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Konsolidation tritt regelmassig ein wenn Berechtigter und Verpflichteter eines dinglichen Rechts in einer Person zusammenfallen Sie ist damit ein Unterfall der Konfusion und fuhrt zum Erloschen Bedeutsamer als das Prinzip der Konsolidation das von nur geringer praktischer Relevanz ist ist der in 889 BGB geregelte Ausschluss der Konsolidation im Falle dinglicher Rechte 889 BGB lautet wortlich Ein Recht an einem fremden Grundstuck erlischt nicht dadurch dass der Eigentumer des Grundstucks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstuck erwirbt Dies fuhrt zu den praktisch durchaus haufigen Fallen des Bestehens einer Eigentumergrundschuld oder einer Eigentumerhypothek Diese bleiben vor allem in ihrem ursprunglichen Rang bestehen so dass derjenige der eine vorrangige Sicherung an einem eigenen Grundstuck erwirbt diese die selbstverstandlich auch verkehrsfahig bleibt ebenso vorrangig wieder veraussern und sich damit eine nicht unwesentliche Kreditmoglichkeit verschaffen kann Siehe auch Grundschuld Hypothek Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Konsolidation Sachenrecht amp oldid 210716523