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Konfusion tritt im Schuldrecht ein wenn der Glaubiger einer Forderung mit dem Schuldner einer korrespondierenden Verbindlichkeit in einer Person zusammentrifft Inhaltsverzeichnis 1 Etymologie 2 Allgemeines 3 Geschichte 4 Rechtsfragen 5 Abgrenzung 6 International 7 EinzelnachweiseEtymologie BearbeitenDas Verb fur zusammengiessen lateinisch confundere ist die Grundlage aus der im Deutschen das Adjektiv konfus entstand das heute im ubertragenen Sinne umgangssprachlich als Konfusion fur die Verwirrung oder Unordnung steht Das Fremdwort Konfusion ubersetzten die Gesetzbucher Deutschlands Osterreichs und der Schweiz spater als Vereinigung Deshalb ist die Konfusion kein Rechtsbegriff der Begriff wird aber in der Fachliteratur dem Begriff der Vereinigung vorgezogen In Deutschland tauchte confusion erstmals im Mittelalter ersichtlich im Jahre 1454 auf 1 Allgemeines BearbeitenEin Schuldverhaltnis setzt begrifflich einen Glaubiger und einen Schuldner voraus fallen beide in einer Person zusammen so erlischt es 2 Die Konfusion setzt deshalb Personenidentitat im Korrespondenzverhaltnis der Personen voraus 3 Konfusion ist das Zusammentreffen eines Rechts und der ihm entsprechenden Verbindlichkeit in einem Rechtssubjekt 4 Durch dieses Zusammentreffen erloschen die Forderungen aus Sicht des Glaubigers und die korrespondierenden Verbindlichkeiten aus Sicht des Schuldners Damit ist die Konfusion neben Tilgung Schuldenerlass Erfullung und den Erfullungssurrogaten Aufrechnung und Hinterlegung ein Grund fur das Erloschen betroffener Forderungen und korrespondierender Verbindlichkeiten Konfusion kann erst nachtraglich bei einer Rechtsnachfolge eintreten etwa wenn der Glaubiger seine Forderung an den Schuldner abtritt oder der Mieter einer Mietwohnung den Vermieter beerbt Keine Konfusion liegt dagegen bei der Vereinigung von Schulden und akzessorischer Verpflichtung aus einem Sicherungsvertrag vor 5 Wenn beispielsweise der Burge den Hauptschuldner beerbt oder umgekehrt dann bleibt die Verpflichtung aus der Burgschaft bestehen wenn ein Glaubigerinteresse am Fortbestand der akzessorischen Verbindlichkeit vorhanden ist Niemand kann sich zwar fur seine eigenen Schuld verburgen siehe hierzu 765 Abs 1 BGB doch kann jeder durch Rechtsnachfolge zum Burgen fur seine eigene Schuld werden Geschichte BearbeitenDie Vermischung von Flussigkeiten verschiedener Eigentumer lateinisch confusio war im romischen Recht der Ausgangspunkt bei dem verschiedene Rechtsobjekte aufeinandertreffen Diese Vereinigung wurde auch auf das Zusammentreffen von Forderung und Verbindlichkeit in einer Person angewandt Fur Seneca stand fest dass niemand sein eigener Glaubiger oder Schuldner sein konnte 6 Schon das klassische romische Recht erklarte die Konfusion zum Bestandteil des Ius civile 7 Durch die Konfusion des Vermogens des Schuldners mit dem des Glaubigers geht entweder der Vermogensteil der Verbindlichkeit aus dem Vermogen des Schuldners in das Vermogen des Glaubigers uber oder der Vermogensteil verbleibt im Vermogen des Schuldners 8 Wenn jemand Erbe seines Schuldners wird dann ist er infolge Konfusion nicht langer Glaubiger 9 Durch die Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand lateinisch confusio 10 trat schliesslich Erfullung lateinisch solutio ein Auf dem Regensburger Hof und Reichstag vom April 1454 hielt der Mainzer Generalvikar Johann es von Lysura eine Rede in der das Wort confusion erstmals im Deutschen vorkam Er sprach davon dass andere Nationen die deutsche Nation mit schanden und groisser confusion gancz und gar verdilgen werden 11 Konfusion musste hier noch als Unordnung verstanden werden Das vom Juni 1794 stammende Allgemeine Preussische Landrecht APL sah die Konfusion als Vereinigung vor Wenn die Rechte des Glaubigers und die Verbindlichkeiten des Schuldners in einer Person zusammentreffen so werden beide durch diese Vereinigung aufgehoben I 16 476 APL Die Vereinigung hatte aus einem unwiderruflichen Rechtsgrund stattzufinden I 16 478 APL bei Widerruflichkeit ruhten die Rechte und Pflichten bis zum Widerruf I 16 479 APL Wenn der Burge den Hauptschuldner beerbt oder umgekehrt bleiben die Rechte des Glaubigers bestehen I 16 495 APL Im ersten Teil und dessen 16 Titel finden sich weitere Regelungen zur Vereinigung bis I 16 512 APL 12 Das osterreichische ABGB trat im Januar 1812 in Kraft und regelte die Konfusion als Vereinigung Auch das Schweizer Obligationenrecht vom Januar 1883 berucksichtigte die Vereinigung Ebenfalls sah der erste Entwurf zum deutschen BGB vom Dezember 1887 als 291 BGB vor Vereinigung Das Schuldverhaltnis erlischt wenn Forderung und Verbindlichkeit in derselben Person sich vereinigen Die zweite Kommission strich im Jahre 1897 diese Bestimmung aus der Erwagung dass die Regel soweit sie richtig ist aus dem Wesen der Obligation sich von selbst ergibt und uberdies aus den Ausnahmen welche der Entwurf enthalt sich unschwer ableiten lasst 13 Rechtsfragen BearbeitenIm BGB ist das Rechtsinstitut der Konfusion nicht ausdrucklich geregelt wird jedoch in vielen Vorschriften als selbstverstandlicher Rechtsgrundsatz vorausgesetzt 14 Dadurch sind Fallgestaltungen gesetzlich ungeregelt so dass sich die Rechtsprechung mit der Thematik auseinanderzusetzen hatte Der Bundesgerichtshof BGH befasste sich mit der auch von ihm als Vereinigung bezeichneten Konfusion mehrfach BGBVor allem das Erbrecht mit der Rechtsnachfolge ist von Konfusionen betroffen War ein Erbe der Glaubiger des Erblassers so vereinigen sich mit dem Tode des Erblassers in der Person des Erben Forderung und Schuld 1922 Abs 1 BGB diese Vereinigung fuhrt in der Regel zum Erloschen der Forderung da niemand sein eigener Schuldner sein kann 15 Dann komme 2143 BGB zur Anwendung Dieser Zusammenfall von Glaubiger und Schuldner ist dem BGH zufolge ein anerkannter Erloschensgrund 16 Der Leitsatz dieses Urteils lautet Erlischt ein Auflassungsanspruch durch den Zusammenfall von Glaubiger und Schuldner Konfusion so geht auch die zu seiner Sicherung bestehende Auflassungsvormerkung unter Jeder Vertragsschluss setze Personenverschiedenheit voraus mit sich selbst konne niemand einen Kaufvertrag abschliessen 17 Zwei dieser BGH Urteile 18 sind auf heftige Kritik in der Judikatur gestossen Der Sicherungszweck von Burgschaft Hypothek und Pfandrecht sei im ersten Fall gegenuber dem Akzessorietatsdogma vorrangig wie an den Regelungen der 768 Abs 1 Satz 2 BGB 1137 Abs 1 Satz 2 BGB 1211 Abs 1 Satz 2 BGB und 254 Abs 2 InsO zu erkennen sei Der vorrangige Sicherungszweck erfordere eine entsprechende Einschrankung der Konfusionsfolgen Im zweiten Fall fuhre die Ausubung eines Vorkaufsrechts lediglich zur Vertragsuberleitung ohne erneute Vertragsverhandlung 19 Beide Urteile versagten einem Glaubiger was ihm gebuhre sie verstiessen gegen eines der obersten Rechtsgrundsatze gegen den Grundsatz Jedem das Seine lateinisch ius suum cuique tribuere 20 Trotz Konfusion erlischt eine Forderung nicht die der Glaubiger einem Dritten abtreten muss ebenso wenig wenn er aus dem Sicherungsvertrag zur Ruckabtretung verpflichtet ist Das BGB spricht in den erbrechtlichen Ausnahmetatbestanden der 1976 BGB 1991 Abs 2 BGB 2143 BGB 2175 BGB und 2377 Satz 1 BGB genauer von der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung Zur Konfusion kommt es nicht wenn bei der Gesamtschuld ein Forderungserwerb durch einen oder mehrere Gesamtschuldner stattfindet vielmehr hat dieser Forderungserwerb nur Einzelwirkung 425 Abs 2 BGB mit der Folge dass die insoweit nicht erloschene Forderung in Hohe der Ausgleichspflicht gegen die ubrigen Schuldner ubergeht Die Vereinigung eines Gesamtschuldners mit dem Glaubiger wirkt also nur relativ ihm gegenuber die anderen bleiben weiterhin verhaftet 21 Wegen Sinnentleerung erlischt ein Miet oder Leihvertrag wenn Mieter oder Entleiher das Eigentum erwerben insbesondere bei der Umwandlung von Wohnungsmiete in Wohnungseigentum oder wenn umgekehrt der Eigentumer den Mieter oder Entleiher beerbt WertpapierrechtIm Wertpapierrecht gilt anerkanntermassen der Ausschluss der Konfusion und die weitere Ubertragbarkeit nach dem Ruckerwerb durch den Aussteller oder Bezogenen bei Wechseln und Schecks Art 3 Abs 1 und 3 WG und Art 11 Abs 3 WG Art 6 Abs 1 ScheckG und Art 14 Abs 3 ScheckG Scheck und Wechsel haben heute ihre Bedeutung verloren so dass auch Konfusionsfragen nicht mehr thematisiert werden VerfassungsrechtIm Verfassungsrecht bedeutet das Konfusionsargument dass der Staat nicht gleichzeitig Trager und Adressat der Grundrechte sein kann Danach gelten die Grundrechte grundsatzlich nicht fur juristische Personen des offentlichen Rechts soweit sie offentliche Aufgaben wahrnehmen 22 Dies gilt nicht nur wenn der Staat unmittelbar in Erscheinung tritt als Staatsgewalt des Bundes oder eines Landes sondern grundsatzlich auch wenn er sich zur Erfullung seiner Aufgaben eines selbstandigen Rechtsgebildes bedient im Urteil Sozialversicherungstrager Abgrenzung BearbeitenBei der Konsolidation handelt es sich um das sachenrechtliche Pendant der Konfusion denn es fallen Berechtigter und Verpflichteter eines dinglichen Rechts in einer Person zusammen So ist 1256 Abs 1 BGB ein Fall der Konsolidation denn das dingliche Pfandrecht erlischt wenn es mit dem Eigentum in einer Person zusammenkommt Kein Fall der Konfusion ist die Obliegenheit auch wenn sie oft als Pflicht gegen sich selbst beschrieben wird gemeint ist damit jedoch nur dass keine einklagbare Verpflichtung besteht sondern lediglich im eigenen Interesse ein bestimmtes Verhalten ratsam ist International BearbeitenIn Osterreich und in der Schweiz ist die Konfusion als Vereinigung sogar gesetzlich geregelt In Osterreich ist die Vereinigung in 1445 ABGB erwahnt In Grundbuchern eingetragene Forderungen und Verbindlichkeiten werden jedoch nach 1446 ABGB durch eine Vereinigung nicht aufgehoben bis die Loschung erfolgt ist Die Anmietung der eigenen Sache ist nach 1445 ABGB rechtswirksam wenn ihr Gebrauch einem anderen zusteht In der Schweiz regelt Art 118 OR die Vereinigung Sie liegt vor wenn die Eigenschaften des Glaubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen so dass die Forderung als durch Vereinigung erloschen anzusehen ist Ausgenommen sind Grundpfandrechte und Wertpapiere Art 118 Abs 3 OR Vereinigen sich bei der Burgschaft die Haftung als Hauptschuldner und diejenige als Burge in einer und derselben Person so bleiben dem Glaubiger die ihm aus der Burgschaft zustehenden besonderen Vorteile gewahrt Art 509 Abs 2 OR Im Schweizer Wertpapierrecht kann gemass Art 1001 Abs 3 OR das Indossament auch auf den Bezogenen auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten Art 1108 OR sieht vor dass das Indossament beim Scheck Check auch auf den Aussteller oder jeden anderen Checkverpflichteten lauten kann Das Erloschen von Verbindlichkeiten infolge des Zusammenfalls von Glaubiger und Schuldner ist in zahlreichen weiteren europaischen Kodifikationen bekannt In Frankreich sieht Art 1349 Code civil vor dass sich eine Konfusion franzosisch confusion aus der Kombination des Glaubigers und des Schuldners derselben Verpflichtung in derselben Person ergibt In Spanien erloschen Verbindlichkeiten durch Konfusion spanisch confusion nach Art 1156 Codigo civil siehe auch Art 1192 1194 Codigo civil In Italien regeln die Artikel 1253 1255 Codice civile die Konfusion italienisch confusione Auch das englische Recht folgt dem dort ungeschriebenen Grundsatz des Common Law mit dem Zusammentreffen von Rechten englisch merger of rights and liabilities Es ist hier am haufigsten im Law of Land anzutreffen Auch ausserhalb Europas gibt es die rechtliche Konfusion so etwa in Brasilien Art 381 384 Codigo civil in Kraft seit Januar 2003 oder in Japan Art 520 ZGB Japan Gemass Art 1275 Obligations and Contracts erlischt auf den Philippinen eine Verpflichtung zu einem Zeitpunkt an dem der Glaubiger englisch creditor und der Schuldner englisch debitor in derselben Person zusammentreffen englisch merge 23 Einzelnachweise Bearbeiten Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 228 Peter Mussig Wirtschaftsprivatrecht Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichen Handelns 2015 S 188 Joachim Gernhuber Die Erfullung und ihre Surrogate Band 3 1994 S 417 Philipp Willi von Mosen Uber Konfusion bei Obligationen nach romischem Rechte 1857 S 3 Joachim Gernhuber Die Erfullung und ihre Surrogate Band 3 1994 S 417 Seneca De beneficiis Lib V Sextus Pomponius Digesten 46 103 7 1 21 1 Digesten 34 3 1 50 71 Digesten 94 1 Digesten 18 4 2 18 Herennius Modestinus Digesten 46 3 75 Andreas Gardt Hrsg Nation und Sprache 2000 S 76 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Band 2 1863 S 171 ff Protokolle I Band I Allgemeiner Theil und Recht der Schuldverhaltnisse Abschnitt I Abschnitt II Titel I 1897 S 376 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 804 BGHZ 48 214 218 BGH NJW 1981 447 BGH NJW 2000 1033 BGH NJW 1981 447 und BGH NJW 2000 1033 Andreas Wacke Die Konfusion Schuldtilgungsgrund oder nur Ausschluss der Klagbarkeit 2009 S 546 ff Ulpian Digesten 1 1 10pr 1 Andreas Wacke Die Konfusion Schuldtilgungsgrund oder nur Ausschluss der Klagbarkeit 2009 S 562 BVerfGE 21 362 370 Justo P Torres jr Obligations and Contracts 2003 S 139Normdaten Sachbegriff GND 4368592 4 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konfusion Recht amp oldid 209241012