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Aufrechnung lat compensatio ist die Aufhebung von Forderungsrechten zwischen denselben Personen in der Weise als dass verrechnet wird Eine Forderung erlischt dann wenn die Gegenforderung wirksam in gleicher Hohe geltend gemacht Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Geltungsbereich Common Law 4 Rechtslage in einzelnen Staaten 5 Literatur 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDie Aufrechnung setzt voraus dass zwei Personen Vertragsparteien wechselseitig zueinander Schuldner und Glaubiger sind gegenseitige Forderungen Der Aufrechnung liegt der Gedanke zugrunde dass nicht der eine auf die Schuld des anderen hin leistet und umgekehrt sondern dass aus praktischen Erwagungen heraus saldiert wird Voraussetzung dafur ist regelmassig dass eine Aufrechnungslage besteht die Forderungen also auf Gegenseitigkeit beruhen gleichartig fallig und auch erfullbar sind In diesen Fallen ist ein saldierter Austausch denkbar sodass auf ein getrenntes Hin und Herzahlen verzichtet werden kann 1 Im Idealfall fuhrt die Aufrechnung zur Erfullung der Forderungen ruckwirkendes Erloschen Geschichte BearbeitenIm klassischen romischen Recht zahlte die Aufrechnung compensatio zum Prozessrecht Die Aufrechnung war nicht Gegenstand eines Schuldaufhebungsgrundes ex eadem causa vielmehr erorterten die romischen Juristen sie im Zusammenhang mit der Prozessformel bonae fidei iudicium guter Glaube die dem Ermessenspielraum des Prators unterfiel Am ehesten vergleichbar ist diese prozessuale Figur mit dem heutigen Kontokorrent im Sinne des deutschen 355 Abs 1 HGB oder des schweizerischen Art 117 OR Uber die Aufrechnung dieses Zuschnitts berichtet Gaius in seinen Institutionen 2 Nach Auffassung von Iulius Paulus verhielt sich allerdings arglistig wer etwas forderte was er alsbald wieder zuruck zu gewahren hatte lateinisch dolo agit qui petit quod redditurus est Arglisteinrede exceptio doli 3 4 Da die Aufrechnung als prozessuale Figur im Machtbereich des Prators galt war das Hin und Herzahlen von Geldsummen in Zweipersonenverhaltnissen noch eine zivilrechtliche Selbstverstandlichkeit 5 Erst spater erlosch die Forderung entweder durch Erfullung solutio also Bewirkung der geschuldeten Leistung an den Glaubiger oder aber durch Vereinigung von Schuld und Forderung in einer Hand confusio 6 oder durch Aufrechnung 7 Der romische Konkursverwalter besass das Recht der Aufrechnung das noch heute in 94 f InsO verankert ist Als Tilgungsart von gegenseitigen Schulden erschien die Aufrechnung erstmals im mittelalterlichen romischen Brachylogus III 18 der etwa um das Jahr 1100 erschien 8 Es verfestigten sich spater durch die Glossatoren zwei wesentliche Lehrmeinungen zur Entstehung der Aufrechnung 9 Nach Martinus Gosia vor 1166 entstand die Aufrechnung kraft Gesetzes ipso jure compensantur was bedeutete dass eine vom Parteiwillen unabhangige Legalaufrechnung vorlag Diesem Gedanken folgen noch heute der franzosische Art 1290 CC und der 1438 ABGB Anders Azo Portius vor 1220 er liess die Aufrechnung durch Aufrechnungserklarung der Parteien zu Insoweit konnte durch einseitige Erklarung ope exceptionis compensantur vertraglich aufgerechnet werden Martinus wollte die Forderungen im Moment ihres Gegenuberstehens automatisch erloschen lassen 10 fur Azo musste jemand die Aufrechnung erklaren Diese Ansatze sind sowohl in 388 BGB als auch in Art 124 OR gesetzlich verankert 11 Geltungsbereich Common Law BearbeitenAufrechnungswirkungen konnen im Common Law durch ein Gerichtsurteil herbeigefuhrt werden oder ausnahmsweise durch die vertraglich vereinbarte Aufrechnung 12 Beim Gerichtsprozess gibt es die Einrede der Aufrechnung set off die zur Klageabweisung fuhren kann und die Widerklage counterclaim Die vertraglich herbeigefuhrte Aufrechnung contractual set off kommt vor wo das Recht zur Aufrechnung auf einen Vertrag zuruckgeht ohne diesen aber eine Aufrechnung nicht moglich ware Konnexe Forderungen die in engem Zusammenhang miteinander stehen konnen miteinander aufgerechnet werden transaction set off ebenfalls moglich sind die Kontokorrentbeziehung current account set off und die Aufrechnung im Konkurs retainer set off 12 Rechtslage in einzelnen Staaten BearbeitenAufrechnung Deutschland Aufrechnung Osterreich Verrechnung Schweiz Literatur BearbeitenKlaus Peter Berger Der Aufrechnungsvertrag Aufrechnung durch Vertrag Vertrag uber Aufrechnung In Jus Privatum Habilitationsschrift Band 20 Mohr Siebeck Tubingen 2020 ISBN 978 3161578953 Matthias Kannengiesser Die Aufrechnung im internationalen Privat und Verfahrensrecht mit vergleichender Darstellung ausgewahlter europaischer Aufrechnungsrechte Mohr Siebeck Tubingen 2020 ISBN 978 3 16 158374 2 Ingo Janert Die Aufrechnung im internationalen Vertragsrecht Lang Frankfurt am Main 2002 Einzelnachweise Bearbeiten Klaus Peter Berger Der Aufrechnungsvertrag 1996 S 62 Gaius Institutiones 4 61 63 Iulius Paulus Digesten 50 17 173 vgl auch Institutiones Iustiniani 4 6 30 Wolfgang Kunkel Heinrich Honsell Mayer Maly Walter Selb Romisches Recht Enzyklopadie der Rechts und Staatswissenschaft Springer Verlag 4 Auflage 1987 S 275 Zur Dogmengeschichte Heinrich Dernburg Geschichte und Theorie der Compensation 1868 S 283 ff Modestin Digesten 46 3 75 Digesten 16 2 Fridolin Eisele Die Compensation nach romischem und gemeinem Recht 1876 S 391 Zum Glossatorenstreit Deichmann Gruchot 42 1898 257 263 Glossator ad 1 4 cod H t v ipso jure Vgl zu allem Heinrich Honsell Romisches Recht 7 Auflage Springer Zurich 2010 ISBN 978 3 642 05306 1 S 109 f a b Matthias N Kannengiesser Die Aufrechnung im internationalen Privat und Verfahrensrecht 1998 S 57 f Normdaten Sachbegriff GND 4003543 8 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Aufrechnung amp oldid 237496618