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Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist eine Streitigkeit zwischen verschiedenen Organen einer einheitlichen juristischen Person des offentlichen Rechts uber Rechte und Pflichten aus dem korperschaftlichen Verhaltnis Es ist eine offentlich rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art Dementsprechend werden Kommunalverfassungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten gefuhrt Da die Verfahrensart der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung widerspricht ist sie dort nicht geregelt Streitende Parteien dieses Insichprozesses sind in den Hauptanwendungsfallen Organe der Gebietskorperschaften untereinander Die anderen Anwendungsfalle werden meist unter den Bezeichnungen Organklage oder innerorganisationsrechtliche Streitigkeit zusammengefasst Das Kommunalverfassungsstreitverfahren kann ein Interorganstreit oder ein Intraorganstreit sein Verfahrensbesonderheiten und Grundlagen der Anwendbarkeit ergeben sich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes welches die Gesetzgebungskompetenz fur relevante Normen des Kommunalrechts hat Inhaltsverzeichnis 1 Verfassungsbezug 2 Interorganstreit 3 Intraorganstreit 4 Zulassigkeitsvoraussetzungen 4 1 Klageart 4 2 Klagebefugnis 4 3 Beteiligten und Prozessfahigkeit 4 4 Klagegegner 5 Begrundetheit 6 Kosten des Verfahrens 7 EinzelnachweiseVerfassungsbezug BearbeitenDie Bezeichnung Kommunalverfassungsstreit hat nichts mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland dem Grundgesetz GG zu tun sondern leitet sich vom Begriff Kommunalverfassung ab der in einigen Bundeslandern das Recht der Gemeinden und Landkreise bezeichnet Daher ist er trotz der Begriffsahnlichkeit keine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art Das Verfahren hat dennoch manche Ahnlichkeiten mit dem verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren Interorganstreit BearbeitenDer Interorganstreit ist die Auseinandersetzung zwischen zwei kommunalen Organen Verfahrensparteien konnen samtliche Organe einer Gemeinde sein Die in Frage kommenden kommunalen Organe definieren sich entsprechend der Gemeindeordnung in den einzelnen Bundeslandern Voraussetzung fur eine Klagefuhrung ist eine Mehrheitsentscheidung des Organs Organ kann hier sein Burgermeister gegen Gemeindevertretung Intraorganstreit BearbeitenDer Intraorganstreit ist die Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern eines Organs oder Organteilen gegen das Organ Also Gemeindevertreter A gegen Gemeindevertreter B Zulassigkeitsvoraussetzungen BearbeitenKlageart Bearbeiten Da das Kommunalverfassungsstreitverfahren in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen ist findet sich auch keine Regelung bezuglich der richtigen Klageart in ihr In Anbetracht eines effektiven Rechtsschutzes i S d Art 19 Abs 4 GG muss grundsatzlich die prozessuale Moglichkeit bestehen entsprechende Rechte auch vor Gericht geltend machen zu konnen Bei der Frage der richtigen Klageart ist zunachst auf das klagerische Begehren abzustellen Regelmassig kann man jedoch davon ausgehen dass eine Anfechtungs und Verpflichtungsklage nicht statthaft sein wird da Intrapersonalstreitigkeiten keine Aussenwirkung zukommt In der Rechtsprechung und der juristischen Literatur haben sich folgende Klagearten herauskristallisiert die allgemeine Leistungsklage fur Fragen die darauf gerichtet sind eine bestimmte Handlung oder Massnahme fur die Zukunft zu erreichen bzw zu unterlassen unddie Feststellungsklage wenn ein eigentlich abgeschlossener Sachverhalt angegriffen werden soll Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat indessen einen Sonderweg eingeschlagen und die sogenannte kassatorische Leistungsklage als statthafte Klageart angesehen Diese Rechtsprechung ist in der Literatur jedoch auf starke Ablehnung gestossen da hierbei eine Vermischung von Gestaltungs und Leistungsklage vorgenommen wurde die auch nicht mit Art 19 Abs 4 GG gerechtfertigt werden kann In besonderen Fallen kann auch eine Normenkontrollklage zulassig sein etwa wenn durch eine Satzung in die Rechte eines Organs eingegriffen werden soll Dafur muss im jeweiligen Landesrecht jedoch die Moglichkeit zur Normenkontrolle eroffnet sein 47 Abs 1 Nr 2 VwGO Eine Fortsetzungsfeststellungsklage scheidet aus da namlich nach uberwiegender Auffassung davon ausgegangen werden kann dass sich Organe offentlich rechtlicher Korperschaften entsprechend den gerichtlichen Entscheidungen verhalten werden 1 Neben diesen in der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO geregelten Klagearten wird vereinzelt auch eine Klage sui generis eigener Art als Moglichkeit angesehen Klagebefugnis Bearbeiten Die Klagebefugnis ergibt sich aus 42 Abs 2 VwGO analog Ausser bei den vom Organ durchgefuhrten Wahlen sind auch beim Kommunalverfassungsstreitverfahren Popularklagen unzulassig Der jeweilige Klager muss deutlich machen in seinen eigenen organschaftlichen Rechten verletzt zu sein Es ist mithin die Geltendmachung einer wehrfahigen Innenrechtsposition erforderlich Es obliegt den Mitgliedern des Organs nicht die Rechtmassigkeit eines Beschlusses des Organs abstrakt von den Gerichten prufen zu lassen Die Notwendigkeit in eigenen Rechten verletzt zu sein gilt nicht nur fur das einzelne Mitglied sondern ebenso fur Fraktionen wenn diese eine entsprechende Rechtskontrolle durchfuhren wollen In einem Verfahren hatte auch der Verwaltungsgerichtshof Baden Wurttemberg hieruber zu entscheiden und dieser befand dass eine Fraktion nicht berechtigt ist die Rechte einzelner Mitglieder oder auch die Rechte des Gemeinderates bzw der Gemeindevertretung in Prozessstandschaft geltend zu machen 2 Beteiligten und Prozessfahigkeit Bearbeiten Die Feststellung der Beteiligtenfahigkeit ist mangels entsprechender Regelung in der Verwaltungsgerichtsordnung in der Praxis entwickelt worden Der Weg vor das Verwaltungsgericht steht einem Gemeindeorgan dem Vorsitzenden des Gemeindeorgans einem Organteil oder einem einzelnen Mitglied immer dann offen wenn es in seinen gesetzlich zustehenden Rechten als Organ oder in seinen Mitwirkungsrechten als Organmitglied beeintrachtigt wird Es wird zum Teil vertreten dass sich die Beteiligtenfahigkeit nicht aus 61 Nr 1 VwGO ergibt da nicht die naturliche Person ihr Burgerrecht einklagt sondern das Amt selbst klagt Der Mensch bekleide dieses Amt lediglich Somit fande fur bspw ein klagendes Gemeinderatsmitglied 61 Nr 1 VwGO keine Anwendung Da der Gemeinderat aber keine Vereinigung i S d 61 Nr 2 VwGO sei es fehlt insofern an der Freiwilligkeit man kann sich die anderen Mitglieder des Gemeinderates nicht aussuchen wird 61 Nr 2 VwGO analog angewandt Dementsprechend wenden Vertreter dieser Meinung auch 62 Abs 3 VwGO analog an Die Gegenansicht wendet 61 Nr 1 VwGO direkt an 3 Klagegegner Bearbeiten Richtiger Klagegegner ist grundsatzlich nicht die Gemeinde sondern das Organ Organteil gegenuber dem der geltend gemachte Anspruch bestehen soll beziehungsweise durch das die behauptete Rechtsverletzung erfolgt sein soll Begrundetheit BearbeitenDie Begrundetheit eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens ist nicht bereits dann gegeben wenn die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses festgestellt wird sondern erst dann wenn nachgewiesen werden kann dass der Klager durch den Rechtsverstoss in seinen organschaftlichen Rechten verletzt wurde Kosten des Verfahrens BearbeitenDie Kosten des zulassigen Verfahrens tragt die Gemeinde im Rahmen ihrer Pflicht den Organen die zur Amtsausubung erforderlichen Mittel zur Verfugung zu stellen Einzelnachweise Bearbeiten Ehlers NVwZ 1990 105 f VGH BW Beschluss vom 26 Marz 2020 Az 1 S 424 20 BeckRS 2020 5661 vgl Kopp Schenke VwGO 61 Rn 5Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kommunalverfassungsstreit amp oldid 225151074