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Bei Gemeinschaftsteuern auch Gemeinschaftssteuern steht das Steueraufkommen fur bestimmte Steuerarten Bund und Landern und teilweise auch Gemeinden gemeinschaftlich als Steuerglaubiger zu Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtsgrundlagen 3 Steuerarten 4 Wirtschaftliche Aspekte 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas deutsche Finanzverfassungsrecht unterscheidet gemass Art 106 GG zwischen Bundessteuern Gemeinschaftsteuern Landersteuern und Gemeindesteuern 1 Jede dieser Gebietskorperschaften besitzt mithin ein eigenes Steueraufkommen das im Finanzausgleich berucksichtigt wird Rechtsgrundlagen BearbeitenIn Art 106 Abs 3 GG ist vorgeschrieben dass das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern Bund und Landern gemeinschaftlich zusteht soweit das Aufkommen der Einkommensteuer und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht den Gemeinden zugewiesen wird Durch diese Gesetzesformulierung stehen die Gemeinschaftsteuern Bund Landern und Gemeinden zu Steuerarten BearbeitenDie Steuerarten verteilen sich auf die Steuerhoheit wie folgt 2 Steuerhoheit Steuerart Anmerkungen Steueranteile aus anderen SteuerhoheitenBundessteuern Alkopopsteuer Branntweinsteuer Energiesteuer Kaffeesteuer Kapitalverkehrsteuern Luftverkehrsteuer Kraftfahrzeugsteuer Mineralolsteuer Schaumweinsteuer Stromsteuer Tabaksteuer Verbrauchsteuern Versicherungsteuer Zolle Zwischenerzeugnissteuer von den Verbrauchsteuern nicht die Biersteuer Gemeinschaftsteuern Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer 42 5 nicht veranlagte Ertragsteuern und Korperschaftsteuer 50 Umsatz und Einfuhrumsatzsteuer 49 6 Gewerbesteuerumlage 14 Gemeinschaftsteuern Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer nicht veranlagte Ertragsteuern und Korperschaftsteuer Umsatzsteuer Einfuhrumsatzsteuer Kapitalertragsteuer Korperschaftsteuer Bund und Lander jeweils 50 Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer Bund und Lander jeweils 42 5 Gemeinden 15 nicht veranlagte Ertragsteuer und Korperschaftsteuer Bund und Lander jeweils 50 Umsatzsteuer Bund 66 5 Lander 33 5 Bund und Lander jeweils 44 Gewerbesteuerumlage 14 Landersteuern Biersteuer Erbschaftsteuer Feuerschutzsteuer Grunderwerbsteuer Lotteriesteuer Rennwettsteuer Schenkungsteuer Spielbankabgabe die Vermogensteuer wird seit 1997 nicht mehr erhoben Lohnsteuer und veranlagte Einkommensteuer 42 5 nicht veranlagte Ertragsteuer und Korperschaftsteuer 50 Umsatz und Einfuhrumsatzsteuer 50 4 Gemeindesteuern Gewerbesteuer Grundsteuer Verbrauchsteuern Verbrauchsteuern Fischereisteuer Getrankesteuer Hundesteuer Jagdsteuer Kommunalabgaben kommunale Verwaltungsgebuhren Kulturforderabgabe Ortstaxe Schankerlaubnissteuer Vergnugungsteuer Zweitwohnungsteuer Gemeinschaftsteuern Lohn und veranlagte Einkommensteuer 15 Kapitalertragsteuer 12 Steuerzuweisungen aus dem LandeshaushaltWahrend die zu den Gemeinschaftsteuern gehorenden Steuerarten unverandert blieben unterliegen die prozentualen Anteile von Bund und Landern haufigen Veranderungen durch die Steuerpolitik Bund und Lander teilen sich je zu 50 das Aufkommen der Einkommen und Korperschaftsteuer wobei vorab bei der Einkommensteuer 15 und bei der Kapitalertragsteuer 12 als Gemeindeanteil abgezogen werden Bund und Lander teilen sich auch die Gewerbesteuerumlage ein Teil rund 14 des Gewerbesteueraufkommens der Gemeinden Diese Regelungen stehen im Grundgesetz Die Aufteilung der Umsatzsteuer wird dagegen durch 2 Finanzausgleichsgesetz FAG nur befristet und einwohnerabhangig geregelt Anteile derzeit 52 81 Bund 45 19 Lander 1 99 Gemeinden 1 FAG Von der Kapitalertragsteuer erhalten die Gemeinden einen Anteil von 12 sofern es sich bei den Kapitalertragen um Zinsen Verausserungsgewinne u a handelt Bei Dividenden und vergleichbaren Gewinnausschuttungen erhalten die Gemeinden keinen Anteil 1 Gemeindefinanzreformgesetz Umstritten ist ob es sich beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer um eine eigene kommunale Ertragshoheit 3 oder um eine blosse Zuweisung handelt Der Wortlaut des Art 106 Abs 5 GG spricht von erhalten und nicht von erhalten konnen so dass den Gemeinden ein eigener Anteil zusteht 4 Seit Januar 1998 erhalten auch die Kommunen einen Anteil an der Umsatzsteuer Art 106 Abs 5a GG Die Gewerbesteuerumlage von den Gemeinden uber die Lander bis zum Bund ist die redistributive Funktion des Finanzausgleichs weil die Umlage von unten nach oben und nicht wie beim Finanzausgleich ublich umgekehrt fliesst Wirtschaftliche Aspekte BearbeitenGemeinschaftsteuern bilden die Hauptquelle der Staatseinnahmen denn auf sie entfallen dauerhaft mindestens 70 der Steuereinnahmen wahrend 30 Bundes Lander oder Gemeindesteuern sind 5 Fur Gemeinschaftsteuern gibt es mehrere Steuerglaubiger wahrend bei Bundes Lander oder Gemeindesteuern die jeweilige Gebietskorperschaft der Steuerglaubiger ist Die Gemeinschaftsteuern sind Teil des Finanzausgleichs durch den die Landersteuern und Gemeindesteuern unter diesen Gebietskorperschaften verteilt werden Damit soll die Finanzierung der offentlichen Aufgaben insbesondere bei der Daseinsvorsorge sichergestellt werden 6 Das komplexe Verteilungssystem unterscheidet zwischen dem vertikalen Finanzausgleich auf verschiedenen Ebenen Bund Lander Gemeinden mit Bundeserganzungszuweisungen und dem horizontalen Finanzausgleich auf gleicher Ebene der aus dem Umsatzsteuervorwegausgleich und dem Landerfinanzausgleich unter den Bundeslandern besteht 7 Literatur BearbeitenLiteratur uber Gemeinschaftsteuer im Katalog der Deutschen NationalbibliothekEinzelnachweise Bearbeiten Gerhard Graf Grundlagen der Finanzwissenschaft 2005 S 271 Klaus von Sicherer Einkommensteuer 2005 S 11 Paul Kirchhof Die kommunale Finanzhoheit in Gunter Puttner Hrsg Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis Band 6 2007 S 10 Jurgen Muller Die Beteiligung der Gemeinden an den Gemeinschaftsteuern 2010 S 15 Klaus von Sicherer Einkommensteuer 2005 S 11 ISBN 978 3 486 25852 3 Heinz Rieter Deutsche Finanzwissenschaft zwischen 1918 und 1939 1994 S 170 Springer Fachmedien Wiesbaden Hrsg Kompakt Lexikon Finanzwissenschaft 2013 S 64 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeinschaftsteuer Deutschland amp oldid 235759637