www.wikidata.de-de.nina.az
Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet der die Schuldverhaltnisse regelt sich also mit dem Recht einer juristischen oder naturlichen Person befasst von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung zu verlangen vergleiche Anspruch Massgebliches Merkmal des Schuldrechts ist dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten wie beispielsweise dem Eigentum als relatives Recht lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt Inhaltsverzeichnis 1 Entstehungsgeschichte 2 Rechtsquelle 3 Allgemeines Schuldrecht 241 432 BGB 3 1 Begriff des Schuldverhaltnisses 3 2 Entstehung eines Schuldverhaltnisses 3 3 Verpflichtung zur Leistung 241 BGB 3 4 Das Prinzip von Treu und Glauben 242 BGB 3 5 Leistungsstorungsrecht 3 6 Modalitaten der Leistungserbringung 3 6 1 Leistung durch Dritte 3 6 2 Zeit und Ort der Leistungserbringung 3 6 2 1 Leistungs und Erfolgsort 3 6 2 2 Bedeutung der Ermittlung von Leistungs und Erfolgsort 3 6 2 3 Besonderheiten der Geldschuld 3 6 3 AGB Recht 305 310 BGB 3 7 Erloschen von Schuldverhaltnissen 362 397 BGB 3 7 1 Erfullung 362 371 BGB 3 7 2 Weitere Erloschensgrunde 372 397 BGB 3 8 Mehrheit von Schuldnern und Glaubigern 4 Besonderes Schuldrecht 433 853 BGB 4 1 Vertragliche Schuldverhaltnisse 4 1 1 Verausserungsvertrage 4 1 2 Gebrauchsuberlassungsvertrage 4 1 3 Leistung von Diensten und Herstellung von Werken 4 1 4 Sichernde Vertrage 4 2 Gesetzliche Schuldverhaltnisse 4 2 1 Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 677 687 BGB 4 2 2 Ungerechtfertigte Bereicherung 812 822 BGB 4 2 3 Deliktsrecht 823 853 BGB 5 Literatur 6 EinzelnachweiseEntstehungsgeschichte BearbeitenUnter Schuldrecht versteht man den Teil des Zivilrechts welcher die wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Rechtssubjekten betrifft Zum 1 Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veranderung durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren Wichtigste Inhalte der Schuldrechtsmodernisierung waren die Umsetzung von EG Richtlinien die Einfuhrung eines einheitlichen Begriffs der Pflichtverletzung die Integration bestimmter richterrechtlich entwickelter Rechtsinstitute und die Reform des Verjahrungsrechts Rechtsquelle BearbeitenIn Deutschland ist das Schuldrecht uberwiegend im zweiten Buch des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB geregelt also in den 241 bis 853 BGB 1 Vereinzelt finden sich schuldrechtliche Regelungen aber auch in anderen Teilen des BGB So befindet sich beispielsweise im Sachenrecht das Schuldverhaltnis des Eigentumer Besitzer Verhaltnisses 987 1003 BGB und im Familienrecht die Verpflichtung zum Familienunterhalt 1360 BGB Weitere erganzende Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil der 1 bis 240 BGB und in Sondergesetzen wie dem HGB dem VVG und dem GWB Allgemeines Schuldrecht 241 432 BGB BearbeitenDie 241 bis 432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht Sie enthalten die Normen die grundsatzlich fur alle Schuldverhaltnisse gelten und regeln insbesondere deren Entstehung Inhalt und Erloschen Der Abschnitt 3 311 bis 361 BGB trifft innerhalb des allgemeinen Schuldrechts insbesondere Reglungen fur vertragliche Schuldverhaltnisse Die 312 bis 312k BGB 355 bis 361 BGB regeln das zentrale Verbraucherschutz und Widerrufsrecht Weitere bedeutsame Rechtsinstitute wie die Storung der Geschaftsgrundlage und Kundigung aus wichtigem Grund sind in den 313 und 314 BGB geregelt Begriff des Schuldverhaltnisses Bearbeiten Hauptartikel Schuldverhaltnis Ein Schuldverhaltnis im Sinne des 241 Absatz 1 BGB ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen 2 die einen Glaubiger dazu berechtigt von seinem Schuldner die Erfullung einer Forderung sog schuldrechtlicher Anspruch 3 zu verlangen Wie diese Forderung beschaffen ist konnen die Parteien grundsatzlich frei durch Vertrag bestimmen Sie sind daher nicht an die im Gesetz geregelten Vertragstypen etwa Kauf und Miete gebunden Vielmehr konnen sie grundsatzlich beliebige Schuldverhaltnisse gestalten und hierdurch neue Vertragstypen schaffen Dies ist auf das Prinzip der Vertragsfreiheit zuruckzufuhren Aus diesem Grund unterliegt das Schuldrecht anders als das Sachenrecht auch keinem gesetzlichen Typenzwang Das Schuldverhaltnis stellt dem Einzelnen rechtliche Mittel zur Verfugung damit dieser in der Lage ist seine Interessen in eigener Verantwortung zu verwirklichen Es handelt sich dabei unter anderem um die Grundlage fur den Austausch von Gutern im Wirtschaftsleben Hierbei ist das wichtigste Gestaltungsmittel der Vertrag Vertrage sind im Schuldrecht in der Regel auf eine Veranderung der dinglichen Guterzuordnung gerichtet 4 Die vertraglich ausgehandelte Veranderung selbst wird jedoch meist mit den Mitteln des Sachenrechts verwirklicht Eine weitere Funktion des Schuldrechts ist der Schutz der Rechtsguter und Rechte des Einzelnen vor Eingriffen und gerechter Ausgleich fur entstandene Schaden sowie ungerechtfertigte Vermogensverschiebungen 4 Die letzteren Funktionen werden insbesondere durch gesetzliche Schuldverhaltnisse wahrgenommen Das Gesetz gebraucht den Begriff des Schuldverhaltnisses in unterschiedlicher Weise die die Rechtswissenschaft als Schuldverhaltnis im weiteren und im engeren Sinne bezeichnet Ersteres beschreibt die gesamte Rechtsbeziehung in der Schuldner und Glaubiger zueinander stehen etwa einen Kaufvertrag Der Begriff des Schuldverhaltnisses im engeren Sinn bezeichnet hingegen die einzelnen Anspruche die aus einer solchen Rechtsbeziehung resultieren etwa den Anspruch des Kaufers gegen den Verkaufer auf Ubereignung der Kaufsache 5 6 Dem Grundsatz der Vertragsfreiheit setzt die Rechtsordnung einige Schranken So ist es etwa unzulassig Vertrage zu vereinbaren die gegen geltendes Recht 134 BGB oder die guten Sitten 138 BGB verstossen Teilweise enthalt das Schuldrecht uberdies zwingendes Recht uber das die Parteien nicht oder nur in eingeschranktem Umfang disponieren konnen Von Bedeutung ist dies etwa im Mietrecht in dem viele Vorschriften nur zugunsten aber nicht zulasten des Mieters abbedungen werden konnen Daneben besteht unter gewissen Umstanden eine Pflicht zum Vertragsschluss Einen solchen Kontrahierungszwang ordnet das Gesetz beispielsweise im Bereich der Daseinsvorsorge an So besteht etwa ein Abschlusszwang bei der Versorgung mit Strom Gas und Wasser im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes 7 Entstehung eines Schuldverhaltnisses Bearbeiten Schuldverhaltnisse konnen kraft Parteivereinbarung vgl 311 Abs 1 BGB oder gesetzlicher Anordnung vgl 823 Abs 1 BGB entstehen Bei erstgenannter Variante begrunden die Parteien kraft ihrer privatautonomen Selbstbestimmung Verpflichtungen die in einem Vertrag ausdrucklich vereinbart werden So ist beispielsweise ein Kaufvertrag die Grundlage eines Kaufs Dem gegenuber stehen gesetzliche Schuldverhaltnisse die nicht durch Parteivereinbarung sondern durch gesetzliche Anordnung entstehen Um ein solches Schuldverhaltnis handelt es sich etwa bei der Haftung fur die Schadigung Dritter etwa bei Strassenverkehrsunfallen die im Deliktsrecht ihre Grundlage findet 8 Verpflichtung zur Leistung 241 BGB Bearbeiten Hauptartikel Leistungspflicht und Rucksichtnahmepflicht 1 Kraft des Schuldverhaltnisses ist der Glaubiger berechtigt von dem Schuldner eine Leistung zu fordern Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen 2 Das Schuldverhaltnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rucksicht auf die Rechte Rechtsguter und Interessen des anderen Teils verpflichten Im Mittelpunkt eines Schuldverhaltnisses steht nach 241 Absatz 1 BGB die Pflicht zur Erbringung einer Leistung Bei einem Kaufvertrag ist die geschuldete Leistung beispielsweise die Ubereignung der Kaufsache an den Kaufer Dies stellt die zentrale Leistung dar die der Verkaufer erbringen muss weswegen sie als Hauptleistungspflicht bezeichnet wird Daneben vereinbaren die Parteien haufig Nebenleistungspflichten Hierbei handelt es sich um Pflichten die die Erbringung der geschuldeten Leistung fordern 9 Im Fall des Kaufvertrags handelt es sich hierbei etwa um die Ubereignung der Sache mit einer geeigneten Verpackung Von grosser Bedeutung war die Unterscheidung beider Pflichtenkategorien im alten Schuldrecht da beispielsweise ein Rucktritt nur bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht moglich war das modernisierte Schuldrecht behandelt beide Formen von Pflichten hingegen weitgehend gleich 10 Neben der Pflicht zur Leistung besteht in einem Schuldverhaltnis nach 241 Absatz 2 BGB fur alle Parteien die Pflicht zur gegenseitigen Rucksichtnahme Diese verpflichtet die Parteien dazu auf die Rechte Rechtsguter und Interessen der anderen Parteien Acht zu geben Deren Umfang richtet sich aufgrund der offenen Formulierung des 241 Absatz 2 BGB weitgehend nach dem Einzelfall Im Fall eines Kaufs kann die Norm einen Verkaufer beispielsweise dazu verpflichten den Kaufer auf mogliche Gefahren hinzuweisen die von der Kaufsache ausgehen Das Prinzip von Treu und Glauben 242 BGB Bearbeiten Hauptartikel Treu und Glauben Der Schuldner ist verpflichtet die Leistung so zu bewirken wie Treu und Glauben mit Rucksicht auf die Verkehrssitte es erfordern Das in 242 BGB normierte Prinzip von Treu und Glauben wurzelt im romischen Recht 11 und verpflichtet die Parteien eines Schuldverhaltnisses dazu ihre Leistungen so zu erbringen wie es nach allgemeiner Anschauung geboten ist Durch diese Generalklausel soll rechtsmissbrauchliches Handeln im Geschaftsverkehr verhindert werden Diese Zielsetzung wurde in der Rechtswissenschaft durch die Bildung von Fallgruppen konkretisiert Eine solche stellt etwa das widerspruchliche Verhalten dar Hierzu zahlt es beispielsweise wenn sich ein Kaufer auf Verbraucherschutzrecht beruft nachdem er sich gegenuber dem Verkaufer als Unternehmer ausgegeben hat weil dieser gewerblichen Kaufern einen Rabatt anbietet 12 Eine weitere Fallgruppe sind die Verwirkungstatbestande 13 Treuwidrig handelt ferner wer den Zugang von Schreiben an sich selbst vereitelt 242 BGB bewirkt in einem solchen Fall dass das Schreiben als zugegangen gilt 14 Daneben dient 242 BGB der Konkretisierung und Erganzung der Vertragspflichten Sofern die Parteien in ihrer Vereinbarung Raum fur Auslegungsspielraum lassen erfolgt die Auslegung des Schuldverhaltnisses mit Rucksicht auf das Prinzip von Treu und Glauben Leistungsstorungsrecht Bearbeiten Hauptartikel Allgemeines Leistungsstorungsrecht Von einer Leistungsstorung wird gesprochen wenn die geschuldete Leistung gar nicht oder nicht in der geschuldeten Art und Weise erbracht wird Dies wird als Nicht oder Schlechtleistung bezeichnet Ebenfalls eine Leistungsstorung stellt es dar wenn der Schuldner seine Leistung verzogert erbringt Schuldnerverzug oder der Glaubiger diese verzogert annimmt Annahmeverzug Schliesslich kann ein Schuldverhaltnis dadurch gestort werden dass die Erfullung einer Vertragspflicht unmoglich geworden ist 15 Das Leistungsstorungsrecht regelt die Rechtsfolgen einer Leistungsstorung Zum einen behandelt er das Schicksal der wechselseitigen Leistungspflichten In bestimmten Fallen fuhrt eine Leistungsstorung dazu dass Leistungspflichten erloschen Zum anderen konnen Leistungsstorungen zum Entstehen von Sekundaranspruchen fuhren die etwa auf Schadensersatz gerichtet sind Die Grundlagen des Leistungsstorungsrechts befinden sich im Allgemeinen Teil des Schuldrechts Hierzu zahlen beispielsweise die Vorschriften uber den vertraglichen Schadensersatz den Rucktritt den Verzug und die Storung der Geschaftsgrundlage Auf diesen allgemeinen Regelungen bauen Bestimmungen des besonderen Schuldrechts auf etwa das in mehreren Schuldverhaltnissen gesetzlich ausgeformte Gewahrleistungsrecht Im Mittelpunkt des Leistungsstorungsrechts steht die Verletzung einer vertraglichen Pflicht 16 17 Eine solche Pflichtverletzung kann zum einen unmittelbar auf die geschuldete Leistung bezogen sein Dies ist beispielsweise der Fall wenn der Schuldner seine Leistung uberhaupt nicht oder nicht in der Qualitat erbringt wie er es hatte tun mussen Als zweite Kategorie der Pflichtverletzung kommt der Verstoss gegen eine Rucksichtnahmepflicht im Sinne von 241 Absatz 2 BGB in Betracht Solche Leistungsstorungen stellen selbst dann Pflichtverletzungen dar wenn sie der Schuldner nicht zu verantworten hat Die Verantwortlichkeit des Schuldners fur die Leistungsstorung ist lediglich in bestimmten Fallen von Bedeutung etwa beim Geltendmachen eines Schadensersatzanspruchs 16 Modalitaten der Leistungserbringung Bearbeiten Leistung durch Dritte Bearbeiten Fur bestimmte Schuldverhaltnisse ordnet das Gesetz an dass der Schuldner im Zweifel in Person zu leisten hat Dies trifft etwa nach 613 BGB auf den Dienstvertrag zu da fur die Parteien hierbei in der Regel die Leistungserbringung durch den Schuldner eine Vertragsgrundlage darstellt Fehlt es hieran ist der Schuldner nicht gehalten in Person zu leisten Vielmehr konnen nach 267 Absatz 1 BGB Dritte die geschuldete Leistung erbringen In einem solchen Fall darf der Glaubiger die Leistung des Dritten nach 267 Absatz 2 BGB nur ablehnen wenn der Schuldner dieser Leistungserbringung widerspricht 268 Absatz 1 BGB raumt Dritten explizit das Recht ein auf eine fremde Schuld zu leisten wenn sie ein besonderes Interesse an der Befriedigung des Glaubigers haben Als solches Interesse nennt die Norm die Gefahr des Verlusts eines Rechts oder des Besitzes an einer Sache des Schuldners durch Zwangsvollstreckung Zeit und Ort der Leistungserbringung Bearbeiten Hauptartikel Leistungszeit und Leistungsort Leistungs und Erfolgsort Bearbeiten Als Leistungsort bezeichnet man den Ort an dem der Schuldner die Handlung vornimmt um seine Pflicht aus dem Schuldverhaltnis zu erfullen Als Erfolgsort bezeichnet man demgegenuber den Ort an dem der geschuldete Leistungserfolg eintritt 18 Im Fall eines Kaufvertrags handelt es sich beispielsweise beim Leistungsort um den Ort an dem der Verkaufer die Ware an den Kaufer ubergibt oder zum Versand aufgibt Der Erfolgsort liegt hingegen dort wo der Kaufer die Sache in Empfang nimmt Fur die Bestimmung von Leistungs und Erfolgsort bestimmt 269 Absatz 1 BGB dass es vorrangig auf die Vereinbarungen der Vertragsparteien ankommt 19 Sofern eine solche Vereinbarung nicht vorliegt werden die Orte durch Auslegung des Schuldverhaltnisses ermittelt wobei dessen Natur und die Verkehrsanschauung von massgeblicher Bedeutung sind Kraft Natur des Schuldverhaltnisses nimmt etwa ein Bauunternehmer die geschuldeten Leistungshandlungen dort vor wo sich die Baustelle befindet 20 Fehlt es auch an hinreichend eindeutigen Anhaltspunkten fur eine solche Auslegung liegt der Leistungsort schliesslich gemass 269 Absatz 1 BGB im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners Bedeutung der Ermittlung von Leistungs und Erfolgsort Bearbeiten Wo sich Leistungs und Erfolgsort befinden ist fur die vertragliche Risikoverteilung von Bedeutung Nimmt der Vertragsgegenstand Schaden bevor der geschuldete Erfolg eingetreten ist kann der Glaubiger gegen den Schuldner einen Anspruch auf die Beschaffung eines neuen erfullungstauglichen Gegenstands haben Voraussetzung hierfur ist dass der Schuldner eine Gattungsschuld zu erbringen hatte Eine solche liegt vor wenn die Parteien den Leistungsgegenstand lediglich nach allgemeinen Gattungsmerkmalen bestimmt haben etwa Gewicht Form oder Ausstattung 21 22 Hat der Schuldner einer solchen Gattungsschuld allerdings alles Erforderliche getan um seine Pflicht aus dem Schuldverhaltnis zu erfullen beschrankt sich das Schuldverhaltnis nur auf die konkrete Sache die zur Erfullung bestimmt wurde Kommt es zu einer solchen Konkretisierung tragt der Glaubiger das Risiko dass der Leistungsgegenstand untergeht Er kann zwar im Gegenzug von seiner eigenen Leistungspflicht befreit werden jedoch kann er nicht vom Schuldner verlangen dass er einen neuen erfullungstauglichen Leistungsgegenstand bereitstellt 23 24 Sofern Leistungs und Erfolgsort beim Schuldner liegen ist dieser dazu verpflichtet dem Glaubiger den Leistungsgegenstand bereitzustellen und diesen daruber zu informieren dass der Leistungsgegenstand fur ihn bereitsteht Dies wird als Holschuld bezeichnet Liegen beide Orte hingegen beim Glaubiger besteht eine Bringschuld Diese verpflichtet den Schuldner den Leistungsgegenstand zum Schuldner zu bringen Schliesslich kann der Leistungsort beim Schuldner der Erfolgsort aber beim Glaubiger liegen In diesem Fall spricht man von einer Schickschuld Sie verpflichtet den Schuldner den Leistungsgegenstand zum Glaubiger zu versenden 25 Von Bedeutung ist die Frage nach Leistungs und Erfolgsort ferner fur das Vorliegen eines Verzugs des Schuldners Dieser kann eintreten wenn der Schuldner nicht rechtzeitig die geschuldete Leistungshandlung am Leistungsort vornimmt 26 Besonderheiten der Geldschuld Bearbeiten Hauptartikel Geldschuld Eine Ausnahme von der allgemeinen Risikoverteilung im Schuldverhaltnis macht 270 BGB fur den Fall dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Geldzahlung handelt Hier liegt der Leistungsort zwar grundsatzlich ebenfalls beim Schuldner allerdings tragt dieser die Kosten und die Gefahr der Ubermittlung an den Glaubiger Daher tritt keine Konkretisierung der Geldschuld auf den ubersandten Betrag ein wenn der Schuldner das Geld auf den Weg gegeben hat Kommt dieses wahrend seiner Ubermittlung an den Schuldner abhanden muss der Schuldner daher erneut zahlen Diese Risikolage des Schuldners entspricht der einer Bringschuld Da 270 BGB allerdings keine Aussage zum Leistungsort macht wird die Geldschuld in der Rechtswissenschaft uberwiegend als eine besondere Form der Schickschuld angesehen 27 28 AGB Recht 305 310 BGB Bearbeiten Hauptartikel Allgemeine Geschaftsbedingungen Deutschland Bei allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB handelt es sich gemass 305 Absatz 1 BGB um fur eine Vielzahl von Vertragen gedachte vorformulierte Vertragsbedingungen die der verwendenden Partei den Vertragsinhalt mit verringertem Aufwand gestalten sollen Der Gegenseite nehmen AGB allerdings Verhandlungsspielraum da ihr Verwender oft nicht dazu bereit ist uber den inhalt von AGB zu verhandeln Zudem bergen gerade umfangreiche AGB die Gefahr dass die Gegenseite sich unbemerkt auf besonders nachteilige Vereinbarungen einlasst Um diese Risiken zu kompensieren legt das BGB der Verwendung von AGB Schranken auf 29 So kann nach 309 Nummer 7 BGB beispielsweise kein vollstandiger Haftungsausschluss in AGB vereinbart werden Ferner durfen AGB gemass 305c Absatz 1 BGB keine Klauseln enthalten mit denen die Gegenseite billigerweise nicht rechnen musste Erloschen von Schuldverhaltnissen 362 397 BGB Bearbeiten Erfullung 362 371 BGB Bearbeiten Hauptartikel Erfullung Recht Gemass 362 Absatz 1 BGB erlischt ein Schuldverhaltnis wenn die geschuldete Leistung an den Glaubiger bewirkt wird Hierzu kommt es wenn der geschuldete Leistungserfolg eintritt Im Rahmen eines Kaufvertrags muss beispielsweise die Kaufsache an den Kaufer ubergeben und ubereignet werden Tritt dieser Leistungserfolg ein wird der Schuldner durch Erfullung von seiner Leistungspflicht befreit 30 31 32 Bietet der Schuldner dem Glaubiger eine andere als die vertraglich geschuldete Leistung an kann auch diese nach 364 Absatz 1 BGB zur Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht fuhren Voraussetzung hierfur ist dass der Glaubiger diese Leistung annimmt Eine solche Leistung an Erfullungs statt liegt beispielsweise regelmassig bei der Inzahlungsgabe eines alten PKW im Rahmen eines Neuwagenkaufs vor 33 34 Der Glaubiger kann eine andere als die geschuldete Leistung allerdings auch erfullungshalber entgegennehmen Hierdurch erlischt sein Anspruch auf das Erbringen der ursprunglich geschuldeten Leistung nicht Er vereinbart jedoch mit dem Schuldner dass er versucht sein Leistungsbegehren vorrangig mit dem erfullungshalber erbrachten Gegenstand zu befriedigen der Anspruch auf Erbringung der geschuldeten Leistung soll daher lediglich subsidiar geltend gemacht werden konnen 35 Weitere Erloschensgrunde 372 397 BGB Bearbeiten Daneben kann ein Schuldverhaltnis durch Hinterlegung des Leistungsgegenstands bei einer offentlichen Stelle erloschen Dies kommt nach 372 Satz 1 BGB in Betracht wenn es sich beim Leistungsgegenstand um Geld eine Urkunde oder eine Kostbarkeit handelt also um einen Gegenstand dessen Aufbewahrung keinen grossen Aufwand erfordert 36 Sofern die Parteien einander gleichartige Leistungen schulden konnen sie diese Forderungen auch nach 389 BGB im Wege einer Aufrechnung miteinander verrechnen Von grosser Bedeutung ist dies bei wechselseitigen Geldschulden Schulden zwei Parteien einander Geld ware es umstandlich wenn jede Partei separat an die andere zahlte Daher ermoglicht es das Gesetz dass die beiden Forderungen miteinander verrechnet werden soweit sie sich entsprechen Ein weiterer Vorteil der Aufrechnung besteht darin dass ein Glaubiger seine Forderung mit geringem Aufwand durchsetzen kann 37 Schliesslich kann der Glaubiger dem Schuldner seine Schuld erlassen oder sich mit ihm uber eine umstrittene Forderung vergleichen Ferner erlischt eine Forderung dadurch dass Schuldner und Glaubiger personenidentisch werden Mehrheit von Schuldnern und Glaubigern Bearbeiten Schulden mehrere eine Leistung in der Weise dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet der Glaubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist spricht man von Gesamtschuld 421 BGB Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt dass jeder die ganze Leistung fordern kann der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist spricht man von Gesamtglaubigern 431 BGB 38 Besonderes Schuldrecht 433 853 BGB BearbeitenRechtsbeziehungen unter den Parteien die Leistungsverpflichtungen auslosen gibt es in vielen unterschiedlichen Formen Bestimmte typische Schuldverhaltnisse hat der Gesetzgeber in den 433 bis 853 BGB geregelt Es handelt sich um diejenigen Normen des Schuldrechts die als Besonderes Schuldrecht zusammengefasst werden Nach dem Rechtsgrund ihrer Entstehung werden die einzelnen Schuldverhaltnisse unterschieden in rechtsgeschaftliche und gesetzliche Schuldverhaltnisse Rechtsgeschaftliche Schuldverhaltnisse entstehen aufgrund rechtsgeschaftlicher Einigung der Parteien Da gemass 305 BGB hierzu ein Vertrag notwendig ist so beispielsweise ein Kauf oder Werkvertrag entstehen dabei regelmassig mehrseitige Verpflichtungsverhaltnisse Wenn es das Gesetz ausdrucklich vorschreibt genugen einseitige Rechtsgeschafte Auslobung Vermachtnis Besonderheiten der einzelnen Vertragstypen wurde Rechnung getragen Gesetzliche Schuldverhaltnisse entstehen weil bestimmte tatsachliche Voraussetzungen erfullt kraft Gesetzes Auf einen rechtsgeschaftlichen Parteiwillen kommt es dabei nicht an Beispiele sind die unerlaubten Handlungen die ungerechtfertigte Bereicherung die GoA und das EBV Die Zuordnung eines Schuldverhaltnisses unter einen bestimmten Tatbestand kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten Soweit der historische Gesetzgeber die wichtigen Vertrage einst umfassend geregelt hat fehlen heute einige Regelungen zu bestimmten Vertragstypen so zum Factoring oder Leasing Es muss bei rechtsgeschaftlichen Schuldverhaltnissen somit der Inhalt der zugrundeliegenden Willenserklarungen ermittelt werden damit festgestellt werden kann zu welchen Leistungen im Sinne des 241 BGB sich die Parteien verpflichtet haben Entsprechen die Erklarungen beim Leasing der Grundstruktur des Mietvertrages kann eine Zuordnung zu diesem erfolgen auch wenn die Bezeichnungen der Abrede anders lauten Die Zuordnung gesetzlicher Schuldverhaltnisse zu einem bestimmten Vertragstyp erfolgt hingegen durch Subsumtion Vertragliche Schuldverhaltnisse Bearbeiten Verausserungsvertrage Bearbeiten Verausserungsvertrage sind zum Beispiel der Schenkungsvertrag der Tauschvertrag sowie der Kaufvertrag Hauptartikel Kaufvertrag Deutschland Gebrauchsuberlassungsvertrage Bearbeiten Hauptartikel Mietvertrag Deutschland Pachtvertrag Deutschland und Leihvertrag Deutschland Hauptartikel Darlehen Deutschland und Leasing Leistung von Diensten und Herstellung von Werken Bearbeiten Hauptartikel Dienstvertrag Deutschland Werkvertrag Deutschland und Geschaftsbesorgungsvertrag Sichernde Vertrage Bearbeiten Hauptartikel Burgschaft Deutschland Anerkenntnis Recht und Vergleich Recht Gesetzliche Schuldverhaltnisse Bearbeiten Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 677 687 BGB Bearbeiten Hauptartikel Geschaftsfuhrung ohne Auftrag Deutschland Eine Geschaftsfuhrung ohne Auftrag GoA liegt vor wenn jemand ein Geschaft fur einen anderen besorgt ohne ihm gegenuber aufgrund eines Auftrags oder eines sonstigen Grundes hierzu berechtigt zu sein Der Begriff des Geschafts ist hierbei weit zu verstehen und umfasst jede fremdnutzige Tatigkeit beispielsweise den Abschluss eines Rechtsgeschafts Die Regelungen der GoA bezwecken einen angemessenen Interessenausgleich zwischen demjenigen der das Geschaft besorgt und demjenigen fur den das Geschaft besorgt wird Ersterer wird als Geschaftsfuhrer bezeichnet letzterer als Geschaftsherr Die Regelungen der GoA sehen Anspruche fur beide Parteien vor In welchen Fallen welche Anspruche zum Tragen kommen hangt von der Einstellung der Parteien zur Geschaftsfuhrung ab Unterschieden wird zwischen der echten und der unechten GoA Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Instituten liegt im Willen des Geschaftsfuhrers Bei einer echten GoA will dieser fremdnutzig handeln Bei einer unechten GoA handelt der Geschaftsfuhrer dagegen ausschliesslich im eigenen Interesse Fur beide Formen der GoA sind Unterfalle normiert die nach der Schutzwurdigkeit des Geschaftsfuhrers differenzieren Ungerechtfertigte Bereicherung 812 822 BGB Bearbeiten Hauptartikel Bereicherungsrecht Deutschland Das Bereicherungsrecht dient der Ruckabwicklung von Vermogensverschiebungen die ohne Rechtsgrund erfolgt sind Unterschieden wird hierbei zwischen der Bereicherung durch Leistung und der Bereicherung in sonstiger Weise Erstere ist vor allem bei der Ruckabwicklung vertraglicher Schuldverhaltnisse einschlagige Rechtsgrundlage Letztere erfasst eine Vielzahl von Konstellationen etwa den Eingriff in ein fremdes Recht oder die Vornahme einer Verwendung auf eine fremde Sache Deliktsrecht 823 853 BGB Bearbeiten Hauptartikel Deliktsrecht Deutschland Das Deliktsrecht befasst sich mit der zivilrechten Haftung fur unerlaubte Handlungen Der gesetzliche Ausgangspunkt des Deliktsrechts findet sich im BGB wo es als ein gesetzliches Schuldverhaltnis geregelt ist Erganzt werden die Regelungen des BGB durch zahlreiche Spezialgesetze etwa das Strassenverkehrsgesetz StVG und das auf eine europaische Richtlinie zuruckzufuhrende Produkthaftungsgesetz ProdHaftG Das Deliktsrecht dient vor allem dem Kompensieren von Schaden die durch unerlaubte Handlungen entstanden sind Hierzu enthalt es zahlreiche Anspruchsgrundlagen die Geschadigten die Moglichkeit einraumen Schadensersatz vom Verursacher des Schadens zu verlangen Daneben bezweckt es die Vorbeugung von Schadigungshandlungen durch die Androhung einer Schadensersatzpflicht Anders als im anglo amerikanischen Rechtskreis kommt ihm allerdings keine Straffunktion zu Daher sind dem deutschen Deliktsrecht Schadensersatzanspruche grundsatzlich fremd die den Schadiger sanktionieren sollen Literatur BearbeitenAllgemeines Schuldrecht Karl Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Band I Allgemeiner Teil C H Beck Munchen 1987 ISBN 3 406 31997 1 Dirk Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil 17 Auflage Franz Vahlen Munchen 2019 ISBN 978 3 8006 6042 1 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Besonderes Schuldrecht Karl Larenz Lehrbuch des Schuldrechts Band II 1 Teilband Besonderer Teil 1 C H Beck Munchen 1986 ISBN 3 406 09824 X Karl Larenz Claus Wilhelm Canaris Lehrbuch des Schuldrechts 13 Auflage Band 2 Halbband 2 Besonderer Teil C H Beck Munchen 1993 ISBN 3 406 31484 8 Dirk Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil 15 Auflage Verlag Franz Vahlen Munchen 2020 ISBN 978 3 8006 6097 1 Dieter Medicus Gesetzliche Schuldverhaltnisse Delikts und Schadensrecht Bereicherung Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 5 Auflage C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 54445 3 Einzelnachweise Bearbeiten Frank Weiler Schuldrecht Allgemeiner Teil 5 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 6098 5 1 Rn 1 Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 79 Aufl 2020 Palandt Sprau Einl v 241 BGB Rn 3 241 BGB Rn 2 Dirk Looschelders Schuldrecht Allgemeiner Teil 17 neu bearbeitete Auflage Munchen ISBN 978 3 8006 6042 1 a b Looschelders Schuldrecht AT 10 Auflage 2012 Rn 5 7 Peter Krebs 241 Rn 8 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Gregor Bachmann 241 Rn 4 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Vgl BGH in NJW Rechtsprechungsreport Zivilrecht RR 91 409 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 51 53 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 109 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 110 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 128 Bundesgerichtshof VIII ZR 91 04 In NJW 2005 S 1045 BGHZ 43 292 BGHZ 105 298 Bundesgerichtshof IVb ZR 709 80 In Neue Juristische Wochenschrift 1982 S 1999 BGHZ 137 205 Frank Weiler Schuldrecht Allgemeiner Teil 5 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 6098 5 18 Rn 1 a b Barbara Dauner Lieb 280 Rn 1 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Frank Weiler Schuldrecht Allgemeiner Teil 5 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 6098 5 19 Rn 6 Wolfgang Kruger 269 Rn 1 2 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Martin Schwab 269 Rn 9 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Martin Schwab 269 Rn 33 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Peter Tettinger 243 Rn 3 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 123 Volker Emmerich 243 Rn 30 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Peter Tettinger 243 Rn 20 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Peter Tettinger 243 Rn 22 24 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Martin Schwab 269 Rn 4 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 Wolfgang Kruger 270 Rn 17 In Wolfgang Kruger Hrsg Munchener Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch 7 Auflage Band 2 241 432 C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 66540 0 Johannes Heyers Rechtsnatur der Geldschuld und Uberweisung welche Konsequenzen sind aus der Rechtsprechung des EuGH fur das nationale Recht zu ziehen In JuristenZeitung 2012 S 398 400 Frank Weiler Schuldrecht Allgemeiner Teil 5 Auflage Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8487 6098 5 11 Rn 1 Bundesgerichtshof VIII ZR 157 97 In Neue Juristische Wochenschrift 1999 S 210 BGHZ 87 156 162 Dirk Looschelders Die Erfullung dogmatische Grundlagen und aktuelle Probleme In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 161 163 BGHZ 128 111 115 Dirk Looschelders Die Erfullung dogmatische Grundlagen und aktuelle Probleme In Juristische Arbeitsblatter 2014 S 161 165 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 275 Dieter Medicus Stephan Lorenz Schuldrecht I Allgemeiner Teil 21 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 66736 7 Rn 283 Bernd Wermeckes 387 Rn 1 2 In Barbara Dauner Lieb Werner Langen Gerhard Ring Hrsg Nomos Kommentar BGB Schuldrecht 3 Auflage Nomos Verlag Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 1102 4 vgl Helmut Russmann Glaubiger und Schuldnermehrheiten In Burgerliches Vermogensrecht Saarbrucken 2005 2006 S 617 638 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4053469 8 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schuldrecht Deutschland amp oldid 227188819