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Die Schuldubernahme ist im deutschen Schuldrecht ein Vertrag bei dem eine Schuld von einem Dritten gegenuber dem Glaubiger in der Weise ubernommen wird dass der Dritte an die Stelle des abgelosten Schuldners tritt Da die Vertragsparteien der Glaubiger einer Forderung einerseits und der Ubernehmer der Schuld andererseits sind handelt es sich um eine ausnahmsweise wirksame Verfugung zugunsten eines Dritten namlich des Schuldners Schuldbefreiung Einordnung der SchuldubernahmeInhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Arten 3 Weitere Rechtsfragen 4 International 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Schuldubernahme hat sich im romischen Recht aus der altzivilen Stipulation entwickelt mit deren Wegfall sich Formzwange verloren Der Code civil liess mit Art 1274 CC fur den Eintritt des Neuschuldners ins Vertragsverhaltnis eine einfache Einigung mit dem Glaubiger genugen Im deutschen Rechtskreis setzte sich zudem die Uberzeugung durch dass die Schuldubernahme keine neue Schuld begrunde sondern lediglich die Parteien ausgetauscht werden So wurde dies letztlich in Preussen auch kodifiziert vgl insoweit 399 I 14 PrALR Auch das osterreichische burgerliche Gesetzbuch 1406 f ABGB und das Obligationenrecht der Schweiz Art 176 178 OR nahmen die Idee in ihren Bestimmungen auf letztlich entstand 414 BGB 1 Eine Schuld muss nicht bis zu ihrer Erfullung beim selben Schuldner verbleiben sie kann den Schuldner wechseln sie kann damit ubertragen werden Wechselt der Glaubiger einer Forderung wird von der Forderungsabtretung gesprochen Wahrend es bei der Abtretung keiner Mitwirkung des Schuldners bedarf erfordert die Ubernahme einer Schuld durch einen anderen Schuldner stets die Beteiligung des Glaubigers 2 Das Bedurfnis den Schuldner aus einem bestehenden Schuldverhaltnis auszuwechseln besteht insbesondere dann wenn Gegenstande veraussert werden die Anlass fur das Entstehen der Schulden gewesen sind und kunftig vom Erwerber beglichen werden sollen 3 Wird beispielsweise eine kreditfinanzierte und deshalb regelmassig mit Grundpfandrechten belastete Immobilie veraussert so kann der Kaufer diese Grundpfandrechte nebst valutierter Schulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis im Grundstuckskaufvertrag ubernehmen Arten BearbeitenEs gibt zwei Arten der Schuldubernahme 4 Bei der befreienden privativen Schuldubernahme scheidet der Altschuldner aus denn er wird von seiner Schuld befreit An dessen Stelle tritt der neue Schuldner mit allen bisherigen Rechten und Pflichten des Altschuldners Die befreiende Schuldubernahme ist gesetzlich geregelt sie ist ein abstraktes Verfugungsgeschaft Da gleichzeitig die inhaltsgleiche Verbindlichkeit ubernommen wird ist er zudem ein Verpflichtungsgeschaft ohne dass sie eine Rechtsnachfolgeregelung im Sinne der 265 325 und 727 ZPO darstellte Nach herrschender Meinung kann die befreiende Schuldubernahme formfrei und damit auch konkludent stillschweigend geschlossen werden 5 6 Der Entlassungswille des Glaubigers muss deutlich zum Ausdruck kommen da bereits nach Auffassung des Reichsgerichts ansonsten von einem blossen Schuldbeitritt ausgegangen werden musse 7 Bei der kumulativen Schuldubernahme Schuldbeitritt oder Schuldmitubernahme bleibt der Altschuldner aus dem Rechtsgeschaft weiterhin verpflichtet der neue Schuldner tritt lediglich als weiterer Schuldner in das Schuldverhaltnis ein was zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Glaubigers fuhrt Nunmehr haften zwei Schuldner dem Glaubiger als Gesamtschuldner Die Schuldubernahme ist gesetzlich nicht geregelt als freiwillige Gesamtschuldnerschaft gemass 311 Abs 1 BGB und aufgrund des Verkehrsbedurfnisses allerdings zulassig Weitere Rechtsfragen BearbeitenDie Schuldubernahme stellt eine Interzession dar da einer fur die Schuld eines anderen haftet Ubertragt der Schuldner seine Verpflichtung vor Falligkeit der zugrundeliegenden Forderung auf einen anderen so verlangt 414 BGB eine Einigung zwischen dem Glaubiger und dem neuen Schuldner Da der Glaubiger selbst am Vertrag beteiligt ist bedarf die Schuldubernahme nicht der Zustimmung des Schuldners Der Schuldner hat auch kein Zuruckweisungsrecht eine Anwendbarkeit des 333 BGB aus dem Recht des Vertrages zugunsten Dritter bestunde nicht 8 Erfolgt die Schuldubernahme zwischen Neuschuldner und Altschuldner so bedarf das Geschaft zwingend der Genehmigung durch den Glaubiger 415 Abs 1 BGB Notwendig ist die Zustimmung deshalb weil fur den Glaubiger stets die Gefahr besteht dass der neue Schuldner fur ihn ein Ausfallrisiko bedeuten wurde und dessen Bonitat stets ausschlaggebend ist 9 Die herrschende Meinung nimmt an dass Schuldner und Ubernehmer uber die Forderung des Glaubigers zunachst als Nichtberechtigte verfugen und der Glaubiger diese Verfugung im Sinne von 185 Abs 2 BGB dann genehmigt Eine andere in der Literatur vorhandene Meinung geht davon aus dass zwischen dem Glaubiger und dem Ubernehmer ein Vertrag analog zu 414 BGB zustande kommt so dass der Ubernahmevertrag zwischen Schuldner und Ubernehmer nach 415 BGB letztlich nur die Causa darstellt und die Mitteilung an den Glaubiger gemass 415 Abs 1 Satz 2 BGB ein Angebot Von den Rechtsfolgen her unterscheiden sich beide Meinungen insbesondere darin dass bei letzterer eine ex nunc Wirkung und Formbedurftigkeit der Genehmigung anzunehmen ist wohingegen bei ersterer eine ex tunc Wirkung und Formfreiheit zu bejahen ware Besonders geregelt ist die Ubernahme einer Hypothekenschuld 416 BGB die beim Grundstuckskaufvertrag eine Rolle spielt Durch die Schuldubernahme wird der Inhalt der Schuld nicht verandert 417 Abs 1 BGB allerdings erloschen gemass 418 Abs 1 BGB mit der Schuldubernahme die fur die Schuld bestellten akzessorischen Kreditsicherheiten etwa eine Burgschaft oder ein bestelltes Pfandrecht Die ebenfalls akzessorische Hypothek dagegen erlischt nicht sie wird zur Eigentumerhypothek 10 Die Vorschrift des 418 BGB ist nicht nur auf die Hypothek sondern auch auf die nicht akzessorische Sicherungsgrundschuld anwendbar 11 Dem neuen Schuldner stehen die gleichen Einwendungen zu die der fruhere Schuldner dem Glaubiger entgegenhalten konnte 417 Abs 1 Satz 1 BGB International BearbeitenIm osterreichischen Schuldrecht ist die Schuldubernahme in den 1405 ff ABGB ahnlich geregelt wie in Deutschland Wer einem Schuldner erklart seine Schuld zu ubernehmen Schuldubernahme tritt als Schuldner an dessen Stelle wenn der Glaubiger einwilligt 1405 ABGB Wer einem Schuldner verspricht die Leistung an dessen Glaubiger zu bewirken haftet dem Schuldner aus Erfullungsubernahme gemass 1404 ABGB dafur dass der Glaubiger ihn nicht in Anspruch nehme Der Burge haftet nur dann weiter wenn er dem Schuldnerwechsel zugestimmt hat 1407 Abs 2 ABGB In der Schweiz regeln die Art 175 183 OR die Schuldubernahme Die befreiende Schuldubernahme erfordert gemass Art 176 OR einen Vertrag zwischen neuem Schuldner und Glaubiger Nebenrechte zur Schuld bleiben bestehen und Burgen haften nach ihrer Zustimmung weiter Art 178 OR Die Unwirksamkeit des Vertrages lasst das ursprungliche Schuldverhaltnis wieder aufleben Art 180 OR Literatur BearbeitenTobias Maurer Schuldubernahme franzosisches englisches und deutsches Recht in europaischer Perspektive Universitat Regensburg Dissertation 2008 09 Mohr Siebeck Tubingen 2010 ISBN 978 3 16 150115 9 Knut Wolfgang Norr Robert Scheyhing Wolfgang Poggeler Sukzessionen Forderungszession Vertragsubernahme Schuldubernahme Mohr Siebeck Tubingen 1999 ISBN 3 16 145954 7 Staudinger Kommentar zum Burgerlichen Gesetzbuch mit Einfuhrungsgesetz und Nebengesetzen Buch 2 Recht der Schuldverhaltnisse 397 432 BGB Erlass Abtretung Schuldubernahme Mehrheit von Schuldnern und Glaubigern Verfasser Julius von Staudinger Jan Busche Dirk Looschelders Volker Rieble Redaktor Manfred Lowisch Sellier de Gruyter 2017 ISBN 978 3 8059 1228 0 Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Schuldubernahme Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Roy Dornhofer Die befreiende SchuldubernahmeEinzelnachweise Bearbeiten Jan Dirk Harke Romisches Recht Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen Beck Munchen 2008 ISBN 978 3 406 57405 4 6 Drittbeteiligung am Schuldverhaltnis S 82 Eugen Klunzinger BGB Schuldrecht 1993 S 45 Peter Schlechtriem Martin Schmidt Kessel Schuldrecht Allgemeiner Teil 2005 S 365 Karl Mugele Vertragsrecht 1961 S 71 f RG 107 216 Peter Bydlinski Munchener Kommentar zum BGB Band 2 6 Auflage 2012 414 Rn 6 RG HRR 28 Nr 8 Peter Weimar JR 72 285 Christian Gruneberg in BGB Kommentar 73 Auflage 2014 Uberblick vor 414 Rn 1 Alpmann Brockhaus Fachlexikon Recht 2005 S 1167 Christian Gruneberg BGB Kommentar 73 Auflage 2014 418 Rn 1Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4180131 3 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Schuldubernahme amp oldid 232863288