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Der Anschluss und Benutzungszwang ist eine kommunalrechtliche Bestimmung der jeweiligen Gemeindeordnung mit dem Gemeinden den Anschluss an gemeindliche Anstalten wie der Wasserversorgung der Abwasserbeseitigung der Abfallentsorgung der Strassenreinigung sowie deren Benutzung und die Benutzung von Schlachthofen Leichenhausern und Bestattungseinrichtungen durch Satzung aus Grunden des offentlichen Wohls vorschreiben konnen Gleiches gilt fur Fernwarmeversorgungsanlagen Die Gemeinden sind insoweit ermachtigt diese der Gesundheit dienenden Aufgaben und den Fernwarmebezug auf dem Gemeindegebiet zu monopolisieren und damit den Wettbewerb auszuschalten Fur die Benutzung dieser offentlichen Einrichtungen werden in der Regel Benutzungsgebuhren verlangt Die Notwendigkeit die Gemeindeburger zur Benutzung gemeindlicher Anstalten anzuhalten liegt darin begrundet dass viele gemeindliche Einrichtungen nur in dieser Weise kostendeckend und auslastungsgerecht betrieben werden konnen Die Gemeinden erheben fur einen eventuell anfallenden Erschliessungsaufwand bei einem Anschluss an eine offentliche Einrichtung Beitrage Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung vor und nach 1945 2 Ausgestaltung eines Anschluss und Benutzungszwangs 2 1 Allgemeine Gebotenheit 2 2 Zumutbarkeit fur den Burger 3 Rechtsmittel 4 EinzelnachweiseBedeutung vor und nach 1945 BearbeitenDer Anschluss und Benutzungszwang wurde erstmals in 18 der Deutschen Gemeindeordnung 1 von 1935 auf der Grundlage des Notstandsgesetzes Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich 2 auch als Ermachtigungsgesetz vom 24 Marz 1933 bekannt formuliert Diese Formulierung wurde zunachst nach 1945 von allen westdeutschen Gemeindeordnungen nach 1990 auch in den neuen Bundeslandern ubernommen Weder in der Weimarer Verfassung noch in der Verfassung der damaligen DDR gab es einen derartigen Passus Heute gilt u a das Kreislaufwirtschafts Abfallgesetz fur die Bundesrepublik in dem die Kommunen fur die unschadliche Beseitigung entsorgungspflichtiger Abfalle verpflichtet werden Daneben ist die Vermeidung und Verwertung von Abfallen geregelt Der Anschluss und Benutzungszwang an die Fernwarme richtet sich nach umweltrechtlichen Vorschriften Der Benutzungszwang bezieht sich auf Personen die dadurch verpflichtet werden auf dem Gemeindegebiet nur die gemeindliche Anstalt zu nutzen z B Leichenhaus Schlachthofe und die Nutzung privater Einrichtungen zu unterlassen Der Anschlusszwang betrifft dagegen den Anschluss gemeindlicher Anstalten an Liegenschaften von Burgern Er umfasst die Verpflichtung alle fur den Anschluss notwendigen Vorkehrungen zu treffen oder die Vornahme solcher Vorkehrungen auf dem eigenen Grundstuck kostenpflichtig zu dulden Dem Zwang eine gemeindliche Anstalt an sein Grundstuck anzuschliessen folgt auch immer der Zwang diese Anstalt ausschliesslich zu nutzen Der Benutzungszwang kann daher ohne Anschlusszwang der Anschlusszwang aber nicht ohne Benutzungszwang vorgeschrieben werden Ein Anschlusszwang besteht vor allem bei leitungsgebundenen Einrichtungen Abwasserbeseitigung Wasserversorgung Fernwarme Aber auch die Reinigung der Strassen durch eine gemeindliche Strassenreinigungsanstalt fallt soweit zuvor eine Pflicht der Eigentumer oder anderer dinglich Berechtigter als Anlieger Vor und Hinterlieger die offentlichen Strassen und Wege reinzuhalten zu reinigen und zu raumen verordnet ist unter den Anschlusszwang da zwischen der Nutzung des Grundstucks und dem Austrag des Kehrichts auf der Fahrbahn ein Ursachenzusammenhang besteht Gleiches gilt sinngemass fur die Abfallentsorgung Die gemeindlichen Anstalten bzw Unternehmen werden als Eigenbetriebe oder durch die Bildung von Zweckverbanden gefuhrt Umstritten ist ob diese Anstalten auch in den Rechtsformen des Privatrechts z B als eine GmbH bereitgestellt werden konnen Diese Anstalten stellen offentliche Sachen dar Ausgestaltung eines Anschluss und Benutzungszwangs BearbeitenPolitisch ist die Verhangung eines Anschluss und Benutzungszwanges immer wieder Gegenstand lebhafter Diskussionen Ziel ist vor allem die Pflege der Volksgesundheit Fiskalische Interessen reichen alleine nicht aus Bei der Frage ob ein solcher verhangt und wie er ausgestaltet werden soll sind die Grundrechte der betroffenen Burger zu beachten insbesondere die Eigentumsfreiheit Berufsfreiheit und allgemeine Handlungsfreiheit und moglichst schonend mit dem Gemeinwohl und den Interessen der Allgemeinheit in Ausgleich zu bringen Die Einschrankung dieser personlichen Rechte der Burger ist immer dann gerechtfertigt wenn eine solche Satzung aus Grunden des offentlichen Wohls im Allgemeinen geboten ist und der Anschluss und Benutzungszwang im Einzelfall zumutbar ist Unstreitig ist dass es zumindest keine Rechtsvorschrift gibt die z B eine Abwasserentsorgung durch einen Abwasserkanal ausdrucklich vorschreibt Ein solcher Anschlusszwang widersprache dem supranationalen Recht der Richtlinie des Europaischen Rates vom 1 Mai 1991 uber die Behandlung von kommunalem Abwasser 3 Allgemeine Gebotenheit Bearbeiten In Bezug auf die allgemeine Handlungsfreiheit der Burger wird bezuglich der Erforderlichkeit solcher Massnahmen immer wieder vorgetragen dass die Burger die Ziele die mit einem Anschluss und Benutzungszwang verbunden sind Wahrung der Volksgesundheit Umweltschutz durch private Initiative kostengunstiger oder effektiver erreichen konnen und bereits vor offentlicher Erschliessung auch vorschriftsmassig praktizieren z B hoherer Reinigungsstandard einer dezentralen Abwasserbehandlungsanlage im Vergleich zu einer kommunalen Klaranlage Massgeblich sei aber ob der Benutzungszwang oder der Anschluss und Benutzungszwang bei einer Gesamtschau fur die gesamte Gemeinde geboten ist Bei gemeindlichen Vorhaben dieser Art sind Erforderlichkeiten dieser Massnahme zu prufen Eine gebuhrenpflichtige Benutzung und ein gebuhrenpflichtiger Anschluss fur einen moglichst grossen Kreis der Berechtigten und Verpflichteten kann schon deshalb sinnvoll sein weil nur dadurch ein kostendeckender und auslastungsgerechter Betrieb der Anstalt ermoglicht wird Jedoch reichen fiskalische Interessen alleine nicht aus Gelegentlich kommt es auch vor dass Gemeindeburger ihrem Beruf nicht mehr oder nicht mehr wie bisher nachgehen konnen weil die Gemeinde infolge des Anschluss und Benutzungszwanges das Tatigkeitsfeld jener Burger monopolisiert hat Vernunftige Erwagungen des Allgemeinwohls reichen fur die Einschrankung der Berufsfreiheit aus wenn die Ausubung des Berufes durch die betroffenen Burger nicht ganzlich unterbunden wird sondern nur die Art und Weise wie dieser Beruf durch die Burger ausgeubt werden kann beeinflusst wird So wird z B der Wirkungskreis privater Reinigungsunternehmungen durch den Anschluss und Benutzungszwang an eine kommunale Strassenreinigungsanstalt nicht ganzlich unterbunden da die Reinigung von Gebauden weiterhin moglich bleibt Anders sieht es z B bei dem Benutzungszwang fur eine stadtische Bestattungsanstalt aus Hier ist der Beruf des Leichenbestatters auf dem Gebiet der Gemeinde objektiv nicht mehr ausubbar Deshalb ist es fur einen solchen Benutzungszwang Voraussetzung dass erhebliche Gefahren fur uberragend wichtige Gemeinschaftsguter vorliegen z B Gesundheit der Gemeindeburger Zumutbarkeit fur den Burger Bearbeiten Ist die Verhangung eines Anschluss und Benutzungszwangs aus Grunden des offentlichen Wohls geboten muss dieser im Einzelfall noch zumutbar sein Haufig haben sich Burger private Klaranlagen dezentrale Abwasserbehandlungsanlagen Strassenreinigungsmaschinen und dergleichen angeschafft oder besitzen eigene Brunnen Durch einen Anschluss und Benutzungszwang ist das Eigentum an diesen Anlagen nicht mehr oder nicht mehr so wie bisher einsetzbar Die durch den Anschluss und Benutzungszwang bewirkte Nutzungsbeschrankung dieser Anlagen bildet die Sozialbindung des Eigentums ab Kommt der nun fehlenden Nutzbarkeit enteignende Wirkung zu Sonderopfer besondere Schwere wird eine solche Inhalts und Schrankenbestimmung zur Wahrung der Zumutbarkeit unter Umstanden ausgleichspflichtig Im Ubrigen bestehen zur Vermeidung von Fallen der Unzumutbarkeit Harteklauseln in der jeweiligen Satzung Denkbar ist z B dass fur bestimmte Grundstucke auf denen keine Abfalle zur Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschafts Abfallgesetz anfallen Ausnahmen von einem gebuhrenpflichtigen Anschluss und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung vorgesehen werden Dies konnte bei einer Eigenkompostierung oder der Verwendung einer Komposttoilette auch in Verbindung mit einer Grauwasseranlage der Fall sein Unzumutbar ware auch ein Anschluss und Benutzungszwang einer Brauerei an die gemeindliche Wasserversorgung wenn der charakteristische Geschmack des Bieres gerade auf den hauseigenen Brunnen zuruckzufuhren ist Rechtsmittel BearbeitenSobald die Gemeinde den Benutzungszwang oder den Anschluss und Benutzungszwang auf der Grundlage einer rechtmassigen einschlagigen Satzung erlassen und fur alle Burger zuganglich veroffentlicht hat kann jeder Grundstuckseigentumer zum Anschluss verpflichtet werden Insbesondere bei leitungsgebundenen Anlagen ist dies dann der Fall wenn z B auf einem Grundstuck welches durch eine Strasse erschlossen ist Abwasser anfallt und sich vor dem Grundstuck eine offentliche Leitung befindet Gegen den Verpflichtungsbescheid ist dann der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten eroffnet vor denen der Verpflichtungsbescheid angefochten werden kann wenn z B auf dem Beispielgrundstuck kein Abwasser zur Entsorgung anfallt In dieser Anfechtungsklage wird dann nicht nur die Rechtmassigkeit des Bescheides sondern auch die Rechtmassigkeit der Satzung inzident uberpruft Nach Erschopfung des Rechtswegs bleibt die Moglichkeit einer Verfassungsbeschwerde In einigen Bundeslandern besteht daruber hinaus ein Antragsrecht auf ein Normenkontrollverfahren nach 47 Abs 1 Nr 2 VwGO In Bayern kommt noch die Popularklage in Betracht Einzelnachweise Bearbeiten Reichsgesetzblatt Nr 6 vom 30 Januar 1935 S 49 64 PDF Internet Portal Westfalische Geschichte abgerufen am 22 Januar 2019 Reichsgesetzblatt Nr 25 vom 24 Marz 1933 S 141 Bayerische Staatsbibliothek abgerufen am 22 Januar 2019 RL 91 271 EWG vom 1 Mai 1991 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Anschluss und Benutzungszwang amp oldid 228783189