www.wikidata.de-de.nina.az
Eigentum ist nach deutschem Recht ein Herrschaftsrecht uber eine vermogenswerte Position Fur das Privatrecht definiert 903 des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB das Eigentum als Herrschaft einer Person uber eine Sache Hiernach kann der Eigentumer mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen Weiter gefasst ist der Begriff des Eigentums im Grundgesetz GG Art 14 GG schutzt das Eigentum und das Erbrecht als Grundrecht Dabei stellt die Norm zum einen ein Abwehrrecht des Burgers gegenuber dem Staat dar zum anderen verpflichtet es den Gesetzgeber Eigentumsrechte zu schaffen auszugestalten und zu schutzen Als Eigentum gelten in diesem Zusammenhang alle vermogenswerten Positionen die die Rechtsordnung einer Person zuordnet Artikel 14 des Grundgesetzes eine Arbeit von Dani Karavan an den Glasscheiben zur Spreeseite beim Jakob Kaiser Haus des Bundestages in BerlinInhaltsverzeichnis 1 Verfassungsrecht 1 1 Normierung 1 2 Entstehungsgeschichte 1 3 Eigentumsgarantie 1 3 1 Schutzbereich 1 3 1 1 Personlich 1 3 1 2 Sachlich 1 3 1 3 Grundrechtskonkurrenzen 1 3 2 Eingriff 1 3 2 1 Inhalts und Schrankenbestimmung Art 14 Absatz 1 Satz 2 GG 1 3 2 2 Enteignung Art 14 Absatz 3 GG 1 3 2 2 1 Klassischer Enteignungsbegriff 1 3 2 2 2 Erweiterung des Enteignungsbegriffs durch die Rechtsprechung 1 3 2 2 3 Anderung des Enteignungsbegriffs durch den Nassauskiesungsbeschluss 1 3 2 3 Sozialisierung Art 15 GG 1 3 2 4 Mittelbarer oder faktischer Eingriff in das Eigentum 1 3 3 Rechtfertigung eines Eingriffs 1 3 3 1 Inhalts und Schrankenbestimmung 1 3 3 2 Enteignung 1 3 3 2 1 Rechtsgrundlage 1 3 3 2 2 Forderung des Allgemeinwohls 1 3 3 2 3 Verhaltnismassigkeit 1 3 3 2 4 Junktimklausel 1 3 3 3 Ausgleichspflichtige Inhalts und Schrankenbestimmung 1 4 Erbrecht 2 Privatrecht 2 1 Entstehung und Ubertragung 2 2 Mehrere Personen 2 3 Abgrenzung zu Besitz und Differenzierung 3 Strafrecht 4 Eigentumsordnung in der DDR 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseVerfassungsrecht BearbeitenNormierung BearbeitenArt 14 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23 Mai 1949 wie folgt 1 1 Das Eigentum und das Erbrecht werden gewahrleistet Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt 2 Eigentum verpflichtet Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulassig Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen das Art und Ausmass der Entschadigung regelt Die Entschadigung ist unter gerechter Abwagung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen Wegen der Hohe der Entschadigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen Artikel 14 GG garantiert den Bestand und die Freiheit von Eigentum und Erbrecht Das Grundrecht schutzt damit eine Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung und der freien Marktwirtschaft 2 3 Die Norm enthalt eine Freiheits und eine Einrichtungsgarantie Zum einen schutzt sie den Burger gegenuber Hoheitstragern in seinem Recht Eigentum frei zu nutzen zu verwalten und daruber zu verfugen und erlaubt hierzu die Abwehr hoheitlicher Eingriffe 4 Zum anderen gewahrleistet Art 14 GG dass die Rechtsordnung Eigentums und Erbrecht bereitstellt ausgestaltet und schutzt 5 Entstehungsgeschichte Bearbeiten Unmittelbarer Vorlaufer der Eigentumsgarantie ist Art 153 der Weimarer Reichsverfassung der grosse inhaltliche Parallelen zu Art 14 GG aufwies 6 Hiernach wurde Eigentum gewahrleistet und durch die Rechtsordnung konkretisiert sowie beschrankt Eine Bestimmung zum Erbrecht enthielt Art 154 WRV Dieses wurde nach Massgabe des burgerlichen Rechts gewahrleistet 7 Ausgehohlt wurde die Eigentumsgarantie unter der Herrschaft der Nationalsozialisten die auf das Eigentum Privater insbesondere von Angehorigen verfolgter Gruppen nach Belieben zugriffen 8 Im Rahmen der Entwicklung des Grundgesetzes orientierte sich der Parlamentarische Rat an den Gewahrleistungen der Weimarer Verfassung Da zwischen Eigentum und Erbrecht ein enger sachlicher Zusammenhang besteht bundelte er beide Gewahrleistungen in einem Artikel 7 Strittig waren Inhalt und Reichweite der Eigentumsgarantie Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes blieb Art 14 GG unverandert 1 9 Eine weitere Regelungen die das Eigentum schutzt und einen Bezug zur Rechtslage in Deutschland aufweist findet sich in Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK 10 Die EMRK wirkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittelbar auf die deutsche Rechtsordnung ein und beeinflusst dadurch die Auslegung des deutschen Rechts 11 Schutz erfahrt das Eigentum ebenfalls durch Art 17 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union 12 Eigentumsgarantie Bearbeiten Die Eigentumsgarantie schutzt den Burger vor hoheitlichen Eingriffen in sein Eigentum Hierzu gewahrleistet sie eine Freiheitssphare in die Hoheitstrager nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen durfen Diese Sphare wird als Schutzbereich bezeichnet Sofern der Hoheitstrager in diesen eingreift und dies verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist ist die Eigentumsgarantie verletzt sodass der Eingriff verfassungswidrig ist 13 Schutzbereich Bearbeiten Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen dem personlichen und dem sachlichen Schutzbereich des Grundrechts Der personliche Schutzbereich bestimmt wer durch das Grundrecht geschutzt wird Der sachliche Schutzbereich bestimmt welche Freiheiten durch das Grundrecht geschutzt werden 14 15 Personlich Bearbeiten Art 14 GG schrankt den Kreis der Grundrechtstrager nicht ein sodass das Grundrecht jedermann schutzt Hierunter fallen zum einen naturliche Personen Ebenfalls konnen sich inlandische Personenvereinigungen insbesondere juristische Personen des Privatrechts auf die Eigentumsgarantie berufen da das Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist 16 17 Keinen Schutz erfahrt hingegen nach vorherrschender Auffassung das Eigentum der offentlichen Hand Hoheitstragern fehlt es an einer grundrechtstypischen Gefahrdungslage welche die Anwendung des Grundrechts auf diese rechtfertigte 16 17 So kann sich beispielsweise eine Gemeinde nicht auf Art 14 GG berufen um zu verhindern dass in der Nahe ihres Grundeigentums ein Kernkraftwerk gebaut wird 18 Gegen den pauschalen Ausschluss des offentlichen Eigentums aus dem Schutzbereich des Art 14 GG wenden mehrere Stimmen ein dass Gemeinden wie Privatpersonen Eigentum erwerben konnen Daher beachte die pauschale Verneinung des Schutzes nicht hinreichend dass in besonderen Fallen ein vergleichbares Schutzbedurfnis beachten kann 19 Sachlich Bearbeiten Der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgarantie umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedes vermogenswerte Recht das die Rechtsordnung dem Einzelnen zur ausschliesslichen Nutzung im eigenen Interesse zuweist Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ergibt sich damit nicht allein aus der Verfassung sondern wird durch den Gesetzgeber ausgestaltet Art 14 GG wird aus diesem Grund als normgepragtes Grundrecht bezeichnet 20 21 Die Normpragung birgt die Gefahr dass der Gesetzgeber die Eigentumsordnung moglichst sparlich ausgestaltet damit Art 14 GG hoheitlichen Eingriffen moglichst selten entgegensteht Diese Missbrauchsgefahr wird durch die Einrichtungsgarantie des Art 14 GG verhindert Diese gewahrleistet einen unantastbaren Kernbereich des Eigentums den der Gesetzgeber bereitstellen muss 22 Hierzu zahlen die Privatnutzigkeit des Eigentums und die freien Verfugungsgewalt des Eigentumers uber sein Eigentum 23 24 Als Eigentum im Sinne des Art 14 GG gilt zum einen das Sacheigentum das 903 BGB als rechtliche Verfugungsgewalt uber eine Sache bezeichnet Neben dem Sacheigentum schutzt Art 14 beschrankt dingliche Rechte etwa Dienstbarkeiten und Pfandrechte 25 Ebenfalls als Eigentum gelten schuldrechtliche Forderungen 26 27 Geschutzt werden zudem Immaterialguterrechte beispielsweise Urheber 28 und Markenrechte 29 Auch Unternehmensanteile werden durch Art 14 GG geschutzt 30 31 Schliesslich steht der Besitz der gemass 854 BGB die tatsachliche Sachherrschaft darstellt unter dem Schutz des Art 14 GG 32 Ferner konnen offentlich rechtliche Positionen in den Schutzbereich von Art 14 Abs 1 GG fallen Die Rechtsprechung nimmt dies an wenn die Position ihrem Inhaber ausschliesslich und privatnutzig zugewiesen ist und auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung des Betroffenen beruhen Zudem muss sie der Existenzsicherung dienen 33 Erfullt sind diese Voraussetzungen beispielsweise bei Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten und Arbeitslosenversicherung 34 Dass der Begriff des Eigentums im Rahmen des Art 14 GG wesentlich weiter als im Zivilrecht verstanden wird beruht darauf dass Art 14 GG nach dem Willen des Verfassungsgebers gewahrleisten soll dass der Einzelne die Moglichkeit besitzt sein Vermogen frei zur Entfaltung der eigenen Personlichkeit einzusetzen Daher schutzt das Grundrecht alle Positionen die hierzu dienen Dies trifft auf alle Rechte zu die die Rechtsordnung dem Einzelnen als ihm zugehorig zuweist 35 36 37 Der Schutz des Art 14 GG bezieht sich ausschliesslich auf einzelne Vermogensgegenstande Nicht geschutzt wird daher das Vermogen in seiner Gesamtheit 38 Daher beruhren beispielsweise Geldleistungspflichten den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nach vorherrschender Auffassung grundsatzlich nicht 39 40 Hiervon gibt es zwei Ausnahmen Zum einen fallen Geldleistungspflichten unter Art 14 GG die an eine Eigentumsposition anknupfen Dies trifft beispielsweise auf die Verpflichtung eines Grundeigentumers zur Finanzierung der Beseitigung von Altlasten zu die sich auf seinem Grundstuck befinden 41 Gleiches gilt fur die Einkommen und Gewerbesteuer 42 Zum anderen betrachtet die Rechtsprechung die Eigentumsgarantie als beruhrt falls die mit der Zahlungspflicht verbundene Belastung das Vermogen die okonomische Existenzgrundlage des Betroffenen gefahrdet 43 Strittig ist ob Art 14 GG das Recht am eingerichteten und ausgeubten Gewerbebetrieb schutzt 44 45 Dieses Recht umfasst alle Gegenstande die in ihrer Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebes ausmachen und behandelt sie als eigenstandiges Schutzgut Anerkannt ist dieses Recht im Zivilrecht 46 47 Dort ist es beispielsweise bei rechtswidrigen Arbeitskampfmassnahmen und Boykottaufrufen von praktischer Bedeutung 48 Das Bundesverfassungsgericht hat bislang explizit offen gelassen ob Art 14 GG den Gewerbebetrieb schutzt 49 Befurworter argumentieren dass die Anerkennung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordere und die Unternehmensgesamtheit als bedeutender Vermogenswert schutzwurdig sei 50 Gegner wenden ein dass ein separater Schutz der Unternehmensgesamtheit angesichts des unstrittigen Schutzes seiner einzelnen Bestandteile entbehrlich sei Ferner fuge sich das Recht nicht in das System des Art 14 GG ein weil dieser lediglich einzelne Vermogensgegenstande schutze mithin keine Gesamtheit von Gegenstanden 44 Keinen Schutz durch Art 14 GG erfahren Gewinnaussichten da es sich hierbei nicht um Rechtspositionen handelt welche die Rechtsordnung einer Person zuordnet 51 Art 14 GG ist deswegen beispielsweise nicht betroffen wenn der Neubau einer Brucke dazu fuhrt dass ein Fahrbetrieb unrentabel wird 52 Nicht von der Gewahrleistung des Art 14 GG wird ferner der Wert einer Sache geschutzt da dieser allein durch den Markt bestimmt wird 53 Grundrechtskonkurrenzen Bearbeiten Sofern ein Sachverhalt in den Schutzbereich mehrerer Grundrechte fallt stehen diese zueinander in Konkurrenz Ein Grundrecht verdrangt ein anderes falls es dessen Gewahrleistungsinhalt im jeweiligen Anwendungsfall vollstandig umfasst Trifft dies nicht zu sondern hat jedes Grundrecht einen eigenstandigen Schutzgehalt stehen die Grundrechte nebeneinander Die Berufsfreiheit Art 12 Absatz 1 GG schutzt den Erwerb der fur die Lebensfuhrung notwendigen Grundlagen 54 Oft schliessen sich diese Freiheit und die Eigentumsgarantie wegen ihrer unterschiedlichen Schutzzwecke gegenseitig aus da Art 14 GG lediglich das Erworbene schutzt nicht hingegen den Erwerbsvorgang 55 Kommt des zu einer Uberschneidung der Anwendungsbereiche beider Grundrechte etwa weil das Eigentum der Berufsausubung dient ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schwerpunkt der eingreifenden Regelung fur die Frage ausschlaggebend ob der Eingriff anhand der Berufsfreiheit oder der Eigentumsfreiheit beurteilt wird Ein Rauchverbot bestimmt zwar auch uber die Nutzung des Eigentums an einer Gaststatte der Schwerpunkt eines solchen Verbots liegt indessen in der Regelung der Berufsausubung des betroffenen Gastwirts sodass hier nicht Art 14 GG sondern Art 12 GG einschlagiges Grundrecht ist 56 Art 14 GG verdrangt als speziellere Regelung das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit Art 2 Absatz 1 GG soweit ein freiheitssicherndes Element des Art 14 GG betroffen ist Kirchliches Eigentum wird durch Art 138 Absatz 2 WRV geschutzt der gemass Art 140 GG einen Bestandteil des Grundgesetzes darstellt Diese Bestimmung ist gegenuber Art 14 GG spezieller weswegen Art 14 GG hinter diese zurucktritt 57 Eingriff Bearbeiten Ein Eingriff liegt vor wenn der Gewahrleistungsinhalt eines Grundrechts durch hoheitliches Handeln verkurzt wird 58 In Bezug auf das Eigentum stehen zwei Formen des Eingriffs im Mittelpunkt des Art 14 GG Die Enteignung Art 14 Absatz 3 GG sowie die Inhalts und Schrankenbestimmung Art 14 Absatz 1 Satz 2 GG 59 Diese Begriffe sind gesetzlich nicht definiert weshalb ihr Inhalt massgeblich durch die Auslegung der Rechtsprechung bestimmt wird Grundlegend fur die moderne Dogmatik des Art 14 GG ist der Nassauskiesungsbeschluss 60 des Bundesverfassungsgerichts von 1981 61 Inhalts und Schrankenbestimmung Art 14 Absatz 1 Satz 2 GG Bearbeiten Eine Inhalts und Schrankenbestimmung liegt vor wenn der Gesetzgeber in abstrakt genereller Weise das Eigentumsrecht ausgestaltet 62 Die Inhaltsbestimmung erfullt die Funktion fur die Zukunft festzulegen welchen Gegenstand das Eigentumsrecht hat Die Schrankenbestimmung wirkt hingegen fur die Vergangenheit Indem der Gesetzgeber den Inhalt der Eigentumsgarantie verkurzt kann er bestehendes Eigentum beeintrachtigen 63 Zahlreiche Inhalts und Schrankenbestimmungen finden sich im Bau und im Naturschutzrecht Beispielhaft sind etwa die zahlreichen Vorschriften des Bauplanungs und Bauordnungsrechts die die Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen regeln Zahlreiche Schranken enthalt ferner das Denkmalschutzrecht 64 Ein weiteres Beispiel stellt das Recht auf Kurzberichterstattung dar das Fernsehsendern gegenuber Veranstaltern von bedeutenden Ereignissen einen Anspruch einraumt uber diese in Bild und Ton zu berichten 65 Enteignung Art 14 Absatz 3 GG Bearbeiten Eine Enteignung liegt nach allgemeiner Auffassung vor wenn der Staat einem Grundrechtstrager durch Hoheitsakt zielgerichtet eine bestehende Eigentumsposition zur Erfullung einer offentlichen Aufgabe entzieht 62 66 Klassischer Enteignungsbegriff Bearbeiten Das Begriffsverstandnis von der Enteignung wurzelt im klassischen Enteignungsbegriff der zahlreichen Enteignungsgesetzen des 19 Jahrhunderts zu Grunde lag die massgeblich zur Forderung der Industrialisierung erlassen wurden Hiernach zeichnete sich eine Enteignung dadurch aus dass der Staat durch Verwaltungsakt ein dingliches Recht eines Burgers auf einen offentlichen Unternehmer zu Gemeinwohlzwecken ubertrug Im Gegenzug erhielt der betroffene Burger eine Entschadigung 67 Erweiterung des Enteignungsbegriffs durch die Rechtsprechung Bearbeiten Der klassische Enteignungsbegriff wurde in der Rechtsprechung zunehmend erweitert Aufgegeben wurde zunachst die Beschrankung auf dingliche Rechte sodass auch andere vermogenswerte Rechte enteignet werden konnten Diese Rechte sollten einen angemessenen Schutz erhalten 68 Weiterhin loste sich die Rechtsprechung vom Kriterium des Guterbeschaffungsvorgangs Als Enteignung kam infolgedessen grundsatzlich jede Beeintrachtigung des Privateigentums in Frage So beurteilte das Reichsgericht beispielsweise die Eintragung eines Denkmals in die Denkmalliste als Enteignung da dies die Rechte des Eigentumers erheblich verkurzte 69 Daruber hinaus verzichtete die Rechtsprechung auf das Merkmal des Verwaltungsakts Somit konnte eine Enteignung auch durch Gesetz erfolgen 69 70 Infolgedessen sah die Rechtsprechung die Enteignung zunehmend als besonders schwere Form der Beschrankung des Eigentumsrechts an Die Zivilgerichtsbarkeit die uber Art 14 GG mehrfach insbesondere im Rahmen des Staatshaftungsrechts entscheiden musste ging davon aus dass die Abgrenzung zwischen Inhalts und Schrankenbestimmung und Enteignung anhand der Wirkung des Eingriffs erfolgt Nach dieser als Sonderopfertheorie bezeichneten Auffassung lag eine Enteignung vor wenn der hoheitliche Eingriff den Betroffenen mit aussergewohnlicher Harte trifft und ihn dazu zwingt zum Wohl der Allgemeinheit ein besonderes Opfer zu erbringen Dies kann beispielsweise bei der Einweisung eines Wohnungssuchenden in eine fremde Wohnung zutreffen 71 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit vertrat demgegenuber die Schweretheorie wonach eine Enteignung einen Eingriff darstellt der besonders schwer in das Eigentumsrecht des Betroffenen eingreift Dies kann beispielsweise auf eine Verordnung zutreffen die die Bebauung von Bauland verbietet 72 73 Anderung des Enteignungsbegriffs durch den Nassauskiesungsbeschluss Bearbeiten Das damalige Verstandnis der Enteignung als besonders schwerer Eigentumseingriff wurde infolge des Nassauskiesungsbeschlusses aufgegeben Der Nassauskiesungsbeschluss hatte die Verfassungsbeschwerde eines Grundeigentumers zum Gegenstand der im entschadigungslosen Versagen einer Genehmigung zum Kiesabbau auf Basis einer wasserrechtlichen Bestimmung eine Verletzung seines Eigentumsrechts sah Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die angegriffene Regelung nicht als Enteignung sondern als Inhalts und Schrankenbestimmung da sie abstrakt generell bestimmte in welcher Weise Grundeigentum genutzt werden darf Hiermit wandte sich das Gericht gegen die Sonderopfer und die Schweretheorie die nach Auffassung des Gerichts einer eindeutigen und prazisen Abgrenzung von Inhalts und Schrankenbestimmung und Enteignung durch Ruckgriff auf unscharfe Kriterien entgegenstanden 60 Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Sonderopfer und Schweretheorie im Nassauskiesungsbeschluss verworfen hatte und seitdem beide Eingriffsformen als dogmatisch unterschiedliche Kategorien verstand losten sich die Zivil und die Verwaltungsgerichtsbarkeit von ihren Enteignungsbegriffen und naherten sich dem Verstandnis der Verfassungsrechtsprechung an 73 Hierdurch ermoglichten sie eine klarere Abgrenzung zwischen beiden Eingriffsarten sodass sich die bis dahin bestehende Rechtsunsicherheit verringerte Dies erlaubt es dem Gesetzgeber den unterschiedlichen Rechtfertigungsvoraussetzungen der beiden Eingriffsformen eher gerecht werden 74 In seinem Urteil zur Baulandumlegung 45 79 des Baugesetzbuchs erganzte das Bundesverfassungsgericht seine Definition der Enteignung um das Merkmal der Guterbeschaffung Bei der Baulandumlegung entzieht ein Hoheitstrager Privaten Grundeigentum ordnet die Grundstucke neu und ubertragt diese an die fruheren Grundeigentumer Hierdurch sollen die Inhaber die Moglichkeit erhalten ihre Grundstucke effizienter zu nutzen Dies dient dem Ausgleich privater Interessen indem gewahrleistet wird dass der Zuschnitt von Grundstucken eine effektive Nutzung ermoglicht Mangels Guterbeschaffung stellt diese Regelung eine Inhalts und Schrankenbestimmung des Eigentums dar 75 Am Merkmal der Guterbeschaffung fehlt es ebenfalls bei der Verkurzung der zugesicherten Laufzeit von Atomkraftwerken 76 77 Sozialisierung Art 15 GG Bearbeiten Hauptartikel Verstaatlichung Grund und Boden Naturschatze und Produktionsmittel konnen zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz das Art und Ausmass der Entschadigung regelt in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft uberfuhrt werden Fur die Entschadigung gilt Artikel 14 Abs 3 Satz 3 und 4 entsprechend Eine weitere Eingriffsmoglichkeit sieht Art 15 GG fur das Eigentum an Grund und Boden Naturschatzen und Produktionsmitteln vor 78 Hiernach konnen diese durch Gesetz gegen Entschadigung des Eigentumers in eine Form der Gemeinwirtschaft uberfuhrt werden Diese Regelung beruht auf Art 155 156 WRV 79 Von der Eingriffsermachtigung des Art 15 GG wurde bislang kein Gebrauch gemacht weswegen sie praktisch keine Bedeutung besitzt 80 81 Allerdings erblicken zahlreiche Rechtswissenschaftler in der Norm die zusatzliche Funktion aufzuzeigen dass Sozialisierungen nur unter den in Art 15 GG genannten Voraussetzungen zulassig sein konnen Gemass Art 15 GG sind daher beispielsweise die Sozialisierung anderer Guter oder die entschadigungslose Sozialisierung rechtswidrig 82 Mittelbarer oder faktischer Eingriff in das Eigentum Bearbeiten Schliesslich konnen Hoheitstrager auf mittelbare Weise in die Eigentumsgarantie eingreifen Dies trifft beispielsweise zu sofern eine staatliche Massnahme beilaufig zum Eingriff in Privateigentum fuhrt Dies ist etwa der Fall wenn das Militar durch Artillerieubungen einen Waldbrand entfacht 83 Auch Larm der von offentlichen Einrichtungen ausgeht und hierdurch Privatgrundstucke beeintrachtigt stellt einen mittelbaren Eigentumseingriff dar 84 Nach der fruheren Rechtsprechung von Zivil und Verwaltungsgerichtsbarkeit galten solche Eingriffe als Enteignung wenn sie die Eigentumsgarantie in besonders schwerer Weise beeintrachtigten Seit dem Nassauskiesungsbeschluss ist dies ausgeschlossen da hiernach nur ein zielgerichteter Zugriff auf das Eigentum eine Enteignung darstellt Bedeutung hatte dies insbesondere fur das Bestehen einer Entschadigungspflicht An die Enteignung ist gemass Art 14 Absatz 3 Satz 2 GG zwingend eine Entschadigung gekoppelt Daher hatte das weite Verstandnis der Enteignung durch die fruhere Rechtsprechung einen weiten Anwendungsbereich der Entschadigungspflicht zur Folge Diesen Anwendungsbereich bemuhte sich das Bundesverfassungsgericht zu verkleinern indem es die Enteignung im Nassauskiesungsbeschluss deutlich enger verstand als es die anderen Gerichte taten Seitdem stellen mittelbare Eingriffe in das Eigentum ausschliesslich Inhalts und Schrankenbestimmungen dar 85 Rechtfertigung eines Eingriffs Bearbeiten Liegt ein hoheitlicher Eingriff vor ist dieser rechtmassig wenn er verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist Indem Art 14 GG dem Gesetzgeber die Aufgabe zuweist Inhalt und Schranken des Eigentums zu definieren und die Enteignung erlaubt stellt es die Eigentumsgarantie unter einen Gesetzesvorbehalt Daher kann das Eigentum durch Gesetz beschrankt werden Hierbei darf der Gesetzgeber gemass Art 19 Absatz 2 GG nicht in den Wesensgehalt des Grundrechts eingreifen Dieser Grundrechtskern umfasst die Verfugungsbefugnis des Rechtsinhabers die Gewahrleistung der Substanz und den Grundsatz der Privatnutzigkeit 23 Inhalts und Schrankenbestimmung Bearbeiten Der Gesetzgeber darf durch formelle Gesetze in das Eigentumsrecht in Form von Inhalts und Schrankenbestimmungen eingreifen Hierzu muss das Gesetz formell rechtmassig zustande kommen und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sein Bei der materiellen Verfassungsmassigkeit ist das Verhaltnismassigkeitsprinzip von besonderer Bedeutung Hiernach mussen Eingriffe einen legitimen Zweck verfolgen sich zu dessen Forderung eignen hierzu erforderlich sein und das Eigentumsrecht mit den entgegenstehenden Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringen 86 Konkretisiert wird das auch fur die Rechtfertigung anderer Grundrechtseingriffe geltende Verhaltnismassigkeitsprinzip speziell fur die Eigentumsgarantie durch Art 14 Absatz 2 GG Hiernach soll der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit zugutekommen Diese Aussage wurzelt im Sozialstaatsprinzip des Art 20 Absatz 1 GG 87 Sie halt den Gesetzgeber dazu an bei Eingriffen in die Eigentumsgarantie die Belange der Allgemeinheit zu berucksichtigen Dies ist insbesondere bei solchen Rechtspositionen von Bedeutung die die Gesellschaft in besonderer Weise beruhren Um eine solche handelt es sich beispielsweise bei der Vergabe von Fischereirechten da die Nutzung von Gewassern haufig unterschiedliche Interessen einer Vielzahl von Personen betrifft 88 Eine besondere Sozialbindung besteht ebenfalls beim Eigentum an Grundstucken da Grund und Boden nicht vermehrt werden konnen 89 Greift der Gesetzgeber durch das Erheben einer Steuer in Eigentum ein beurteilt sich deren Rechtmassigkeit insbesondere anhand ihrer Angemessenheit Aufgrund der Garantie der Privatnutzigkeit des Eigentums darf eine Steuer nicht so hoch ausfallen dass sie das Eigentum nahezu entwertet Allerdings existiert keine absolute Grenze ab der eine Besteuerung unverhaltnismassig hoch ist 90 Entsprechendes gilt fur die behordliche Inanspruchnahme zur Beseitigung von Gefahren etwa von Altlasten Diese ist im Regelfall unverhaltnismassig wenn die Kosten der Beseitigung den Verkehrswert des kontaminierten Grundstucks deutlich ubersteigen und der Eigentumer beim Erwerb des Grundstucks nicht um die Belastung wusste 91 Fur die Abwagung der betroffenen Positionen ist der Schutz des Vertrauens in den Erhalt von Vermogenswerten von Bedeutung Der Vertrauensschutz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip Art 20 Absatz 3 GG und gilt damit fur alle Grundrechte 92 Fur das Eigentum besitzt er allerdings eine besondere Bedeutung da der Aufbau von Vermogen eng mit dem Vertrauen in dessen Bestand verbunden ist 93 Belastet der Gesetzgeber bestehendes Vermogen wird das Vertrauen des Grundrechtstragers auf den unveranderten Bestand und die Nutzungsmoglichkeiten seines Eigentums enttauscht Grosses Gewicht besitzt das Vertrauen des Burgers wenn dieser im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage Vermogen auf eine Sache verwendet Die Enttauschung von Vertrauen kann dazu fuhren dass ein Eingriff unverhaltnismassig ist Um dies zu vermeiden muss der eingreifende Hoheitstrager Rucksicht auf das schutzwurdige Vertrauen nehmen 94 Er kann auf den Eingriff in bestehende Rechtspositionen auch verzichten oder ihn zumindest abmildern indem er Ubergangsbestimmungen schafft 95 Enteignung Bearbeiten Rechtsgrundlage Bearbeiten Eine Enteignung bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage Art 14 Absatz 3 Satz 2 GG unterscheidet zwischen der Enteignung durch Gesetz Legalenteignung und der Enteignung aufgrund eines Gesetzes Administrativenteignung Den Regelfall stellt die Administrativenteignung dar die aufgrund eines Gesetzes erfolgt Dies beruht darauf dass es fur den Burger schwerer ist Rechtsschutz gegen eine Enteignung durch Gesetz zu suchen 96 97 Gesetzlich vorgesehen ist die Enteignung insbesondere im Baurecht und im Infrastrukturrecht Entsprechende Regelungen enthalten beispielsweise das Baugesetzbuch BauGB das Bundesfernstrassengesetz FStrG und das Landbeschaffungsgesetz LBG Forderung des Allgemeinwohls Bearbeiten Eine Enteignung darf gemass Art 14 Absatz 3 Satz 1 GG nur zugunsten des Allgemeinwohls erfolgen Notwendig ist also dass die Enteignung der Forderung eines Ziels dient das im Interesse der Allgemeinheit liegt Bei der Ausfullung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs raumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Spielraum zu 98 Da die Enteignung einen ausserst schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt muss das Interesse allerdings von hoher Bedeutung sein damit die Verhaltnismassigkeit der Massnahme gegeben ist 99 Als hinreichender Gemeinwohlbelang kommt etwa die Pflege von Beziehungen zu anderen Staaten in Frage 100 Am Allgemeinwohlbezug fehlt es demgegenuber falls der Staat lediglich aus fiskalischen Interessen handelt 101 Ebenfalls unzureichend ist ein Handeln zur Forderung privater Interessen Dient eine Enteignung zugunsten Privater zugleich einem offentlichen Interesse von hoher Bedeutung kann dieser Aspekt eine Enteignung rechtfertigen Dies setzt allerdings voraus dass Zweck und Verlauf der Massnahme auf einer Rechtsgrundlage beruhen die den offentlichen Zweck beschreibt und Vorkehrungen trifft welche die tatsachliche Forderung des offentlichen Zwecks sicherstellen 102 Verhaltnismassigkeit Bearbeiten Weiterhin muss die Enteignung verhaltnismassig sein Da die Enteignung den schwerstmoglichen Eingriff darstellt ist sie lediglich als ultima ratio zulassig Daher muss der Hoheitstrager der Privateigentum benotigt zunachst versuchen dieses durch Rechtsgeschaft zu erlangen Dies wird in der Rechtswissenschaft als Verhandlungsgebot bezeichnet 103 104 Junktimklausel Bearbeiten Gemass der Junktimklausel des Art 14 Absatz 3 Satz 2 GG muss das Gesetz das die Enteignung regelt eine angemessene Entschadigung anordnen 105 Die Hohe der Entschadigung orientiert sich am Substanzwert des entzogenen Rechts 106 Die Entschadigung kann den Verkehrswert jedoch ubersteigen oder unterschreiten 107 Ebenfalls ersetzt werden die unmittelbaren Folgekosten der Enteignung etwa die Kosten des Umzugs an einen neuen Ort 108 Erhebliche praktische Schwierigkeiten bereitete die Junktimklausel unter der fruheren Rechtsprechung welche Eingriffe als Enteignung beurteilte sobald diese den Eigentumer besonders stark belasten Aufgrund der Entschadigungspflicht musste der Gesetzgeber sicherstellen dass jede Rechtsgrundlage die einen Eigentumseingriff ermoglicht der als Enteignung beurteilt werden kann eine Entschadigungsregelung enthalt Aus Sicht des Gesetzgebers bestand daher das Problem entweder sicherheitshalber eine Entschadigung anzuordnen und hierdurch den Staatshaushalt zu belasten oder durch Verzicht auf eine entsprechende Regelung das Risiko einzugehen dass das Gesetz fur verfassungswidrig erklart wird Der Gesetzgeber versuchte oft diesen Konflikt durch Verwendung salvatorischer Entschadigungsklauseln abzumildern Solche Klauseln sprechen fur Massnahmen eine Entschadigung zu falls diese enteignende Wirkung hat Eine entsprechende Regelung enthalt beispielsweise 15 Absatz 1 Satz 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes Infolge der Nassauskiesungsrechtsprechung entfiel die Gefahr dass sich ein Eingriff deshalb als Enteignung erweist weil er besonders schwer wiegt Daher fiel das Bedurfnis nach salvatorischen Klauseln zur Achtung der Junktimklausel fort 109 Die Entschadigungsklausel des Art 14 Absatz 3 GG stellt die einzige Bestimmung zur Entschadigung innerhalb des Grundrechts dar Damit fehlt es an einem geschriebenen Ausgleichsanspruch fur rechtswidrige Eigentumseingriffe was in der Rechtswissenschaft allgemein als Missstand angesehen wird 110 111 Der Bundesgerichtshof versuchte diesen durch die Entwicklung der Figur des enteignungsgleichen Eingriffs zu beheben Ein solcher liegt vor falls ein Hoheitstrager rechtswidrig in das Eigentum eingreift und dem Betroffenen hierdurch ein Sonderopfer abverlangt Dies nahm die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall an in dem eine Ampel ein falsches Signal gab wodurch es zu einem Verkehrsunfall kam 112 Die Rechtsprechung argumentierte dass wenn eine rechtmassige Enteignung zur Entschadigung verpflichtet dies erst recht bei einem rechtswidrigen Eingriff gelten musse der den Eigentumer ahnlich stark wie eine Enteignung belastet 113 Durch den Nassauskiesungsbeschluss wurde dem enteignungsgleichen Eingriff Art 14 GG als dogmatische Grundlage entzogen Die Rechtsprechung hat die Figur des enteignungsgleichen Eingriffs jedoch aufrechterhalten indem es das Rechtsinstitut auf den allgemeinen Aufopferungsgedanken stutzte 114 110 Entsprechendes gilt fur den enteignenden Eingriff der Entschadigung fur einen rechtmassigen Eigentumseingriff zuspricht sofern dieser dem Betroffenen ein Sonderopfer abverlangt Einen solchen nahm die Rechtsprechung beispielsweise in einem Fall an in dem der rechtmassige Betrieb einer Deponie Vogel anlockte welche Saat auf einer benachbarten Agrarflache beschadigten 115 116 Ausgleichspflichtige Inhalts und Schrankenbestimmung Bearbeiten Die Schwere des Grundrechtseingriffs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unerheblich fur die Frage ob ein Grundrechtseingriff eine Inhalts und Schrankenbestimmung oder eine Enteignung darstellt Selbst wenn sich diese als besonders schwerer Grundrechtseingriff herausstellt findet die Entschadigungspflicht des Art 14 Absatz 3 Satz 2 GG keine Anwendung da sich diese lediglich auf Enteignungen bezieht 117 Allerdings halt das Bundesverfassungsgericht auch bei Inhalts und Schrankenbestimmungen eine Entschadigungspflicht fur moglich Fuhrt ein solcher Eingriff zu einer ausserordentlich hohen Belastung bei einem Grundrechtstrager kann dies dazu fuhren dass der Grundrechtseingriff ihm gegenuber unverhaltnismassig ist Diese Unverhaltnismassigkeit muss der Gesetzgeber vermeiden indem er die Inhalts und Schrankenbestimmung mit einer Ausgleichsregelung versieht Anlass dieser Rechtsprechung war die Pflichtexemplar Entscheidung von 1981 Gegenstand dieses Beschlusses war ein Gesetz das Verleger von Druckwerken dazu verpflichtete eine bestimmte Anzahl an Exemplaren eines Druckwerks auf eigene Kosten an offentliche Bibliotheken abzugeben Diese Regelung verfolgt den legitimen Zweck der Kulturforderung Hierzu ist sie geeignet erforderlich und dem Grunde nach auch angemessen da Druckwerke als Kulturgut einen grossen gesellschaftlichen Bezug aufweisen Fur Verleger von Werken mit geringer Auflage bei hohen Produktionskosten stellt diese Regelung allerdings einen unverhaltnismassigen Grundrechtseingriff dar da sie fur diese eine ausserordentlich hohe finanzielle Belastung darstellt Solche Harten muss der Gesetzgeber mithilfe von Ausgleichsregelungen vermeiden 118 Von Bedeutung sind Ausgleichsregelungen ebenfalls im Denkmalschutzrecht 119 Von besonderer praktischer Bedeutung sind Ausgleichsregelungen etwa im Umwelt und Denkmalschutzrecht 120 Gemass 52 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes besteht etwa eine Entschadigungspflicht falls eine Anordnung zum Gewasserschutz das Eigentumsrecht unzumutbar beschrankt Weiterhin bestehen oft in Nachbarschaftsverhaltnissen entsprechende Regelungen So raumt beispielsweise 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundes Immissionsschutzgesetzes einen Ausgleichsanspruch ein falls jemand auf seinem Grundstuck durch unzumutbare Immissionen des Strassen oder Bahnverkehrs belastet wird 74 Absatz 2 Satz 3 GG des Verwaltungsverfahrensgesetzes normiert einen Entschadigungsanspruch falls jemand durch einen Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten beeintrachtigt wird Weitere Entschadigungsanspruche bestehen etwa im offentlichen Baurecht Aus 39 Absatz 1 des Baugesetzbuchs ergibt sich beispielsweise ein Entschadigungsanspruch falls eine Person im Vertrauen auf den Bestand eines Bebauungsplans Aufwendungen tatigt und sich diese aufgrund einer Anderung der baurechtlichen Rahmenbedingungen als vergeblich erweisen 121 Erbrecht Bearbeiten Hauptartikel Erbrecht Deutschland Neben dem Eigentum schutzt Art 14 GG das Erbrecht Dieses sichert die Verfugungsgewalt die eine Person zu Lebzeiten uber ihr Eigentum besitzt uber ihren Tod hinaus und erlaubt dem Erben den Eigentumserwerb 122 123 Zum elementaren Kernbereich den der Gesetzgeber bereitstellen muss zahlt die Testierfreiheit kraft derer eine Person bestimmen kann was mit ihrem Nachlass geschieht Eng verwandt ist hiermit das Recht des Erben durch den Todesfall die Erbmasse zu erwerben 124 125 Auch das Pflichtteilsrecht ist eine Auspragung der Erbrechtsgarantie indem es verhindert dass eine kraft Gesetzes erbberechtigte Person vollstandig von der Erbschaft ausgeschlossen wird 126 In die Garantie des Erbrechts greift ein Hoheitstrager ein wenn er deren Gewahrleistungsbereich verkurzt Haufig geschieht dies durch das Knupfen von Geldleistungspflichten an den Erbfall etwa durch die Erbschaftsteuer 127 Fur das Erbrecht besitzt der Gesetzgeber wie fur das Eigentumsrecht ein Ausgestaltungsauftrag innerhalb dessen er das Erbrecht regulieren darf Hierbei ist er an das Verhaltnismassigkeitsprinzip gebunden So darf beispielsweise eine Besteuerung nicht dazu fuhren dass die Erbmasse zu einem uberwiegenden Anteil an den Staat fallt 128 Privatrecht BearbeitenEigentum im Sinne des deutschen Zivilrechts insbesondere des Sachenrechts ist das grundsatzlich unbeschrankte absolute Recht an einer Sache Es wird auch als dingliches Vollrecht bezeichnet Der Eigentumer darf nach Belieben mit seinem Eigentum verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschliessen soweit nicht Rechte Dritter oder Gesetze dagegen stehen 903 BGB Uber Beseitigungs und Unterlassungsanspruche 1004 BGB sowie Herausgabe 985 BGB und Schadensersatzanspruche nach Verletzung 823 Abs 1 BGB ist das Eigentum umfassend geschutzt Entstehung und Ubertragung Bearbeiten Das Eigentum an einer herrenlosen Sache kann durch Aneignung begrundet werden an einer neuen Sache kann es beispielsweise durch Verarbeitung entstehen originarer Eigentumserwerb Weitere Erwerbstatbestande sind die Ersitzung und die Verbindung Umgekehrt kann das Eigentum durch Dereliktion wieder aufgegeben werden Bestehendes Eigentum kann durch Ubereignung weiter ubertragen werden derivativer Eigentumserwerb wobei die gesetzlichen Regelungen zwischen beweglichen Sachen Mobilien oder Fahrnis genannt und unbeweglichen Sachen Immobilien oder Liegenschaften unterscheiden Nach dem Trennungsprinzip ist die Ubereignung ein weiteres Rechtsgeschaft das zu dem schuldrechtlichen Kausalgeschaft Kauf Schenkung Darlehen hinzutritt Die beiden Rechtsgeschafte sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhangig Abstraktionsprinzip Mehrere Personen Bearbeiten nbsp Das Gesetz lasst es schon nicht zu dass an wesentlichen Bestandteilen einer Sache besondere Rechte bestehen 93 BGB Erst recht konnen an verschiedenen Teilen einer Sache keine verschiedenen Rechte bestehen Deshalb ist es nicht moglich Eigentum an realen Bruchteilen zu begrunden Beispielsweise kann der Henkel der Tasse vgl Zeichnung nur demjenigen gehoren der auch Eigentumer der restlichen Tasse ist Eine Ausnahme bildet das Sondereigentum an einer Wohnung als realer Bruchteil einer Wohnanlage gemass 1 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz Miteigentum zu ideellen Bruchteilen ist dagegen moglich Miteigentum nach Bruchteilen oder Bruchteilseigentum genannt So konnten A und B im Beispiel Miteigentum an der Tasse zu unterschiedlichen ideellen Anteilen begrunden vgl mittlere Zeichnung Denkbar ist aber auch dass das Eigentum an einer Sache jedem zur gesamten Hand zusteht Gesamthandseigentum Dann gibt es keine Anteile am Eigentum sondern jeder ist voller Eigentumer allerdings in der Ausubung des Eigentums durch den anderen beschrankt Es gibt aber Anteile am Gesamthandsvermogen insgesamt die bei Verwaltung und Auseinandersetzung Bedeutung haben z B Verteilung des Erloses Gesamthandseigentum kommt hauptsachlich bei der Erbengemeinschaft vor etwa wenn A und B die Tasse geerbt hatten vgl rechte Zeichnung Abgrenzung zu Besitz und Differenzierung Bearbeiten Vom Besitz ist dabei das Eigentum scharf zu unterscheiden Eigentum bezeichnet die rechtliche Herrschaft uber eine Sache der Besitz dagegen die rein tatsachliche auch physische Herrschaft So kann ein Eigentumer eine Sache verleihen und die Person an welche die Sache verliehen wurde ist der Besitzer der Sache So ist das Eigentum an einer Sache stets dem Eigentumer gegeben der Besitz an einer Sache aber nur Anwesenden vorbehalten Auch der Dieb einer Sache ist immer nur Besitzer niemals Eigentumer Der wirtschaftliche Sinn der Unterscheidung wird deutlich wenn man sich klarmacht dass Eigentum ein Vermogensrecht darstellt Besitz dagegen lediglich eine Gebrauchsmoglichkeit bezeichnet Das Beispiel einer Mietwohnung macht dies deutlich Der Mieter der Wohnung nutzt die Wohnung ist also Besitzer Er ist rechtmassiger Besitzer da der Mietvertrag die Gebrauchsrechte der Wohnung an ihn ubertragt Der Mieter hat also die Besitz oder Nutzungsrechte an der Wohnung Er kann aber die Wohnung nicht zu seinem Vermogen rechnen in seiner Bilanz gibt es keinen Aktivposten Wohnung Diesen Aktivposten gibt es nur in der Bilanz des Eigentumers der aber wiederum die Wohnung nicht nutzen kann weil er die Nutzungsrechte ja per Mietvertrag an den Mieter abgetreten hat Allein das Eigentumsrecht an der Wohnung also stellt Vermogen dar und zwar vollig unabhangig davon ob der Eigentumer auch zur Nutzung der Wohnung berechtigt ist oder nicht Nur Eigentumsrechte stellen also bilanzierbares Vermogen dar blosse Besitzrechte nicht 129 Ferner gibt es Sicherungseigentum auch Treuhandseigentum das vorbehaltene Eigentum und als eine besondere Art des Eigentums das Wohnungseigentum Eine Staffelung des Eigentums nach einer hierarchischen Gliederung Uber und Untereigentum wie beim Besitz kennt das heutige Recht nicht Strafrecht BearbeitenDas Strafgesetzbuch enthalt im neunzehnten bis zweiundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils 242 bis 266 StGB einige Bestimmungen welche die Verletzung eigentumsrechtlich geschutzter Positionen zum Gegenstand haben Hierzu zahlen insbesondere der Diebstahl 242 StGB die Unterschlagung 246 StGB und der Raub 249 StGB Weiterhin wird das Eigentum durch die Regelungen im siebenundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils geschutzt der die Unversehrtheit der Sachsubstanz schutzt Hierzu zahlen etwa die Sachbeschadigung 303 StGB und die Zerstorung von Bauwerken 305 StGB Weiterhin gibt es Delikte die nicht spezifisch das Eigentum schutzen sondern das Vermogen als Ganzes Zu diesen Vermogensdelikten zahlen beispielsweise die Erpressung 253 StGB der Betrug 263 StGB die Hehlerei 259 StGB und die Geldwasche 261 StGB Eigentumsordnung in der DDR BearbeitenDie Deutsche Demokratische Republik kannte verschiedene Formen des Eigentums Relevant war der Eigentumsbegriff nur fur Grund und Boden sowie Produktionsmittel und Ertrage aus wirtschaftlicher Tatigkeit 130 Sozialistisches Eigentum Art 10 Verfassung der DDR von 1968 18 ZGB DDR von 1975 Volkseigentum war gesamtgesellschaftliches Eigentum uber das der Staat verfugte Es wurde durch Betriebe Institutionen und im Einzelfall auch durch individuelle Burger im Auftrag des Staates verwaltet Genossenschaftliches Eigentum wurde gemeinschaftlich verwaltet Es kam in den Formen Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft Produktionsgenossenschaft des Handwerks und ahnliches und Arbeiterwohnungsbaugenossenschaft vor Eigentum gesellschaftlicher Organisationen war das Eigentum der SED der Blockparteien und ihrer Massenorganisationen Personliches Eigentum Art 11 Verfassung der DDR von 1968 23 Abs 1 ZGB DDR war zweckgebunden Nur jenes Eigentum das dem materiellen und kulturellen Bedurfnis der Burger diente konnte personliches Eigentum sein Darunter fielen vor allem selbstgenutztes Wohneigentum und Erholungsgrundstucke Datschen Privateigentum waren die wenigen Privatbetriebe von Handwerkern Handlern und Gewerbetreibenden der Besitz der Kirchen und die privat vermieteten Grundstucke sowie Grund und Boden auslandischer Eigentumer Von Mitgliedern in Genossenschaften eingebrachtes Privateigentum blieb formal erhalten konnte jedoch nur innerhalb der Genossenschaft an andere Mitglieder verkauft werden Dazu kam Grundeigentum von Fluchtigen das vom Staat treuhanderisch verwaltet wurde Privateigentum wurde rechtlich grundsatzlich wie personliches Eigentum behandelt 23 Abs 2 ZGB DDR Literatur BearbeitenMoritz Brinkmann Foroud Shirvani Hrsg Privatrecht und Eigentumsgrundrecht Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 3269 2 Helmut Rittstieg Eigentum als Verfassungsproblem Zu Geschichte und Gegenwart des burgerlichen Verfassungsstaates Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt 1976 ISBN 3 534 06514 X Elke Herrmann Eigentum In J von Staudingers Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch Eckpfeiler des Zivilrechts Sellier de Gruyter Berlin 2005 ISBN 3 8059 0991 8 S 901ff Weblinks Bearbeiten nbsp Wikibooks Eigentumsgarantie des Grundgesetzes Lern und Lehrmaterialien Art 14 GG auf dejure org Gesetzestext mit Hinweisen zu Rechtsprechung und Querverweisen Einzelnachweise Bearbeiten a b Florian Becker Art 14 Rn 9 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Michael Antonini Art 14 Rn 2 4 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 Christoph Gropl Art 14 Rn 2 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 97 350 369 BVerfGE 24 367 388 389 Hamburgisches Deichordnungsgesetz Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 427 a b Heinz Joachim Pabst Vererben und Verschenken aus grundrechtlicher Sicht In Juristische Schulung 2001 S 1145 Florian Becker Art 14 Rn 8 In Klaus Stern Florian Becker Hrsg Grundrechte Kommentar Die Grundrechte des Grundgesetzes mit ihren europaischen Bezugen 3 Auflage Carl Heymanns Verlag Koln 2018 ISBN 978 3 452 29093 9 Hans Hofmann Art 14 Rn 1 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 373 BVerfGE 111 307 EGMR Entscheidungen Michael Antonini Art 14 Rn 1 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 36 38 Hans Jarass Vorb vor Art 1 Rn 19 23 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 6 Rn 2 a b Christoph Gropl Art 14 Rn 7 13 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 a b Hans Hofmann Art 14 Rn 3 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 BVerfGE 61 82 100 104 Sasbach Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 38 Rn 18 Joachim Lege Art 14 GG fur Fortgeschrittene In Zeitschrift fur das juristische Studium 2012 S 44 Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 717 Christoph Gropl Art 14 Rn 16 17 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 a b Wilfried Berg Entwicklung und Grundstrukturen der Eigentumsgarantie In Juristische Schulung 2005 S 961 962 Joachim Lege Art 14 GG fur Fortgeschrittene In Zeitschrift fur das juristische Studium 2012 S 44 45 Christoph Gropl Art 14 Rn 25 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 BVerfGE 112 93 107 Hans Jarass Art 14 Rn 5 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 BVerfGE 31 229 Schulbuchprivileg BVerfGE 51 193 Schlossberg BVerfGE 50 290 BVerfGE 102 197 211 BVerfGE 89 1 5 6 BVerfGE 69 272 BVerfGE 53 257 BVerfGE 51 193 218 Hans Jurgen Papier Art 14 Rn 1 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Brun Otto Bryde Art 14 Rn 3 In Ingo von Munch Philip Kunig Hrsg Grundgesetz Kommentar 6 Auflage C H Beck Munchen 2012 ISBN 978 3 406 58162 5 BVerfGE 4 7 17 BVerfGE 14 221 241 BVerfGE 95 267 LPG Altschulden BVerfGE 102 1 14 15 Altlasten BVerfGE 115 97 112 113 BVerfGE 38 61 102 Leberpfennig a b Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 450 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 26 Rn 6 8 Gerhard Wagner 823 Rn 250 255 In Mathias Habersack Hans Jurgen Papier Carsten Schafer Karsten Schmidt Martin Schwab Peter Ulmer Gerhard Wagner Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 6 Auflage Band 5 705 853 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Produkthaftungsgesetz C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 61460 6 Renate Schaub 823 Rn 79 84 In Hanns Prutting Gerhard Wegen Gerd Weinreich Hrsg Burgerliches Gesetzbuch Kommentar 12 Auflage Luchterhand Verlag Koln 2017 ISBN 978 3 472 09000 7 Maximilian Fuchs Werner Pauker Alex Baumgartner Delikts und Schadensersatzrecht 9 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 52664 4 S 80 83 BVerfGE 66 116 145 Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 721 BVerfGE 28 119 141 142 BGHZ 94 373 BVerfGE 105 17 30 BVerfGE 68 272 281 BVerfGE 88 366 377 Tierzuchtgesetz II BVerfGE 121 317 344 Rauchverbot Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 38 Rn 19 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 8 Rn 1 Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 731 a b BVerfGE 58 300 Nassauskiesungsbeschluss Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 469 a b BVerfGE 58 300 330 331 Nassauskiesungsbeschluss Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 463 465 BVerfGE 100 226 BVerfGE 97 228 252 Hans Jarass Inhalts und Schrankenbestimmung oder Enteignung Grundfragen der Struktur der Eigentumsgarantie In Neue Juristische Wochenschrift 2000 S 2841 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 154 155 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 155 156 a b RGZ 116 268 RGZ 139 177 BGHZ 6 270 277 279 BVerwGE 5 143 a b Martin Seuffert Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art 14 GG Centaurus Verlag amp Media Wurzburg 2010 ISBN 978 3 86226 034 8 S 36 37 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 477 BVerfGE 104 1 10 Baulandumlegung BVerfG Urteil vom 6 Dezember 2016 1 BvR 2821 11 1 BvR 321 12 1 BvR 1456 12 Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 217 224 225 Thomas Schmitt Tim Werner Die Staatshaftung fur legislatives Unrecht am Beispiel des Atomausstiegs In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2017 S 21 23 Lars Hummel Grundfalle zu Art 15 GG In Juristische Schulung 2008 S 1065 Peter Axer Art 15 Rn 2 In Beck scher Online Kommentar GG 34 Edition 2017 Hans Jarass Art 15 Rn 1 In Hans Jarass Bodo Pieroth Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Kommentar 13 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66119 8 Wolfgang Durner Art 15 Rn 1 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 Peter Axer Art 15 Rn 7 In Beck scher Online Kommentar GG 34 Edition 2017 BGHZ 37 44 BGHZ 122 76 Friedhelm Hufen Staatsrecht II Grundrechte 5 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69024 2 38 Rn 22 25 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 480 BVerfGE 25 112 117 BVerfG 70 191 200 202 BVerfGE 21 73 82 BVerfGE 115 97 BVerfGE 102 1 19 22 Hans Hofmann Art 14 Rn 5 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 BVerfGE 31 275 279 Meinhard Schroder Verfassungsrechtlicher Investitionsschutz beim Atomausstieg In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2013 S 105 106 110 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 485 BVerfGE 45 297 333 BVerfGE 24 367 402 Hamburgisches Deichordnungsgesetz BVerfGE 24 367 405 Hamburgisches Deichordnungsgesetz Michael Antonini Art 14 Rn 15 In Dieter Homig Heinrich Wolff Hrsg Grundgesetz fur die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar 11 Auflage Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1441 4 BVerwGE 117 138 BVerfG Beschluss vom 18 November 1998 1 BvR 21 97 Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 1176 BVerfGE 74 264 283 284 Boxberg BVerwGE 135 110 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 244 Hans Jurgen Papier Art 14 Rn 564 In Theodor Maunz Gunter Durig Hrsg Grundgesetz 81 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 45862 0 BVerfGE 24 367 420 421 Hamburgisches Deichordnungsgesetz Gerrit Manssen Staatsrecht II Grundrechte 17 Auflage C H Beck Munchen 2020 ISBN 978 3 406 75052 6 Rn 749 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 254 255 Fritz Ossenbuhl Matthias Cornils Staatshaftungsrecht 6 Auflage C H Beck Munchen 2013 ISBN 978 3 406 64151 0 S 245 247 a b Wilfried Erbguth Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozess und Staatshaftungsrecht 10 Auflage Nomos Baden Baden 2020 ISBN 978 3 8487 6097 8 39 Rn 30 Thomas Schmitt Tim Werner Die Staatshaftung fur legislatives Unrecht am Beispiel des Atomausstiegs In Neue Zeitschrift fur Verwaltungsrecht 2017 S 21 28 BGH Urteil vom 18 Dezember 1986 III ZR 242 85 Neue Juristische Wochenschrift 1987 S 1945 BGHZ 6 270 290 BGHZ 90 17 41 BGH Urteil vom 13 Dezember 1979 III ZR 95 78 Neue Juristische Wochenschrift 1980 S 770 Joachim Lege System des deutschen Staatshaftungsrechts In Juristische Arbeitsblatter 2016 S 81 85 Judith Froese Der Eigentumsentzug ohne Guterbeschaffung als Enteignung Light In Neue Juristische Wochenschrift 2017 S 444 445 BVerfGE 58 137 Pflichtexemplar BVerfGE 100 226 Denkmalschutz BVerfGE 100 226 Denkmalschutz Manfred Baldus Bernd Grzeszick Sigrid Wienhues Staatshaftungsrecht das Recht der offentlichen Ersatzleistungen 4 Auflage C F Muller Heidelberg 2013 ISBN 978 3 8114 9151 9 Rn 496 513 Hans Hofmann Art 14 Rn 36 In Bruno Schmidt Bleibtreu Hans Hofmann Hans Gunter Henneke Hrsg Kommentar zum Grundgesetz GG 13 Auflage Carl Heymanns Koln 2014 ISBN 978 3 452 28045 9 Lothar Michael Martin Morlok Grundrechte 7 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 5986 6 Rn 375 Volker Epping Grundrechte 8 Auflage Springer Berlin 2019 ISBN 978 3 662 58888 8 Rn 457 459 Christoph Gropl Art 14 Rn 31 32 In Christoph Gropl Kay Windthorst Christian von Coelln Hrsg Grundgesetz Studienkommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2017 ISBN 978 3 406 71258 6 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 26 Rn 67 Michael Sachs Verfassungsrecht II Grundrechte 3 Auflage Springer Berlin 2017 ISBN 978 3 662 50363 8 Kapitel 26 Rn 70 Rudolf Wendt Art 14 Rn 201 204 In Michael Sachs Hrsg Grundgesetz Kommentar 7 Auflage C H Beck Munchen 2014 ISBN 978 3 406 66886 9 Wolfgang Theil Eigentum und Verpflichtung In Verpflichtungsokonomik Eigentum Freiheit und Haftung in der Geldwirtschaft Metropolis Verlag Marburg 2001 S 175 200 eigentumsoekonomik de PDF 200 kB abgerufen am 4 Februar 2012 Die Zeit Die sozialistische Eigentumsordnung 16 Marz 1990 S 20 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eigentum Deutschland amp oldid 232387869