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Unter Personalhoheit wird vor allem im deutschen offentlichen Dienstrecht die Befugnis verstanden uber die Einstellung eigenen Personals zu entscheiden und die Dienstaufsicht uber eigenes Personal zu fuhren Der Begriff wird auch im Volkerrecht verwendet Der Begriff ist jedoch kein Rechtsbegriff sein genauer Bedeutungsgehalt ist unklar Deutsches Recht BearbeitenIm deutschen Bundesrecht wird der Begriff nicht verwendet Im deutschen Landesrecht erscheint er an drei Stellen In 40 Sachsisches Schulgesetz erscheint der Begriff in der amtlichen Uberschrift im Zusammenhang mit der Frage fur welches Personal der Freistaat Sachsen und fur welches Personal der jeweilige kommunale Schultrager zustandig ist 14 Abs 7 Satz 2 des baden wurttembergischen Gesetzes zur Errichtung des Nationalparks Schwarzwald befasst sich mit der Zustandigkeit des Nationalparkrats von der Gegenstande ausgenommen werden die der Personalhoheit des Landes oder dem Haushaltsrecht des Landtags unterfallen Der Nationalparkrat ist somit fur die Angelegenheiten der Landesbediensteten die im Nationalpark tatig sind nicht zustandig In 5 Sachsisches Berufsakademiegesetz wird bestimmt dass die Berufsakademie Sachsen das Recht zur Selbstverwaltung hat Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehort hiernach u a die Personalhoheit uber eigene Bedienstete Volkerrecht BearbeitenIm Volkerrecht wird der Begriff im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit eines Staates in Bezug auf eigene Staatsangehorige im Ausland verwendet Der Begriff der Personalhoheit bezeichnet dabei eine bestimmte Form der Herrschaftsgewalt namlich die rechtliche Befugnis die unterstehenden naturlichen und juristischen Personen einseitig kraft hoheitlicher Uberlegenheit zu verpflichten und zu berechtigen 1 Wenn sich die Staatsangehorigen im Ausland aufhalten bleiben sie der Personalhoheit des Heimatstaates unterworfen Der Heimatstaat kann seine Staatsangehorigen im Ausland kraft seiner Personalhoheit zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichten die durch die Gesetze des Aufenthaltsstaates nicht verboten sind und mit der Gebietshoheit des Aufenthaltsstaates somit nicht kollidieren 2 Deutlich wird das im deutschen Strafrecht an der Strafbarkeit von Taten die von Deutschen im Ausland begangen werden 7 Abs 2 Nr 1 StGB Die Ausdehnung des Heimatrechts auf die eigenen Staatsangehorigen im Ausland wird seit dem Mittelalter mit der Treue der Staatsburger zum Gesetz ihres Heimatlandes begrundet die ihr Gegenstuck in dem Recht des Heimatstaates findet sie im Aufenthaltsstaat diplomatisch zu schutzen 1 Einzelnachweise Bearbeiten a b Epping Gloria in Ipsen Volkerrecht 5 Auflage 2004 24 Rn 1 S 326 327 Von Arnauld Volkerrecht 2 Auflage 2014 4 Rn 340 S 143 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4491700 4 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Personalhoheit amp oldid 214002268