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Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Unter Rechtsnachfolge lateinisch Sukzession versteht man in der Rechtswissenschaft den Ubergang von Rechten und Pflichten von einem Rechtssubjekt auf ein anderes Das ubertragende Rechtssubjekt heisst dabei Rechtsvorganger das in die Rechte und Pflichten eintretende Rechtsnachfolger Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Internationale Staatensukzession 4 Abgrenzung zur Rechtsidentitat 5 Wechsel des Rechtssubjekts 6 Siehe auch 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenAls Rechtssubjekte kommen naturliche Personen und Personenvereinigungen wie juristische Personen Stiftungen oder Personengesellschaften in Betracht Die bestehenden Rechte und Pflichten dieser Rechtstrager gehen mit dem Tod einer naturlichen Person der Ubertragung oder Liquidation einer Personenvereinigung nicht unter sondern gehen vielmehr kraft Gesetzes oder vertraglicher Vereinbarung auf ein anderes Rechtssubjekt den Rechtsnachfolger uber Bestehende Gesetze kennen keine Legaldefinition des Rechtsbegriffs Rechtsnachfolge obwohl das Burgerliche Gesetzbuch 148 746 751 755 Abs 2 943 999 1010 1059a Abs 1 1100 1101 1102 1179a Abs 3 BGB oder die Zivilprozessordnung 239 265 266 325 727 799 ZPO ihn haufig verwenden 1 Fur Friedrich Carl von Savigny galt 1840 die fortdauernde Identitat eines Rechtsverhaltnisses als wesentlicher Faktor der Rechtsnachfolge 2 Bernhard Windscheid sah 1906 in der Rechtsnachfolge das Eintreten eines Subjects an die Stelle eines anderen 3 und kam damit der heutigen Definition sehr nahe Arten BearbeitenMan unterscheidet zwischen der Einzelrechtsnachfolge Singularsukzession und der Gesamtrechtsnachfolge Universalsukzession Grundfall der Rechtsnachfolge ist die Einzelrechtsnachfolge Ihr Ubertragungsmodus besteht darin dass sich der Rechtsubergang auf einen konkreten Gegenstand bezieht der unter Beachtung der fur seine Ubertragung geltenden Rechtsvorschriften von einem Rechtstrager auf einen anderen ubergeht 4 Der Verausserer eines Grundstucks ubertragt es einer anderen Person z B verkauft dieses im Zweifel mit allen wesentlichen Bestandteilen 946 BGB und Zubehor 926 Abs 1 Satz 2 BGB Bei der Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten ohne Rucksicht auf die fur eine Einzelrechtsnachfolge vorgesehenen Vorschriften als Gesamtheit auf den Nachfolger uber 5 Zu unterscheiden sind folgende Unterarten Einzelrechtsnachfolge Kraft Rechtsgeschaft Der Wille der Vertragsparteien lost den Rechtsubergang aus Hierzu gehoren die Abtretung von Forderungen 398 BGB und anderen Rechten 413 BGB Schuldubernahme 414 415 BGB Mobiliarerwerb 929 ff BGB und Grundstucksubereignung 873 925 BGB Kraft Gesetzes Liegen bestimmte Tatsachen vor verlangt das Gesetz den Rechtsubergang Wichtigster Fall ist der gesetzliche Forderungsubergang lateinisch cessio legis 412 BGB Kraft Hoheitsakt Zu nennen sind die Zwangsvollstreckung Zwangsversteigerung von beweglichen Sachen durch Zuschlag nach 817 Abs 2 ZPO Zwangsversteigerung von Grundstucken und grundstucksgleichen Rechten nach 90 ZVG Eintragung von Zwangs und Arresthypotheken nach 867 Abs 1 Satz 2 932 ZPO Eine Gesamtrechtsnachfolge 6 gibt es in verschiedenen Rechtsgebieten Arbeitsrecht Die wichtigste Gesamtrechtsnachfolge ist der in 613a BGB geregelte Betriebsubergang Der neue Arbeitgeber tritt in samtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Arbeitgebers ein und ubernimmt insbesondere alle bestehenden Arbeitsverhaltnisse Erbrecht Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers 1922 Abs 1 BGB Samtliche Rechtsverhaltnisse einschliesslich des digitalen Erbes das Vermogen und die Schulden bis auf die hochstpersonlichen wie z B Arbeitsverhaltnis oder Ehe gehen mit dem Tod des Erblassers im Wege der Erbfolge auf den oder die Erben uber Gesellschaftsrecht Die Anwachsung ist nach 738 BGB der Regelfall Das Gesetz verlangt dass der Anteil ausscheidender Gesellschafter am Gesellschaftsvermogen den ubrigen Gesellschaftern zuwachst Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus so ubernimmt der verbleibende Gesellschafter die Gesellschaft als Einzelunternehmen Gegensatz ist die Realteilung die keine Gesamtrechtsnachfolge darstellt Bei der Fusion von Unternehmen kommt es nach 2 Umwandlungsgesetz UmwG zu einer Gesamtrechtsnachfolge des ubernehmenden vom ubertragenden Rechtstrager Im Handelsrecht fuhrt die Ubertragung eines Handelsgeschafts nach 25 HGB zur Haftung des Ubernehmers fur die im Betrieb des Geschafts begrundeten Verbindlichkeiten des fruheren Inhabers Das Kommunalrecht kennt die Eingemeindung das Dorf A wird in die Stadt B eingemeindet und die Verschmelzung von Behorden Die ubernehmende Gemeinde Behorde wird Rechtsnachfolgerin der ubertragenden Mietrecht Wird vermieteter Wohnraum von dem Vermieter an einen Dritten veraussert so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich wahrend der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhaltnis ergebenden Rechte und Pflichten ein Kauf bricht nicht Miete 566 BGB Im Steuerrecht gehen nach 45 AO die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhaltnis automatisch auf den Rechtsnachfolger uber Das Verfahrensrecht sieht in 265 ZPO vor dass die eine oder andere Partei die in Streit befangene Sache veraussern oder den geltend gemachten Anspruch abtreten kann ohne dass deren Rechtshangigkeit beeintrachtigt wird oder den Gerichtsprozess beeinflusst Als Rechtsnachfolger kann derjenige das Verfahren aufnehmen auf den nach materiellem Recht die strittige Rechtsposition ubergegangen ist 7 Ein rechtskraftiges Urteil wirkt nach 325 Abs 1 ZPO fur und gegen die Parteien und die Personen die nach dem Eintritt der Rechtshangigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind Das gilt auch fur vollstreckbare Ausfertigungen nach 727 Abs 1 ZPO Ausnahmen der Gesamtrechtsnachfolge sind etwa Gesellschafteranteile an einer Personengesellschaft siehe Fortsetzungsklausel und das Eintrittsrecht bei Tod des Mieters nach 563 Abs 2 BGB Internationale Staatensukzession Bearbeiten Hauptartikel Nachfolgestaat Die Rechtsnachfolge im Staats und Volkerrecht ist die Staatensukzession das Einrucken eines Staates oder mehrerer Staaten in die volkerrechtliche Rechtsposition eines anderen Staates oder mehrerer anderer Staaten Es geht also auch hier um das Verhaltnis von mindestens zwei Rechtssubjekten 8 Zu unterscheiden ist zwischen der Einverleibung Annexion Koreas durch Japan 1910 Verschmelzung mehrerer Staaten zu einem Vereinigte Arabische Republik 1958 Angliederung eines Staatsteils an einen anderen Staat Hochsavoyen an Frankreich durch den Savoyerhandel 1860 Verselbstandigung Finnland 1919 Zerfall eines Staats in mehrere Staaten Zerfall der Sowjetunion 1991 in Russland und die Nachfolgestaaten der ehemaligen UdSSR sowie in Litauen Estland und Lettland und die Grundung von Protektoraten Mandaten und Treuhandgebieten 9 Mit ihrem Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland ist die DDR mit Wirkung vom 3 Oktober 1990 als Staats und Volkerrechtssubjekt untergegangen und nimmt seither an der staats und volkerrechtlichen Kontinuitat Deutschlands in der Form der Identitat der Bundesrepublik teil 10 Abgrenzung zur Rechtsidentitat BearbeitenVon der Rechtsnachfolge zu unterscheiden ist die Rechtsidentitat Bei der Ersteren tritt ein Rechtstrager umfassend in die Rechte und Pflichten eines anderen Rechtstragers ein bei Letzterer besteht der bisherige Rechtstrager fort wenn auch gegebenenfalls unter einem anderen Namen Rechtsidentitat kann im Zivilrecht ebenso auftreten wie im Volkerrecht Beispielsweise fuhrt nach deutschem Recht ein Rechtsformwechsel nach Umwandlungsgesetz etwa Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH nicht zur Rechtsnachfolge sondern zur fortbestehenden Existenz des bisherigen Unternehmens wenn auch in neuer Rechtsform und womoglich mit neuer Firma 202 UmwG Wechsel des Rechtssubjekts BearbeitenDie Dynamik des Alltags kann zur Folge haben dass Rechte und Pflichten nicht fur immer bei derselben naturlichen Person als Rechtstrager verbleiben sondern diese zeitlebens einen Teil an andere Rechtssubjekte ubertragen kann etwa durch Kaufvertrag Zession Schenkung oder beim Tod durch Erbschaft insgesamt auf dessen Erben ubergehen Dies gilt gleichermassen fur Personenvereinigungen die Teile ihres Vermogens auf andere Rechtssubjekte ubertragen konnen etwa durch Outsourcing Fusion Unternehmensverkauf Juristische Personen sind zwar auf unbestimmte Zeit angelegt sie konnen jedoch ihre rechtliche Existenz durch Aufhebung oder faktischen Untergang beenden Sonderregelungen bestehen im Falle von Liquidation oder Insolvenz Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhalt der ehemalige Insolvenzschuldner die Verwaltungs und Verfugungsbefugnis zuruck die wahrend des Verfahrens dem Insolvenzverwalter zustand 215 Abs 2 InsO Der Insolvenzverwalter selbst ist zu keiner Zeit Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners Endet eine Insolvenz Zwangs oder Nachlassverwaltung tritt der materiell Berechtigte die Prozessnachfolge an Ist kein Rechtsnachfolger vorhanden wird die Klage mit dem Untergang der juristischen Person unzulassig 11 Werden juristische Personen nach Liquidation oder Insolvenz aus dem Handelsregister geloscht gibt es keinen Rechtsnachfolger mehr sie haben aufgehort zu existieren Siehe auch BearbeitenFussstapfentheorie Konfusion Recht Abtretung Volkerrecht Translatio imperii Renovatio imperiiWeblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Singularsukzession Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Rechtsnachfolge Stichwort im Politiklexikon der Bundeszentrale fur politische BildungEinzelnachweise Bearbeiten Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession Jus Privatum Band 188 Mohr Siebeck Tubingen 2015 ISBN 978 3 16 152911 5 S 20 ff Friedrich Carl von Savigny System des heutigen romischen Rechts Band III 1840 S 9 Bernhard Windscheid Lehrbuch des Pandektenrechts Band I 1906 63 2a Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession 2015 S 33 Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession 2015 S 33 f Jan Lieder Die rechtsgeschaftliche Sukzession 2015 S 36 ff RGZ 109 47 Kristyna Marek Identity and Continuity of States in Public International Law 1954 S 10 Leonore Herbst Staatensukzession und Staatsservituten Duncker amp Humblot Berlin 1962 S 21 Gilbert Gornig Der volkerrechtliche Status Deutschlands zwischen 1945 und 1990 Auch ein Beitrag zu Problemen der Staatensukzession Wilhelm Fink Munchen 2007 S 26 f 34 BGHZ 74 112 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4132510 2 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsnachfolge amp oldid 232303428