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Mit dem Rechtsbegriff des Insichgeschafts auch Selbstkontraktion wird im deutschsprachigen Privatrecht ein Rechtsgeschaft bezeichnet das jemand als Vertragspartner auf der einen Seite mit sich selbst und fur eine andere Seite als Vertreter eines Dritten oder als Stellvertreter zweier oder mehrerer Parteien Doppel oder Mehrvertretung abschliesst Geregelt ist das Insichgeschaft in 181 BGB Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Rechtslage in Deutschland 2 1 Prinzip 2 2 Gesetzliche Vertretung 3 Rechtslage in Osterreich 4 Rechtslage in der Schweiz 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenRechtsgeschafte werden ublicherweise bis auf die einseitigen Rechtsgeschafte von mindestens zwei verschiedenen Rechtssubjekten geschlossen Beim Kaufvertrag beispielsweise stehen sich Kaufer und Verkaufer gegenuber Das Insichgeschaft ist dadurch charakterisiert dass es seinem ausseren Erscheinungsbild nach an einem Geschaftspartner fehlt weil nur eine Person bei Vertragsschluss handelt Da niemand mit sich selbst einen Vertrag schliessen kann ist eine solche Konstellation nur moglich wenn der Kaufer als Stellvertreter des Verkaufers auftritt oder umgekehrt oder sogar eine Person beide Vertragsparteien vertritt Da hierbei Interessenkonflikte drohen oder die Gefahr des Missbrauchs besteht ist die Moglichkeit Insichgeschafte zu tatigen gesetzlich eingeschrankt Rechtslage in Deutschland BearbeitenPrinzip Bearbeiten Im Stellvertretungsrecht sind gemass 181 BGB Insichgeschafte nur zulassig wenn die beteiligten Vertrags partner dem Vertreter das Selbstkontrahieren gestattet haben oder aber das Rechtsgeschaft ausschliesslich der Erfullung einer Verbindlichkeit dient BeispielDer Gesellschafter Geschaftsfuhrer einer GmbH GGF kauft fur die GmbH ein Grundstuck das ihm selbst gehort Hier wird ein Grundstuckskaufvertrag abgeschlossen bei welchem tatsachlich lediglich eine Person auftritt Einerseits ist diese Person Organ des Kaufers beispielsweise der Gesellschafter Geschaftsfuhrer der Kapitalgesellschaft andererseits ist sie Verkaufer in eigener Sache als Privatperson Zur Wirksamkeit eines derartigen Rechtsgeschaftes bedarf es seitens der Kapitalgesellschaft der Befreiung ihres Vertreters vom zunachst grundsatzlich wirkenden Selbstkontrahierungsverbot Eine solche veranlassen Kapitalgesellschaften zugunsten ihres vertretungsberechtigten Organs hier Gesellschafter Geschaftsfuhrer bereits aus steuerlichen Grunden Die Befreiung von 181 BGB wird im Handelsregister eingetragen Ein Rechtsgeschaft das trotz Selbstkontrahierungsverbot getatigt wurde ist schwebend unwirksam bis es genehmigt wurde Das Selbstkontrahierungsverbot dient vornehmlich der Einschrankung von Interessenskollisionen 1 Es liegt zudem auf der Hand dass mit derartigen Insichgeschaften eine grosse Gefahr des Missbrauchs einhergeht Der in der beschriebenen Weise Handelnde kann beispielsweise das Vermogen des von ihm Vertretenen an sich selbst verschenken oder sonst sich selbst durch das Geschaft begunstigen Aus diesem Grunde besteht fur Insichgeschafte das Erfordernis eines gesetzlichen Befreiungsvorbehalts 2 Fur den Fall der Vormundschaft heute im deutschen Recht Betreuung galt deswegen bereits im romischen Recht die Regel der Vormund kann Sachen des Mundels nicht kaufen lateinisch tutor rem pupilli emere non potest In analoger Anwendung kommt 181 BGB dann zum Tragen wenn bei einem Insichgeschaft die Personengleichheit kunstlich aufgehoben wird indem der Handelnde einen weiteren Vertreter einschaltet Noch das Reichsgericht wendete fur solche Konstellationen 181 BGB nicht an 3 Heute wird uberwiegend die Auffassung vertreten dass dieser gewillkurte Kunstgriff an der Interessenskollision nichts andert weshalb Raum fur die Anwendbarkeit des 181 BGB besteht 1 Gesetzliche Vertretung Bearbeiten Eltern durfen in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Rechtsgeschafte fur sich und in Vertretung 164 Abs 1 1629 Abs 2 Satz 1 1795 Abs 1 Nr 1 Abs 2 181 BGB ihres Kindes grundsatzlich nicht vornehmen so beispielsweise die Vornahme einer Schenkung zu Lasten des Kindes an die Eltern Ist das Geschaft fur das Kind jedoch rechtlich lediglich vorteilhaft erfolgt die Schenkung durch die Eltern also zu Gunsten des Kindes so wird das Verbot des Selbstkontrahierens teleologisch reduziert denn der Schutzzweck der Norm wird durch die Handlung nicht unterlaufen In anderen Fallen sieht das deutsche Recht die Moglichkeit zur Bestellung eines Erganzungspflegers oder die Entscheidung des Familiengericht vor die die Willenserklarung der Eltern ersetzen Gleiches gilt wenn ein Vormund ein Pfleger oder ein rechtlicher Betreuer tatig sind Bei volljahrigen Beteiligten tritt dann an die Stelle des Familiengerichtes das Betreuungsgericht bzw beim Nachlasspfleger oder beim Testamentsvollstrecker das Nachlassgericht Das deutsche Zivilrecht untersagt die Vornahme von Insichgeschaften gemass 181 BGB auch anderen Stellen Hierbei handelt es sich jedoch um dispositives Recht Das heisst soweit die Stellvertretung ihrerseits durch ein Rechtsgeschaft begrundet wurde kann der Vertreter von dieser Vorschrift befreit werden Die Befreiung eines Bevollmachtigten vom Verbot des Selbstkontrahierens nach 181 BGB fuhrt zur ausnahmsweisen Formbedurftigkeit der Vollmacht Fur den Fall dass eine Formvorschrift durch die Einschaltung eines Stellvertreters umgangen wird muss die Vollmacht entgegen dem Wortlaut aus 167 Abs 2 BGB in der Form des Hauptgeschafts erteilt werden z B beim Grundstuckskaufvertrag notarielle Beurkundung nach 311b BGB 4 Allein die Befreiung vom Verbot des Insichgeschaftes macht die notarielle Beurkundung der Vollmacht noch nicht notig anderes gilt dann wenn noch die gewollte oder faktische Unwiderrufbarkeit hinzukommt Faktische Unwiderrufbarkeit liegt z B vor wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit nicht mehr widerrufen kann 5 oder wenn das Datum des Vertragsabschlusses zeitlich so nah an der Vollmachtserteilung liegt dass eine etwaige Widerrufsmoglichkeit vollig theoretisch ist 6 Ausgenommen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist in 181 BGB der Fall dass das Geschaft ausschliesslich zur Erfullung einer Verbindlichkeit das betrifft regelmassig das dingliche Geschaft vorgenommen wurde So darf sich z B ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmachtigter den ihm gesetzlich zustehenden Aufwendungsersatz 670 1835 BGB aus dem von ihm verwalteten Vermogen des Vertretenen entnehmen Rechtslage in Osterreich BearbeitenIn Osterreich unterliegt das Insichgeschaft im Hinblick auf die immanente Interessenkollision bestimmten Grenzen 7 8 9 Allgemeine Vorschrift ist 1009 ABGB ausdrucklich erwahnt ist es etwa in 6 Abs 4 des Vereinsgesetzes 10 Danach bedurfen Insichgeschafte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein der Zustimmung eines anderen zur Vertretung oder Geschaftsfuhrung befugten Organwalters Rechtslage in der Schweiz BearbeitenAuch in der Schweiz ist der Begriff Insichgeschaft gebrauchlich 11 Einschlagig geregelt ist es in Art 32 ff OR Das Bundesgericht hat in standiger Rechtsprechung das Selbstkontrahieren als grundsatzlich unzulassig erklart weil es regelmassig zu Interessenkollisionen fuhrt und somit vom Gesellschaftszweck nicht erfasst wird 12 Nur ausnahmsweise soll das Kontrahieren des Vertreters mit sich selbst Rechtswirkungen entfalten konnen namentlich wenn entweder die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen nach der Natur des Rechtsgeschafts ausgeschlossen ist z B Kauf von Waren mit klar definierten Markt oder Borsenkursen 13 oder wenn der Vertretene den Vertreter zum Vertragsschluss mit sich selbst besonders ermachtigt 14 was unter Umstanden auch stillschweigend sein kann oder das Geschaft nachtraglich genehmigt 12 Dieselben Voraussetzungen will das Bundesgericht auch fur die gesetzliche Vertretung juristischer Personen durch deren Organe angewandt sehen wobei der Begriff Vertretung irrefuhrend ist da die Organe nach der Realitatstheorie Teil der juristischen Personen selbst gelten 15 Hierbei stellt das Bundesgericht fest dass es fur das Zustandekommen des Vertrages der Genehmigung durch ein uber oder nebengeordnetes Organ bedarf sofern die Gefahr einer Benachteiligung fur die juristische Person besteht 12 Die Gefahr der Benachteiligung und damit auch die Pflicht zur Genehmigung durch ein uber oder nebengeordnetes Organ entfallt allerdings wenn in der AG neben dem Organ welches durch Selbstkontrahieren ein Insichgeschaft abgeschlossen hat keine weiteren Aktionare vorhanden sind 16 Das zusatzliche Erfordernis wonach neben dem Fehlen weiterer Aktionare auch keine Gesellschaftsglaubiger vorhanden sein durfen hat das Bundesgericht verworfen 17 Alleinaktionaren steht es also frei Insichgeschafte abzuschliessen Auch bei Eigengeschaften sollen die Regeln des Selbstkontrahierens analog angewandt werden und zwar in all jenen Fallen wo der Dritte den Interessenkonflikt erkannt hat bzw hatte erkennen sollen 12 In diesen Fallen spielt es keine Rolle ob sich der Interessenkonflikt im konkreten Fall auch wirklich zum Nachteil der vertretenen Person ausgewirkt hat 12 18 Die analoge Anwendung bezieht sich also nur auf bestimmte Falle eine generelle analoge Anwendung wird also klar abgelehnt 18 Im Rahmen der GmbH Reform 19 wurde im Aktien Art 718b OR 20 dem GmbH Art 814 Abs 4 OR 21 sowie dem Genossenschaftsrecht Art 899a OR 22 das Schriftlichkeitserfordernis fur Vertrage die der Vertreter der Gesellschaft mit sich selbst schliesst ausgenommen Vertrage des laufenden Geschafts bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht ubersteigt eingefuhrt Interessenkonflikte insbesondere im Zusammenhang mit Insichgeschaften oder damit verwandten Sachverhalten wie etwa Transaktionen mit nahestehenden Personen bringen Reputationsrisiken mit sich Entsprechend ist der behutsame Umgang und die sachgerechte Kommunikation der Sachverhalte wichtig Dazu gehort die Nachvollziehbarkeit solcher Geschafte und die geeignete Offenlegung im Geschaftsbericht Anhand der offengelegten Informationen kann die Genehmigung durch ubergeordnete Organe erfolgen 23 Einzelnachweise Bearbeiten a b Dieter Medicus Burgerliches Recht Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung Heymanns Koln 1968 23 neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen Vahlen Munchen 2015 ISBN 978 3 8006 3908 3 Rnr 112 113 Jens Petersen Insichgeschafte In JURA 2007 S 418 Thomas Lobinger Insichgeschaft und Erfullung einer Verbindlichkeit Ein Beitrag zur historisch systematischen Restriktion von 181 letzter HS BGB In AcP 213 2013 S 366 RG Urteil vom 27 September 1924 Az V 367 23 RGZ 108 405 Leitsatz Patrick Rosler Formbedurftigkeit der Vollmacht NJW 1999 1150 1151 BGH Urteil vom 23 Februar 1979 Az V ZR 171 77 Volltext NJW 1979 2306 DNotZ 1979 684 OLG Schleswig Urteil vom 4 Mai 2000 Az 2 U 19 00 Volltext DNotZ 2000 775 MDR 2000 1125 Help gv at Insichgeschaft GmbH Recht Gesellschaftsrecht Osterreich Thema Insichgeschaft RIS Informationssystem Entscheidungstexte zum Insichgeschaft Vereinsgesetz VerG Stand 1 August 2015 Kontrolle von Interessenkonflikten im Aktienrecht Urteil des Bundesgerichts 127 III 332 vom 2 Mai 2001 und 4C 397 1998 vom 15 Juni 1999 Bemerkungen Memento des Originals vom 24 September 2015 imInternet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www rwi uzh ch von Bettina Stutz und Hans Caspar von der Crone a b c d e BGE 126 III 361 E 3a Heinrich Honsell Nedim Peter Vogt Wolfgang Wiegand Rolf Watter Hrsg Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht I Art 1 529 OR 3 Auflage Basel 2004 N 19 zu Art 33 OR BGE 93 II 461 E 6a BGE 126 III 361 E 3a Art 718 ff OR BGE 126 III 361 E 5a Vgl zur Ein Mann AG anstatt vieler Meier Hayoz Arthur Forstmoser Peter Schweizerisches Gesellschaftsrecht 9 Aufl Bern 2004 N 25 zu 16 BGE 126 III 361 E 5a BGE 50 II 168 E 5 a b Ansgar Schott Insichgeschaft und Interessenkonflikt Dissertation Zurich 2002 S 92 BG vom 16 Dez 2005 GmbH Recht sowie Anpassungen im Aktien Genossenschafts Handelsregister und Firmenrecht AS 2007 4797 PDF 616 kB Art 718b OR Art 814 OR Art 899a OR Vgl fur eine aktuelle Ubersicht uber rechtliche und betriebswirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit Insichgeschaften und damit verwandten Sachverhalten wie etwa Transaktionen mit nahestehenden Personen related party transactions Lukas Muller David P Henry Transaktionen mit nahestehenden Personen im Unternehmensalltag Eine praxisorientierte Perspektive und Empfehlungen in Matthias P A Muller Lucas Forrer Floris Zuur Hrsg Das Aktienrecht im Wandel Zum 50 Geburtstag von Hans Ueli Vogt Zurich St Gallen DIKE Verlag 2020 S 45 70 Normdaten Sachbegriff GND 4180842 3 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Insichgeschaft amp oldid 233930688