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Das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes das Bezeichnungen von Produkten im geschaftlichen Verkehr schutzt Das Kennzeichenrecht gehort seinerseits zum gewerblichen Rechtsschutz Inhaltsverzeichnis 1 Uberblick 1 1 Kollision von Markenrecht und Domainrecht 2 Begriff 3 Markenschutz 4 Anmeldegebuhren 5 Siehe auch 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseUberblick BearbeitenMarkenrechte konnen auf nationaler europaischer und internationaler Ebene bestehen Man unterscheidet zwischen Wortmarken der geschriebene Name Bildmarken diese enthalten nur Grafik keinen Text und Wort Bild Marken Eher selten gibt es zudem noch Farbmarken Hormarken Geruchsmarken und haptische Marken Dementsprechend gibt es nationale Marken EU Marken und IR Marken Um Markenrechte wirksam abzusichern ist es im ersten Schritt erforderlich den voraussichtlichen territorialen Wirkungsbereich des kunftigen Markeninhabers festzustellen Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitaten im weltweit zuganglichen Internet sinnvoll sein den Markenschutz uber das eigene Land hinaus zu erstrecken Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlagigen Markenregistern der in Betracht kommenden Lander festzustellen ob bereits altere Rechte in dem betreffenden Land existieren die einen neuen Markenschutz ausschliessen Falls dies nicht der Fall ist muss im dritten Schritt die Marke auf die speziellen Bedurfnisse des kunftigen Markeninhabers zugeschnitten werden Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung der Marke selbst als auch um deren korrekte Klassifizierung anhand der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation damit der Markenanmelder in seinen kunftigen Aktivitaten mit der Marke optimal abgesichert ist Schliesslich kann im letzten Schritt fur die so ausgewahlte Marke eine Markenanmeldung ausgearbeitet und prioritatswahrend bei dem betreffenden Markenamt hinterlegt werden Nun muss noch die dreimonatige Widerspruchsfrist abgewartet werden bevor die Marke formell bestandskraftig wird und im Geschaftsverkehr verwendet werden kann das Zeichen darf nun dem Markennamen angefugt werden Mit erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens erhalt der Anmelder eine Markenurkunde Kollision von Markenrecht und Domainrecht Bearbeiten Besondere Probleme kann die Frage aufwerfen ob eine eingetragene und geschutzte Marke die Eintragung und Nutzung einer Internet Domain hindern kann Generell gilt Der berechtigte Markeninhaber kann vom unberechtigten Domainbetreiber Unterlassung der Nutzung und Ubertragung der Domain verlangen Allerdings nur wenn die Domain fur die von der Marke geschutzten Waren und Dienstleistungen genutzt wird Daruber hinausgehende Anspruche sind moglich zum Beispiel Schadensersatz hangen aber vom Vorliegen von Fahrlassigkeit oder sogar Vorsatz beim unberechtigten Domainbetreiber ab wobei im gewerblichen Rechtsschutz an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt werden 1 Begriff BearbeitenMit dem Anfang 1995 in Kraft getretenen Gesetz uber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen MarkenG wird der Begriff der Marke gesetzlich in 3 Abs 1 MarkenG wie folgt definiert Als Marke konnen alle Zeichen insbesondere Worter einschliesslich Personennamen Abbildungen Buchstaben Zahlen Horzeichen dreidimensionale Gestaltungen einschliesslich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschliesslich Farben und Farbzusammenstellungen geschutzt werden die geeignet sind Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden 3 Abs 1 MarkenG In einem Urteil aus dem Jahr 2005 stellt der Europaische Gerichtshof fest 2 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentitat der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren indem sie ihm ermoglicht diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden Hiernach sind grundsatzlich alle Zeichen schutzbar denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt Da Marken fur konkrete Waren oder Dienstleistungen eingetragen werden konnen nur Marken eingetragen werden denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht Das heisst dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss 8 Abs 1 MarkenG dass sie fur jede der beanspruchten Waren oder Dienstleistung unterscheidungskraftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benotigt werden kann d h es darf kein Freihaltebedurfnis bestehen Ein Produkt selbst kann nicht die Marke sein Was also produktbedingt geformt ist stellt nicht gleichzeitig die Marke des Produktes dar Ausserdem sind im MarkenG noch weitere sogenannte absolute Schutzhindernisse vorgesehen die aber in der Praxis keine grosse Rolle spielen Es sei hier nur die so genannte Bosglaubigkeit erwahnt nach der die Eintragung einer Marke auch verweigert werden kann wenn sie offensichtlich in bosglaubiger Absicht angemeldet wurde beispielsweise um Wettbewerber zu blockieren Markenschutz BearbeitenMarkenschutz nach 14 MarkenG entsteht entweder durch Eintragung in das Markenregister sog Registermarke 3 durch Benutzung im geschaftlichen Verkehr und Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise sog Benutzungsmarke 4 5 oder durch notorische Bekanntheit im Sinne von Art 6 bis der Pariser Verbandsubereinkunft sog Notoritatsmarke 6 4 Nr 1 3 MarkenG Die Starke einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang und nach der Kennzeichnungskraft der Marke 7 Was genau zur Entstehung einer Verkehrsgeltung erforderlich ist hangt von den Umstanden des Einzelfalles ab Es genugt in der Regel wenn ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs ein bestimmtes Produkt oder eine Leistung einem bestimmten Unternehmen zuordnen kann 8 Das Gros der Marken sind jedoch die Registermarken da es im Streitfall einer umfangreichen Beweiserhebung bedarf ob eine Marke wirklich Verkehrsgeltung erlangt hat Anmeldegebuhren BearbeitenDie derzeitigen Gebuhren fur die Anmeldung einer Marke beim Deutschen Patent und Markenamt betragen 300 Euro bzw 290 Euro bei elektronischer Anmeldung Diese Gebuhr schliesst die Anmeldung einer Marke fur bis zu drei Klassen ein Mit jeder weiteren Klasse erhoht sich die Gebuhr um weitere 100 Euro Nach Ablauf des Markenschutzes nach 10 Jahren obliegt es dem Markeninhaber ob der Markenschutz verlangert werden soll Fur die Verlangerung wird eine Gebuhr von weiteren 750 Euro fur bis zu drei Klassen erhoben 9 Siehe auch BearbeitenUnionsmarke fruher Gemeinschaftsmarke Handelsmarke Markenartikel Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von MarkenLiteratur BearbeitenPaul Lange International Trade Mark and Signs Protection A Handbook C H Beck 2010 ISBN 978 3 406 57875 5 Ulrich Hildebrandt Marken und andere Kennzeichen 2 Auflage Carl Heymanns 2009 ISBN 978 3 452 27152 5 Paul Lange Marken und Kennzeichenrecht 2 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 58229 5 Claudius Marx Deutsches europaisches und internationales Markenrecht 2 Auflage Luchterhand 2007 ISBN 3 472 06611 3 Tihani Prufer Kruse Interessenschwerpunkte im Markenrecht Herbert Utz 2010 ISBN 978 3 8316 0976 5 Bernhard Boxler Markenstrafrecht Mohr Siebeck Tubingen 2013 ISBN 978 3 16 152476 9 Senta Bingener Markenrecht 4 Auflage C H Beck Munchen 2021 ISBN 978 3 406 76621 3 Weblinks BearbeitenText des Markengesetzes Text der Markenverordnung Deutsches Patent und Markenamt DPMA Markenregister des Deutschen Patent und Markenamts DPMA Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt Marken Muster und Modelle Markenrechtliche Entscheidungen im Volltext Instanzgerichte BPatG BGH EuG und EuGH Schweizer markenrechtliche Entscheidungen World Intellectual Property Organization Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation Markenklassen Einzelnachweise Bearbeiten Bundesgerichtshof Urteil vom 22 November 2001 Az I ZR 138 99 Admody Rechtsanwalte Aktiengesellschaft abgerufen am 10 Mai 2017 EuGH Urteil vom 6 Oktober 2005 C 120 04 Website lexetius com Abgerufen am 12 Marz 2012 Deutsches Patent und Markenamt Marken Eine Informationsbroschure zum Markenschutz Uberarbeitete Auflage Oktober 2019 Peter Krebs Gliederungsvorschlag fur die Entstehung von Markenschutz kraft Verkehrsgeltung Benutzungsmarke Universitat Siegen 4 Marz 2020 Florin Bruckner Markenschutz durch Verkehrsgeltung Abgerufen am 16 Mai 2020 Andreas Bohm Notorisch bekannte Marke 4 Nr 3 MarkenG Abgerufen am 16 Mai 2020 Guido Kluck Altere Marke ohne Eintragung vs Jungere Marke mit Eintragung Wer gewinnt 6 November 2018 BGH Urteil vom 12 Marz 1969 I ZR 32 67 Deutsches Patent und Markenamt Gebuhren fur Markenanmeldung Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Markenrecht Deutschland amp oldid 232328201