwirklichung der Planung von den Bauherren umgesetzt werden Soweit Kompensationsmassnahmen in offentliche Flachen verlagert wurden konnen die Kommunen die Kosten auf die Bauherrschaften umlegen 135a BauGB Verursacherprinzip Ob Kompensationsmassnahmen als Festsetzungen in den Bebauungsplan ubernommen werden oder uber einen stadtebaulichen Vertrag gem 11 BauGB durchgefuhrt werden hangt von den ubergeordneten verbindlichen ortlichen Zielen ab Diese Ziele sind im Flachennutzungsplan oder im Landschaftsplan sofern er Rechtsverbindlichkeit besitzt Landersache aufgefuhrt Kann eine Kompensation nicht erfolgen letztlich eine politische Entscheidung und widerspricht dies nicht den Zielen ubergeordneter Planung wird im Rahmen des 1 BauGB abgewogen welche Belange im Rang vorgehen Abwagungsgebot in der Bauleitplanung Bearbeiten Voraussetzung einer gerechten Abwagung der offentlichen Belange untereinander ist dass drei wesentliche Anforderungen eingehalten werden 1 die entscheidungserheblichen Belange d h die Fakten mussen ausreichend ermittelt sein sie mussen 2 entsprechend ihrer Bedeutung gewichtet und es mussen 3 die unterschiedlichen und haufig auch gegenlaufigen privaten und offentlichen Belange in ein angemessenes Verhaltnis zueinander gebracht werden Es besteht aber ein planerischer Gestaltungsspielraum in der Kollision unterschiedlicher Belange und Interessen einer bestimmten Losung den Vorzug zu geben und damit notwendigerweise andere Interessen hintenanzustellen Werden einzelne Schutzguter oder Belange ohne plausible Erklarung nicht untersucht oder gar nicht erwahnt kann dies zu einem Abwagungsfehler fuhren Ein Mangel liegt auch vor wenn die von der Landschaftsplanung vorgeschlagenen Kompensationsmassnahmen ohne ernsthafte Prufung der Realisierbarkeit als nicht realisierbar zuruckgewiesen werden Geltungsbereich des Flachennutzungsplans Bearbeiten Der als vorbereitende Bauleitplanung zu den Bauleitplanverfahren zahlende Flachennutzungsplan 5 BauGB kann keine Festsetzungen treffen er stellt die Bedurfnisse der Gemeinde dar und kann daher Flachen fur Ausgleichsflachen darstellen 5 Abs 2a BauGB Geltungsbereich von Bebauungsplanen Bearbeiten Im Geltungsbereich von Bebauungsplanen nach 9 BauGB Inhalt des B Plans 12 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan 13a BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung 30 Abs 1 BauGB Anforderungen an einen sog qualifizierten Bebauungsplan und 33 Abs 1 BauGB sog Planreife sowie in der nach 18 Abs 1 BNatSchG gleichgestellten Einbeziehungssatzung nach 34 Abs 4 Satz 1 Nr 3 BauGB ist die Eingriffsregelung bereits in das Planverfahren vorverlagert der jeweilige Plan stellt bereits den Eingriff dar Vorhaben im Innenbereich 34 BauGB Bearbeiten In im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach 34 BauGB der sog Innenbereich Flachen innerhalb von Siedlungen die meistens im Flachennutzungsplan als Bauflachen gekennzeichnet sind wo also kein Bebauungsplan besteht ist die Eingriffsregelung fur Vorhaben nicht anzuwenden 18 Abs 2 BNatSchG Das bedeutet dass auf einem vollstandig unbebauten Grundstuck nach 34 BauGB eine Neubebauung zulassig ist die sich am Gebietscharakter orientiert Darstellungen des Flachennutzungsplanes und andere Planungsvorschriften mussen aber beachtet werden Die Baubehorde setzt die zustandige Umweltbehorde in der Regel die untere Naturschutzbehorde von dem Vorhaben in Kenntnis Die Naturschutzbehorde hat eine Frist von 4 Wochen um zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen Aussert sie sich nicht wird nach Aktenlage entschieden Die Durchsetzungsmoglichkeiten der Naturschutzbehorde erstrecken sich hierbei kaum auf die Eingriffsregelung weil diese nicht anzuwenden ist s o sondern nur auf andere Bereiche des Naturschutzes z B Artenschutz gesetzlich geschutzte Biotope 30 BNatSchG Gebietscharakter Bearbeiten Der Gebietscharakter orientiert sich an der Bebauung der Umgebung Der Gebietscharakter kann durch verschiedene Merkmale gepragt sein In der Regel sind es Art und Mass der baulichen Nutzung z B Wohnen und Gewerbe als Art Geschossflache und uberbaute Grundstucksflache als Mass vgl auch Baunutzungsverordnung BauNVO Aber auch andere wesentliche gestalterische Merkmale der Nachbarbebauung wie Dachformen die im Bebauungsplan auch festgesetzt werden konnten konnen den Gebietscharakter ausmachen Dies bezieht sich immer auf relativ einheitliche Gebiete in denen eine Abstrahierung der Merkmale moglich ist Ein sehr inhomogenes Gebiet ist wie ein Aussenbereich zu behandeln wenn keine Merkmale abstrahiert werden konnen Dazu gibt es im Einzelfall unterschiedliche Urteile Kommentare und Vorgehensweisen Vorhaben im Aussenbereich 35 BauGB Bearbeiten Im Aussenbereich nach 35 BauGB ausserhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile vgl hierzu 34 Abs 1 BauGB gelten fur Bauvorhaben vor Anwendung der Eingriff Ausgleich Regelung verscharfte Bedingungen Es sind zu unterscheiden privilegierte Nutzungen 35 Abs 1 z B Landwirtschaft Nutzungsanderungen Erweiterungen oder Ersatzbauten mit engeren Auflagen 35 Abs 4 Aussenbereichssatzungen 35 Abs 6 und Einzelfall Zulassungen 35 Abs 2 Auch wenn die nach Abs 1 bis 4 zulassigen Vorhaben nach Abs 5 Satz 1 in einer flachensparenden die Bodenversiegelungen auf das notwendige Mass begrenzenden und den Aussenbereich schonenden Weise auszufuhren sind ist die Eingriff Ausgleich Regelung meist anzuwenden auch bei der durch vorstehende Bestimmung nicht erfassten Aussenbereichssatzung nach Abs 6 da ein Eingriff erfolgt ausser z B bei reinen Umnutzungen von Gebauden Im Gegensatz zum B Plan oder zur Satzung nach 34 Abs 4 Satz 1 Nr 3 Einbeziehungssatzung mit der vorgelagerten Eingriffsregelung erfolgt diese hier beim jeweiligen Bauvorhaben Kompensation Bearbeiten 200a des BauGB definiert die Voraussetzungen fur eine zeitliche raumliche und funktionale Entkoppelung von Kompensationen Die zeitliche und raumliche Entkoppelung ermoglicht die Einfuhrung von Okokonten Sie dienen vorwiegend dazu Kompensationsmassnahmen vorhalten zu konnen um schneller auf Investitionswunsche zu reagieren Das Okokonto sollte nicht dazu dienen Kompensationen von vornherein raumlich funktional entkoppelt durchzufuhren Eine Entkoppelung ist nur zulassig solange sie den ortlichen verbindlichen Zielen der Landschaftsplanung im Landschaftsplan festgelegt oder den Festsetzungen und Zielen auch textlich formulierte Ziele der ubergeordneten Planung nicht widerspricht Dies ist vor allem in Gebieten stadtischer Uberwarmung hinsichtlich des Grundwasserschutzes und auch hinsichtlich der Freiraumversorgung zu beachten Zur Festlegung der Kompensationsmassnahmen werden unterschiedliche Verfahren angewendet Meist handelt es sich um Verfahren vom Typus der Biotopwertverfahren Abweichende Vorschriften Bearbeiten Je nach Land und Art der Vorhaben konnen aber auch weitergehende Vorschriften gelten Landesnaturschutzgesetze Sie konnen auch fur nicht kompensierbare Beeintrachtigungen Ausgleichszahlungen ermoglichen Weitere bundesweite Abweichungen sind raumbedeutsame Planungen Bergbau Windenergie etc Fernstrassen unterliegen dem Umweltvertraglichkeitsprufungsgesetz Gebiete die den Kriterien der Fauna Flora Habitat Richtlinie entsprechen unabhangig davon ob sie formlich gemeldet sind oder nicht Hier sind weitraumig Alternativen zu prufen Beeintrachtigungen von FFH Gebieten sind der bauleitplanerischen Abwagung nicht zuganglich Die Entscheidungskaskade fur die Alternativenprufung fur Natura 2000 Gebiete ist im Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG geregelt besonders geschutzte Biotope nach 30 Bundesnaturschutzgesetz oder der Landesnaturschutzgesetze unabhangig von ihrem Meldestatus sind bei der Abwagung besonders zu berucksichtigen Bundesrecht bricht Satzung Kritik BearbeitenDie Eingriffsregelung ist auf allen Anwendungsebenen zahlreicher Kritik ausgesetzt Mehrere wissenschaftliche Studien belegen eine stark defizitare Umsetzung 2 3 4 5 Einem relativ hohen Prozentsatz der eigentlich rechtlich verbindlichen Ausgleichsverpflichtungen wird nicht nachgekommen Eine Fallstudie in Suddeutschland stellte fest dass fast 30 der 124 untersuchten rechtsverbindlich durchzufuhrenden Ausgleichsmassnahmen in der Landschaft nicht zu finden sind 2 Ausserdem hat zusatzlich ein wesentlich grosserer Anteil der Ausgleichsflachen nicht die im Sinne des Gesetzgebers und des Naturschutzes geforderte gewunschte Qualitat 3 4 Die Eingriffsregelung konnte den hohen Flachenverbrauch in Deutschland etwa 60 ha Tag neue Siedlungs und Verkehrsflache nicht stoppen 2 Konzeptionell ist sie dafur auch nur bedingt geeignet denn eine Flachenversiegelung kann beispielsweise auch mit einer Aufwertung einer Streuobstwiese ausgeglichen werden 5 Folgende weitere Kritikpunkte finden sich in der Literatur Auswahl Es gibt faktisch keine Kontrollinstanz der Ausgleichsflachen Formal sind die Unteren Behorden fur die Kontrolle der korrekten Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung zustandig Diese konnen dieser aufgrund der dann enormen Arbeitsbelastung aber faktisch nicht nachkommen sodass Missstande nicht bekannt und nicht behoben werden Es existiert so auch keine Kontrolle der korrekten Pflege pflegebedurftiger Ausgleichsmassnahmen z B regelmassiger Schnitt von Streuobstbestanden die im Zuge der Ausgleichsverpflichtung angelegt wurden 2 Uberhaupt gilt die Pflegeverpflichtung fur Ausgleichsmassnahmen aus Grunden der Verhaltnismassigkeit je nach Bundesland nur 25 30 Jahre Pflegebedurftige Ausgleichsmassnahmen die die uberwiegende Mehrheit aller Massnahmen umfassen sind nach Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr verpflichtend weiter zu pflegen und werden daher vermutlich in vielen Fallen naturschutzfachlich degradieren Auf der anderen Seite wird der Eingriff diese Zeitspanne in der Regel weit uberschreiten das gilt speziell fur Flachenversiegelungen 2 Die Bewertung der Eingriffswirkung und der Ausgleichsverpflichtung wird in der Regel im Sinne des Eingreifers der auch der Geldgeber ist abgewickelt z B bei der Schaffung von Neubaugebieten im kommunalen Siedlungsbereich Damit wird der real zu erbringende Ausgleich eher kleiner Diese Spielraume sind rechtens 5 Die zahlreichen Ausgleichsmassnahmen werden z B zwischen den Kommunen nicht koordiniert und entfalten damit nicht ihre potentiell mogliche positive Wirkung im Sinne des Biotopverbundes 2 Die rechtlichen und formalen Auflagen der Eingriff Ausgleichsregelungen sind auch fur Naturschutzexperten fachlich kaum mehr nachvollziehbar was die Kontrolle und Umsetzung erheblich erschwert 2 Speziell bei dem punktuellen Ausgleich mit flachiger Wirkung z B Bau von Fischtreppen Entfugung von Mauern als Sonderfall der Erfullung der Ausgleichsverpflichtung werden oftmals sehr viele Punkte auf das vorgezogene Ausgleichskonto gutgeschrieben Das heisst dass diese Punkte fur den Ausgleich eines moglicherweise unverhaltnismassig grossen Eingriffs verrechnet werden konnen 5 Literatur BearbeitenW Frenz H J Muggenborg Hrsg Bundesnaturschutzgesetz Kommentar 2 Auflage 2011 Erich Schmidt Verlag Berlin 2016 ISBN 978 3 503 16366 3 J Schumacher P Fischer Huftle Hrsg Bundesnaturschutzgesetz Kommentar 2 Auflage Verlag Kohlhammer Stuttgart 2010 ISBN 978 3 17 021257 2 J Koppel U Feickert L Spandau H Strasser Praxis der Eingriffsregelung Schadenersatz an Natur und Landschaft Verlag Eugen Ulmer Stuttgart 1998 ISBN 3 8001 3501 9 W Breuer Erfolgskontrolle fur Ausgleichs und Ersatzmassnahmen In Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 13 5 1993 S 181 186 S Wagner Okokonten und Flachenpools Die rechtlichen Grundlagen Moglichkeiten und Grenzen der Flachen und Massnahmenbevorratung als Ausgleichsmethoden im Rahmen der Eingriffsregelung im Stadtebaurecht Duncker amp Humblot Berlin 2007 ISBN 978 3 428 12402 2 Werner Dieter Spang Sven Reiter Okokonten und Kompensationsflachenpools in der Bauleitplanung und Fachplanung Erich Schmidt Verlag Berlin 2007 ISBN 978 3 503 09034 1 Arno Bunzel Daniela Michalski Natur und Landschaft bei der Konversion militarischer Liegenschaften Deutsches Institut fur Urbanistik Berlin 2012 ISBN 978 3 88118 509 7 Weblinks BearbeitenText des Bundesnaturschutzgesetzes in der ab 1 Marz 2010 geltenden Fassung Text des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis 28 Februar 2010 geltenden Fassung Methodik der Eingriffsregelung Teil III Vorschlage zur bundeseinheitlichen Anwendung PDF 3 33 MB Biotopwertverfahren am Beispiel Nordrhein Westfalen Report Mainz Sendung vom 20 08 2019 Die Okopunkte Luge wie mit der Natur Kasse gemacht wird Jutta Kill 21 September 2020 Legitimierte Zerstorung von Biodiversitat Heinrich Boll StiftungAnmerkungen Bearbeiten Zum Beispiel in Rheinland Pfalz Landesverordnung uber die Bestimmung von Eingriffen in Natur und Landschaft Memento vom 8 Dezember 2015 im Internet Archive vom 19 Dezember 2006 Einzelnachweise Bearbeiten Bundesministerium fur Umwelt Naturschutz nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Bundeskompensationsverordnung BKompV Hintergrund Stand 14 April 2020 abgerufen am 20 April 2022 a b c d e f g Jessica Rabenschlag Nicolas Schoof Jochen Schumacher Albert Reif Evaluation der Umsetzung baurechtlicher Ausgleichsmassnahmen Nr 51 Naturschutz und Landschaftsplanung 2019 S 434 442 researchgate net a b Beate Jessel R Rudolf U Fleickert U Wellhofer Nachkontrollen in der Eingriffsregelung Erfahrungen aus 4 Jahren Kontrollpraxis in Brandenburg Nr 12 4 Naturschutz und Landschaftspflege in Brandenburg 2003 S 144 149 a b S Ecker U Probstl Haider Erfolgskontrolle von Ausgleichsflachen im Rahmen der Bauleitplanung in Bayern Nr 48 5 Naturschutz und Landschaftsplanung 2016 S 161 167 a b c d Beate Jeuther Elisabeth Schubert Reinhold Hettrich Anne Ruff Evelyn Gussmann Evaluation der Okokonto VerordnungBaden Wurttemberg PDF 22 November 2018 abgerufen am 23 August 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eingriffsregelung in Deutschland amp oldid 236322996