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Unter dem Gebietserhaltungsanspruch versteht man ein Rechtsinstitut aus dem offentlichen Baurecht in Deutschland Der Anspruch ermoglicht es einem Grundstuckseigentumer in einem bestimmten Baugebiet sich gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens in diesem Baugebiet zur Wehr zu setzen Die Festsetzung von Baugebieten mit bestimmtem Gebietscharakter durch einen Bebauungsplan kann demnach nachbarschutzende Wirkung zugunsten aller Grundstuckseigentumer im jeweiligen Baugebiet auslosen Die Eigentumer der innerhalb eines Baugebiets gelegenen Grundstucke sind durch ein nachbarliches Gemeinschaftsverhaltnis verbunden welches ein wechselseitiges Austauschverhaltnis begrundet Der Gebietserhaltungsanspruch ist ein Abwehranspruch Er wird allein schon durch die Zulassung eines Vorhabens ausgelost das mit dem Gebietscharakter des festgesetzten Baugebiets unvereinbar ist Das BVerwG sieht hierin namlich schon einen Angriff auf das schutzenswerte nachbarliche Austauschverhaltnis indem es zu einer Verfremdung des Gebietes kommen kann Der Nachbar erhalt also einen uber das Gebot der Rucksichtnahme hinausgehenden Schutz Abwehranspruch denn damit kommt es gar nicht darauf an ob das angegriffene Vorhaben nach den ortlichen Verhaltnissen tatsachlich zu einer nachweislichen Beeintrachtigung des Nachbarn fuhrt solange es baurechtswidrig ist Dadurch wird zweierlei bewirkt Zunachst eine Beschrankung der Nutzungsmoglichkeiten am eigenen Grundstuck denn der Eigentumer muss sich an die Massgabe der jeweiligen Gebietsfestsetzung halten Andererseits mussen sich alle anderen Nachbarn im selben Baugebiet ihrerseits selbst an die Beschrankungen halten Um den Gebietserhaltungsanspruch auszulosen bedarf es weiterhin nicht unbedingt eines Bebauungsplans Auch im unbeplanten Innenbereich entfaltet der Gebietserhaltungsanspruch die o g Wirkungen wenn die Voraussetzungen des 34 Abs 2 BauGB vorliegen also die nahere Umgebung ihrer Beschaffenheit nach einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht Liegen lediglich die Voraussetzungen des 34 Abs 1 BauGB vor so besteht der Anspruch nur bei mangelndem Einfugen des Vorhabens in die nahere Umgebung d h wenn sich das Vorhaben nicht innerhalb des aus seiner Umgebung abzuleitenden stadtebaulichen Rahmens halt insb das Gebot der Rucksichtnahme nicht eingehalten ist Beim Gebot der Rucksichtnahme muss der Nachbar jedoch substantiiert nachweisen dass er in seinen Belangen tatsachlich konkret und erheblich beeintrachtigt ist Quellen BearbeitenBVerwGE 94 151 NJW 1994 1546 BVerwG NVwZ 2008 427 Schroer Offentliches Baurecht Grenzen des Gebietserhaltungsanspruchs Neue Juristische Wochenschrift NJW 2009 484 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebietserhaltungsanspruch amp oldid 226794773