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Dieser Artikel bedarf einer grundsatzlichen Uberarbeitung Bereits der Einleitungssatz verrat dass ein juristischer Laie am Werk war Die fachliche Unsicherheit druckt sich in besonders unsicherer Syntax aus Artikel schwadroniert um das Thema herum ohne die Kernpunkte des Lemmas zu beleuchten Bitte hilf mit ihn zu verbessern und entferne anschliessend diese Markierung Als Vertragspartei oder Vertragspartner wird in der Rechtsgeschaftslehre eine durch einen Vertrag berechtigte und verpflichtete Person bezeichnet Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Voraussetzungen 3 Bezeichnung 4 Wirtschaftliche Aspekte 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDas Prinzip der Vertragsfreiheit als Auspragung der Privatautonomie erlaubt es sowohl sich selbst durch eigene Willenserklarung gegenuber einer anderen Person vertraglich zu binden 145 BGB als auch einen Dritten zu bevollmachtigen eine solche Erklarung gegenuber einer anderen Person abzugeben mit der Folge dass dadurch nicht der Erklarende selbst sondern der Vollmachtgeber rechtlich gebunden wird 164 BGB Moglich ist auch ein durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenes Rechtsgeschaft das zunachst schwebend unwirksam und damit fur den Vertretenen rechtlich nicht bindend ist im Nachhinein zu genehmigen Hinsichtlich des Vertragsinhalts sind die Parteien grundsatzlich frei es sei denn der Vertrag verstosst gegen ein gesetzliches Verbot 134 BGB oder ist sittenwidrig 138 BGB Zulassig sind auch Vertrag zugunsten Dritter bei der ein Dritter der nicht Vertragspartei ist unmittelbar ein Forderungsrecht erwirbt 328 BGB Vertrage zulasten Dritter verstossen dagegen gegen die Privatautonomie des Dritten und sind deshalb im Burgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen 1 Beim Kontrahierungszwang besteht ausnahmsweise nicht das Recht sondern die Verpflichtung mit einem anderen einen Vertrag zu schliessen Insichgeschafte bei denen eine Vertragspartei mit sich selbst einen Vertrag schliessen wurde sind grundsatzlich nicht moglich 181 BGB Bei offentlich rechtlichen Vertragen ist zumindest eine Vertragspartei kein Privatrechtssubjekt naturliche Person oder juristische Person des Privatrechts sondern eine juristische Person des offentlichen Rechts Voraussetzungen BearbeitenUm Vertrage wirksam schliessen zu konnen muss jede Vertragspartei geschaftsfahig sein 104 ff BGB Fur bestimmte Vertragstypen reicht die beschrankte Geschaftsfahigkeit aus 106 BGB Die Identitat der Vertragspartner ist in Vertragen durch Legitimationsprufung eindeutig festzustellen um deren vollstandigen Namen Firma nebst Wohnsitz Geschaftssitz zu erfassen und Verwechslungen zu vermeiden Im Falle der Stellvertretung durch Vertretungsmacht sind Vollmachten volkerrechtliche Vollmacht sowie die Einsicht in ein offentliches Register Genossenschaftsregister Handelsregister Partnerschaftsregister Vereinsregister erforderlich Aufgrund des Transparenzgebots aus 307 Abs 1 Satz 1 BGB sind die Vertragspartner verpflichtet ihre Rechte und Pflichten im Vertrag moglichst klar und durchschaubar darzustellen Jeden Hauptleistungsschuldner trifft damit gegenuber jeder anderen Vertragspartei die Pflicht die vereinbarte Leistung an den Glaubiger zu erbringen 2 Die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben und unbeachtlich wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber fur sich behalten will 3 Es verstosst auch dann gegen Treu und Glauben den Vertragspartner in Unkenntnis uber dessen Geschaftsunfahigkeit ein Rechtsgeschaft abschliessen sowie erfullen zu lassen die Gegenleistung zum grossen Teil fur sich zu nutzen und spater unter Berufung auf die schon zuvor bekannte Geschaftsunfahigkeit sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschafts zu berufen wenn dieses Verhalten der behaupteten vorgefassten Absicht entsprach 4 Bezeichnung BearbeitenMeist sind die Vertragsparteien nach dem Vertragstyp benannt den sie schliessen So heissen die Vertragsparteien aus einem Kaufvertrag Kaufer und Verkaufer aus einem Mietvertrag Mieter und Vermieter aus einem Pachtvertrag Pachter und Verpachter beim Arbeitsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Auftrag Auftraggeber und Auftragnehmer beim Behandlungsvertrag Arzt und Patient beim Ehevertrag handelt es sich um Ehepartner beim Kreditvertrag um Kreditgeber und Kreditnehmer beim Sicherungsvertrag gibt es Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer Beim offentlich rechtlichen Vertrag ist als Vertragspartei mindestens eine juristische Person des offentlichen Rechts beteiligt Diese und andere Vertragsparteien treten zunachst in Vertragsverhandlungen ein treffen sich zum Vertragsabschluss und unterzeichnen Vertrage mit Schriftformerfordernis Viele Vertrage des Alltags werden auch mundlich per Handschlag oder durch schlussiges Handeln rechtswirksam Wirtschaftliche Aspekte BearbeitenVertragspartner gehen mindestens eine Rechtsbeziehung miteinander ein verfolgen meist jedoch auch wirtschaftliche Interessen Erfolgt keine Leistung Zug um Zug wie beim Kaufvertrag des Alltags sondern die Lieferungs und Zahlungsbedingungen sehen Zahlungsziele oder Lieferantenkredite vor besteht fur mindestens einen der Vertragspartner ein Erfullungsrisiko Zahlungsrisiko Lieferrisiko Um dieses zu vermindern muss jeder Vertragspartner vor Vertragsabschluss den anderen Vertragspartner hinsichtlich seiner Zuverlassigkeit oder Kreditwurdigkeit prufen oder prufen lassen Bei einem Vertrag mit der offentlichen Verwaltung ist der private Vertragspartner wegen der Insolvenzunfahigkeit offentlicher Stellen vollstandig entlastet 5 Im Bankwesen ist das Insolvenzrisiko als Kontrahentenausfallrisiko oder Gegenparteiausfallrisiko bekannt Hier soll der Zentrale Kontrahent als Vertragspartei zwischen Verkaufer und Kaufer dafur sorgen dass Erfullungsrisiken englisch settlement risks nicht auftreten Weblinks Bearbeiten Wiktionary Vertragspartei Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Helmut Russmann Vertraglicher Drittbezug Universitat des Saarlandes 2006 Michael Zwanzger Der mehrseitige Vertrag Grundstrukturen Vertragsschluss Leistungsstorungen 2013 S 80 BGH Urteil vom 20 Januar 1954 Az II ZR 1 53 BGHZ 44 367 Volker Schlette Die Verwaltung als Vertragspartner 2000 S 374Normdaten Sachbegriff GND 4472582 6 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Vertragspartei amp oldid 223595671