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Das deutsche Gesetz uber den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Markengesetz MarkenG dient dem Schutz von Marken Es ist das Nachfolgegesetz des Warenzeichengesetzes von 1936 und schutzt zusammen mit dem Designgesetz dem Gebrauchsmustergesetz und dem Patentgesetz die Nebenerzeugnisse und Kennzeichen von Unternehmen im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes BasisdatenTitel Gesetz uber den Schutz von Marken und sonstigen KennzeichenKurztitel MarkengesetzAbkurzung MarkenGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Gewerblicher RechtsschutzFundstellennachweis 423 5 2Erlassen am 25 Oktober 1994 BGBl I S 3082 ber 1995 I S 156 Inkrafttreten am 1 Januar 1995Letzte Anderung durch Art 5 G vom 10 August 2021 BGBl I S 3490 3496 Inkrafttreten derletzten Anderung uberw 18 August 2021 Art 13 G vom 10 August 2021 GESTA C189Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Das Gesetz entstand mit der Anpassung des deutschen Markenrechts an die internationale Entwicklung nachdem der Rat der Europaischen Gemeinschaft am 21 Dezember 1988 eine erste Richtlinie zur Angleichung der Markenrechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten erlassen hatte Das Markengesetz wurde als Art 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25 Oktober 1994 BGBl I S 3082 erlassen Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Marke und Markenschutz 1 2 Weitere Vorschriften 1 3 Erwahnung von Marken in Nachschlagewerken 2 Literatur 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenMarke und Markenschutz Bearbeiten Das Markengesetz schutzt Marken geschaftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben 1 Das Markengesetz schliesst erganzenden Schutz nach anderen Vorschriften nicht aus 2 Als schutzfahige Marke nach 3 gelten Zeichen Worter Personennamen Abbildungen Buchstaben Zahlen Horzeichen dreidimensionale Gestaltungen die Form einer Ware ihre Verpackung und andere Aufmachungen mit Farben und Farbzusammenstellungen Nicht ausreichend sind aber Zeichen die in oder aus einer Form bestehen die wegen der Art der Ware selbst bedingt ist die zur Erreichung der technischen Wirkung erforderlich ist oder der Ware den wesentlichen Wert verleiht Nach 8 mussen Marken die geschutzt werden sollen auch unterscheidbar sein durfen nicht gegen die guten Sitten oder offentliche Ordnung verstossen keine Hoheitszeichen Wappen Fahnen Siegel etc von Staaten oder Kommunalverbanden tragen keine Tauschungen des Publikums enthalten oder allgemein ubliche Sprachwendungen o a verwenden Der Markenschutz selbst bedarf der Eintragung des Zeichens ins Register des Deutschen Patent und Markenamtes oder der Benutzung des Zeichens im gewerblichen Verkehr so dass die Marke innerhalb des Verkehrskreises auch Verkehrsgeltung erworben hat oder wenn die Marke notorisch bekannt im Sinne des Artikel 6bis der Pariser Verbandsubereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist Der Markenschutz kann von naturlichen und juristischen Personen wie auch von rechtsfahigen Personengesellschaften geltend gemacht werden 7 Dem Markeninhaber stehen Schadensersatzanspruche und Unterlassungsanspruche zu Weitere Vorschriften Bearbeiten Teil 3 regelt das Verfahren in Markenangelegenheiten 32 96 Teil 4 die Kollektivmarken 97 106 Teil 5 den Schutz von Marken nach dem Madrider Abkommen uber die internationale Registrierung von Marken und nach dem zugehorigen Protokoll sog IR Marken die bei der Weltorganisation fur geistiges Eigentum WIPO in Genf registriert werden sowie Gemeinschaftsmarken 107 125i die man beim Harmonisierungsamt fur den Binnenmarkt in Alicante anmelden kann Teil 6 bestimmt die Vorschriften fur geografische Herkunftsangaben 126 139 Das Verfahren in Kennzeichenstreitsachen 140 142 ist in Teil 7 geregelt Straf Bussgeld und Beschlagnahmevorschriften regelt Teil 8 das Nebenstrafrecht ist in den 143 144 geregelt in 143 151 Ubergangsvorschriften finden sich in Teil 9 152 165 Erwahnung von Marken in Nachschlagewerken Bearbeiten Wenn in einem Lexikon oder sonstigen Nachschlagewerk der Eindruck entstehen konnte dass eine Marke ein Gattungsbegriff sein konnte so kann der Markeninhaber nach 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken 1 2 Absatz 1 vom Verleger verlangen dass zur Marke ein Hinweis erganzt wird dass es sich um eine eingetragene Marke handelt In Absatz 2 verweist das Gesetz darauf dass ein erschienenes Werk erst ab der folgenden Auflage korrigiert werden muss Absatz 3 erfasst beispielsweise die Wikipedia weil hier elektronische Datenbanken in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden Literatur BearbeitenPaul Strobele Franz Hacker Irmgard Kirschneck Markengesetz Kommentar Carl Heymanns Verlag Koln 2015 ISBN 978 3 452 27898 2 Andreas Heinemann Hrsg Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Urheberrecht Loseblattsammlung C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 45350 2 Helmut Kohler Hrsg Wettbewerbsrecht und Kartellrecht C H Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57635 5 Florian Machtel Ralf Uhrich Achim Forster Hrsg Geistiges Eigentum Vorschriftensammlung zum gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht und Wettbewerbsrecht 3 Auflage Mohr Siebeck Tubingen 2011 ISBN 978 3 16 150986 5 Inhaltsverzeichnis Wolfgang W Gopfert Die Strafbarkeit von Markenverletzungen Schriften des Zentrums fur Angewandte Rechtswissenschaft Bd 4 Universitatsverlag Karlsruhe 2006 ISBN 3 937300 97 X Volltextanzeige Reinhard Ingerl Christian Rohnke Markengesetz Kommentar 3 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 59047 4Weblinks BearbeitenText des Markengesetzes Text der Markenverordnung Markengesetz mit leichter Kommentierung und Links zu verwandten Vorschriften Schutz der geographischen HerkunftsangabenEinzelnachweise Bearbeiten 16 Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken Bundesamt fur Justiz 11 Dezember 2018 abgerufen am 20 Marz 2022 deutsch Markengesetz 16 dejure org Rechtsinformationssysteme GmbH 11 Dezember 2018 abgerufen am 20 Marz 2022 deutsch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4368413 0 lobid OGND AKS Abgerufen von 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