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Die Burgschaft ist nach dem deutschen Schuldrecht ein Vertrag bei dem der Burge und der Glaubiger einer Forderung sich daruber einigen dass der Burge fur eine Verpflichtung des Hauptschuldners einstehen soll 765 BGB Der Burge tritt als aus eigener Rechtsgrundlage haftender Dritter neben den Hauptschuldner der Forderung Zur Wirksamkeit der Burgschaft muss die zu sichernde Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet werden Die Schriftform des 766 BGB ist einzuhalten Auf das Schriftformgebot kann ausnahmsweise bei Handelsgeschaften im Sinne der 350 f HGB verzichtet werden Da die Burgschaft akzessorisch ist gewissermassen an der Hauptforderung klebt muss die gegen den Hauptschuldner bestehende Forderung oder eine Ersatzforderung wegen Leistungsstorung noch bestehen also wirksam zustande gekommen und noch nicht untergegangen sein Befriedigt der Burge den Glaubiger der Forderung geht der Anspruch gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Burgen uber Neben dem auf ihn ubergegangenen Anspruch kann der in Anspruch genommene Burge noch Anspruche aus einem Schuldverhaltnis mit dem Hauptschuldner haben Klassischerweise sind dies Anspruche auf Aufwendungsersatz aus Auftrag 670 BGB und Geschaftsbesorgung In Betracht kommen aber auch Anspruche aus Geschaftsfuhrung ohne Auftrag 683 BGB Abzugrenzen ist der Burgschaftsvertrag gegenuber dem Schuldbeitritt bei dem zusatzlich eine eigene Schuld begrundet wird und Gesamtschuldnerschaft entsteht die regelmassig aber nur gewollt sein wird wenn ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse besteht 414 ff BGB Abzugrenzen ist zudem gegenuber dem Garantievertrag bei dem ein eigenes nicht akzessorisches Schuldverhaltnis begrundet wird 311 BGB Inhaltsverzeichnis 1 Historische Herleitung 1 1 Romisches Recht 1 2 Gemeines Recht 1 3 Aufklarung und Naturrechtskodifikation 1 4 19 Jahrhundert und Burgerliches Gesetzbuch 2 Das deutsche Burgschaftsrecht im Einzelnen 2 1 Wesen der Burgschaft 2 2 Formvorschriften fur den Burgschaftsvertrag 2 3 Arten von Burgschaften 3 Grundsatze der Rechtsprechung seit 1993 3 1 Angehorigenburgschaften 3 2 Burgschaften von Ehegatten in besonderen Fallen 3 3 Gesellschafterburgschaften 4 Erloschen der Burgschaft 4 1 Erloschensgrunde 4 2 Kundigung der Burgschaft 5 Burgschaften in der Bankenpraxis 6 Abzugrenzende Rechtsgeschafte 7 Siehe auch 8 Literatur 9 EinzelnachweiseHistorische Herleitung Bearbeiten Hauptartikel Burgschaft Geschichte Romisches Recht Bearbeiten Das Burgschaftsrecht war im romischen Recht lange verbalvertraglich ausgestaltet Das gilt fur die altzivile Sponsionsburgschaft sponsio als hochstpersonliche Geschaftsform 1 zur Absicherung vornehmlich von Stipulationen das auf das Versprechen und nicht auf die Schuld selbst abstellende Treueversprechen fidepromissio die nach heutigem Verstandnis Gesamtschuldcharakter hatte und die Hauptschuld auf Treue fideiussio die auf die Schuld abstellte Durch diesen Ruckbezug auf das Versprechen des Hauptschuldners wurde die Burgschaftsverpflichtung akzessorisch sofern das Versprechen als Abrede gultig war 2 Der Glaubiger hatte nunmehr auch die Wahlmoglichkeit wen er in Anspruch nehmen wollte denn der Charakter der Hochstpersonlichkeit der ursprunglichen sponsio war erloschen Der spatantike Kaiser Justinian verkurzte in seinem zentralen Rechtswerk des Corpus iuris civilis den Geschaftstyp auf nur noch die fideiussio 3 Quellzeugnis geben die Institutionen ab 4 Im Gegensatz zu seinen Vorlaufern war der Burgschaftstyp vererbbar belastete also den Nachlass Justinian fuhrte eine weitere Neuerung ein 5 Er gewahrte dem Burgen das spater so genannte beneficium excussionis was nach heutigem Verstandnis der Einrede der Vorausklage korrekter wohl der Vorausvollstreckung nahekommt Der Burge haftete zum Hauptschuldner subsidiar Andererseits konnte er bei eigener Inanspruchnahme vom Schuldner Aufwendungsersatz verlangen 4 Gemeines Recht Bearbeiten Begrifflich tauchte die Burgschaft in Deutschland erstmals im Jahre 325 als Purgisceffi auf der Grundlage des fideiussionibus auf 6 Im 10 Jahrhundert wurde sie althochdeutsch als burgiscaf oder auch burgiskaf bezeichnet und orientierte sich inhaltlich wohl an der romisch rechtlichen fideiussio 7 ist jedoch nicht diesem Wort entlehnt sondern zeigt eigene Ursprunge 8 Werner Ogris zufolge gab es im Mittelalter kaum ein Geschaft dessen Einhaltung nicht durch Stellung eines Burgen gesichert werden konnte 9 Im 13 Jahrhundert taucht der Burge als Borge im Sachsenspiegel auf 10 und der Schwabenspiegel ging von der Vererbbarkeit des Burgschaftsvertrages aus 11 Daneben bestand das deutsche Lehnwort Kaution cautio Sicherheit Vorsicht aus dem sich die heute nicht mehr gelaufigen Worte kavieren Sicherheit oder Burgschaft leisten und Kavent Gewahrsmann Burge ableiteten 12 Aufklarung und Naturrechtskodifikation Bearbeiten Christian Wolff definierte 1754 die fideiussio als Vertrag wodurch sich einer demjenigen welchem ein anderer schon verbunden ist oder verbunden werden soll umsonst verbindlich macht das selbst zu leisten was der andere leisten sollte woferne er es nicht thut 13 Der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis CMBC aus dem Jahr 1756 sah ausdrucklich die Akzessorietat der Burgschaft vor 14 Das Allgemeine Preussische Landrecht PrALR von 1794 regelte die Burgschaft ausfuhrlich 15 und bezeichnete sie als akzessorische Sicherheit die in Schriftform abzugeben war und im Regelfall nicht durch eine Frauensperson ubernommen werden konnte Fiel der Hauptschuldner aus trat der Burge mit Begleichung der Schuld in die Rechte des Glaubigers ein Unterschieden wurden Mitburgschaft Ruckburgschaft und selbstschuldnerische Burgschaft Das aus dem Jahr 1861 stammende Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch ADHGB erklarte die kaufmannische Burgschaft zur selbstschuldnerischen Burgschaft Art 281 ADHGB 19 Jahrhundert und Burgerliches Gesetzbuch Bearbeiten Im deutschen Bankwesen setzte sich die Burgschaft als Kreditsicherheit erst spat durch denn das preussische Sparkassengesetz von 1838 sah zur Kreditbesicherung die Hypothek die inlandische Staatsanleihe den Pfandbrief oder andere vollig sichere Anlagen vor Das Kolner Bankwesen arbeitete in den 1850er Jahren bei der Industriefinanzierung meist mit Blankokrediten 16 Bei den Kreditgenossenschaften galt 1904 die Devise ihres Begrunders Hermann Schulze Delitzsch Der unentbehrliche Schlussstein bei der Organisation des personlichen Kredits ist die Burgschaft 17 Bei den Vorarbeiten zum Burgerlichen Gesetzbuch BGB schlug die erste Kommission eine aus Art 927 des Dresdner Entwurfs eines Obligationenrechts von 1866 stammende Legaldefinition zur Burgschaft vor Durch den Burgschaftsvertrag wird der eine Vertragschliessende Burge dem anderen Vertragschliessenden dem Glaubiger eines Dritten verpflichtet neben dem Letzteren Hauptschuldner fur dessen Verbindlichkeit einzustehen Sie ist heute sinngemass als Legaldefinition in 765 BGB erhalten geblieben Das deutsche Burgschaftsrecht im Einzelnen BearbeitenWesen der Burgschaft Bearbeiten Bei der Burgschaft gibt es drei Beteiligte Dreiecksverhaltnis und zwar den die Verbindlichkeit tragenden Hauptschuldner den fur die Verbindlichkeit haftenden Burgen und den Glaubiger der Verbindlichkeit Die Burgschaft setzt notwendig zunachst das Bestehen eines Schuldverhaltnisses zwischen Glaubiger und Hauptschuldner voraus Dieses wird im deutschen Schuldrecht als Hauptverbindlichkeit bezeichnet und besteht zumeist aus einem Darlehen oder sonstigen Kredit Bei der Einraumung eines Darlehens verlangen Kreditinstitute je nach Bonitat des Hauptschuldners Kreditsicherheiten fur den Fall dass der Hauptschuldner zahlungsunfahig wird Kommen die Parteien uber eine Burgschaft uberein schliesst das Kreditinstitut mit dem Burgen einen Burgschaftsvertrag ab der die Verpflichtung zum Gegenstand hat dass der Burge fur die Hauptschuld einzustehen hat Die Burgschaft ist in diesem Vertragsverhaltnis allein den Burgen einseitig verpflichtend Der Glaubiger wird nur berechtigt der Burge nur verpflichtet Fur die Hohe der Verpflichtung des Burgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit massgebend sogenannte Akzessorietat 767 und 768 BGB Gemass 768 BGB kann der Burge daher die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen Er verliert sie nicht dadurch dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet Ebenso kann der Burge die Befriedigung des Glaubigers verweigern solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschaft anzufechten 770 Absatz 1 BGB Analoge Anwendung 18 19 findet 770 Absatz 1 BGB fur die Falle der Durchsetzung von Gestaltungsrechten wie Rucktritt Wandelung und Minderung 20 sowie bei der Ausubung von Widerrufsrechten 19 770 BGB regelt daruber hinaus dass der Burge die gleiche Befugnis hat solange sich der Glaubiger durch Aufrechnung gegen eine fallige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann Mit 771 BGB wird letztlich klargestellt dass der Burge die Befriedigung des Glaubigers verweigern kann solange nicht der Glaubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat Einrede der Vorausklage Erhebt der Burge die Einrede der Vorausklage ist die Verjahrung des Anspruchs des Glaubigers gegen den Burgen gehemmt bis der Glaubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat Erst bei Fruchtlosigkeit kann er auf den Burgen zuruckgreifen Hat sich der Burge allerdings selbstschuldnerisch was in der Praxis die Regel ist verburgt so steht ihm diese Einrede nicht zu Wird der Burge vom Glaubiger in Anspruch genommen hat er Ruckgriffsanspruche Regress gegen den Hauptschuldner Im Innenverhaltnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Burgen besteht haufig ein Auftragsverhaltnis oder es liegt ein entgeltlicher Geschaftsbesorgungsvertrag vor weshalb er seine Aufwendungen bereits daraus ersetzt erhalten kann Gelegentlich kommt auch eine Geschaftsfuhrung ohne Auftrag in Betracht Leistet der Burge an den Glaubiger geht die Forderung des Glaubigers gegen den Hauptschuldner auf den Burgen kraft Gesetzes uber Folge des gesetzlichen Forderungsuberganges ist der Erwerb samtlicher im Ubrigen noch bestehender akzessorischer Sicherungsrechte an der Forderung 774 Abs 1 Satz 1 401 Abs 1 BGB etwa Ersatzleistungen oder die Duldung der Verwertung der der Sicherung dienenden Gegenstande Nichtakzessorische Sicherungsrechte gehen nicht auf den Burgen uber es besteht jedoch nach der Rechtsprechung ein schuldrechtlicher Anspruch des Burgen auf Ubertragung dieser Rechte Dem gesetzlichen Anspruch kann der Hauptschuldner sowohl Einreden und Einwendungen aus dem Hauptschuldverhaltnis als auch aus dem Innenverhaltnis entgegenhalten Forderungen aus dem Innenverhaltnis hingegen kann der Hauptschuldner Rechte nur hieraus entgegenhalten Formvorschriften fur den Burgschaftsvertrag Bearbeiten Fur die Wirksamkeit der Burgschaft ist eine Erklarung des Burgen unter Einhaltung der gesetzlichen Schriftform erforderlich 766 BGB Der Burgschaftsvertrag hat alle wesentlichen Burgschaftsmerkmale zu enthalten die Benennung der Hauptschuld den Zahlbetrag und die Bezeichnung des Glaubigers Die Hauptschuld muss bestimmt zumindest bestimmbar sein Wird das Schriftformerfordernis nicht eingehalten ist die Burgschaft gemass 125 BGB nichtig Allerdings gelten diese Formvorschriften nicht fur die Burgschaft im Zusammenhang mit Handelsgeschaften etwa die des Vollkaufmanns nach 350 HGB denn der kann dann auch mundlich burgen Die Burgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch 349 HGB weshalb er die Einrede der Vorausklage nicht erheben kann Er kann in Haftung bereits unabhangig davon genommen werden ob gegen den Hauptschuldner erfolgreich vorgegangen werden konnte Eine Besonderheit besteht fur Vollmachten zur Burgschaftserklarung Abweichend von 167 Abs 2 BGB ist bereits diese formbedurftig was umso mehr fur Blankoburgschaften gilt bei denen noch keine Forderung Burgschaftssumme erklart ist Ein Verstoss fuhrt zur Formnichtigkeit sofern nicht zwischenzeitlich zu den Pflichtangaben konkretisiert Der Versprechende wird wegen des von ihm gesetzten Rechtsscheins verpflichtet 172 BGB analog Arten von Burgschaften Bearbeiten Die Burgschaftsarten unterscheiden sich nach ihrem Umfang und Inhalt Umfang Ausfallburgschaft Der Burge haftet nur wenn der Sicherungsnehmer trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt keine Befriedigung vom Hauptschuldner erlangen kann und dies nachweist Sie ist im BGB nicht geregelt aber von der Rechtsprechung anerkannt BGB Burgschaft gewohnliche Burgschaft Der Burge kann seine Zahlung verweigern bis ein Zwangsvollstreckungsversuch in das bewegliche Vermogen des Hauptschuldners ganz oder teilweise fruchtlos verlaufen ist Burgschaft auf erste Anforderung Der Burge kann zunachst keine Einwendungen oder Einreden gegen die Hauptschuld geltend machen stattdessen ist er zur Zahlung auf Anforderung verpflichtet Durfte der Sicherungsnehmer tatsachlich nicht auf den Burgen zugreifen kann sich dieser mit einem Ruckforderungsprozess behelfen Die Rechtsprechung belasst die Beweislast fur das Bestehen der Burgschaft beim Sicherungsnehmer Aufgrund der einseitigen Risikoverteilung zu Lasten des Burgen durfen derartige Regularien nicht formularmassig in AGB vereinbart werden diese waren unangemessen und damit unwirksam Eine individuelle Vereinbarung ist hingegen grundsatzlich moglich Globalburgschaft die Burgenhaftung erstreckt sich hier auf alle gegenwartigen und zukunftigen Verbindlichkeiten des Schuldners Diese Form der Burgschaft ist in Formularvertragen nach der Rechtsprechung mit 307 Abs 1 767 Abs 1 Satz 3 BGB Verbot der Fremddisposition unvereinbar da sie den Burgen unangemessen benachteiligt und kann auch nicht mit anderem Ergebnis auf Kaufleute ausgedehnt werden 21 Hochstbetragsburgschaft Der Burge kann nur bis zu einem bestimmten Betrag in Anspruch genommen werden Begrenzung des Haftungsrisikos der Summe nach Eine solche Burgschaft schrankt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein dass der Burge auch abweichend von 767 Abs 1 Satz 2 BGB fur die Anspruche des Glaubigers gegen den Hauptschuldner ihm uber den vereinbarten Hochstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat 22 Mitburgschaft Verburgen sich mehrere fur dieselbe Verbindlichkeit so haften sie als Gesamtschuldner auch wenn sie die Burgschaft nicht gemeinschaftlich ubernehmen 769 BGB Nachburgschaft Der Nachburge haftet gegenuber dem Sicherungsnehmer dafur dass der Vorburge auch Hauptburge genannt seiner Verpflichtung nicht nachkommt Es besteht eine Akzessorietat der Nachburgschaft zur Hauptburgschaft Ruckburgschaft Der Ruckburge haftet gegenuber dem Hauptburgen fur die Ruckgriffsanspruche gegen den Schuldner Selbstschuldnerische Burgschaft Der Burge verzichtet gemass 773 Abs 1 Nr 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage Das bedeutet dass der Sicherungsnehmer auf den Burgen zugreifen kann ohne zunachst die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versuchen zu mussen Der Burge haftet somit wie der Hauptschuldner Sicherungsburgschaft Es findet kein Sicherheitsubergang auf den Burgen statt bis zur vollen Befriedigung des Glaubigers Zeitburgschaft Der Burge haftet nur bis zum Ablauf einer in der Burgschaft bestimmten Frist 777 BGB Bei der echten Zeitburgschaft wird der Burge wieder frei wenn er durch den Glaubiger nicht innerhalb der bestimmten Frist in Anspruch genommen wird gesetzlicher Regelfall gemass 777 Abs 1 BGB Die unechte Zeitburgschaft ist eine Burgschaft mit zeitlich unbegrenzter Haftung im Rahmen der jeweils geltenden Verjahrungsvorschriften 194 ff BGB wobei sich die Zeitbestimmung lediglich auf das Entstehen der des Umfangs der Burgenverpflichtung bezieht Kreditburgschaft Inhalt Anzahlungsburgschaft Sichert An oder Vorauszahlungen eines Auftraggebers Kaufers oder Importeurs Ausbietungsburgschaft Sichert das Grundpfandrecht eines Kreditgebers in der Zwangsversteigerung Bietungsburgschaft Der Burge ubernimmt die Haftung dafur dass der Auftragnehmer Bieter bei einer Ausschreibung jederzeit die Ausschreibungsbedingungen erfullen kann Ehegattenburgschaft Ein Ehepartner sichert in der Ehe die Schulden des anderen Ehepartners Erfullungsburgschaft Sichert die ordnungsgemasse Erfullung eines Anspruchs Gewahrleistungsburgschaft Sichert die Erfullung der Gewahrleistungspflichten des Verkaufers oder Herstellers aus Sach oder Rechtsmangeln der Kaufsache Lieferburgschaft Sichert das Lieferrisiko des Kaufers gegenuber seinem Lieferanten Mietburgschaft Sichert die Mietschulden des Mieters gegenuber seinem Vermieter Prozessburgschaft Sichert im Zivilprozess bei vorlaufig vollstreckbaren Urteilen die finanziellen Schaden aus der Abwendung oder Durchfuhrung der Zwangsvollstreckung Steuerburgschaft Sichert die ordnungsgemasse Zahlung gestundeter Steuern durch den Steuerpflichtigen Vertragserfullungsburgschaft Sichert die ordnungsgemasse Erfullung eines Anspruchs aus einem Vertrag beispielsweise aus einem Kaufvertrag oder Werkvertrag Zahlungsburgschaft Sichert den Anspruch des Verkaufers oder Herstellers auf Zahlung des Kaufpreises oder sonstiger Leistungen gegenuber dem Kaufer aus einem Vertrag Zollburgschaft Die Bundeszollverwaltung kann nach den Vorschriften des Zollkodex ZK und der Abgabenordnung AO Anspruche aus Steuerschuldverhaltnissen Zollen und Verbrauchsteuern gegen Sicherheitsleistung stunden Als Sicherheitsleistung kann auch eine Burgschaft eines tauglichen Steuerburgen 244 AO zugelassen werden Der Umfang der Burgschaft legt den Haftungsumfang des Burgen fest wahrend der Inhalt den Sicherungszweck beschreibt Grundsatze der Rechtsprechung seit 1993 BearbeitenIn der Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG hat der Bundesgerichtshof immer wieder darauf hingewiesen dass Burgschaften sittenwidrig 138 Abs 1 BGB und damit nichtig seien wenn 23 der Burge krass finanziell uberfordert sei die Beweislast hierfur liegt bei dem Burgen und die Burgschaft aus enger emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner eingegangen wurde und der Glaubiger die enge emotionale Verbundenheit fur seine Zwecke ausgenutzt habe Die anderen zwei Voraussetzungen werden bei Vorliegen der ersten vermutet sodass der Glaubiger sie zu widerlegen hat Diese Grundsatze wurden auch bei folgenden Sachverhalten angewandt Angehorigenburgschaften Bearbeiten Besondere Aufmerksamkeit haben zuletzt Burgschaften enger Angehoriger des Hauptschuldners in der Rechtsprechung erfahren Jahrelang entsprach es der gangigen Praxis der Kreditinstitute fur Kredite die Burgschaft des Ehegatten oder eines Kindes des Kreditnehmers zu fordern selbst wenn diese vollig vermogenslos waren Der BGH billigte diese Praxis bis 1993 24 1989 erhoben zwei Beschwerdefuhrerinnen Verfassungsbeschwerde gegen diese Rechtspraxis Sie hatten fur ihren Ehemann beziehungsweise Vater Burgschaften ubernommen obwohl sie uber kein oder nur geringes Einkommen verfugten Dass sie aus der Burgschaft jemals in Anspruch genommen werden konnten war den beiden Frauen nie bewusst gewesen Da die Hauptschuldner ihren Verbindlichkeiten nicht nachkommen konnten wurden sie von den Banken verklagt und letztinstanzlich vom BGH beschieden Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde war letztlich in einem Fall erfolgreich 25 Ist die verburgte Verbindlichkeit so hoch dass bereits bei Vertragsabschluss mit grosser Wahrscheinlichkeit die Erfullung der Burgschaftsverbindlichkeit selbst bei gunstigster Prognose nicht zu erwarten ist ist die Burgschaft sittenwidrig 26 Ihr fehlt von vornherein der wirtschaftliche Sinn wenn dem Burgen eine Schuld droht von der er sich lebenslang aus eigener Kraft nicht befreien kann Krasse finanzielle Uberforderung des Burgen ist dann anzunehmen wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht einmal in der Lage ist die Zinsen aufzubringen 27 Bei Burgschaftserklarungen von volljahrigen Kindern fur die Geschaftsverbindlichkeiten ihrer Eltern bejaht der BGH in besonders krassen Ausnahmefallen Sittenwidrigkeit dann wenn die ubernommene Verpflichtung des Burgen dessen finanzielle Leistungsfahigkeit weit ubersteigt der Burge bei Vertragsschluss nicht geschaftserfahren war 28 und die Verpflichtung aus Hilfsbereitschaft gegenuber den Eltern oder zwar aus einem gewissen Eigeninteresse aber ohne Einbindung in das finanzierte Projekt und die Investitionsentscheidung ubernommen hatte 29 Ferner kann sich Nichtigkeit der Burgschaft auch daraus ergeben dass die Eltern die Entschliessung des zwar volljahrigen aber geschaftsunerfahrenen Burgen in rechtlich zu missbilligender Weise beeinflusst haben Hierzu gehoren neben der Ausnutzung der geschaftlichen Unerfahrenheit die Beeintrachtigung der Willensbildung und Entschliessungsfreiheit durch Irrefuhrung 30 die Schaffung einer seelischen Zwangslage 28 oder die Ausubung unzulassigen Drucks zwecks Abgabe einer Burgschaft 30 Der BGH erkennt darin regelmassig einen Verstoss gegen die familienrechtliche Pflicht zur Rucksichtnahme aus 1618a BGB 31 Dieser Verstoss fuhrt zur Sittenwidrigkeit grundsatzlich nur dann wenn er auch der Bank zurechenbar ist die Eltern sind am Burgschaftsvertrag nicht beteiligt 32 Dafur genugt nach Auffassung des BGH allerdings positive Kenntnis ebenso Kennenmussen weshalb regelmassig von der Unwirksamkeit der Burgschaft ausgegangen werden kann Ausnahmen konnen gelten wenn geschaftliche Erfahrung unterstellt werden darf oder gar ein eigenes Interesse des Kindes am Kredit besteht weil es gegenwartig in das kreditierte Projekt einbezogen ist 29 dies ungeachtet der Realisierung des Risikos dass die Tilgung der Verbindlichkeit uber langere Zeit nicht zu erwarten ist 33 Burgschaften von Personen die dem Kreditnehmer emotional nahestehen sind grundsatzlich sittenwidrig wenn sie wegen deren krasser finanzieller Uberforderung als reines Sicherungsmittel fur den Kreditgeber keinen wirtschaftlichen Wert besitzen Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen zukunftige Vermogensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen spateren Vermogenserwerbs insbesondere Erbschaften des Burgen zu erfassen so muss dieser beschrankte Haftungszweck in der Burgschaft besonders erwahnt werden 34 Bei derartigen Burgschaften muss ein unmittelbares Eigeninteresse des leistungsfahigen Burgen vorliegen Burgschaften von Ehegatten in besonderen Fallen Bearbeiten Umfassendere Hinweise sind hierzu im Hauptartikel Ehegattenburgschaft zu finden Werden Burgschaften allein wegen der Verhinderung moglicher Vermogensverschiebungen zwischen den Ehegatten verlangt ist die Inanspruchnahme des leistungsfahigen Burgen solange verwehrt bis die Vermogensverschiebung eingetreten ist 35 Nach dem 1 Januar 1999 vereinbarte Burgschaften sind sittenwidrig wenn sie diesen beschrankten Haftungszweck nicht ausdrucklich im Vertragstext enthalten 36 Wenn sich geschaftsunerfahrene Ehegatten verburgen um hiermit den Kredit an das dem anderen Ehepartner gehorende Unternehmen abzusichern so muss der verburgende Ehepartner zum Zeitpunkt der Burgschaftsubernahme imstande sein die Burgschaftssumme aus eigener Kraft zu zahlen Daruber hinaus muss er von der Bank uber die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen seines Burgschaftsrisikos wahrheitsgemass aufgeklart werden Erfahrene und geschaftsgewandte Personen durfen aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Ehegatten sogar Burgschaften ubernehmen die sie finanziell krass uberfordern 37 Eine Ausnahme von diesen Grundsatzen soll nach dem Willen des BGH dann gelten wenn die Burgschaftssumme noch uberschaubar ist und die Eingehung der Hauptschuld in der Regel ein Kredit auch im Interesse des Burgen ist oder ihm zugutekommt eine Renovierung des gemeinsam bewohnten Eigenheims etc 38 Eheahnliche Lebensgemeinschaften werden den Ehegatten Burgschaften gleichgestellt 39 Gesellschafterburgschaften Bearbeiten Kreditinstitute haben ein legitimes Interesse daran fur Geschaftskredite die personliche Haftung der Gesellschafter und Geschaftsfuhrer zu verlangen Dieser Usus ist gangige Bankpraxis weil darin kein unzumutbares Risiko fur die eigenen finanziellen Interessen erkannt wird Dies gilt auch gegenuber Gesellschaftern denen allein die Funktion eines Strohmannes zukommt 40 Erkennt das Kreditinstitut aufgrund entsprechender Offenlegung dass Haftung jemand ubernehmen soll der die Grundsatze der Rechtsprechung zu den Angehorigenburgschaften erfullt so besteht eine vergleichbare Schutzwurdigkeit dieser Person 41 Da der Burge als Allein oder Mehrheitsgesellschafter oder Geschaftsfuhrer des Hauptschuldners den Umfang der Kredite aus seiner Gesellschafter oder Geschaftsfuhrerposition bestimmen kann sind Burgschaften dieses Personenkreises unbedenklich Etwas anderes gilt nur wenn der Kommanditist ausschliesslich Strohmannfunktion hat die Mithaftung oder Burgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm stehenden Person ubernimmt und beides fur die kreditgebende Bank evident ist 42 Erloschen der Burgschaft BearbeitenErloschensgrunde Bearbeiten Die Burgschaft erlischt unter anderem wenn der Glaubiger auf die Burgschaft verzichtet die Hauptforderung getilgt 767 Absatz 1 BGB oder der Burge in Anspruch genommen wird ein zusatzlich sicherndes Recht ohne Zustimmung des Burgen aufgegeben wird oder der Burge von einem vertragsmassigen Kundigungsrecht Gebrauch macht 43 Eine befristete Burgschaft erlischt mit Ablauf der Frist 777 BGB Der Tod des Burgen beendet die Burgschaft nicht hier greifen Erbschaftsregelungen weil die Erben des Burgen nicht nur dessen Vermogen sondern auch dessen Schulden und Eventualverbindlichkeiten ubernehmen Weitere Grunde fur das Erloschen einer Burgschaft sind die Befreiungstatbestande des 775 BGB Verschlechterung der Vermogensverhaltnisse Erschwerung der Rechtsverfolgung bei Ortswechseln Verzug des Hauptschuldners Erwirkung eines vollstreckbaren Urteils des Glaubigers auf Erfullung durch den Hauptschuldner die Aufgabe einer Sicherheit gemass 776 BGB und der Wegfall einer Zeitbestimmung Burgschaft auf Zeit gemass 777 BGB Kundigung der Burgschaft Bearbeiten Eine Burgschaft ist grundsatzlich durch den Burgen gegenuber dem Glaubiger nicht kundbar Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen Zum einen kann im Burgschaftsvertrag ein Kundigungsrecht vereinbart werden In der Praxis erfolgt dies jedoch nie da der Burge in dem Augenblick wenn sich die Vermogenslage des Hauptschuldners verschlechtert kundigen wurde Der angestrebte Sicherungszweck wurde durch ein derartiges vertragliches Kundigungsrecht nicht erreicht werden Zum anderen besteht ein Kundigungsrecht bei zeitlich unbefristeten Burgschaften Ohne die Moglichkeit einer Kundigung ware der Burge hier auf ewig an seine Burgschaft gebunden Dies wurde den Burgen in unzumutbarer Weise benachteiligen Eine Kundigung einer unbefristeten Burgschaft ist mit der Kundigungsfrist der verburgten Schuld moglich Der Glaubiger hat dann die Moglichkeit entweder auf die Haftung des Burgen zu verzichten oder das zugrunde liegende Schuldverhaltnis ebenfalls zu kundigen und den Burgen aus der entstandenen Restschuld in Anspruch zu nehmen Unabhangig hiervon hat der Burge nach 775 BGB ein Kundigungsrecht gegen den Hauptschuldner wenn sich dessen Vermogenslage wesentlich verschlechtert Diese Kundigung hat die Folge dass der Burge einen Anspruch gegen den Hauptschuldner hat aus der Burgschaft entlassen zu werden Dieser Anspruch besteht nur gegen den Hauptschuldner nicht gegenuber dem Glaubiger Der Hauptschuldner musste nun die Hauptforderung zuruckfuhren oder Ersatzsicherheiten stellen um den Anspruch des Burgen zu erfullen Eben weil sich die Vermogenslage des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert hat ist ihm dies typischerweise nicht moglich und der Anspruch lauft ins Leere Eine Besonderheit wird fur die Burgschaft fur Verpflichtungen aus Dauerschuldverhaltnissen angenommen Kundigungen sind hier wirksam fur nach Ablauf der Kundigungsfrist der die Burgschaft begrundenden Verpflichtung So kann ein Burge der sich zugunsten des Vermieters in einem unbefristeten Mietvertrag fur die Mieterverpflichtungen des Schuldners verburgt hat den Burgschaftsvertrag kundigen Er kann es fruhestens zu einem Zeitpunkt zu dem der Vermieter den Mietvertrag ordentlich kundigen kann 44 Burgschaften in der Bankenpraxis BearbeitenKreditinstitute verlangen in der Regel eine selbstschuldnerische Burgschaft um bei Zahlungsunfahigkeit des Schuldners sofort Ruckgriff auf den Burgen nehmen zu konnen So vermeiden sie ein unter Umstanden langwieriges und kostspieliges Gerichtsverfahren gegen den Schuldner Privatpersonen durfen nur Hochstbetragsburgschaften ubernehmen weil diese das Haftungsrisiko des Burgen summenmassig abschliessend begrenzen Eine solche Burgschaft schrankt den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang in der Weise ein dass der Burge auch in Abweichung von 767 Abs 1 Satz 2 BGB fur die Anspruche des Glaubigers gegen den Hauptschuldner ihm uber den vereinbarten Hochstbetrag hinaus generell nicht einzustehen hat 22 Die Hochstbetragsburgschaft hat Zinsen Provisionen und Kosten einzubeziehen In den Burgschaftsvertrag nehmen Banken in der Regel noch bestimmte zusatzliche Vereinbarungen auf Die Burgschaft erlischt nicht bei vorubergehender Abdeckung des Sollsaldos die Burgschaft gilt zeitlich unbefristet die Anspruche der Bank gegen den Schuldner gehen weder ganz noch teilweise auf den Burgen uber bevor nicht der Kredit vollstandig abgedeckt ist verburgen sich mehrere Personen so ist ihre Burgschaft eine Mitburgschaft die jeden Mitburgen in gesamtschuldnerischer Weise verpflichtet die Burgschaftshaftung bleibt bestehen auch wenn andere Kreditsicherheiten aufgegeben werden Um bei fehlenden Sicherheiten eine Kreditfinanzierung zu ermoglichen vergibt der Staat offentliche Burgschaften uber Mandatare oder indirekt uber Burgschaftsbanken Diese sind jedoch in der Regel Ausfallburgschaften Abzugrenzende Rechtsgeschafte BearbeitenVon der Burgschaft abzugrenzen sind der Garantievertrag der Schuldbeitritt oder auch der Kreditauftrag Im Unterschied zum Burgschaftsvertrag begrundet der Garantievertrag eine zusatzliche eigene Verbindlichkeit die eine nicht akzessorische selbststandige Haftung auslost Der vertragstyp ist im BGB nicht geregelt aber nach den 311 Abs 1 BGB 241 Abs 1 BGB zulassig Die BGB Bestimmungen uber die Burgschaft konnen bei der Garantie nicht analog angewandt werden 45 es gelten vielmehr die allgemeinen Regeln des Schuldrechts Der Schuldbeitritt wird regelmassig dann gewahlt wenn ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse des Beitretenden besteht 414 ff BGB Er fuhrt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung Der Kreditauftrag gemass 778 BGB ist ein formloses Rechtsgeschaft Bei der Kreditversicherung ubernimmt eine Versicherungsgesellschaft gegen Zahlung einer Pramie die durch den Schuldner oder den Glaubiger aufgebracht werden kann das Risiko des Forderungsausfalls und deshalb eine ahnliche Rolle wie der Burge Die Kreditversicherung ist ublicherweise mit dem Darlehensvertrag verbunden Anwendung findet das Versicherungsrecht Siehe auch BearbeitenBankavalLiteratur BearbeitenWolfgang Fikentscher Andreas Heinemann Schuldrecht 10 vollig neu bearbeitete Auflage De Gruyter Recht Berlin 2006 ISBN 3 89949 148 3 S 87ff De Gruyter Lehrbuch virtuell zu finden bei Google Buchsuche Normen Hornig Fortbestand akzessorischer Sicherheiten eine gesellschaftsrechtliche Losung am Beispiel der Burgschaft bei Wegfall des Hauptschuldners Zugleich Dissertation an der Martin Luther Universitat Halle Wittenberg 2017 erschienen unter dem Titel Das Schicksal der Burgenschuld beim Wegfall des Hauptschuldners Mohr Siebeck Tubingen 2018 ISBN 978 3161 55968 6 Dietrich Reinicke Klaus Tiedtke Burgschaftsrecht 3 vollstandig uberarbeitete Auflage Carl Heymanns Verlag Koln u a 2008 ISBN 978 3 452 26857 0 Miriam Wegner Die Beendigung von Burgschaften und Befreiungsanspruche des Burgen Zugleich Dissertation an der Universitat Hamburg 2018 Tectum Verlag Baden Baden 2018 ISBN 978 3828 84151 2 Einzelnachweise Bearbeiten Gaius Institutiones Gai 3 120 Herbert Hausmaninger Walter Selb Romisches Privatrecht Bohlau Wien 1981 9 Aufl 2001 Bohlau Studien Bucher ISBN 3 205 07171 9 S 211 291 ff Max Kaser Handbuch der Altertumswissenschaft Teil 1 1971 S 663 a b Inst 3 20 4 6 Nov 4 Elias von Steinmeyer Die althochdeutschen Glossen Band IV 1898 S 325 Gerhard Kobler Etymologisches Rechtsworterbuch 1995 S 70 Deutsches Rechtsworterbuch Band II 1932 1935 Sp 639 f Werner Ogris Die personlichen Sicherheiten im Spatmittelalter in ZRG GA 82 1965 S 140 ff Sachsenspiegel Landrecht II 5 1 S 126 Schwabenspiegel Art 289 Alfred Schirmer Worterbuch der deutschen Kaufmannssprache auf geschichtlichen Grundlagen 1991 S 98 Christian Wolff Grundsatze des Natur und Volkerrechts 1754 569 Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis 4 10 8 Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten Band 2 1794 S 578 ff Alfred Kruger Das Kolner Bankiersgewerbe vom Ende des 18 Jahrhunderts bis 1875 1925 S 108 ff Hermann Schulze Delitzsch Hans Cruger Vorschuss und Kreditvereine als Volksbanken 1904 S 95 Vgl OLG Frankfurt in WM 1995 794 a b MuKo Habersack BGB 770 Rdn 6 Vgl jurisPK Prutting BGB 770 Rdn 3 NJW 1998 3708 ff a b BGH Urteil vom 18 Juli 2002 NJW 2002 3167 BVerfGE 89 230 235 BGHZ 156 302 ff Die Vertragsfreiheit umfasse fur jeden voll Geschaftsfahigen die Rechtsmacht Verpflichtungen zu ubernehmen die nur unter besonders gunstigen Bedingungen erfullbar seien Die geschaftliche Unerfahrenheit eines Burgen sei kein Grund die Kreditinstitute mit Aufklarungs und Beratungspflichten zu belasten so noch BGH WM 1989 595 BVerfGE 89 214 ff WM 1993 2199 BGH WM 1994 677 BGH WM 1994 1022 a b BGH WM 1997 511 a b BGH NJW 1997 52 a b BGH WM 1998 239 BGH NJW 1994 676 Vgl BGH WM 1997 465 BGH WM 1994 676 BGH NJW 1997 257 BGH ZIP 1997 406 BGH NJW 1999 58 BGH WM 2002 125 BVerfGE 89 214 235f BGHZ 146 37ff BGH BB 1997 543 BGH NJW 1995 727 BGH WM 2001 2156 2157 BGH WM 2002 436 Dirk Looschelders Schuldrecht Besonderer Teil 8 Auflage Vahlen Verlag Munchen 2013 ISBN 978 3 8006 4543 5 S 354 f OLG Dusseldorf Urteil vom 24 November 1998 Aktenzeichen 24 O 264 97 BGH NJW 1967 1020Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Burgschaft Deutschland amp oldid 226573911