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Die Sonderopfertheorie ist ein vom Grossen Senat des Bundesgerichtshofs im Jahr 1952 eingefuhrter dogmatischer Grundsatz zur Entschadigungsrechtsprechung Die Theorie steht bis heute im Spannungsfeld zivil und verfassungsrechtlicher Diskussionen 1 Der Bundesgerichtshof loste mit der Sonderopfertheorie die Argumentation der Jurisdiktion des Reichsgerichts ab die seit den 1900er Jahren Entschadigungsleistungen selbst dann zugebilligt hatte wenn Eingriffe der offentlichen Hand ausserhalb der gesetzlich geregelten Falle einer Enteignung lagen beim Betroffenen aber zu unbilligen Harten gefuhrt hatten 2 Zwar vertrat der Bundesgerichtshof die gleiche Rechtsauffassung zur Entschadigungspflicht vollzog aber einen Paradigmenwechsel zur Frage der rechtlichen Herleitung Das Reichsgericht hatte als Anspruchsgrundlage fur Entschadigungsleistungen den gewohnheitsrechtlichen Aufopferungsanspruch herangezogen und seine Entscheidungen auf die 74 75 der Einleitung zum Preussischen Allgemeinen Landrecht PrALR gestutzt 3 Der Bundesgerichtshof verlagerte die Argumentation zur Herleitung der Anspruchsbegrundung Zwar bezog er die landrechtlichen Normen in seine Uberlegungen ein stutzte sich im Kern aber auf gleichheitsgrundsatzliche Kriterien deren Verletzung er fur das wesentliche Merkmal einer Enteignung hielt Die Zubilligung von Entschadigungsleistungen formulierte er uber die Wesensmerkmale der dabei geschaffenen Sonderopfertheorie Ab dem Jahr 1981 nahm der Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts 4 Einfluss auf die Theorie des Bundesgerichtshofs der ihre Anwendung daraufhin deutlich einschrankte Inhaltsverzeichnis 1 Sonderopfertheorie des BGH von 1952 1 1 Theoriegeschichte 1 2 Beschreibung des Enteignungsbegriffs 2 Modifizierte Sonderopfertheorie 2 1 Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff 2 2 Theorie von der Situationsgebundenheit 2 3 Schweretheorie des Bundesverwaltungsgerichts 3 Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts 1981 3 1 Kritik der mangelhaften Herleitung von Rechtsgrundlagen 3 2 Reaktion des Bundesgerichtshofs 4 Dogmatische Ansatze im Ruckblick Zusammenfassung 5 Literatur 6 AnmerkungenSonderopfertheorie des BGH von 1952 BearbeitenTheoriegeschichte Bearbeiten Ausgangspunkt 75 PrALR enthielt einen Aufopferungsanspruch des Einzelnen gegen den Staat wenn dieser seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens opfern musste Das Reichsgericht interpretierte die Norm mit seiner verbreitet so bezeichneten Einzelaktstheorie Hatte der Einzelne danach einen hoheitlichen Eingriff zu dulden und hatte er im Verhaltnis zu anderen dadurch ein ihn ungleich treffendes Opfer erbracht war ihm Entschadigung zu leisten 5 Da es sich um einen Ausnahmefall handelte stellte das Reichsgericht klar dass keine Entschadigung gewahrt wurde wenn die Eigentumsbeschrankungen auf einem Gesetz beruhten da das Opfer dann jedermann hatte erbringen mussen Gesetzesvorrang Kontroverse Auseinandersetzungen mit dem Schrifttum insbesondere mit Staatsrechtler Georg Jellinek hatten dazu gefuhrt dass das Gericht nicht nur Opfer aufgrund rechtmassigen staatlichen Handelns entschadigte sondern auch aufgrund rechtswidriger Eingriffe 6 7 Das Reichsgericht wandte die Entschadigungsregeln des PrALR auch fur Territorien an die ausserhalb Preussens lagen nachdem es festgestellt hatte dass die Rheinischen Provinzen keine Rechtsgrundlage fur einen Entschadigungsanspruch hatten und der dort einst geltende Artikel 545 Code civil ausser Kraft gesetzt war 8 Der III Zivilsenat des seit 1950 9 zustandigen Bundesgerichtshofs griff die Rechtsprechung des Reichsgerichts grundsatzlich auf und legte dem Sonderspruchkorper des Gerichts Grosser Senat einen Beschluss vor in dem es um rechtswidrige Massnahmen der wasserhaushaltsrechtlichen Wohnungszwangsbewirtschaftung nach dem Zweiten Weltkrieg ging Streitgegenstandlich war die Frage von Entschadigungsleistungen aufgrund erlittenen Mietausfalls Eine Enteignung im Sinne von Art 14 Abs 3 GG lag nicht vor Der BGH stellte die Frage nach einer dogmatisch gesicherten Rechtsgrundlage allerdings zuruck und formulierte einen Enteignungsbegriff der der jungen Republik gerecht werden sollte Einerseits sollte er begrifflich in den historisch gewachsenen Gesamtkontext passen andererseits sollten sich die gewandelten Bedurfnisse der Gegenwart die von zahlreichen Staatseingriffen gepragt waren in ihm spiegeln und zeitgemass sein 7 Vor diesem Hintergrund entwickelte der grosse Senat des obersten Zivilgerichts die so genannte Sonderopfertheorie 10 Als Zivilgericht zog der BGH naturgemass den privatrechtlichen Eigentumsschutz nach 903 BGB als Ausgangspunkt heran und beleuchtete ihn in den verfassungsrechtlichen Dimensionen des Art 14 GG 1 Er stutzte sich auf den Opfergedanken des Reichsgerichts loste sich aber von dessen Einzelaktstheorie indem er nicht mehr auf den Einzeleingriff abstellte sondern das zugrundeliegende Gesetz fur massgeblich erklarte Kennzeichnend fur die Enteignung war danach ein Eingriff in das Eigentum der den oder die Betroffenen im Vergleich zu anderen ungleich und besonders trifft und den oder die Betroffenen zu einem besonderen den ubrigen nicht zugemuteten Opfer fur die Allgemeinheit zwingt 1 Diese recht formale Diktion der Abgrenzung zielte auf den Gleichheitsgrundsatz ab dessen evidente Verletzung die Enteignung hervorruft deshalb zu einem Sonderopfer fuhrt und in der Konsequenz zu entschadigen ist Beschreibung des Enteignungsbegriffs Bearbeiten Den der Sonderopfertheorie zugrundeliegenden Enteignungsbegriff formulierte der Bundesgerichtshof folgendermassen Bei der Enteignung handle es sich nicht um eine allgemeine und gleichwirkende mit dem Wesen des betroffenen Rechts vereinbare inhaltliche Bestimmung und Begrenzung des Eigentumsrechts sondern um einen gesetzlich zulassigen zwangsweisen staatlichen Eingriff in das Eigentum sei es in der Gestalt der Entziehung oder der Belastung der die betroffenen einzelnen oder Gruppen im Vergleich zu anderen ungleich und besonders treffe und sie zu einem besonderen den ubrigen nicht zugemuteten Opfer fur die Allgemeinheit zwinge und zwar zu einem Opfer das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlege sondern das aus dem Kreise der Rechtstrager einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders treffe Der Verstoss gegen den Gleichheitssatz kennzeichne die Enteignung BGHZ 6 270 278 9 1952 Die materiellen Wesensmerkmale der Definition richten sich darauf dass der Verstoss gegen den Gleichheitssatz nur ausgeglichen werden konne wenn die Enteignung einen Ausgleich in Gestalt einer Entschadigung vorsahe Gleichzeitig liegt in dieser Definition von Enteignung die Abgrenzung zwischen entschadigungsfreier Inhaltsbestimmung des Eigentums durch die Sozialbindung des Art 14 Absatz 1 Satz 2 Abs 2 GG und einer entschadigungspflichtigen Inhaltsuberschreitung die den Einzelnen ungleich belastet 7 Modifizierte Sonderopfertheorie BearbeitenEnteignungsgleicher und enteignender Eingriff Bearbeiten Mit der zugrundeliegenden Entscheidung kam zudem erstmals das Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs zum Tragen Der BGH erachtete namlich ein rechtswidriges Verwaltungshandeln aufgrund unzutreffender Gesetzesanwendung als ein Entfernen von der gesetzlichen Grundlage Mit dem Fall der Aufopferung aufgrund rechtmassigen Handelns dem enteignenden Eingriff hatte er sich noch nicht zu befassen sodass er begrifflich noch nicht existierte Das anderte sich aber in der Folgezeit denn der BGH hatte sich zunehmend mit Fallen rechtmassiger hoheitlicher Massnahmen auseinanderzusetzen die zu atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen beim Eigentumer fuhrten und immer wieder die Schwelle des Zumutbaren uberschritten Der BGH fasste deren Entschadigungsausgleich unter dem Begriff des enteignenden Eingriffs zusammen Er wandte den Sonderopfergedanken beispielsweise auf den Fall der Inbetriebnahme einer neu gebauten Flussbrucke an die fur sich genommen zwar rechtmassig erfolgte jedoch zur Enteignung eines Fahrbetreibers fuhrte weil dem in der Folge die Kundschaft wegblieb 11 Weitere bekannte Falle waren der naturschutzrechtliche Buchendom Fall weiterhin ein Fall der Beeintrachtigung der Jagdausubung durch Truppenmanover beziehungsweise Falle der Storung durch den Betrieb einer Autobahn oder eines Flughafens 12 In diesen Fallen der Entschadigung von Sonderopfern hatte der BGH das Problem zu beheben dass der grosse Senat seinerzeit nur den Fall eines rechtswidrigen nicht aber rechtmassigen Eingriffs in das Eigentum entschieden hatte und eine saubere Abgrenzung gegen die Sozialbindung des Art 14 Abs 1 Satz 2 Abs 2 GG schwerer fiel Theorie von der Situationsgebundenheit Bearbeiten Der BGH behalf sich damit dass er die Sonderopfertheorie um das Kriterium der Situationsgebundenheit erganzte Er stellte fest Grundeigentum ist seiner Natur nach aufgrund von Lage und Gestaltungsart mit einer Pflichtigkeit belastet die die rechtliche Begrenzung gleichsam als Inhaltsbestimmung von Grundeigentum definiert Solche Inhaltsbestimmungen enthalten innerhalb der Rechtsfreiheit eine Rechtspflichtigkeit die das Eigentum immanent konkretisieren und die den Anwendungsbereich des Sonderopfers unweigerlich verkurzen Dies kann sich aus der tatsachlichen Situation herleiten in der sich das Grundstuck befindet Situationsgebundenheit Dies gelte auch fur die zunehmend auftretenden Streitfalle des Immissionsrechts Behinderungen und Einschrankungen die vornehmlich durch Larm und Geruchsbelastigungen ausgelost werden Immissionsrechtliche Falle von Behordenhandeln wurden im Lichte des 906 BGB uberpruft dahingehend ob Belastigungen und storende Nebenwirkungen ausnahmsweise die Duldungspflichten des Eigentumers uberstrapazieren und selbst als lediglich faktische Folgen hoheitlichen Handelns geeignet seien Rechtswidrigkeit des offentlich rechtlichen Handelns auszulosen enteignungsgleiche Eingriffe kamen dann zum Tragen 13 Schwere Tragweite und insbesondere Zumutbarkeit seien ebenfalls gewichtige Kriterien fur die Anwendung der Sonderopfertheorie in ihrer modifizierten Fassung Das Schrifttum hielt dem stets entgegen dass 906 BGB dogmatisch nicht in die Kategorienlandschaft der Rechtmassigkeitsuberprufung von Verwaltungshandeln fiele und bestenfalls als Massstab fur das zu bestimmende Sonderopfer tauge 14 Schweretheorie des Bundesverwaltungsgerichts Bearbeiten Einen anderen Ansatz wahlte das Bundesverwaltungsgericht BVerwG 15 Seine Schweretheorie folgt in standiger Rechtsprechung materiellen Kriterien Die Enteignung ist danach durch eine besondere Schwere und Tragweite des Eingriffs gekennzeichnet Schwere und Tragweite werden anders als bei der modifizierten Sonderopfertheorie des BGH nicht nach dem Merkmal des besonderen Opfers beurteilt sondern in dem materiellen Moment des behordlichen Eingriffshandelns Verhaltnismassigkeit 16 Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts 1981 BearbeitenKritik der mangelhaften Herleitung von Rechtsgrundlagen Bearbeiten Da der BGH seine entschadigungsrechtliche Dogmatik zu den enteignungsgleichen wie enteignenden Eingriffen nicht dogmatisch ordnungsgemass unterfuttert beziehungsweise prazisiert habe die Problematik vielmehr habe dahinstehen lassen um stattdessen uber eine isolierte Betrachtung des Sonderopfergedankens zu validen Ergebnissen zu kommen fuhlte sich im Jahr 1981 das Bundesverfassungsgericht auf den Plan gerufen als es den beruhmten Nassauskiesungsfall zu verhandeln hatte 17 Das Gericht bemangelte dass der BGH dem zentralen Aspekt namlich der Argumentation einer geeigneten Anspruchsgrundlage fur die zugesprochenen Entschadigungsanspruche keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt habe und den Urteilen eine dogmatische Zuruckhaltung anhafte die seine Rechtsprechung zum Themenkreis zweifelhaft mache Bereits die 1952er Entscheidung des grossen Senats habe sich wenig ergiebig mit dem Themenkreis der gewohnheitsrechtlichen beziehungsweise richterrechtlichen Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt auch ein Rekurs auf Art 153 WRV und Art 14 GG tauschten nicht daruber hinweg dass eine Rechtsgrundlage nicht auszumachen sei Es sei beim zu verhandelnden Wohnungszwangszuweisungsfall der behordlich noch vor Inkrafttreten des Grundgesetzes beschieden worden war nicht herausgearbeitet worden auf welche Anspruchsgrundlage der BGH sich stutzte Das BVerfG monierte dass die angeblich fortgeltende Bindungswirkung von Gewohnheitsrecht wie sie das Reichsgericht uber die 74 75 PrALR eingefuhrt habe vom BGH durch Umschwenken auf den grundgesetzlichen Gleichheitssatz arm an Argumentationskraft sei weil letztlich beide Rechtsgrundlagen unzulassig miteinander verknupft worden seien Ein Aufopferungsanspruch ergabe sich mithin weder aus Gewohnheitsrecht noch aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz Art 14 GG sei zudem ohne eigene Begrundung zum Umstand auch nur analog angewandt worden Art 14 GG analog Im Falle des enteignungsgleichen Eingriffs konne ein Entschadigungsanspruch aus Art 14 Abs 3 GG nicht einmal unmittelbar hergeleitet werden Das BVerfG konkretisierte den Enteignungsbegriff so Es muss ein gezielter hoheitlicher Eingriff in das Eigentum eines Einzelnen vorliegen durch den eine konkrete im Sinne des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG vermogenswerte Rechtsposition vollstandig oder zumindest teilweise entzogen wird dies im Interesse der Allgemeinheit 17 Die Kernaussagen des Gerichts in Bezug auf die Rechtsprechung des BGH lauten Es gibt keine Entschadigung ohne Gesetz Und Fehlt eine Anspruchsgrundlage so ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen 18 Reaktion des Bundesgerichtshofs Bearbeiten Der BGH ruckte die Frage der geeigneten Rechtsgrundlage fortan in den Mittelpunkt der Bestrebungen und beschnitt den Eigentumsschutz drastisch 19 Er traf ausdrucklich eine Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen fur Eingriffe in vermogenswerte materielle und nicht vermogenswerte immaterielle Rechtspositionen Dabei setzte er die Grundsatze des enteignenden und des enteignungsgleichen Eingriffs aus Art 14 GG an denen er ausdrucklich festhielt unter den Vorbehalt der Beeintrachtigung allein materieller Rechte Den Anwendungsbereich der 74 75 PrALR verkurzte er auf Beeintrachtigungen immaterieller Rechtsguter wie das Leben die Gesundheit die Freiheit und Impfschadenfalle 20 Bereits 1983 erwies sich das strikte Verweisgebot des BVerfG auf den Verwaltungsrechtsweg beim BGH als verinnerlicht Der von staatlichen Eingriffen betroffene Eigentumer war fortan auf die Geltendmachung des Primarrechtsschutzes verwiesen 21 womit der Grundsatz Dulde und liquidiere obsolet wurde 1984 gelang es dem BGH die vom BVerfG geforderte Mitwirkungspflicht des betroffenen Eigentumers namlich ihm zumutbar zu uberprufen ob der gegen ihn gerichtete Verwaltungsakt rechtswidrig sei im Unterlassensfall als Fall des Mitverschuldens nach 254 BGB zu qualifizieren und Entschadigungsanspruche dann zu versagen wenn die eingetretenen Nachteile durch eine Anfechtungsklage hatten beseitigt werden konnen 22 Im Umkehrschluss bedeutete das aber auch dass die Unzumutbarkeit der Einschlagung des Verwaltungsrechtswegs kein Mitverschulden begrundete 18 Seit 1984 kam der BGH bei der Auswahl der Anspruchsgrundlage zudem zum Ergebnis dass der Aufopferungsgedanke in seiner richterrechtlich gepragten Ausformung dafur hinreichend sei 23 1987 eliminierte der BGH sogenanntes legislatorisches Unrecht aus der Entschadigungsrechtsprechung 24 Dogmatische Ansatze im Ruckblick Zusammenfassung BearbeitenIm Ergebnis ist bis heute unklar geblieben auf welcher Rechtsgrundlage die Sonderopfertheorie basiert Der Bundesgerichtshof hatte seit der Entscheidung des Grossen Senats von 1952 fur die ersten knapp 3 Jahrzehnte die Entschadigungsrechtsprechung uber Art 14 GG unmittelbar oder analog argumentiert Seit dem Nassauskiesungsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1981 bemuhte er den Aufopferungsgedanken in seiner richterrechtlichen Auspragung und begrundete die dogmatische Schwache des Fehlens eines Geltungsgrundes selbst uber die richterrechtliche Komponente die ihn allerdings zu einschneidenden Beschrankungen des Eigentumsschutzes bewog legislatorisches Unrecht Primarrechtsschutz Von Seiten des Schrifttums wird die Anspruchsgrundlage haufig im Gewohnheitsrecht erblickt dessen inhaltliche Auspragung sich an den 74 75 PrALR und am Aufopferungsgrundsatz des Reichsgerichts orientiert und vom Bundesgerichtshof ubernommen worden sei Fur Art 14 GG fehle es an einer Regelungslucke denn die Voraussetzungen des Gewohnheitsrechts seien erfullt Da der Bundesgerichtshof der Sache nach aber stets nach den Aufopferungsgrundsatzen in Gestalt der Sonderopfertheorie judiziert habe habe er eine hinreichende Rechtsquelle genutzt die eine geschlossene Dogmatik durch Anhebung der Abstraktionsebene zuliesse 18 Insbesondere verdeutliche das Wesen der Sonderopfertheorie die praktische Bedeutung von Dogmatik 25 Literatur BearbeitenElke Herrmann Eigentum und Aufopferung dem Wohle des gemeinen Wesens In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 601 635 Peter Krumbiegel Der Sonderopferbegriff in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Duncker amp Humblot Berlin 1975 ISBN 3 428 03477 5 Joachim Lege 30 Jahre Nassauskiesung Wie das BVerfG die Dogmatik zum Eigentumsgrundrecht aus Art 14 GG revolutioniert hat In JuristenZeitung ISSN 0022 6882 Heft 22 2011 S 1084 1091 Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 5 Auflage C H Beck Munchen 1998 ISBN 3 406 41809 0 12 1 Franz Joseph Peine Inhalt und Schranken des Eigentums Die Ausgestaltungsgarantie und die Beschrankung der Bodennutzung In Wolfgang Durner Franz Joseph Peine Foroud Shirvani Hrsg Freiheit und Sicherheit in Deutschland und Europa Festschrift fur Hans Jurgen Papier zum 70 Geburtstag Schriften zum Offentlichen Recht Band 1238 Duncker amp Humblot Berlin 2013 ISBN 978 3 428 13840 1 S 587 605 599 ff Wolfgang Rufner Enteignung und Aufopferung In Hans Uwe Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht 10 Auflage 1995 49 Hans Hermann Seiler Rechtsdogmatik und Rechtspolitik Hamburger Ringvorlesung In Karsten Schmidt Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1990 S 109 ff Hans Hermann Seiler In Staudinger Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Drittes Buch Sachenrecht 13 Bearb 1996 Vorbemerkungen zu 903 ff Rnr 18 ff 35 ff 44 Anmerkungen Bearbeiten a b c Hans Hermann Seiler in Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Drittes Buch Sachenrecht 1996 Vorbemerkungen zu 903 ff Rnr 18 ff 35 ff 44 RGZ 64 183 185 187 Hintergrund dem Klager wird staatlicherseits ein unter dem Strassenkorper als Keller genutzter Hohlraum zugemauert 1906 RGZ 118 22 25 f Hintergrund dem Klager wird ein ersessenes Kirchenstuhlrecht durch bischofliche Anordnung abgesprochen 1927 Da das Preussische Allgemeine Landrecht PrALR territorialen Anwendungsbeschrankungen unterlag wird die Frage ob es sich tatsachlich um Gewohnheitsrecht gehandelt haben kann und nicht vielmehr um Richterrecht heute schwerpunktmassig unter zweitgenanntem Aspekt diskutiert BVerfGE 58 300 RGZ 64 183 185 187 118 22 25 f RGZ 129 146 149 RGZ 137 163 170 RGZ 139 177 188 RGZ 140 276 282 RGZ 140 276 281 285 Fur den Entschadigungsanspruch aus der erzwungenen Aufopferung von Rechten zugunsten der Allgemeinheit sei es unerheblich ob die zustandige Behorde sich bei ihrem Eingriff von zutreffenden Erwagungen habe leiten lassen oder ob sie sich uber ihre gesetzlichen Befugnisse im Irrtum befunden habe a b c Elke Herrmann Eigentum und Aufopferung dem Wohle des gemeinen Wesens In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 601 ff 605 614 Reiner Schulze Preussisches Allgemeines Landrecht und rheinisch franzosisches Recht In Barbara Dolemeyer Heinz Mohnhaupt Hrsg 200 Jahre Allgemeines Landrecht fur die preussischen Staaten Studien zur europaischen Rechtsgeschichte 75 1995 S 387 ff und 397 ff Der BGH wurde durch die 12 123 ff GVG i d F v 12 September 1950 in Umsetzung der generellen Regelung des Art 95 Abs 1 GG damals Art 96 GG errichtet unmittelbar loste er den OGH fur die britische Besatzungszone ab BGHZ 6 270 278 9 BGHZ 94 373 Folgende Entscheidungen hintereinander gelistet BGH LM Nr 60 zu Art 14 GG BGHZ 112 392 BGHZ 97 361 BGH NJW 1995 1823 BGHZ 91 20 ff 22 25 Jurgen Baur Rolf Sturner Lehrbuch des Sachenrechts 1998 12 II 2 mit weiterem Nachwort hier wird darauf hingewiesen dass die Frage der Uberprufung des 906 BGB bereits in der zivilrechtlichen Betrachtung unklar sei BVerwG Urteil vom 27 Juni 1957 Az I C 3 56 BVerwGE 5 143 Volltext Memento des Originals vom 5 Oktober 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de Martin Seuffert Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art 14 GG Dissertation Centaurus Verlag amp Media UG Wurzburg 2010 ISBN 978 3 86226 034 8 S 36 f online a b BVerfGE 58 300 a b c Elke Herrmann Eigentum und Aufopferung dem Wohle des gemeinen Wesens In Reinhard Zimmermann u a Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1999 S 601 ff 615 635 BGHZ 90 17 ff 29 31 Grundlegend BGHZ 9 83 85 f BGHZ 13 88 90 uberwiegend folgt auch die Rechtslehre diesem Einteilungssystem vgl etwa Fritz Ossenbuhl Staatshaftungsrecht 5 Auflage 1998 12 1 Wolfgang Rufner Enteignung und Aufopferung In Hans Uwe Erichsen Allgemeines Verwaltungsrecht 10 Auflage 1995 49 Rnr 7 ff 11 14 Brun Otto Bryde in Ingo von Munch Hrsg Grundgesetz Kommentar Band I 4 Aufl 1992 Art 14 GG Rnr 106 BGHZ 87 66 77 f BGHZ 90 17 31 f Mit der Feststellung arbeiten seit BGHZ 90 17 31 die nachfolgenden Entscheidungen BGHZ 94 373 374 BGHZ 97 114 117 BGHZ 100 136 145 BGHZ 102 350 357 BGHZ 111 349 352 BGHZ 112 392 399 BGHZ 122 76 77 BGHZ 100 136 145 147 grundlegend vgl auch BGHZ 102 350 359 und 362 Hans Hermann Seiler Rechtsdogmatik und Rechtspolitik Hamburger Ringvorlesung In Karsten Schmidt Hrsg Rechtsgeschichte und Privatrechtsdogmatik C F Muller Heidelberg 1990 S 109 ff 111 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Sonderopfertheorie amp oldid 233064095