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Das Kommunalrecht stellt in Deutschland einen Bestandteil des Verwaltungsrechts dar Es regelt die Rechtsstellung kommunaler Gebietskorperschaften Hierzu zahlen insbesondere Gemeinden Landkreise und hohere Gemeindeverbande Diese gehoren zur mittelbaren Staatsverwaltung und zeichnen sich durch eine besondere Eigenstandigkeit bei der Erledigung ihrer Aufgaben aus Grundlage des Kommunalrechts ist die kommunale Selbstverwaltung die durch Art 28 Abs 2 Satz 1 Grundgesetz GG sowie durch ahnliche Bestimmungen in den Verfassungen der Lander gewahrleistet wird Danach ist die Gemeinde befugt alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln Die nahere Ausgestaltung des Kommunalrechts erfolgt gemass Art 70 GG durch Landesrecht In allen deutschen Landern mit Ausnahme der Stadtstaaten Berlin und Hamburg regeln Gemeindeordnungen den Aufbau der Gemeinde und ihre Stellung innerhalb der Verwaltung Um weitere Rechtsquellen des Kommunalrechts handelt es sich bei Landkreisordnungen Kommunalwahlgesetzen Gesetzen uber die kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie Satzungen und Rechtsverordnungen In der Freien Hansestadt Bremen zu der auch die Stadt Bremerhaven gehort besteht die Besonderheit dass die Kommunalverfassung Bremerhavens durch eine stadtische Satzung geregelt wird wahrend das Kommunalverfassungsrecht der Stadtgemeinde Bremen sich unmittelbar aus der bremischen Verfassung ergibt Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Stellung der Gemeinde innerhalb der Staatsorganisation 3 Kommunale Selbstverwaltung 3 1 Rechtssubjektsgarantie 3 2 Rechtsinstitutionsgarantie 3 2 1 Gemeindehoheiten 3 2 1 1 Gebietshoheit 3 2 1 2 Organisationshoheit 3 2 1 3 Personalhoheit 3 2 1 4 Kooperationshoheit 3 2 1 5 Finanzhoheit 3 2 1 6 Planungshoheit 3 2 1 7 Rechtssetzungshoheit 3 2 2 Eingriff 3 2 2 1 Kernbereich 3 2 2 2 Randbereich 3 3 Subjektive Rechtsstellungsgarantie 4 Kommunale Aufgabenstruktur 4 1 Dualismus 4 1 1 Selbstverwaltungsaufgaben 4 1 2 Ubertragene Aufgaben 4 1 3 Organleihe 4 2 Monismus 5 Einwohner Burger und Forense 5 1 Einwohner 5 2 Burger 5 3 Forense 6 Binnenorganisation der Gemeinde 6 1 Gemeindeorgane 6 1 1 Gemeindevertretung 6 1 1 1 Aufgaben 6 1 1 2 Mitglieder 6 1 1 3 Fraktionen 6 1 1 4 Kommunale Ausschusse 6 1 1 5 Beirate und Kommissionen 6 1 2 Burgermeister 6 2 Organe weiterer Kommunalverbande 6 3 Bezirksverfassung und Ortschaftsverfassung 6 4 Kommunalverfassungsstreit 7 Kommunale Unternehmen 7 1 Voraussetzungen kommunaler Wirtschaftstatigkeit 7 2 Formen wirtschaftlicher Betatigung 7 3 Nichtwirtschaftliche Betatigung 8 Kommunalaufsicht 8 1 Zustandigkeit 8 2 Kontrollumfang 8 3 Kontrollinstrumente 9 Literatur 10 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenDas Konzept dass die Gemeinde eigene Angelegenheiten weitgehend eigenstandig regelt entstand bereits in der Antike Als geschriebene Rechtsposition der Gemeinde wurde die Selbstverwaltung erstmals infolge der franzosischen Revolution und der Besatzung durch das napoleonische Frankreich in vielen deutschen Staaten garantiert Als fruheste diesbezugliche Regelung gilt eine Bestimmung der preussischen Stadteordnung von 1808 Auch die Paulskirchenverfassung von 1849 garantierte die kommunale Selbstverwaltung Zwar erlangte diese wegen des Widerstands zahlreicher deutscher Teilstaaten keine Rechtswirksamkeit allerdings griffen spatere Verfassungen der deutschen Staaten diese Gewahrleistung auf etwa die preussische Gemeindeordnung von 1850 Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 garantierte die kommunale Selbstverwaltung indessen nicht 1 Verfassungsrechtlichen Schutz erhielt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie durch die Weimarer Reichsverfassung WRV von 1919 Art 127 WRV gewahrleistete diese sah allerdings die Moglichkeit vor sie durch Gesetz einzuschranken Nach der Machtubernahme der Nationalsozialisten 1933 wurde die kommunale Selbstverwaltung ausgehohlt Bereits am 4 Februar ordnete Hermann Goring als kommissarischer preussischer Innenminister die zwangsweise Auflosung samtlicher Gemeindevertretungen Preussens zum 8 Februar an und ordnete Neuwahlen fur den 12 Marz an Gleichzeitig wurden Gemeindeorgane wie Rate und Burgermeister reichsweit unter Gewaltandrohung aufgelost und deren Amtswalter rechtswidrig inhaftiert Das nicht parlamentarisch zustande gekommene Preussische Gemeindeverfassungsgesetz vom 15 Dezember 1933 vereinheitlichte bis ein Reichsgesetz demnachst eine grundlegende Reform der Gemeindeverfassung fur das ganze Reich durchfuhrt das bis dahin in Preussen geltende unterschiedliche Kommunalrecht zum 1 Januar 1934 nach nationalsozialistischen Grundsatzen Durch Einfuhrung des Fuhrerprinzips wurde der Burgermeister als Gemeindeleiter ohne Wahl auf zwolf Jahre berufen und durfte in der Gemeinde alle Entscheidungen ohne Gemeinderat treffen Statt eines Gemeinderates gab es verdiente und erfahrene Burger die von Funktionaren der NSDAP ernannt wurden und den Burgermeister berieten Nur ihre Bezeichnung Ratsherren und Gemeindealteste klangen noch ahnlich wie fruher Konsequent folgte zum 1 April 1935 die reichseinheitliche und in den Einzelbestimmungen weitgehend identische Deutsche Gemeindeordnung Sie schaffte das bisherige foderalistisch strukturierte Gemeindeverfassungsrecht der deutschen Lander ab und fuhrte eine zentralistische Regelung ein 1 Nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft 1945 forderten die Militarregierungen der westlichen Besatzungsmachte in Deutschland den Wiederaufbau der kommunalen Selbstverwaltung nach demokratischen Grundsatzen 1 Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie wurde in den Landesverfassungen sowie in Art 28 Abs 2 Satz 1 GG normiert Stellung der Gemeinde innerhalb der Staatsorganisation Bearbeiten nbsp Vertikale Staatsstruktur DeutschlandsBei der Gemeinde handelt es sich um eine Untergliederung des Bundeslands Als Verwaltungseinheit zahlt sie zur Exekutive Zwar besitzt die Gemeindeorganisation Parallelen zur Organisation der Legislative allerdings fehlt es der Gemeinde an der Moglichkeit Parlamentsgesetze zu erlassen 2 Aufgrund ihrer organisatorischen Eigenstandigkeit zahlt die Gemeinde zur mittelbaren Staatsverwaltung Die Gemeinde ist ihrer Rechtsnatur nach eine Gebietskorperschaft Es handelt sich demnach um eine Korperschaft des offentlichen Rechts die sich durch die Herrschaft uber ein abgegrenztes Gebiet auszeichnet und uber eine mitgliedschaftliche Organisation verfugt Mitglieder der Gemeinde sind naturliche und juristische Personen die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet haben Die Gemeinde besitzt die Rechtsform einer juristischen Person des offentlichen Rechts 3 Um weitere kommunale Gebietskorperschaften handelt es sich bei Gemeindeverbanden und Landkreise In einigen Landern existieren zusatzlich Samtgemeinden Verwaltungsgemeinschaften und ahnliche Gliederungen So hat beispielsweise das Land Niedersachsen durch die Fusion des Landkreises Hannover mit der kreisfreien Stadt Hannover die Region Hannover geschaffen die ebenfalls eine kommunale Gebietskorperschaft darstellt Die Organisation dieser Korperschaften hat Parallelen zur Organisation der Gemeinde Kommunale Selbstverwaltung Bearbeiten Hauptartikel Kommunale Selbstverwaltung Deutschland Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung raumt der Gemeinde gegenuber anderen Hoheitstragern das Recht ein sich eigenstandig zu verwalten Sie wird durch Art 28 Abs 2 Satz 1 GG gewahrleistet Zahlreiche Landesverfassungen enthalten eine ahnliche Garantie deren Gewahrleistungsumfang mindestens dem des Art 28 Abs 2 Satz 1 GG entspricht und in einigen Landern sogar uber diesen hinausgeht Die Selbstverwaltungsgarantien des Grundgesetzes und der Landesverfassungen werden durch die Rechtsprechung im Grundsatz gleich ausgelegt Bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie handelt es sich um eine Staatsorganisationsbestimmung Zwar besitzt sie strukturelle Parallelen zu Grundrechten allerdings knupft sie historisch an die Garantie der WRV an die ebenfalls staatsorganisationsrechtlicher Art war Zudem wird die Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie nicht mittels der fur Grundrechtsverletzungen vorgesehenen Verfassungsbeschwerde geltend gemacht sondern mit der Kommunalverfassungsbeschwerde 4 Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie bindet die gesamte Staatsgewalt Hierzu zahlen insbesondere Bund und Lander sowie andere Kommunalverbande Auch beschrankt sie nach Auffassung der Rechtsprechung das Recht der Gemeinde die Erfullung ihrer Aufgaben zu privatisieren So befand das Bundesverwaltungsgericht die Privatisierung eines Weihnachtsmarkts fur unzulassig da dieser zu grosse kulturelle und soziale Bedeutung fur die Gemeinde besass 5 6 Die Rechtswissenschaft beschreibt den Gewahrleistungsinhalt der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie mithilfe dreier Gewahrleistungen Der Rechtssubjektsgarantie der Rechtsinstitutionsgarantie sowie der subjektiven Rechtsstellungsgarantie 7 Rechtssubjektsgarantie Bearbeiten Die Rechtssubjektsgarantie schutzt den Bestand der Verwaltungseinheit Gemeinde Dies verpflichtet die Lander eine kommunale Verwaltungsebene zu bilden und zu erhalten 8 In die Rechtssubjektsgarantie greift ein ubergeordneter Hoheitstrager ein indem er die kommunale Verwaltungsebene insgesamt oder eine einzelne Gemeinde auflost 9 Ersteres stellt stets eine Verletzung von Art 28 Abs 2 Satz 1 GG dar Letzteres ist zulassig sofern die betroffene Gemeinde vorher angehort wird 10 und die Massnahme auf einem sachlich tragfahigen Grund beruht etwa der Forderung des Allgemeinwohls 8 Rechtsinstitutionsgarantie Bearbeiten Die Rechtsinstitutionsgarantie gewahrleistet das Recht der Gemeinde eigene Angelegenheiten in eigener Verantwortung zu regeln 11 12 Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten die in der ortlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben 13 Indizien fur die Bewertung einer Materie als Angelegenheit der ortlichen Gemeinschaft sind die Historie und die Verwaltungspraxis 8 Um typische Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft handelt es sich beispielsweise bei der Daseinsvorsorge und beim Betrieb einer Sparkasse 14 Soweit eine Angelegenheit der ortlichen Gemeinschaft nicht in die Zustandigkeit des Landes oder Bundes fallt ist gemass Art 28 Abs 2 Satz 1 GG die Gemeinde fur diese zustandig Dies bezeichnet die Rechtswissenschaft als Allzustandigkeit der Gemeinde 13 Hieraus folgt dass die Gemeinde eigenstandig Aufgaben schaffen und umfassend uber deren Erfullung bestimmen darf Die Gemeinde besitzt also ein Aufgabenerfindungsrecht 8 Die freiwillige Begrundung und Erfullung von Aufgaben findet ihre Grenze in der staatlichen Kompetenzordnung Die Gemeinde darf lediglich solche Aufgaben an sich ziehen die einen Bezug zu ihrer ortlichen Gemeinschaft aufweisen Daher darf sie keine Aufgaben an sich ziehen die in die Kompetenz von Bund Land oder einer anderen Gemeinde fallen So darf beispielsweise kein kommunales Kindergeld ausgezahlt werden da dies in die Bundeskompetenz zur Regelung des Familienlastenausgleichs eingreife Ebenfalls darf die Gemeinde keine Werbeverbote erlassen Gemeindehoheiten Bearbeiten Den Begriff der Angelegenheit der ortlichen Gemeinschaft konkretisiert die Rechtswissenschaft durch den Katalog der Gemeindehoheiten Hierbei handelt es sich um Bereiche die typischerweise in die Zustandigkeit der Gemeinde fallen 15 Die Aufgabenerledigung durch die Gemeinde erfolgt innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfahigkeit Die Erledigung von Aufgaben die daruber hinausgehen konnen auch von der nachsthoheren Ebene ubernommen werden Gebietshoheit Bearbeiten Hauptartikel Gebietshoheit Die Gebietshoheit bezeichnet die rechtliche Gewalt der Gemeinde uber ihr Gemeindegebiet Innerhalb dessen darf die Gemeinde Hoheitsgewalt ausuben 16 Organisationshoheit Bearbeiten Hauptartikel Organisationshoheit Kraft ihrer Organisationshoheit bestimmt die Gemeinde Struktur und Ablaufe in ihrer Verwaltung So entscheidet sie etwa eigenverantwortlich daruber welche Behorden sie schafft welchen Aufgaben sie ihnen zuweist und wie sie diese ausstattet 17 Personalhoheit Bearbeiten Hauptartikel Personalhoheit In engem Zusammenhang zur Organisationshoheit steht die Personalhoheit Diese bezeichnet das Recht der Gemeinde als Dienstherr aufzutreten Hiernach entscheidet sie uber die Schaffung von Stellen in ihrer Verwaltung und uber deren Besetzung mit Personal 18 Kooperationshoheit Bearbeiten Ebenfalls einen engen Bezug zur Organisationshoheit besitzt die Kooperationshoheit Diese bezeichnet das Recht der Gemeinde eigenstandig uber die Kooperation mit anderen Kommunen zu entscheiden 19 Hiernach besitzt die Gemeinde das Recht in ihren Angelegenheiten mit anderen Gemeinden zusammenzuarbeiten Den rechtlichen Rahmen kommunaler Kooperation konkretisiert Landesrecht 20 Finanzhoheit Bearbeiten nbsp Finanzierung der kommunalen Investitionen in Deutschland anteilig nach Herkunft der Mittel 2019 Quelle Infrastrukturatlas 2020 21 Die Finanzhoheit berechtigt die Gemeinde eigenverantwortlich Einnahmen und Ausgaben zu verwalten Dieses Recht ist in der Gemeindeordnung sowie in weiteren Landesgesetzen naher ausgestaltet Die Finanzhoheit bezeichnet das Recht das eigene Vermogen zu verwalten und Steuern zu erheben Eigenes Vermogen erlangt die Gemeinde insbesondere durch Gemeindelasten wie Steuern Gebuhren und Beitrage sowie durch Zuweisungen anderer offentlicher Trager Die kommunale Finanzhoheit raumt der Gemeinde ferner einen Anspruch auf Bereitstellung einer finanziellen Mindestausstattung ein damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen kann Dieser Anspruch richtet sich grundsatzlich gegen das Bundesland in dem die Gemeinde liegt 22 23 Gemass Art 106 Abs 7 GG mussen die Lander im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs einen prozentualen Anteil der ihnen zustehenden Gemeinschaftsteuern an die Kommunen weiterleiten Daruber hinaus stellt die Gemeinde einen Haushaltsplan auf und setzt diesen um 24 Dieser wird von der Verwaltung durch den Kammerer der Gemeinde aufgestellt und durch den Rat beschlossen In der Praxis kommt es hier zwischen den Kommunen und den Landern haufig zu Streitigkeiten da diese die Kommunen nicht mit ausreichenden Finanzmitteln ausstatten Konnexitatsprinzip so dass die Gemeinden uber zu wenig Geld verfugen um ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln Entsprechend der kommunalen Haushaltshoheit wird bei der Rechnungsprufung der Vollzug des kommunalen Haushaltsplans und die rechtliche und wirtschaftliche Verwendung der Mittel durch unmittelbar dem Rat verantwortliche und diesem nicht unterstehende also unabhangige Rechnungsprufungsamter uberpruft Planungshoheit Bearbeiten Die Planungshoheit berechtigt die Gemeinde ihre stadtebauliche Entwicklung im Rahmen der Bauleitplanung eigenverantwortlich zu gestalten Hierzu stellt sie Flachennutzungsplane und Bebauungsplane auf Weiterhin plant die Gemeinde die Entwicklung kommunale Einrichtungen etwa durch Schulentwicklungs und Kindergartenplane Nimmt eine hohere Behorde eine Planung vor die Gemeindebelange beruhrt gebietet die Planungshoheit dass die betroffene Gemeinde in das Verfahren eingebunden wird So muss beispielsweise im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens gemass 36 Baugesetzbuch BauGB die Gemeinde beteiligt werden in deren Gebiet gebaut werden soll Ferner muss sich eine Gemeinde die eine Bauleitplanung vornimmt gemass 2 Abs 2 BauGB mit ihren Nachbargemeinden abstimmen und auf deren Belange Rucksicht nehmen Die Raumordnungsplane der Lander mussen nach dem Gegenstromprinzip die kommunale Bauleitplanung berucksichtigen Rechtssetzungshoheit Bearbeiten Hauptartikel Rechtsetzungshoheit Die Rechtssetzungshoheit gewahrleistet das Recht der Gemeinde eigene Angelegenheiten durch Erlass von Rechtssatzen zu erlassen Uberwiegend erfolgt dies mittels Satzungen 25 Bei einer Satzung handelt es sich um ein Gesetz im materiellen Sinn das diejenigen bindet die der satzungsgebenden juristischen Person angehoren 26 27 Die gemeindliche Satzungsautonomie soll der Gemeinde die Moglichkeit geben Recht zu erlassen das auf die ortlichen Bedurfnisse zugeschnitten ist Ferner erfolgt der Erlass von Recht auf Gemeindeebene im Regelfall schneller als der Erlass eines Bundes oder Landesgesetzes Daher gibt die Satzungsautonomie der Gemeinde die Moglichkeit ihr Recht rasch an veranderte Umstande anzupassen 28 Haufig regeln Satzungen die Benutzung einer offentlichen Einrichtung etwa einer Bibliothek oder eines Schwimmbads Ebenfalls kann durch Satzung ein Anschluss und Benutzungszwang beschlossen werden Die Satzungshoheit der Gemeinde wird durch die Gemeindeordnungen konkretisiert Diese enthalten Ermachtigungsgrundlagen zum Erlass von Satzungen und regeln das Verfahren in dem diese zustande kommen Die allgemeinen Satzungsermachtigungen sind derart generell gehalten dass sie dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt nicht genugen Daher ermachtigen diese nicht zum Grundrechtseingriff 29 Dies stand beispielsweise der Wirksamkeit einer kommunalen Friedhofssatzung entgegen welche von Steinmetzen eine Dokumentation der Herkunft von Grabsteinen verlangte und hierdurch in deren Berufsfreiheit Art 12 Abs 1 GG eingriff 30 31 Die Gemeindeordnungen der Lander verpflichten die Gemeinden zum Erlass bestimmter Satzungen Um eine solche Pflichtsatzung handelt es sich beispielsweise bei der kommunalen Hauptsatzung welche Verfassung und Organisation regelt Ebenfalls muss die Gemeinde eine Haushaltssatzung beschliessen in der sie regelt wie sie ihren Haushaltsplan umsetzt Sofern eine Gemeinde einen Eigenbetrieb betreibt muss sie ferner eine Betriebssatzung erlassen in den sie grundlegende Aspekte des Betriebs regelt Eingriff Bearbeiten Gemass Art 28 Abs 2 GG erfolgt die kommunale Selbstverwaltung im Rahmen und nach Massgabe der Gesetze Hiernach steht sie unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt Daher durfen Bund Lander und andere Hoheitstrager durch formelles oder materielles Gesetz in die Selbstverwaltungsgarantie eingreifen 32 Ein Eingriff liegt etwa darin der Gemeinde eine Aufgabe zu entziehen Hochzonung 33 oder zu ubertragen Bei der Beurteilung der Rechtmassigkeit eines Eingriffs unterscheidet die Rechtswissenschaft zwischen dem Kernbereich und dem Randbereich der Selbstverwaltungsgarantie 34 Kernbereich Bearbeiten Der Kernbereich ist dem Zugriff des Gesetzgebers entzogen Ein Eingriff in diesen Bereich stellt daher zugleich eine Verletzung der Selbstverwaltungsgarantie dar Vergleichbar ist der Kernbereichsschutz mit der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte gemass Art 19 Abs 2 GG 35 Um einen Kernbereichseingriff handelt es sich beispielsweise wenn der Gemeinde auferlegt wird fur jede Regelung einer Angelegenheit der ortlichen Gemeinschaft die Genehmigung einer ubergeordneten Behorde einzuholen 36 Randbereich Bearbeiten Bei einem Randbereichseingriff handelt es sich um einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie der den Kernbereich unberuhrt lasst Ein Randbereichseingriff ist der Rechtfertigung zuganglich Deren Voraussetzungen weisen grosse Parallelen zum Verhaltnismassigkeitsprinzip auf das fur die Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen von Bedeutung ist Gerechtfertigt ist ein Randbereichseingriff wenn er einen legitimen Zweck verfolgt sich zu dessen Forderung eignet erforderlich und angemessen ist 37 Subjektive Rechtsstellungsgarantie Bearbeiten Schliesslich schutzt Art 28 Abs 1 GG die subjektive Rechtsstellungsgarantie Dieser ermoglicht der Gemeinde ihre durch die Verfassung vermittelte Rechtsstellung in Gerichtsprozessen zu verteidigen So kann sie beispielsweise die Verletzung der Rechtssubjektsgarantie oder der Rechtsinstitutionsgarantie mit der Kommunalverfassungsbeschwerde vor den Verfassungsgerichten auf Bundes und auf Landesebene rugen 34 Kommunale Aufgabenstruktur Bearbeiten Hauptartikel Kommunale Aufgabenstruktur Der Aufgabenkreis einer Gemeinde setzt sich im Wesentlichen aus zwei Elementen zusammen Zum einen regelt die Gemeinde Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft Zum anderen erfullt sie Aufgaben die ihr vom Land oder vom Bund ubertragen werden 38 Die Ubertragung von Aufgaben auf die Gemeinde bietet aus Sicht von Bund und Land den Vorteil dass diese keinen eigenen Verwaltungsunterbau schaffen oder vorhalten mussen 39 Die Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und ubertragenen Angelegenheiten beeinflusst den Umfang des Weisungsrechts ubergeordneter Hoheitstrager die Kontrolle des Gemeindehandelns durch die Kommunalaufsicht sowie die Rechtsschutzmoglichkeiten von Burger und Gemeinde In Deutschland haben sich zwei Grundtypen der kommunalen Aufgabenwahrnehmung herausgebildet der Dualismus und der Monismus 40 Dualismus Bearbeiten Im dualistischen Aufgabensystem stehen Selbstverwaltungsaufgaben und ubertragene Aufgaben als eigenstandige Kategorien nebeneinander Dualistisch gestaltet ist das Kommunalrecht in Bayern Bremen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Rheinland Pfalz dem Saarland Sachsen Anhalt und Thuringen Das dualistische System knupft an die Aufgabenverteilung in der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 an 41 Selbstverwaltungsaufgaben Bearbeiten Zu den Selbstverwaltungsaufgaben zahlen die Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft Diese nimmt die Gemeinde in eigener Verantwortung wahr Daher bestimmt sie uber deren Erfullung grundsatzlich allein Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen freiwilligen und pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben Freiwillig ist eine Aufgabe welche die Gemeinde aus eigenem Entschluss erfullt Hierbei entscheidet die Gemeinde eigenstandig daruber ob und wie sie der Aufgabe nachkommt Um freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben handelt es sich etwa bei der Verwaltung von Kultur und Sport 42 Bestimmte Selbstverwaltungsangelegenheiten erachtet der Gesetzgeber als derart bedeutend dass er der Gemeinde gesetzlich vorgibt dass sie diese erfullen muss Im Bereich solcher pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben kann die Gemeinde lediglich uber Art und Weise der Aufgabenerledigung entscheiden Zu den Pflichtaufgaben zahlen etwa die Schulentwicklungsplanung die Abwasser beseitigung und die Bauleitplanung 42 Ubertragene Aufgaben Bearbeiten Bei einer ubertragenen Aufgabe handelt die Gemeinde nach den Weisungen eines Bundeslands oder des Bundes Hierbei handelt es sich um Aufgaben die keine Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft darstellen Um ubertragene Aufgaben des Landes handelt es sich beispielsweise bei der Ordnungsverwaltung und der Bauaufsicht Eine Gemeindeaufgabe kraft Bundesrechts stellt etwa die Sozialhilfe dar Die uberwiegende Anzahl der Aufgaben kraft Bundesrechts werden gemass Art 83 Art 84 Abs 1 GG durch das Land als eigene Angelegenheit ausgefuhrt In diesem Fall bestimmt das Land wie die Gemeinde die Aufgabe erledigt Dem Bund ist es seit dem 1 September 2006 nach dem Aufgabenubertragungsverbot des Art 84 Abs 1 Satz 7 GG untersagt neue Aufgaben unmittelbar auf die Gemeinde zu ubertragen 43 Grosseren Einfluss auf das Verwaltungsverfahren besitzt der Bund im Bereich der Bundesauftragsverwaltung Art 85 GG Hier darf der Bund dem Land Weisungen erteilen die dieses an die Gemeinde weitergibt 44 Bei der Erfullung einer ubertragenen Aufgabe wird die Gemeinde in die Verwaltungsorganisation eines ubergeordneten Rechtstragers eingegliedert Erteilt dieser der Gemeinde eine Weisung besitzt diese keine Aussenwirkung Daher stellt sie gemass 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG keinen Verwaltungsakt dar Rechtsschutz gegen eine Weisung kann die Gemeinde daher mithilfe einer allgemeinen Leistungs oder Feststellungsklage 43 Abs 1 VwGO erlangen Dies setzt allerdings voraus dass die Gemeinde in einem eigenen Recht betroffen ist was aufgrund ihrer Einbindung in einen fremden Rechtskreis lediglich in Ausnahmefallen zutrifft 45 Organleihe Bearbeiten Eine Organleihe liegt vor wenn ein der Gemeinde ubergeordneter Verwaltungstrager ein Gemeindeorgan in seine Verwaltungstatigkeit vorubergehend einbindet In vielen Landern kann beispielsweise der Landrat als untere Verwaltungsbehorde in die Landesverwaltung eingegliedert werden 46 Infolge der Organleihe wird das Gemeindeorgan in Bezug auf eine Aufgabe vorubergehend in einen fremden Rechtskreis eingegliedert Daher haben Weisungen des entleihenden Organs gegenuber dem entliehenen Organ keine Aussenwirkung Ein Rechtsbehelf gegen das Handeln eines entliehenen Organs richtet sich gegen den entleihenden Rechtstrager nicht hingegen gegen die Gemeinde 47 Monismus Bearbeiten Monistisch ist die kommunale Aufgabenstruktur in Brandenburg Baden Wurttemberg Hessen Nordrhein Westfalen Sachsen und Schleswig Holstein In diesen Landern stellt die Gemeinde die alleinige Tragerin der offentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet dar Hiernach fuhrt die Gemeinde alle Aufgaben als eigene Angelegenheiten aus So sind beispielsweise gemass Art 78 Abs 2 der nordrhein westfalischen Verfassung die Gemeinden und Gemeindeverbande in ihrem Gebiet die alleinigen Trager der offentlichen Verwaltung soweit die Gesetze nichts anderes vorschreiben Die monistische Aufgabenstruktur beruht auf dem Weinheimer Entwurf von 1948 und bezweckt die Forderung der Demokratie auf Gemeindeebene Sie geht uber die Selbstverwaltungsgarantie des Art 28 Abs 2 Satz 1 GG hinaus 41 Dem Land steht die Gemeinde im Monismus stets als eigenstandiger Verwaltungstrager gegenuber weswegen das Land die Gemeinde nicht zur Erledigung von Landesaufgaben heranziehen kann Auch im Monismus besitzt das Land allerdings das Bedurfnis auf die Gemeinde als Verwaltungsbehorde zuzugreifen Hierfur existieren in den monistisch organisierten Landern besondere Aufgabenformen In Nordrhein Westfalen besteht beispielsweise die Pflichtaufgabe zur Erfullung nach Weisung Hierbei besitzt das Land ein beschranktes Weisungsrecht gegenuber der Gemeinde und ubt neben uneingeschrankter Rechtsaufsicht beschrankte Fachaufsicht aus 48 Da die Gemeinde alleiniger Verwaltungstrager ist hat eine Weisung ihr gegenuber Aussenwirkung Auch im monistischen System besitzt der Bund die Moglichkeit die Gemeinde im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung zur Wahrnehmung einer Aufgabe heranzuziehen und hierbei Rechts und Fachaufsicht auszuuben Dies ergibt sich daraus dass Art 28 Abs 2 Satz 1 GG der Gemeinde lediglich fur Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft die Selbstverwaltung zubilligt An die Landesverfassungen ist der Bund nicht gebunden 49 Einwohner Burger und Forense BearbeitenDie Gemeinde kennt den Einwohner den Burger und den Forensen Bei ersteren beiden handelt es sich um Mitglieder der Gebietskorperschaft Gemeinde Einwohner Bearbeiten Einwohner ist wer fur einen nicht unerheblichen Zeitraum seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat Dies umfasst auch Kinder Zweitwohnungsinhaber und Asylbewerber Der Gemeindeeinwohner ist berechtigt offentliche Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen von der Gemeinde Auskunft zu bedeutenden Angelegenheiten zu erhalten und an der Gemeindetatigkeit mitzuwirken Den Einwohner trifft die Pflicht Kommunalabgaben zu entrichten etwa die Grundsteuer In einigen Landern muss der Einwohner auch ehrenamtlich tatig werden etwa als Schoffe 31 Gerichtsverfassungsgesetz 50 Burger Bearbeiten Beim Burger handelt es sich um einen Einwohner der das aktive Wahlrecht in der Kommune ausuben darf Als Burger kommen Deutsche sowie gemass Art 28 Abs 1 Satz 3 auch Angehorige eines EU Mitgliedsstaats in Frage In der Mehrheit der Bundeslander muss er zudem 18 Jahre alt sein In einigen genugt die Vollendung des 16 Lebensjahrs Ferner muss der Einwohner seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde haben Dem Burger stehen die Rechte des Einwohners zur Verfugung Zudem ist er berechtigt an Kommunalwahlen teilzunehmen und in das kommunale Vertretungsorgan oder in den Kreistag gewahlt zu werden Ferner kann der Burger an Burgerbegehren und Burgerentscheiden mitwirken Hierbei handelt es sich um Elemente der direkten Demokratie Mithilfe eines Burgerentscheids entscheiden die Burger einer Gemeinde uber eine Frage die in den Zustandigkeitsbereich der Gemeindevertretung fallt Beim Burgerbegehren handelt es sich um den Antrag auf Durchfuhrung eines Burgerentscheids Die Pflichten des Burgers stimmen mit denen des Einwohners uberein In jedem Bundesland ist zudem vorgesehen dass der Burger ehrenamtlich tatig wird Hiermit verbunden ist das kommunale Vertretungsverbot wonach es dem Inhaber eines Ehrenamts grundsatzlich verboten ist den Anspruch eines Dritten gegen die Gemeinde gegen diese geltend zu machen 51 Forense Bearbeiten Beim Forensen handelt es sich um einen auswartigen Grundbesitzer oder Gewerbetreibenden der durch das Handeln der Gemeinde betroffen ist Er tragt Abgabenlasten und ist wie ein Einwohner befugt offentliche Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen 52 Binnenorganisation der Gemeinde BearbeitenDie Binnenorganisation der Gemeinden wird in den Gemeindeordnungen der Lander geregelt Trotz unterschiedlicher historischer Wurzeln bestehen zahlreiche Parallelen zwischen den Strukturen innerhalb der Lander 53 Gemeindeorgane Bearbeiten Hauptartikel Gemeindeorgan Als juristische Person erlangt die Gemeinde erst durch ihre Organe Handlungsfahigkeit Gemass Art 28 Abs 1 Satz 2 GG muss jede Gemeinde uber eine demokratisch gewahlte Gemeindevertretung als Organ verfugen In vielen Landern wird diese als Gemeinderat bezeichnet Im Ubrigen steht es den Landern frei neben der Gemeindevertretung weitere Organe zu schaffen und mit Kompetenzen auszustatten In Deutschland entwickelten sich zunachst vier Arten von Gemeindeverfassungen die Magistratsverfassung die Burgermeisterverfassung sowie die suddeutsche und die norddeutsche Ratsverfassung Diese Systeme unterscheiden sich hinsichtlich der Kompetenzverteilung zwischen der Gemeindevertretung und weiteren Gemeindeorganen etwa dem Burgermeister dem Magistraten und dem Direktoren Ende des 20 Jahrhunderts reformierten viele Lander ihr Kommunalrecht um die Einbindung der Burger in das politische Geschehen zu verstarken Infolgedessen glich sich die kommunale Organisation in den Landern in Orientierung an der suddeutschen Ratsverfassung weitgehend an 54 55 Gemeindevertretung Bearbeiten Bei der Gemeindevertretung handelt es sich um ein Zentralorgan der Gemeinde Sie weist zwar Parallelen zu Legislativorganen auf allerdings handelt es sich mangels der Befugnis formelles Recht zu setzen nicht um ein Parlament sondern um ein Verwaltungsorgan Aufgaben Bearbeiten Die Gemeindevertretung ist grundsatzlich fur alle Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft zustandig Alle deutschen Gemeindeordnungen sehen vor dass die Gemeindevertretung uber bestimmte fur die Gemeinde wesentliche Fragen selbst entscheiden muss weswegen sie diese nicht an andere Organe delegieren darf In Nordrhein Westfalen zahlen hierzu beispielsweise gemass 41 Abs 1 Satz 2 der nordrhein westfalischen Gemeindeordnung GO NRW die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung uber das Ehrenburgerrecht Die Gemeindevertretung fasst ihre Entscheidungen durch Beschluss ihrer Mitglieder Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsatzlich offentlich Weiterhin kontrolliert die Gemeindevertretung das Handeln der Gemeindeverwaltung Hierzu hat sie Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht 56 Mitglieder Bearbeiten Das Vertretungsorgan setzt sich aus Mitgliedern zusammen die gemass Art 28 Abs 1 Satz 2 GG in allgemeiner freier gleicher unmittelbarer und geheimer Wahl gewahlt werden Diese funf Wahlgrundsatze entsprechen inhaltlich denen die Art 38 Abs 1 Satz 1 GG fur die Bundestagswahl normiert Ebenfalls ein Mitglied der Gemeindevertretung ist in vielen Landern der Burgermeister In Bayern umfasst die Gemeindevertretung zusatzlich Berater Die Wahl der Gemeindevertretung regeln die Lander in ihren Kommunalwahlgesetzen Hier haben sich unterschiedliche Systeme etabliert die das Wahlverfahren und die Zusammensetzung des Vertretungsorgans regeln In allen Landern erfolgt die Wahl anhand der Prinzipien der Verhaltniswahl Die Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung orientiert sich an der Einwohnerzahl der Gemeinde 57 Sperrklauseln existieren im Kommunalwahlrecht mittlerweile nicht mehr Da diese die Gleichheit der Wahl beeintrachtigen sind sie nur zulassig soweit sie sicherstellen dass der Gemeinderat funktionsfahig bleibt Die Gefahr der Funktionsunfahigkeit der Vertretung durch eine zu grosse Anzahl von Parteien besteht im Regelfall jedoch nicht 58 Die Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung ist in allen Bundeslandern mit ausgewahlten anderen offentlichen Funktionen inkompatibel So darf in Nordrhein Westfalen beispielsweise gemass 13 des Kommunalwahlgesetzes nicht der Gemeindevertretung angehoren wer Angestellter oder Beamter der Gemeinde ist Hierdurch soll die Gewaltenteilung gefordert werden 59 Die Mitglieder der Gemeindevertretung besitzen ein freies Mandat Hiernach sind sie nicht an Auftrage und Weisungen gebunden und bei ihren Entscheidungen ausschliesslich ans eigene Gewissen gebunden Dieses Recht weist Parallelen zum freien Mandat der Bundestagsabgeordneten aus Art 38 Abs 1 Satz 2 GG auf Anders als diese besitzen Vertretungsmitglieder allerdings weder Indemnitat noch Immunitat Aus dem freien Mandat folgt das Recht des Mitglieds am Geschehen in der Gemeindevertretung mitzuwirken etwa durch Teilnahme an deren Sitzungen durch das Einbringen von Redebeitragen und durch Beteiligung an Abstimmungen Umfang und Grenzen der Mitwirkungsrechte der Vertretungsmitglieder konnen durch eine Geschaftsordnung ausgestaltet werden Diese kann in der Regel in der Form eines einfachen Beschlusses gefasst werden es sei denn sie regelt Inhalte mit Aussenwirkung etwa Entschadigungszahlungen In einigen Landern sind die Vertretungsmitglieder ausdrucklich zur Treue gegenuber der Gemeindevertretung verpflichtet Eine Auspragung der Treuepflicht stellt die Pflicht zur Verschwiegenheit uber Angelegenheiten der Gemeindevertretung dar die in allen Landern besteht Diese Pflicht besteht insbesondere fur Informationen aus nichtoffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung 60 Mit der Meinungsfreiheit des Vertretungsmitglieds Art 5 Abs 1 Satz 1 GG ist diese Beschrankung vereinbar 61 Ferner besteht fur die Vertretungsmitglieder ahnlich wie fur die Ehrenamtlichen in den meisten Landern ein Vertretungsverbot 62 Von Entscheidungen die sie selbst unmittelbar betreffen sind sie wegen Befangenheit ausgeschlossen Fraktionen Bearbeiten Ahnlich den Parlamenten konnen sich politisch gleich gesinnte Mitglieder der Gemeindevertretung zu einer Fraktion zusammenschliessen Hierdurch sollen Mitglieder die ahnliche Interessen haben die Moglichkeit erhalten diese koordiniert durchzusetzen Meist bestehen die Fraktionen aus Mitgliedern einer politischen Partei oder eines Wahlbundnisses Die Fraktion stellt ein Hilfsorgan der Gemeindevertretung dar Die Gemeindeordnung die Hauptsatzung der Gemeinde oder die Geschaftsordnung konnen eine Mindestzahl von Mitgliedern fur die Bildung einer Fraktion vorsehen da der Fraktionsstatus regelmassig mit besonderen Rechten verbunden ist Hierzu zahlt beispielsweise das Recht die Gemeindevertretung einzuberufen und Tagesordnungspunkte zu beantragen 63 Die Fraktion verwaltet sich grundsatzlich eigenstandig Allerdings muss sie hierbei nach demokratischen Grundsatzen vorgehen Hiernach arbeitet die Fraktion nach dem Mehrheitsprinzip und unterlasst Fraktionszwang Der Grund fur den Ausschluss eines Mitglieds ist eine langfristige Storung der gemeinsamen Zusammenarbeit Er erfolgt durch einen Fraktionsbeschluss vor dem der Betroffene durch die Fraktion angehort wird 64 Kommunale Ausschusse Bearbeiten Die Gemeindevertretung kann Ausschusse bilden um die eigene Tatigkeit durch Arbeitsteilung effizienter zu gestalten Ausschusse besitzen die Stellung von Hilfsorganen der Gemeindevertretung Sie konnen entweder bloss beratende Funktion haben oder anstelle der Vertretung Beschlusse fassen 65 Grundsatzlich ist die Gemeindevertretung bei der Bildung der Ausschusse frei Die Gemeindeordnungen sehen allerdings die Bildung von Pflichtausschussen vor Gemass 57 Abs 2 Satz 1 GO NRW mussen beispielsweise ein Hauptausschuss ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprufungsausschuss eingesetzt werden Ausschusse konnen als standige oder begrenzt als zeitweilige Ausschusse gebildet werden Die Zusammensetzung von Ausschussen richtet sich nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Hiernach mussen die Mehrheitsverhaltnisse im Ausschusses der Starke der Fraktionen in der Gemeindevertretung entsprechen 66 Allerdings durfen als Ausschussmitglieder auch solche Personen berufen werden die der Gemeindevertretung nicht angehoren Diese Ausschussmitglieder werden als Sachkundige Einwohner oder Sachkundige Burger bezeichnet Meistens schreibt das Gemeindeverfassungsrecht vor dass mehr als die Halfte der Ausschussmitglieder allerdings Mitglieder der Gemeindevertretung sein mussen 67 Eine Sonderstellung unter den Ausschussen nimmt der Jugendhilfeausschuss ein Seine Zusammensetzung erfolgt zunachst nicht nach Landesrecht sondern nach 71 Abs 1 SGB VIII das die Kinder und Jugendhilfe regelt Innerhalb der von 71 Abs 1 SGB VIII gezogenen Grenzen darf gemass 71 Abs 5 SGB VIII Landesrecht das Nahere bestimmen Grundsatzlich haben die Ausschusse kein Selbstbefassungsrecht Demnach bestimmen sie die wesentlichen Beratungspunkte ihrer Sitzungen nicht selbst sondern beraten die Punkte die ihnen vom Hauptausschuss oder von der Gemeindevertretung zur Vorbefassung uberwiesen werden Eine Ausnahme stellt auch hier der Jugendhilfeausschuss dar Gemass 71 Abs 2 SGB VIII befasst sich dieser mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe Nach 71 Abs 3 SGB VIII hat der Jugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskorperschaft bereitgestellten Mittel der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlusse auch ein eigenes Beschlussrecht Hierzu gehort auch ein eigenes Antragsrecht an die Gemeindevertretung uber das die anderen Ausschusse mangels eines Selbstbefassungsrechts nicht verfugen Beirate und Kommissionen Bearbeiten Zur Erledigung bestimmter Fragestellungen konnen in allen Bundeslandern Kommissionen und Beirate zumeist freiwillig gebildet werden Diese haben zumeist lediglich Anhorungsrechte und konnen fur die Gemeindevertretung Empfehlungen erarbeiten Zum Teil sind Beirate und Kommissionen in den Gemeindeordnungen ausdrucklich vorgesehen In nahezu allen Bundeslandern ist die Bildung eines Auslanderbeirates vorgeschrieben Burgermeister Bearbeiten Hauptartikel Burgermeister Zweites zentrales Gemeindeorgan ist der Burgermeister Dieser wird in kreisfreien Stadten grossen Kreisstadten sowie grossen selbstandigen Stadten Mittelstadten und vielen grossen kreisangehorigen Stadten als Oberburgermeister bezeichnet Der Burgermeister leitet in den meisten Landern die Gemeindeverwaltung Innerhalb der Gemeindevertretung hat er meistens den Vorsitz leitet deren Sitzungen und fuhrt deren Beschlusse aus Weiterhin reprasentiert der Burgermeister die Gemeinde nach aussen Hierzu darf er sich in amtlicher Funktion zu Angelegenheiten der ortlichen Gemeinschaft in sachlicher Weise aussern 68 69 Handelt der Burgermeister nach aussen hin ohne dass dem ein Beschluss der Gemeindevertretung zugrunde liegt ist dies nach vorherrschender Auffassung in der Rechtswissenschaft grundsatzlich wirksam 70 Schliesslich fuhrt der Burgermeister die Geschafte der laufenden Verwaltung Hierzu zahlen Angelegenheiten die regelmassig erledigt werden mussen und eine wirtschaftlich untergeordnete Bedeutung besitzen 71 72 Die nahere Ausgestaltung des Amts des Burgermeisters weicht in den Bundeslandern erheblich voneinander ab In allen Landern ausser in Hessen ist die Verwaltungsleitung monokratisch strukturiert der jeweilige Amtsinhaber handelt also alleine In Hessen obliegt diese Aufgabe dem kollegial ausgestalteten Gemeindevorstand und in den Stadten dem Magistraten als Verwaltungsorgan Entscheidungen werden dort aber ebenfalls nach dem Mehrheitsprinzip getroffen Kollegialprinzip Organe weiterer Kommunalverbande Bearbeiten Entsprechend den Gemeinden haben auch die Landkreise hoheren Kommunalverbande die Zweckverbande die Verwaltungsgemeinschaften und Stadt Umlandverbande eine zentrale Gemeindevertretung und eine monokratisch oder kollegial organisierte Verwaltungsleitung Hinzu konnen weitere Organe treten die zumeist aus der jeweiligen Gemeindevertretung gebildet werden Gemeindeverwaltungsverband in Baden Wurttemberg Verbandsversammlung Landkreis Kreis Kreistag Landrat Oberkreisdirektor Kreisausschuss Landschaftsverband Landschaftsversammlung Direktor des Landschaftsverbandes weiteres Gremium Landschaftsausschuss Samtgemeinde in Niedersachsen Samtgemeinderat Samtgemeindeburgermeister Samtgemeindeausschuss Verbandsgemeinde in Rheinland Pfalz Verbandsgemeinderat Burgermeister Verbandsgemeinde in Sachsen Anhalt Verbandsgemeinderat Verbandsgemeindeburgermeister Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft in Baden Wurttemberg gemeinsamer Ausschuss Verwaltungsgemeinschaften in Bayern und Thuringen Gemeinschaftsversammlung Gemeinschaftsvorsitzender Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen Gemeinschaftsausschuss Gemeinschaftsvorsitzender Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen Anhalt Gemeinschaftsausschuss Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamt Verwaltungsverband in Sachsen Verbandsversammlung Verbandsvorsitzender Zweckverband kommunale Kooperation Zweckverbandsversammlung ZweckverbandsvorsteherBezirksverfassung und Ortschaftsverfassung Bearbeiten In allen Gemeindeordnungen ist eine freiwillige oder zwingende Einteilung des Stadtgebietes in Bezirke oder Ortschaften mit jeweiligen Stadtteilvertretungen vorgesehen um durch eine starkere Innengliederung mehr Burgern die Teilnahme an der Kommunalpolitik zu ermoglichen Auch sind im Rahmen der kommunalen Neugliederung Gemeindevertretungen weggefallen so dass die Stadtteilvertretungen die Interessenvertretung der ehemaligen Gemeinden sicherstellen sollen Diese Vertretungen haben eigene Entscheidungs und Anhorungsrechte mussen sich aber an den allgemeinen Vorgaben der Gemeindevertretung orientieren Kommunalverfassungsstreit Bearbeiten Hauptartikel Kommunalverfassungsstreit Der Begriff Kommunalverfassungsstreit bezeichnet Streitigkeiten die innerhalb der Gemeindeorgane uber organschaftliche Rechte gefuhrt werden Streiten sich Angehorige eines Organs untereinander etwa mehrere Ratsmitglieder bezeichnet die Rechtswissenschaft dies als Intraorganstreit Streiten sich verschiedene Gemeindeorgane etwa ein Gemeinderatsmitglied mit dem Burgermeister spricht sie von einem Interorganstreit 73 Beim Kommunalverfassungsstreit handelt es sich um eine offentlich rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art weshalb er gemass 40 Abs 1 Satz 1 VwGO vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gefuhrt wird Da Massnahmen innerhalb von Gemeindeorganen typischerweise keine Aussenwirkung entfalten stellen sie keine Verwaltungsakte dar Statthafte Klagearten sind in derartigen Fallen daher die allgemeine Leistungsklage sowie die Feststellungsklage 43 Abs 1 VwGO Erstere richtet sich auf die Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung etwa auf das Einschreiten des Burgermeisters gegen eine Storung einer Sitzung Fur andere Begehren etwa die Rechtmassigkeitskontrolle eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts ist die Feststellungsklage statthaft 74 Kommunale Unternehmen Bearbeiten Hauptartikel Kommunales Unternehmen Zur Erfullung ihrer Aufgaben darf die Gemeinde Unternehmen betreiben Um solche handelt es sich etwa bei Stadt und Gemeindewerken Einige Stimmen in der Rechtswissenschaft nehmen an dass dieses Recht unmittelbar aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie folgt 75 Die Definition kommunaler unternehmerischer Tatigkeit variiert in den Landern 107 Abs 1 Satz 3 GO NRW definiert sie beispielsweise als Betrieb eines Unternehmens das am Markt in einer Weise tatig wird wie es auch ein Privater in Gewinnerzielungsabsicht konnte Die Gemeinde soll nur im begrenzten Umfang tatig werden damit weder privatwirtschaftliche Konkurrenz verdrangt wird noch die Entfaltung von Gewerbe behindert wird Daher unterliegt die Zulassigkeit der Aufnahme einer kommunalwirtschaftlichen Betatigung rechtlichen Bindungen die in den Gemeindeordnungen normiert sind Auf welche Weise sich ein kommunalwirtschaftliches Unternehmen am Markt beteiligen darf wird demgegenuber massgeblich durch das Wettbewerbsrecht geregelt 76 Voraussetzungen kommunaler Wirtschaftstatigkeit Bearbeiten Die meisten Gemeindeordnungen gestatten die kommunale Wirtschaftstatigkeit unter drei Voraussetzungen Diese orientieren sich an der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 77 Zunachst muss ein offentlicher Zweck die wirtschaftliche Betatigung der Gemeinde erfordern Als solcher kommt jeder Zweck in Frage dessen Forderung in die Zustandigkeit der Gemeinde fallt Grundsatzlich nicht ausreichend ist allerdings der Wille Gewinne zu erzielen 78 Andernfalls besasse das Kriterium des offentlichen Zwecks keine beschrankende Funktion Gewinnerzielung genugt jedoch als Motiv soweit sie sich auf ein untergeordnetes Element eines Unternehmens bezieht und geringen Umfang besitzt Dies trifft etwa zu wenn eine Gemeinde ungenutzte Kapazitaten eines offentlichen Unternehmens ausnutzen will 79 Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob der Schutz von Arbeitsplatzen einen geeigneten offentlichen Zweck darstellt 80 81 Weiterhin muss die Betatigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhaltnis zu der Leistungsfahigkeit der Gemeinde stehen Dieses Merkmal ist erfullt wenn die Betatigung nicht die Gefahr birgt dass sich die Gemeinde wirtschaftlich uberfordert 82 Schliesslich ist die kommunale Wirtschaftstatigkeit subsidiar gegenuber privater Wirtschaftstatigkeit Die Anforderungen an die Subsidiaritat variieren unter den Bundeslandern In einigen darf der offentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfullt werden konnen In anderen steht es der kommunalen Wirtschaftstatigkeit bereits entgegen wenn ein Privater den Zweck genauso gut erfullen konnte wie die Gemeinde 83 Grundsatzlich beschrankt sich die Wirtschaftstatigkeit einer Gemeinde auf ihr Gemeindegebiet Einige Gemeindeordnungen sehen allerdings auch die Moglichkeit vor dass die Gemeinde ausserhalb ihres Gebiets Unternehmen errichtet Dies ist regelmassig an zusatzliche Voraussetzungen geknupft Gemass 107 Abs 3 GO NRW muss die Gemeinde beispielsweise sicherstellen dass die Interessen der Gemeinde in deren Gebiet das Unternehmen errichtet werden soll nicht beeintrachtigt werden Umstritten ist in der Rechtswissenschaft ob Private gerichtlich gegen den Betrieb eines kommunalen Unternehmens vorgehen konnen Da das deutsche Verwaltungsrecht auf dem Verletztenprinzip aufbaut muss der Private gemass 42 Abs 2 VwGO geltend machen in einem eigenen Recht verletzt worden zu sein Die Rechtsprechung nahm in einigen Entscheidungen an dass die Zulassigkeitsvoraussetzungen allein die Gemeinde vor wirtschaftlicher Uberforderung schutzen weswegen Private Verstosse gegen diese nicht rugen konnen Ein Berufen auf die Berufsfreiheit sei lediglich in Fallen fur moglich in denen die kommunale Wirtschaftstatigkeit zu einem Verdrangungswettbewerb fuhrt 84 85 Mittlerweile erkennt die Rechtsprechung jedoch an dass zumindest das Erfordernis eines offentlichen Zwecks sowie die Subsidiaritat kommunaler Wirtschaftstatigkeit auch Schutz zugunsten Privater entfalten 86 87 Formen wirtschaftlicher Betatigung Bearbeiten Zur wirtschaftlichen Betatigung stehen der Gemeinde unterschiedliche Rechtsformen offen die dem offentlichen Recht oder dem Privatrecht angehoren Als offentlich rechtliche Organisationsformen stehen der Gemeinde der Regiebetrieb der Eigenbetrieb und die Anstalt des offentlichen Rechts zur Auswahl Bei einem Regiebetrieb handelt es sich um ein Unternehmen das einen unmittelbaren Bestandteil der offentlichen Gemeindeverwaltung darstellt Er besitzt keine eigene Rechtspersonlichkeit und ist wirtschaftlich eng an die Gemeinde gebunden Der Eigenbetrieb zeichnet sich demgegenuber dadurch aus dass er gegenuber der Gemeinde wirtschaftlich verselbststandigt ist Wird ein Betrieb als Anstalt des offentlichen Rechts gefuhrt tritt er daruber hinaus auch rechtlich eigenstandig auf 88 Daneben kann die Gemeinde auf Rechtsformen des Privatrechts zugreifen Dies besitzt den Vorteil dass deren Rechtsrahmen meist flexibler ist Zudem kann die Gemeinde Anteile an einem privatrechtlich gefuhrten Unternehmen an Dritte veraussern Um die Gemeinde vor finanzieller Uberforderung zu schutzen erlauben die Gemeindeordnungen eine Betatigung lediglich in Form einer Gesellschaft die der Gemeinde eine Haftungsbeschrankung erlaubt Dies trifft insbesondere auf die GmbH zu Auch durch Betrieb einer Aktiengesellschaft AG entgeht die Gemeinde einer unbeschrankten Haftung allerdings sehen einige Gemeindeordnungen vor dass eine AG lediglich dann betrieben werden soll sofern eine andere Organisationsform ungeeignet ist Moglich ist auch eine Kooperation uber kommunale Grenzen hinweg sowie die Beteiligung naturlicher oder juristischer Personen des Privatrechts im Wege einer Offentlich privaten Partnerschaft PPP In einer Vereinigung des Privatrechts ubt die Gemeinde ihren Einfluss aus indem sie Vertreter in die jeweiligen Aufsichtsgremien entsendet Das Gesellschaftsrecht beschrankt allerdings die Moglichkeit der Gemeinde ihren Vertretern Weisungen zu erteilen Wird das Unternehmen durch die Gemeinde oder einen anderen Hoheitstrager beherrscht ist es gemass Art 1 Abs 3 GG in vollem Umfang an Grundrechte gebunden sofern es zu offentlichen Zwecken handelt 89 Nichtwirtschaftliche Betatigung Bearbeiten Einige Gemeindeordnungen unterscheiden zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Gemeindetatigkeit Zu letzterer zahlen typischerweise Unternehmen welche der Daseinsvorsorge dienen oder die Gemeinde kraft Gesetzes betreiben muss Diese bezeichnen die Gemeindeordnungen oft als Einrichtungen Der Betrieb einer Einrichtung ist nicht an die Zulassigkeitsvoraussetzungen gebunden die fur die wirtschaftliche Betatigung gelten 90 Kommunalaufsicht Bearbeiten Hauptartikel Kommunalaufsicht Die Kommunalaufsicht beaufsichtigt das Handeln der Gemeinde und schreitet gegebenenfalls als ubergeordnete Behorde ein Dies verfolgt im Wesentlichen zwei Zwecke Zum einen stellt die Beaufsichtigung der Gemeinde sicher dass die Gemeinde ihre Bindung an Recht und Gesetz gemass Art 20 Abs 3 GG befolgt 91 Zum anderen stellt die Kommunalaufsicht sicher dass das Handeln der Gemeinde eine hinreichende demokratische Legitimation besitzt Art 20 Abs 2 Satz 1 GG 92 Je nach Tatigkeitsbereich der Gemeinde beschrankt sich der Aufgabenkreis der Kommunalaufsicht auf eine allgemeine Rechtsaufsicht oder umfasst daruber hinaus auch eine Fachaufsicht Zustandigkeit Bearbeiten Die allgemeine Kommunalaufsicht wird uber kreisangehorige Gemeinden von den Landkreisen uber kreisfreie Stadte durch die jeweilige Landesmittelbehorde Bezirksregierung oder Regierungsprasidium wahrgenommen Die Fachaufsicht wird regelmassig durch die fur das jeweilige Fachgebiet zustandige und der Gemeinde ubergeordnete Behorde gefuhrt Kontrollumfang Bearbeiten Der Kontrollumfang der Kommunalaufsicht richtet sich danach ob die Gemeinde im eigenen oder im ubertragenen Wirkungskreis tatig wird Im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben fuhrt die Kommunalaufsicht lediglich Rechtsaufsicht Sie uberpruft also die Rechtmassigkeit des Handelns der Gemeinde nicht hingegen dessen Zweckmassigkeit Im Rahmen der Selbstverwaltungsaufgaben steht die Gemeinde dem Land als eigenstandiger Rechtstrager gegenuber Daher besitzt eine Massnahme der Kommunalaufsicht gegenuber der Gemeinde Aussenwirkung Sofern die ubrigen Voraussetzungen des 35 Satz 1 VwVfG vorliegen handelt es sich daher um einen Verwaltungsakt Daher kann die Gemeinde gerichtlich mithilfe der Anfechtungsklage 42 Abs 1 Alt 1 VwGO gegen eine solche Massnahme vorgehen Im Rahmen der ubertragenen Aufgaben fuhrt die Kommunalaufsicht zusatzlich Fachaufsicht Sie uberpruft also neben der Rechtmassigkeit auch die Zweckmassigkeit des Gemeindehandelns 93 Erteilt die Aufsichtsbehorde der Gemeinde eine fachliche Weisung handelt es sich hierbei regelmassig mangels Aussenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt Auch wird die Gemeinde durch eine solche Weisung grundsatzlich nicht in einem eigenen Recht betroffen weshalb sie hiergegen nicht gerichtlich vorgehen kann Moglich ist dies lediglich falls eine fachliche Weisung in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde eingegriffen wird Dies trifft etwa zu wenn der Gemeinde vorgegeben wird mit welchen Mitteln oder mit welchem Personal sie der Weisung nachkommen soll 94 Kontrollinstrumente Bearbeiten Der Kommunalaufsicht stehen zur Erfullung ihrer Aufgabe praventive und repressive Instrumente zur Verfugung Praventive Kontrollinstrumente stellen schwere Eingriffe in die Selbstverwaltungsgarantie dar Daher beschrankt das Gesetz diese auf wenige Falle Zu den praventiven Instrumenten zahlen Anzeigepflichten wie sie etwa 115 GO NRW fur einige bedeutende Handlungen der Gemeinde vorsieht Ebenfalls praventiv wirken Genehmigungsvorbehalte Einen solchen sieht etwa 10 Abs 2 BauGB fur die Aufstellung von Bebauungsplanen vor denen kein Flachennutzungsplan zugrunde liegt Zu den repressiven Instrumenten zahlen das Recht zur Beanstandung und zur Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderats oder einer Massnahme des Burgermeisters Unterlasst die Gemeinde pflichtwidrig ein Handeln kann die Kommunalaufsicht der Gemeinde dazu anweisen die Handlung vorzunehmen Ist dies erfolglos kann die Gemeinde die Handlung anstelle der Gemeinde auf deren Kosten vornehmen In besonderen Fallen kann der Gemeinderat aufgelost werden Literatur BearbeitenLandesubergreifend Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Max Emanuel Geis Kommunalrecht ein Studienbuch 4 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 70256 3 Alfons Gern Christoph Bruning Deutsches Kommunalrecht 4 Auflage Nomos Baden Baden 2018 ISBN 978 3 8329 7475 6 Klaus Lange Kommunalrecht Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 152753 1 Kapitel 14 Rn 105 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Landesspezifisch Gerhard Bennemann Uwe Daneke Ernst Meiss Alexander Steiss Sven Teschke Walter Unger Stefan Zahradnik Jan Hilligardt Tim Ruder Wolfgang Schon Helmut Schmidt Hrsg Kommunalverfassungsrecht Hessen 50 Auflage Kommunal und Schul Verlag Wiesbaden 2017 ISBN 978 3 8293 0222 7 Johannes Dietlein Johannes Hellermann Offentliches Recht in Nordrhein Westfalen Verfassungsrecht Kommunalrecht Polizei und Ordnungsrecht Offentliches Baurecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69562 9 Wolfgang Hoffmann Riem Hans Joachim Koch Hrsg Hamburgisches Staats und Verwaltungsrecht 3 Auflage Nomos Baden Baden 2006 ISBN 3 8329 1006 9 Harald Hofmann Rolf Dieter Theisen Frank Batge Kommunalrecht in Nordrhein Westfalen 17 Auflage 2017 ISBN 978 3 946736 24 0 Jorn Ipsen Niedersachsisches Kommunalrecht Lehrbuch 4 Auflage Boorberg Stuttgart 2011 ISBN 978 3 415 04655 9 Bernd Kregel Kommunalrecht Sachsen Anhalt Taschenbuch fur die politische Praxis 3 neu bearbeitete und erweiterte Auflage BWV Berliner Wissenschafts Verlag Berlin 2005 ISBN 3 8305 0867 0 Andreas Musil Soren Kirchner Das Recht der Berliner Verwaltung unter Berucksichtigung kommunalrechtlicher Bezuge 4 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 54200 2 Einzelnachweise Bearbeiten a b c Andreas Vosskuhle Ann Kathrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung In Juristische Schulung 2017 S 728 Christoph Gropl Art 28 Rn 22 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Johannes Hellermann 2 Rn 43 44 In Johannes Dietlein Johannes Hellermann Offentliches Recht in Nordrhein Westfalen Verfassungsrecht Kommunalrecht Polizei und Ordnungsrecht Offentliches Baurecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69562 9 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 6 Rn 4 8 BVerwG Urteil vom 27 Mai 2009 Az 8 C 10 08 Volltext NVwZ 2009 S 1305 Christian Waldhoff BVerwG Urteil vom 27 5 2009 8 C 10 08 In Juristische Schulung 2010 S 375 Andreas Vosskuhle Ann Kathrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung In Juristische Schulung 2017 S 728 728 729 a b c d Andreas Vosskuhle Ann Kathrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung In Juristische Schulung 2017 S 728 729 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 6 Rn 24 BVerfG Beschluss vom 19 November 2002 Az 2 BvR 329 97 BVerfGE 107 1 NVwZ 2003 S 850 854 BVerfG Urteil vom 20 Dezember 2007 Az 2 BvR 2433 04 2 BvR 2434 04 BVerfGE 119 331 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 6 Rn 27 a b BVerfG Beschluss vom 23 November 1988 Az 2 BvR 1619 83 2 BvR 1628 83 BVerfGE 79 127 Rastede Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 6 Rn 19 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 6 Rn 33 Andreas Engels Die Verfassungsgarantie kommunaler Selbstverwaltung eine dogmatische Rekonstruktion Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153355 6 S 390 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 1 Rn 13 15 Andreas Engels Die Verfassungsgarantie kommunaler Selbstverwaltung eine dogmatische Rekonstruktion Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153355 6 S 391 BVerfG Urteil vom 27 November 1986 Az 2 BvR 1241 82 Leitsatz 1 2 Vorlage Toter Link www jurion de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2022 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis NVwZ 1987 S 123 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 11 Rn 10 Infrastrukturatlas Daten und Fakten uber offentliche Raume und Netze Berlin 2020 ISBN 978 3 86928 220 6 dort S 15 OVGE 54 255 Johannes Hellermann 2 Rn 51 In Johannes Dietlein Johannes Hellermann Offentliches Recht in Nordrhein Westfalen Verfassungsrecht Kommunalrecht Polizei und Ordnungsrecht Offentliches Baurecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69562 9 Andreas Engels Die Verfassungsgarantie kommunaler Selbstverwaltung eine dogmatische Rekonstruktion Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153355 6 S 393 Andreas Engels Die Verfassungsgarantie kommunaler Selbstverwaltung eine dogmatische Rekonstruktion Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153355 6 S 394 BVerwGE 10 20 49 50 BVerwGE 33 125 156 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 3 Rn 4 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 3 Rn 9 BVerwGE 148 133 Christian Waldhoff Anmerkung zu BVerwG Urteil vom 16 Oktober 2013 8 CN 1 12 In Juristische Schulung 2014 S 958 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Rn 79 80 Christian Waldhoff Anmerkung zu BVerfG Beschluss vom 19 November 2014 2 BvL 2 13 In Juristische Schulung 2015 S 190 a b Andreas Vosskuhle Ann Kathrin Kaufhold Grundwissen Offentliches Recht Die verfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung In Juristische Schulung 2017 S 728 730 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Rn 83 Christoph Gropl Art 28 Rn 41 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Rn 84 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 8 Rn 1 2 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Rn 234 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 8 Rn 4 a b Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 2 Rn 2 a b Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 2 Rn 7 9 Hans Gunter Henneke Art 84 Rn 36 54 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Andreas Vosskuhle Anna Bettina Kaiser Grundwissen Offentliches Recht Die Ausfuhrung von Bundesgesetzen Verwaltungskompetenzen In Juristische Schulung 2017 S 316 318 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 8 Rn 16 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 2 Rn 24 25 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Rn 239 241 Johannes Hellermann 2 Rn 66 In Johannes Dietlein Johannes Hellermann Offentliches Recht in Nordrhein Westfalen Verfassungsrecht Kommunalrecht Polizei und Ordnungsrecht Offentliches Baurecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69562 9 Johannes Hellermann 2 Rn 57 In Johannes Dietlein Johannes Hellermann Offentliches Recht in Nordrhein Westfalen Verfassungsrecht Kommunalrecht Polizei und Ordnungsrecht Offentliches Baurecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69562 9 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 11 Rn 3 7 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 11 Rn 8 13 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 Rn 617 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 10 Rn 1 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 3 4 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 10 Rn 4 5 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 21 24 Martin Burgi Kommunalrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 67566 9 11 Rn 26 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 11 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 26 27 OVG Nordrhein Westfalen Urteil vom 12 September 2008 15 A 2129 08 Volltext Die Offentliche Verwaltung 2009 S 40 BVerwG Urteil vom 12 Juni 1989 Az 7 B 123 88 Volltext 1 2 Vorlage Toter Link www jurion de Seite nicht mehr abrufbar festgestellt im Marz 2022 Suche in Webarchiven nbsp Info Der Link wurde automatisch als defekt markiert Bitte prufe den Link gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis NVwZ 1989 S 975 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 37 38 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 53 VGH Hessen Urteil vom 5 Januar 1998 Az 8 TG 3361 97 Volltext NVwZ 1999 S 1369 1370 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 41 BVerwGE 119 305 307 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 4 Rn 46 OVG NRW Urteil vom 4 November 2016 Az 15 A 2293 15 Volltext NVwZ 2017 S 1316 Timo Hebeler Anmerkung zu OVG NRW Urteil vom 4 11 2016 15 A 2293 15 In Juristische Arbeitsblatter 2017 S 558 BGHZ 92 164 169 BGHZ 92 164 173 BGHZ 97 224 226 Markus Ogorek Der Kommunalverfassungsstreit im Verwaltungsprozess In Juristische Schulung 2009 S 511 Markus Ogorek Der Kommunalverfassungsstreit im Verwaltungsprozess In Juristische Schulung 2009 S 511 512 513 Johannes Hellermann Ortliche Daseinsvorsorge und gemeindliche Selbstverwaltung Mohr Siebeck Tubingen 2000 ISBN 3 16 147220 9 S 145 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 8 Rn 9 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 8 Rn 11 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 8 Rn 16 OVG NRW Urteil vom 13 August 2003 Az 15 B 1137 03 Volltext NVwZ 2003 S 1520 OLG Dusseldorf Urteil vom 29 Mai 2001 Az 20 U 152 00 Volltext NVwZ 2002 S 248 250 Klaus Lange Offentlicher Zweck offentliches Interesse und Daseinsvorsorge als Schlusselbegriffe des kommunalen Wirtschaftsrechts In NVwZ 2014 S 616 617 Klaus Lange Kommunalrecht Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 152753 1 Kapitel 14 Rn 105 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 8 Rn 21 BVerwGE 39 329 336 BVerwGE 71 183 193 OVG Nordrhein Westfalen Urteil vom 13 August 2003 Az 15 B 1137 03 Volltext NVwZ 2003 S 1520 VGH Baden Wurttemberg Urteil vom 6 Marz 2006 Az 1 S 2490 05 Volltext Die Offentliche Verwaltung 2006 S 831 832 Max Emanuel Geis Sebastian Madeja Kommunales Wirtschafts und Finanzrecht Teil I In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 248 251 252 Max Emanuel Geis Sebastian Madeja Kommunales Wirtschafts und Finanzrecht Teil I In Juristische Arbeitsblatter 2013 S 248 252 254 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 8 Rn 5 6 Max Emanuel Geis Kommunalrecht ein Studienbuch 4 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 70256 3 24 Rn 1 Thorsten Schmidt Kommunalrecht 2 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2014 ISBN 978 3 16 153358 7 20 Rn 676 678 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 10 Rn 37 Andreas Engels Daniel Krausnick Kommunalrecht 1 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8329 6387 3 Teil 2 10 Rn 46 Normdaten Sachbegriff GND 4031881 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommunalrecht Deutschland amp oldid 231287152 Planungshoheit