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Als Baurechtskompromiss bezeichnet man im deutschen Recht die Fortentwicklung der planerischen Eingriffsregelung durch die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bauleitplanverfahren Der Baurechtskompromiss dient der Umsetzung des Nachhaltigkeitsprinzips wie es in der Habitat Agenda der zweiten Konferenz der Vereinten Nationen uber menschliche Siedlungen Habitat II vom Juni 1996 konkretisiert ist 1 Eine nachhaltige Siedlungsentwicklung soll danach wirtschaftliche Entwicklung Beschaftigungsmoglichkeiten und sozialen Fortschritt im Einklang mit der Umwelt gewahrleisten Inhaltsverzeichnis 1 Anlass 2 Inhalt und Bedeutung 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseAnlass BearbeitenStadtebau und Umweltschutz stehen in einem naturlichen Konkurrenzverhaltnis Die stadtebauliche Entwicklung und die Beanspruchung von Grund und Boden haben direkte Auswirkungen auf Natur und Landschaft Uber die Bedeutung und den Stellenwert des Naturschutzes herrschte bis in das Jahr 1993 weder auf der Ebene der Bauleitplanung noch der Baugenehmigung Einigkeit Kontrovers diskutiert wurden einerseits die Einwirkungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter den Aspekten der stadtebaulichen Vorwirkung und unter dem Gebot der planerischen Konfliktbewaltigung Andererseits war auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens die Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung umstritten 2 Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung gab es nicht Insbesondere steigender Wohnraumbedarf hat in den 1990er Jahren zu einer grundlegenden Neuregelung des Verhaltnisses von Bauplanungs und Bauordnungsrecht zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gefuhrt Wahrend die fachliche Bestimmung dessen was ein Eingriff in Natur und Landschaft ist und die Anwendbarkeit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz geregelt bleibt Legaldefinition in 14 Abs 1 BNatschG bestimmen sich die Rechtsfolgen und der Vollzug der aufgrund der Bauleitplanung zu erwartenden Eingriffe nach Massgabe des Baugesetzbuchs 18 Abs 1 BNatschG 1a Abs 3 BauGB 3 Insofern hat die gesetzliche Neuregelung einen Kompromiss zwischen Naturschutz und Baurecht herbeigefuhrt Inhalt und Bedeutung BearbeitenMit dem Investitionserleichterungs und Wohnbaulandgesetz 1993 4 wurde 8a Abs 1 in das Bundesnaturschutzgesetz eingefugt durch das Bau und Raumordnungsgesetz BauROG 1998 5 dann 1a in das Baugesetzbuch Heute findet sich die Regelung in 18 Abs 1 BNatSchG die in das BauGB zuruckverweist Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeintrachtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs und Funktionsfahigkeit des Naturhaushalts sind seitdem bei der Aufstellung der Bauleitplane in der Abwagung nach 1 Abs 7 BauGB zu berucksichtigen Die naturschutzrechtlichen Belange rucken dabei in die Nahe eines Optimierungsgebots Das Besondere des 1a BauGB besteht darin dass die in der Abwagung zu berucksichtigenden Naturschutzbelange uber das Integritatsinteresse hinaus falls dieses nicht gewahrt werden kann auf das Kompensationsinteresse erweitert werden 6 Sind nach den planerischen Darstellungen bzw Festsetzungen bei Verwirklichung des Plans durch bestimmte Vorhaben erhebliche Eingriffe in den Naturhaushalt zu erwarten so sind diese Eingriffe durch die gleichzeitige Darstellung bzw Festsetzung von Ausgleichsflachen auf konkreten Flurstucken oder andere geeignete Massnahmen zu kompensieren 1a Abs 3 Satz 2 5 Abs 2a 9 Abs 1a BauGB Die Durchfuhrung des Ausgleichs kann auch in einem stadtebaulichen Vertrag vereinbart werden Letztlich geht es um eine Flachenbilanz um einer okologischen Verschlechterung des Gemeindegebiets entgegenzuwirken 7 Ein unmittelbarer raumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleichsflache ist nicht zwingend erforderlich 200a BauGB Literatur BearbeitenVeroffentlichungen des Bundesamtes fur Naturschutz Stand 19 Marz 2015 Bernhard Stuer Natur Habitat und Artenschutz im offentlichen Baurecht Sonderdruck aus Nachhaltige Stadt und Raumentwicklung Festschrift fur Michael Krautzberger zum 65 Geburtstag Munchen 2008 Wolfgang Kock Die stadtebauliche Eingriffsregelung Ausgewahlte Probleme unter besonderer Berucksichtigung der Auswahl und Sicherung von Ausgleichsflachen und massnahmen Leipzig 2003 Weblinks BearbeitenBundesamt fur Naturschutz Moglichkeiten der Umsetzung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Angewandte Landschaftsokologie 26 Zusammenfassung Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Arbeitshilfe fur die Naturschutzbehorden und die Naturschutzbeauftragten Landesanstalt fur Umweltschutz Baden Wurttemberg 2000Einzelnachweise Bearbeiten Bericht des Ausschusses fur Raumordnung Bauwesen und Stadtebau 18 Ausschuss zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung Bau und Raumordnungsgesetz 1998 BauROG BT Drucksache 13 7589 vom 6 Mai 1997 S 11 ff Alexander Schink NuR 1993 S 365 f zur Rechtslage vor 1993 Jens Brambring Der gesetzliche Biotoptypschutz Univ Diss Konstanz 2003 Gesetz zur Erleichterung von Investitionen und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland Investitionserleichterungs und Wohnbaulandgesetz vom 22 April 1993 BGBl I S 466 PDF 2 9 MB Gesetz zur Anderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung Bau und Raumordnungsgesetz 1998 BauROG vom 18 August 1997 BGBl I S 2081 PDF 3 4 MB BVerwG Beschluss vom 31 Januar 1997 4 NB 27 96 BVerwGE 104 68 BVerwG Beschluss vom 20 Marz 2012 4 BN 31 11 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Baurechtskompromiss amp oldid 233372540