www.wikidata.de-de.nina.az
Das Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken kurz Madrider Markenabkommen oder MMA von 1891 ist ein Abkommen zwischen einer Vielzahl von Landern durch welche nationale Marken eines Verbandsstaates auch in den anderen Verbandsstaaten Schutz geniessen konnen und somit eine international registrierte IR Marke geschaffen werden kann Das Abkommen wurde in den Jahren 1900 1911 2 1925 1934 1957 revidiert Eine wichtige weitere Revision geschah 1967 in Stockholm Vertragssprache dieses Abkommens ist nach Regel 6 des Abkommens Franzosisch Hilfsweise konnen Gesuche auch in Englisch abgefasst werden Das Madrider Markenabkommen wird von der WIPO in Genf verwaltet und die falligen Gebuhren werden in Schweizer Franken bemessen Im Jahre 2007 wurden bei der WIPO 38 471 3 Antrage auf Registrierung eingereicht Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von MarkenKurztitel Madrider MarkenabkommenTitel engl Madrid Agreement Concerning the International Registration of MarksAbkurzung MMADatum 14 April 1891Inkrafttreten Daten je nach LandFundstelle keineVertragstyp MultinationalRechtsmaterie Gewerblicher RechtsschutzUnterzeichnung unbekanntRatifikation 55 13 Oktober 2017 1 Europaische Gemeinschaft nicht MitgliedDeutschland 1 Dezember 1922Liechtenstein 14 Juli 1933Osterreich 1 Januar 1909Schweiz 15 Juli 1892Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Inhaltsverzeichnis 1 Prozedere um den Status als IR Marke zu erlangen 2 Protokoll zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken PMMA 3 Mitgliedslander des MMA und PMMA 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseProzedere um den Status als IR Marke zu erlangen BearbeitenUm das MMA nutzen zu konnen muss folgendes Prozedere durchlaufen werden erfolgreiche Eintragung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt zum Beispiel DPMA Diese Marke wird als Basismarke oder Ursprungsmarke bezeichnet alternativ zur Eintragung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt genugt seit kurzem auch lediglich die Anmeldung einer nationalen Marke beim nationalen Markenamt zum Beispiel DPMA Antrag zum Beispiel nach 108 MarkenG beim nationalen Markenamt auf internationale Registrierung mit Nennung der Erstreckungslander Weiterleitung des Antrages durch das nationale Markenamt an die WIPO Veroffentlichung der Marke durch die WIPO ohne Prufung im Markenblatt Les Marques internationales Weiterleitung des Anmeldeantrages durch die WIPO an die benannten nationalen Markenamter und Prufung durch diese ob relative oder absolute Schutzhindernisse vorliegen Sofern keine Hindernisse vorliegen geniesst die IR Marke den gleichen Schutz wie eine nationale Marke in einem ErstreckungslandDas MMA vereinfacht so eine muhsamere und teurere Parallelanmeldung bei einer Mehrzahl von nationalen Markenamtern Die IR Marke ist jedoch noch in den ersten funf Jahren nach internationalen Registrierung vernichtbar sofern die Basismarke innerhalb der funf Jahre keinen Schutz mehr geniesst Die IR Marke geniesst eine Schutzdauer von 10 Jahren kann aber immer wieder fur einen Zeitabschnitt von zehn Jahren gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an durch Zahlung der Grundgebuhr und gegebenenfalls der Zusatz und Erganzungsgebuhren erneuert werden Protokoll zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken PMMA BearbeitenProtokoll zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von MarkenKurztitel Madrider MarkenprotokollTitel engl Protocol Relating to the Madrid Agreement Concerning the International Registration of MarksAbkurzung MMP oder PMMADatum 27 Juni 1989Fundstelle keineVertragstyp MultinationalRechtsmaterie Gewerblicher RechtsschutzUnterzeichnung unbekanntRatifikation 106 15 Januar 2020 1 Europaische Gemeinschaft 1 Oktober 2004Deutschland 29 Marz 1996Liechtenstein 17 Marz 1998Osterreich 13 April 1999Schweiz 1 Mai 1997Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung Neben dem MMA ist im Jahre 1989 ein Zusatzprotokoll geschlossen worden Dieses steht rechtlich selbstandig neben dem MMA wirkt sich aber auch auf das MMA aus Die 55 Mitgliedstaaten des MMA mussten darum dem Protokoll noch einmal gesondert beitreten Die Gesamtheit der Staaten die dem Abkommen oder dem Protokoll beigetreten sind heissen Madrider Verband auf englisch Madrid Union 1 Auch Organisationen konnen dem Protokoll beitreten so ist zum Beispiel die Europaische Gemeinschaft Verbandsmitglied Somit verbindet das Protokoll die international registrierte Marke mit dem System der EG Marke Uber eine IR Marke kann also eine Gemeinschaftsmarke geschaffen werden Weiterhin erleichtert das Protokoll die Registrierung der IR Marke so dass zum Beispiel die internationale Anmeldung schon mit Stellung des nationalen Markenantrages eingereicht werden kann und nicht bis zur Eintragung der nationalen Marke gewartet werden muss Auch sind die Fristen und Schutzdauer langer Mitgliedslander des MMA und PMMA BearbeitenMadrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken 55 StaatenProtokoll zum Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken 106 StaatenSiehe auch BearbeitenUnionsmarke MarkenklassifikationWeblinks BearbeitenOffizielle Seite des Madrider Abkommens bei der WIPO Offizielle Seite des Protokolls des Madrider Abkommens bei der WIPO Text des MMA deutsch Text des MMP deutsch Archiv der Neuen Markenformen Archiv der neuen Markenformen von Ralf Sieckmann enthalt eine Datenbank von Hormarken Farbmarken Riechmarken Bewegungsmarken Hologrammarken Geschmacksmarken und Tastmarken weltweit auch von Marken nach dem MMA PMMA Stand 2007 Die aktuelle Version des Archivs der neuen Markenformen unter Veroffentlichungen ROMARIN Datenbank der WIPO fur alle nach MMA eingetragenen Marken Einzelnachweise Bearbeiten a b c 5 Madrid Agreement Concerning the International Registration of Marks PDF 85 kB Amtlicher Teil Washingtoner Vertrage vom 2 Juni 1911 betreffend die Internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die internationale Markenregistirerung In Wiener Zeitung 24 April 1913 S 1 online bei ANNO Vorlage ANNO Wartung wrz mit Pariser Unionsvertrag vom 20 Marz 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums revidiert zu Brussel den 14 Dezember 1900 und zu Washington den 2 Juni 1911 Madrider Abkommen vom 14 April 1891 uber die internationale Registrierung von Fabriks oder Handelsmarken revidiert zu Brussel den 14 Dezember 1900 und zu Washington den 2 Juni 1911 osterreichisches Gesetz vom 17 Marz 1913 womit das Gesetz vom 6 Janner 1890 R G Bl Nr 19 betreffend den Markenschutz erganzt und abgeandert wird Summary Report for the Year 2007 Memento des Originals vom 15 Mai 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www wipo int PDF 2 7 MB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4168451 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken amp oldid 200133282