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Die Deutsche Gemeindeordnung DGO vom 30 Januar 1935 RGBl I S 49 ff loste das zuvor geltende von den deutschen Landern geschaffene Kommunalverfassungsrecht ab 66 verschiedene Stadte und Gemeindeordnungen fur rd 68 Mio Einwohner in uber 51 000 Gemeinden 1 und schuf in Deutschland eine reichsweit einheitliche zentralistische gesetzliche Regelung Mit der Einfuhrung wurden die landesrechtlichen Gemeindeverfassungen wie u a die Bayerische Gemeindeordnung von 1927 die Hessische Gemeindeordnung von 1931 Volksstaat Hessen oder das Preussische Gemeindeverfassungsgesetz von 1933 aufgehoben Die kommunale Selbstverwaltung blieb zwar nominell als Konstrukt de jure erhalten Sie die Gemeinden verwalten sich unter eigener Verantwortung 2 faktisch jedoch wurde sie abgeschafft Es gab weder eine gewahlte Vertretungskorperschaft Gemeindevertretung Gemeinderat o A noch ein gewahltes Verwaltungsorgan Gemeindevorstand Burgermeister 3 Wahlen durch das Volk oder vom Volk gewahlter Vertreter Abgeordnete gab es ebenfalls nicht mehr Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30 Januar 1935 veroffentlicht im Reichsgesetzblatt vom gleichen Tage Gemeinderat gab es nur noch als Bezeichnung fur eine Person einen Gemeinderat als Kollegialorgan gab es nicht mehr Das Wort Gemeinderat ist nicht eine Bezeichnung fur eine Versammlung sondern eine Bezeichnung fur eine Person 4 und Die Gemeinderate sind nicht wie die fruheren Gemeindevertreter Inhaber eines Mandats das ihnen eine politische Partei oder die Wahl der Burgerschaft verlieh sondern auf Grund besonderen Berufungsverfahrens ausgewahlte Ehrenbeamte der Gemeinde 5 Die Leiter der Gemeinde fuhrten fortan im gesamten Deutschen Reich die Bezeichnung Burgermeister oder in den kreisfreien Stadten damalige Bezeichnung Kreisstadte gemass 11 der Durchfuhrungsverordnung zu 32 DGO Oberburgermeister Die Festlegung der Befugnisse und Stellung des Burgermeisters oder Oberburgermeisters erfolgte im Sinne des Fuhrerprinzips NS Jargon Autoritat nach unten Verantwortung nach oben durch Berufung Der Beauftragte der NSDAP beruft im Benehmen mit dem Burgermeister die Gemeinderate 6 an Stelle der Wahl durch die Burgerschaft muss die Berufung der Gemeinderate durch den Beauftragten der NSDAP Nationalsozialistische Deutsche Arbeiter Partei als Reprasentanten des Volkes treten 7 Obwohl dieses Regelwerk neben dem Gesetzestext gab es noch funf Rechtsverordnungen zu dem Gesetz wahrend des Nationalsozialismus erlassen wurde und in der Gesamtbetrachtung auf die organisatorische Einordnung der Gemeinden in den Fuhrerstaat zielt wird teilweise die Ansicht vertreten dass der zentrale Regelungsgehalt insbes der des Gemeindewirtschaftsrechts von spezifischem nationalsozialistischem Gedankengut frei sei 8 Das sei fur die meisten kommunalwirtschaftlichen Regelungen 60 105 DGO 1935 nach allgemeiner Forschungsmeinung als Fortentwicklung des bis dahin in Gesetzgebung und Rechtsprechung erarbeiteten Rahmens zutreffend 8 Dementsprechend waren gemass dem Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland vom 23 Mai 1949 massgebliche Bestandteile der DGO von 1935 als Landesrecht in verschiedenen Bundeslandern teilweise bis Ende der 1990er Jahre fortgeltend 9 Insbesondere die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts bilden noch heute die inhaltliche Grundlage fur die Gemeindeordnungen einzelner Lander der Bundesrepublik Deutschland 10 Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Gemeindearten 2 1 Stadte und Gemeinden 2 2 Gemeinden mit anderen Bezeichnungen 3 Fuhrerprinzip 3 1 Gemeindeleiter 3 2 Gemeindevertretung 4 Aufsichtsbehorde 5 Rechts und Verwaltungsvorschriften zur Deutschen Gemeindeordnung 5 1 Rechtsverordnungen zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung 5 2 Rechtsverordnungen zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung 5 3 Fundstellen amtlicher und quasi amtlicher Veroffentlichungen 5 4 Fundstellen amtlicher und quasi amtlicher Veroffentlichungen zum Sechsten Teil der Deutschen Gemeindeordnung 5 5 Unmittelbar vor und nach Beginn des II Weltkriegs erlassene Rechts und Verwaltungsvorschriften 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDie Deutsche Gemeindeordnung entstand unter massgeblicher Mitarbeit von Carl Friedrich Goerdeler und Karl Fiehler 11 12 Sie wurde als grundlegende Reform des Kommunalverfassungsrechts erlassen Das neue Gesetz beseitigte die unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung der Bevolkerung an innergemeindlicher Willensbildung und ubertrug weite Teile der stadtischen Aufgaben an den Staat oder an die Partei Die verbliebenen Aufgaben der Gemeinde gingen nach dem Fuhrerprinzip auf die Person des Burgermeisters uber Obwohl Goerdeler einen ahnlichen Machtausbau immer gefordert hatte lehnte er das Gesetz als Ganzes ab Auf die Beteiligung der Bevolkerung wollte er nicht verzichten ebenso beklagte er das Ende der Selbstverwaltung Die Zeit wird lehren ob man auf die Dauer damit auskommt auf jeden Befragungsakt der urteilsfahigen Burger einer Gemeinde zu verzichten 13 Er selbst suche nach dem Mittelweg zwischen uberspitzten demokratischen Gedankengangen und den uns wesensfremden faschistischen 14 Die DGO bedeutete fur ihn aber die Totung der Idee der Selbstverwaltung 15 Der Inhalt der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen allerdings war entstehungsgeschichtlich in einem fur eine Diktatur kaum vorstellbaren Mass offen und umstritten 16 Die Beratungen dauerten von Sommer 1933 bis Januar 1935 17 Dem institutionalisierten Einfluss der NSDAP auf gemeindeeigene Entscheidungen blieben enge Grenzen gesteckt 18 Mit der DGO wurden einheitliche kommunale Aufgabenstrukturen geschaffen sowie die Zustandigkeit fur alle Angelegenheiten des gemeindeeigenen Wirkungskreises festgelegt wie Gebietshoheit Organisationshoheit Personalhoheit Finanzhoheit Planungshoheit Der Historiker Martin Broszat bezeichnete die Rechtsnorm in diesem Zusammenhang als eine Reform von Rang 19 Gemeindearten BearbeitenDie Deutsche Gemeindeordnung ersetzte das bis dahin in Preussen gultige Gemeindeverfassungsgesetz vom 15 Dezember 1933 und alle anderen Gemeindeverfassungen Stadteordnungen und Landgemeindeordnungen in den deutschen Landern Einzige Abweichungen von dieser einheitlichen Rechtsordnung fur alle Stadt und Landgemeinden des Deutschen Reiches waren die vorlaufigen Ausnahmen der Hauptstadt Berlin und der Hansestadte Hamburg Bremen und Lubeck Stadte und Gemeinden Bearbeiten Das Gesetz sah vor dass alle kommunalen Einheiten auf Ortsebene die Bezeichnung Gemeinde also nicht mehr Landgemeinde fuhrten Die Gemeinden die bisher die Bezeichnung Stadt fuhrten behielten diese Bezeichnung Das galt auch fur die sogenannten Titularstadte das heisst fur kleinere Gemeinden die fruher nach einer Landgemeindeordnung verwaltet wurden aber die Bezeichnung Stadt trugen Gemeinden mit anderen Bezeichnungen Bearbeiten Hauptartikel Stadt Ehrentitel der NS Zeit Im Ubrigen konnten den Gemeinden in beschranktem Umfange Zusatzbezeichnungen verliehen werden wie zum Beispiel Berlin Reichshauptstadt Munchen Hauptstadt der Bewegung Nurnberg Stadt der Reichsparteitage Leipzig Reichsmessestadt Stuttgart Stadt der Auslandsdeutschen Koln Hansestadt Goslar Reichsbauernstadt Fuhrerstadt Linz Fuhrerprinzip BearbeitenGemeindeleiter Bearbeiten Die Leiter der Gemeinden fuhrten reichseinheitlich die Bezeichnung Burgermeister und Oberburgermeister in einem Stadtkreis Diese Leiter wurden nicht mehr gewahlt sondern berufen Die Stellen hauptamtlicher Burgermeister und Beigeordneter waren offentlich auszuschreiben Im Sinne der Einheit von Partei und Staat leitete bei der Berufung und Abberufung des Burgermeisters der Kreisleiter als Beauftragter der NSDAP 20 das Verfahren Nach Beratung mit den Gemeinderaten schlug er der zustandigen Behorde drei Bewerber vor Zustandig war fur Stadtkreise mit mehr als 100 000 Einwohnern der Reichsminister des Innern fur die ubrigen Stadtkreise der Reichsstatthalter fur die ubrigen Stadte der Regierungsprasident fur die ubrigen Gemeinden der Landrat Die Position wurde in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern hauptamtlich fur zwolf Jahre besetzt und sollte von begrundeten Ausnahmefallen abgesehen in den ubrigen Gemeinden ehrenamtlich fur sechs Jahre besetzt werden Zur Vertretung des Burgermeisters standen diesem ebenfalls berufene Beigeordnete zur Seite Gemeindevertretung Bearbeiten Einen gewahlten Gemeinderat als Kollegialorgan 21 gab es nicht mehr Vielmehr hatten die einzelnen Gemeinderate die dauernde Fuhlung der Verwaltung der Gemeinde mit allen Schichten der Burgerschaft zu sichern In den Stadten fuhrten die Gemeinderate die Bezeichnung Ratsherr 22 Der Burgermeister war nicht nur berechtigt sondern auch verpflichtet 23 wichtige Angelegenheiten der Gemeinde mit den Gemeinderaten zu beraten Andererseits waren die einzelnen Rate verpflichtet den Burgermeister eigenverantwortlich aus eigenem Antrieb zu beraten 24 Sie hatten ein ausdruckliches Ausserungsrecht zu 13 enumerativ aufgefuhrten Angelegenheiten 25 die in der Amtlichen Begrundung zu 55 Nr 1 als wichtige Angelegenheiten bezeichnet werden Eine Verletzung dieser dem Burgermeister obliegenden Pflichten hat jedoch nicht zur Folge dass dadurch eine ohne Beratung gefasste Entschliessung ungultig und dass Rechtshandlungen die zu ihrer Durchfuhrung vorgenommen werden unwirksam waren 26 Die Beratungspflicht war jedoch nicht die einzige Verpflichtung der Rate sie waren ferner verpflichtet den Massnahmen des Burgermeisters in der Bevolkerung Verstandnis zu verschaffen durch stete enge Fuhlung der Verwaltung mit allen Schichten der Bevolkerung Propagandistische Tatigkeit bei offentlichen Auftritten Stammtisch propaganda Influencer tum u a Uber den wesentlichen Inhalt der Beratung war eine Niederschrift aufzunehmen 27 in der abweichende Ausserungen der Gemeinderate aufzunehmen waren 28 Jeder der Rate war berechtigt seine Auffassung zur Niederschrift zu geben 29 Abstimmungen fanden nicht statt 30 Die Berufung der Gemeinderate erfolgte auf sechs Jahre 31 durch den Beauftragten der NSDAP im Benehmen nicht im Einvernehmen mit dem Burgermeister 32 Dabei war auf nationale Zuverlassigkeit Eignung und Leumund zu achten 33 es sollten Personlichkeiten berucksichtigt werden deren Wirkungskreis der Gemeinde ihre besondere Eigenart oder Bedeutung gab oder das gemeindliche Leben wesentlich beeinflusste 34 Ein turnusmassiges Ausscheiden kannte die DGO nicht 35 Unabhangig von der Berufung der Gemeinderate begann jedoch ihre Amtszeit mit der Ernennung 36 Als Ehrenbeamte unterstanden die Gemeinderate dem Disziplinarrecht damalige Bezeichnung Dienststrafrecht 37 Aufsichtsbehorde BearbeitenDie Aufsicht des Staates fuhrte beispielhaft fur Preussen uber Stadtkreise der Regierungsprasident uber die ubrigen Gemeinden der Landrat Rechts und Verwaltungsvorschriften zur Deutschen Gemeindeordnung BearbeitenAllein die erhebliche Anzahl von Vorschriften lasst bereits auf die eindringliche Absicht der nationalsozialistischen Politiker schliessen nicht nur durch politisch zuverlassige Personen Burgermeister Gemeinderate die Durchsetzung der eigenen Ziele zu gewahrleisten Sie waren daruber hinaus auch darauf bedacht durch ein enges Netz differenzierter formell rechtlicher Regeln Rechtsverordnungen wie auch von Verwaltungsvorschriften z B Anweisungen Instrumente zu schaffen um auf der unteren Ebene der Staatsorganisation in den Gemeinden die von ihnen fur notwendig erachtete Umgestaltung des Staates erreichen zu konnen Zu den Rechtsvorschriften gehorten nicht nur die formellen Rechtsregelungen in den Gesetzen und Rechtsverordnungen die Nationalsozialisten gingen anscheinend auch davon aus dass eine Anzahl anderer Regelwerke als Rechtsnormen anzusehen waren und damit nicht nur fur die Verwaltung verbindlich waren sondern fur alle rechtsunterworfenen Einwohner und Burger Anders ist nicht zu erklaren dass z B ein Fuhrererlass und auch andere Vorschriften deren Rechtsnormcharakter nicht ohne weiteres erkennbar ist im Reichsgesetzblatt veroffentlicht wurden Rechtsverordnungen zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung Bearbeiten Erste Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 22 Marz 1935 RGBl I S 393 Zweite Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 25 Marz 1936 RGBl I S 272 Dritte Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 30 Marz 1937 RGBl I S 428 Vierte Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 20 August 1937 RGBl I S 911 Funfte Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 24 November 1938 RGBl I S 1665 Rechtsverordnungen zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung Bearbeiten 118 DGO lautet Der Stellvertreter des Fuhrers bestimmt wer Beauftragter der NSDAP im Sinne dieses Gesetzes ist Verordnung zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 26 Marz 1935 RGBl I S 49 Zweite Verordnung zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 17 Dezember 1937 RGBl 1938 I S 11 Dritte Verordnung zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 27 September 1938 RGBl I S 1343 Vierte Verordnung zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 24 November 1938 RGBl I S 1757 Funfte Verordnung zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 23 Januar 1940 RGBl I S 363 Fundstellen amtlicher und quasi amtlicher Veroffentlichungen Bearbeiten Amtliche Begrundung zur Deutschen Gemeindeordnung Reichsanzeiger Nr 25 28 von 1935 auch abgedruckt in Harry Goetz Die Deutsche Gemeindeordnung Textausgabe 9 Auflage W Kohlhammer Verlag Stuttgart und Berlin 1941 S 334 483 Erste Anweisung zur Ausfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung Erlass des RuPrMdI vom 22 Marz 1935 RMBliV 1935 Sp 415 Anweisungen des Stellvertreters des Fuhrers an die Beauftragten der NSDAP 9 Anweisungen NS Gemeinde Zentralblatt der NSDAP fur Gemeindepolitik auch abgedruckt in Harry Goetz Die Deutsche Gemeindeordnung Textausgabe 9 Auflage W Kohlhammer Verlag Stuttgart und Berlin 1941 S 311 332 Anweisung 1 vgl 33 DGO Allgemeine Richtlinien fur die Beauftragten der NSDAP in der Gemeinde vom 25 Juli 1935 Anweisung 2 vgl 41 und 45 DGO Mitwirkung des Beauftragten der NSDAP bei der Berufung und Abberufung des Burgermeisters und der Beigeordneten vom 25 Juli 1935 Anweisung 3 vgl 50 51 und 54 DGO Die Gemeinderate vom 25 Juli 1935 Anweisung 4 vgl 3 und 33 DGO Die Hauptsatzung vom 25 Juli 1935 Anweisung 5 vgl 21 28 und 33 DGO Verleihung und Aberkennung der Ehrenburgerrechte sowie der Ehrenburgerbezeichnung vom 25 Juli 1935 Anweisung Nr 6 Frist fur die Berufung der Gemeinderate nach 1935 zeitlich uberholt Anweisung Nr 7 Beauftragte der NSDAP fur die Amter und Kirchspiellandgemeinden vom 22 August 1935 Anweisung Nr 8 Verfahren der Berufung von Angehorigen der SS SA NSKK in Ehrenamter in der Gemeinde Anweisung Nr 9 RdErl d RuPrMdF vom 15 Juli 1936 Abberufung von BurgermeisternFundstellen amtlicher und quasi amtlicher Veroffentlichungen zum Sechsten Teil der Deutschen Gemeindeordnung Bearbeiten Der Sechste Teil der DGO 60 105 enthalt die Vorschriften zum Gemeindewirtschaftsrecht und zwar im 1 Abschnitt zum Gemeindevermogen im 2 Abschnitt zur Wirtschaftlichen Betatigung der Gemeinde im 3 Abschnitt zu den Schulden im 4 Abschnitt zum Haushalt und im 5 Abschnitt zum Kassen Rechnungs und Prufungswesen Vorlaufige Ausfuhrungsanweisung zum Sechsten Teil der Deutschen Gemeindeordnung vom 22 Marz 1935 RdErl des RuPrMdI im RMBliV 1935 Sp 475 Zweite Vorlaufige Ausfuhrungsanweisung zum Sechsten Teil der Deutschen Gemeindeordnung vom 17 Juni 1935 RdErl des RuPrMdI im RMBliV 1935 Sp 801 Ausfuhrungsanweisung zur Zweiten Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 25 Marz 1936 RdErl des RuPrMdI vom 31 Marz 1937 RMBliV 1937 Sp 517 Ausfuhrungsanweisung zur Vierten Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 20 August 1937 RGBl I S 911 RdErl des RuPrMdI vom 5 Februar 1938 RMBliV 1938 Sp 237 Ausfuhrungsanweisung zur Funften Verordnung zur Durchfuhrung der Deutschen Gemeindeordnung vom 24 November 1938 RdErl des RuPrMdI vom 3 April 1939 RMBliV 1939 Sp 795 Rucklagenverordnung vom 5 Mai 1936 RGBl I S 435 Ausfuhrungsanweisung zur Rucklagenverordnung vom 5 Mai 1936 RdErl des RuPrMdI und des RFM vom 17 Dezember 1936 RMBliV 1936 Sp 1647 Verordnung uber die Aufstellung und Ausfuhrung des Haushaltsplans der Gemeinden GemHVO vom 4 September 1937 RGBl I S 921 Ausfuhrungsanweisung zur Gemeindehaushaltsverordnung RdErl des RuPrMdI vom 10 Dezember 1937 RMBliV 1937 Sp 1899 Verordnung uber das Kassen und Rechnungswesen der Gemeinden K u RVO vom 2 November 1938 RGBl I S 1583 Ausfuhrungsanweisung zur Kassen und Rechnungsverordnung 1 Marz 1939 RMBliV 1937 Sp 441 Eigenbetriebsverordnung vom 21 November 1938 RGBl I S 1650 Ausfuhrungsanweisung zur Eigenbetriebsverordnung RdErl des RuPrMdI vom 22 Marz 1939 RMBliV 1939 Sp 633 Unmittelbar vor und nach Beginn des II Weltkriegs erlassene Rechts und Verwaltungsvorschriften Bearbeiten Erlass des Fuhrers und Reichskanzlers uber die Vereinfachung der Verwaltung vom 28 August 1939 RGBl I S 1535 Vereinfachung der Verwaltung im gemeindlichen Bereich RdErl des RuPrMdI vom 30 August 1939 RMBliV 1939 Sp 1811 Vereinfachung der Verwaltung im gemeindlichen Bereich RdErl des RuPrMdI vom 12 Februar 1940 RMBliV 1939 Sp 289 und 290 Handhabung der Vorschrift des 45 DGO RdErl des RMdI vom 26 Juni 1940 RMBliV 1940 Sp 1260 Aufwandsentschadigung der ehrenamtlichen Burgermeister RdErl des RMdI vom 10 Juli 1940 RMBliV 1940 Sp 1455 Abdruck amtlicher Bekanntmachungen und Hinweise in den Tageszeitungen sowie Zusammenarbeit der Behorden Gemeinden und Gemeindeverbande mit der Tagespresse RdErl des RMdI vom 20 September 1940 RMBliV 1940 Sp 1826 Verordnung zur Einfuhrung gemeinderechtlicher Vorschriften in den Gebieten von Eupen Malmedy und Moresnet vom 23 September 1940 RGBl I S 1301 Literatur BearbeitenCarl Goerdeler Die Deutsche Gemeindeordnung in Deutsche Verwaltungsblatter 83 1935 S 73 78 Harry Goetz Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30 Januar 1935 Textausgabe bearbeitet von Dr Harry Goetz 9 Auflage W Kohlhammer Verlag Stuttgart und Berlin 1941 Friedrich Kiefer und Carl Schmid Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30 Januar 1935 Gesetz mit Begrundung Erster Zweiter und Dritter Durchfuhrungsverordnung Kohlhammer 1937 Steffen Gronemeyer Die gemeindefreien Gebiete O Schwartz Verlag 1971 Hans Kluber Das Gemeinderecht in den Landern der Bundesrepublik Deutschland Springer Verlag 1972 Hans Georg Wehling Kommunalpolitik Hoffmann und Campe 1975 Peter Low Kommunalgesetzgebung im NS Staat am Beispiel der Deutschen Gemeindeordnung 1935 Verlag Low amp Vorderwulbecke 1992 Daniela Munkel Nationalsozialistische Agrarpolitik und Bauernalltag Campus Verlag 1996 Wolfgang Kahl Die Staatsaufsicht Entstehung Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berucksichtigung der Aufsicht uber die Gemeinden Mohr Siebeck 2000 Jessica von Seggern Alte und neue Demokraten in Schleswig Holstein Demokratisierung und Neubildung einer politischen Elite auf Kreis und Landesebene 1945 bis 1950 Franz Steiner Verlag 2005 Bernhard Gotto Nationalsozialistische Kommunalpolitik administrative Normalitat und Systemstabilisierung durch die Augsburger Stadtverwaltung 1933 1945 Oldenbourg Verlag 2006 Volltext digital verfugbar Thomas Mann und Gunter Puttner Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis Band 1 Grundlagen und Kommunalverfassung Springer Verlag 2007 Hans Georg Wehling Geschichte Baden Wurttembergs Beck sche Reihe 2012 Springer Fachmedien Die Deutsche Gemeindeordnung Fur das Britische Kontrollgebiet Springer Verlag 2013 Weblinks BearbeitenDeutsche Gemeindeordnung Text Einzelnachweise Bearbeiten Harry Goetz Die Deutsche Gemeindeordnung Textausgabe 6 Aufl W Kohlhammer Verlag Stuttgart und Berlin 1937 S XVIII 1 Abs 2 Satz 2 DGO 1935 32 und 33 DGO 1935 Anweisung 3 der Anweisungen des Stellvertreters des Fuhrers an die Beauftragten der NSDAP in der Gemeinde vom 25 Juli 1935 Amtliche Begrundung zu 48 DGO Reichsanzeiger Nr 25 28 von 1935 51 Abs 1 Satz 1 DGO 1935 Amtliche Begrundung zu 51 Nr 1 DGO 1935 a b Julia Brehme Privatisierung und Regulierung der offentlichen Wasserversorgung Mohr Siebeck 2010 S 129 f dazu auch Alfons Gern Deutsches Kommunalrecht sowie W Kahl Die Staatsaufsicht Bonn 2000 S 234 ff Ursprungliche Fassung der DGO mit rot markierter Einleitung uber Fortgeltung als Landesrecht gemass Art 123 GG vom 23 Mai 1949 Tobias Faber Gesellschaftsrechtliche Bindungen fur Aufsichtsratsmitglieder von kommunalen Eigengesellschaften im Spannungsfeld zum hessischen Kommunalverfassungsrecht Dissertation Peter Lang Verlag 2010 S 30 Adelheid von Saldern Karl Fiehler Inszenierter Stolz Stadtreprasentationen in drei deutschen Gesellschaften 1935 1975 Franz Steiner Verlag 2005 S 124 Horst R Sassin Carl Goerdeler Hitlers Widersacher in der Solinger Kommunalpolitik 1911 bis 1920 V amp R unipress Gottingen 2013 S 131 Ines Reich Carl Friedrich Goerdeler 1997 S 218 Carl Friedrich Goerdeler Die Staatsaufsicht S 296 Ines Reich Carl Friedrich Goerdeler 1997 S 209 Wolfgang Kahl Die Staatsaufsicht Entstehung Wandel und Neubestimmung unter besonderer Berucksichtigung der Aufsicht uber die Gemeinden Mohr Siebeck 2000 S 236 Peter Low Kommunalgesetzgebung im NS Staat Am Beispiel der Deutschen Gemeindeordnung 1935 Verlag Low amp Vorderwulbecke Baden Baden 1992 S 51 ff Bernhard Gotto Nationalsozialistische Kommunalpolitik administrative Normalitat und Systemstabilisierung durch die Augsburger Stadtverwaltung 1933 1945 Oldenbourg Verlag 2006 S 78 ff Martin Broszat Reichszentralismus und Parteipartikularismus Bayern nach dem Neuaufbau Gesetz vom 30 Januar 1934 in Ursula Buttner Das Unrechtsregime Cristians Verlag 1986 S 193 Mit Ausnahme der Stadt Munchen wurden die Beauftragten der NSDAP durch die Gauleiter ernannt siehe Verordnung zur Ausfuhrung des 118 der Deutschen Gemeindeordnung vom 26 Marz 1935 RGBl 1935 I S 470 Amtlich Begrundung zu 48 DGO 1935 zweiter Absatz 48 Abs 2 DGO Ausfuhrungsanweisung zu 48 DGO 1935 48 Abs 1 Satz 2 DGO 1935 55 Abs 1 Satz 2 DGO 1935 Amtliche Begrundung zu 55 Nr 2 DGO 1935 57 Abs 3 Satz 1 DGO 1935 57 Abs 2 Satz 4 DGO 1935 55 Abs 1 Satz 1 DGO 1935 57 Abs 3 Satz 2 DGO 1935 52 Abs 1 Satz 1 DGO 1935 51 Abs 1 Satz 1 DGO 1935 51 Abs 1 Satz 2 DGO 1935 51 Abs 1 Satz 2 DGO 1935 Ausfuhrungsanweisung zu 52 DGO Ausfuhrungsanweisung zu 53 DGO Ausfuhrungsanweisung zu 54 DGO Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Deutsche Gemeindeordnung amp oldid 235868541