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Der Behandlungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten uber die entgeltliche Durchfuhrung einer medizinischen Behandlung Der Behandlungsvertrag ist in Deutschland seit 2013 in den 630a ff Burgerliches Gesetzbuch gesetzlich definiert 1 und ist ein besonderer Typ des Dienstvertrags Inhaltsverzeichnis 1 Parteien des Behandlungsvertrags 2 Hauptleistungspflichten 2 1 Behandlungspflicht 2 2 Vergutungspflicht 3 Weitere Pflichten 3 1 Mitwirkung der Vertragsparteien 3 2 Informationspflichten des Behandelnden 3 2 1 Information uber die fur die Behandlung wesentlichen Umstande 3 2 2 Information uber Behandlungsfehler 3 2 3 Information uber finanzielle Folgen der Behandlung 3 3 Einholung der Einwilligung 3 4 Aufklarungspflicht des Behandelnden 3 5 Fuhrung und Einsicht in die Patientenakte 4 Beweislast bei Haftung fur Behandlungs und Aufklarungsfehler 5 Werkvertragliche Bestandteile 6 Kundigung des Behandlungsvertrags 6 1 Kundigung einer Privatbehandlung 6 2 Kundigung einer vertragsarztlichen Behandlung 6 2 1 Hausarztzentrierte Versorgung 6 3 Kundigung durch Arzt Zahnarzt 6 4 Vergutungsanspruch bei Kundigung 7 Einzelnachweise 8 LiteraturParteien des Behandlungsvertrags BearbeitenParteien des Behandlungsvertrages sind auf der einen Seite derjenige der die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt Behandelnder und auf der anderen Seite derjenige der sich verpflichtet dafur eine Vergutung zu gewahren Patient Soweit ein Dritter zum Beispiel die Krankenkasse die Behandlung bezahlen muss wird diese gleichwohl nicht Partei des Behandlungsvertrags 2 3 4 Neben den Arzten oder Zahnarzten den Psychologischen Psychotherapeuten sowie den Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten konnen auch Angehorige anderer Heilberufe als Behandelnde einen Behandlungsvertrag gemass 630a BGB schliessen wie Heilpraktiker Hebammen Physiotherapeuten Masseure medizinische Bademeister Ergotherapeuten Logopaden und andere nicht dagegen Tierarzte weil diese keine humanmedizinische Behandlung durchfuhren ebenso wenig Apotheker Optiker und Horgerateakustiker 5 Da der die Behandlung Zusagende die Behandlung nicht zwingend selbst durchfuhren muss kann auch eine Institution die Angehorige eines Heilberufes beschaftigt einen Behandlungsvertrag schliessen zum Beispiel ein Krankenhaustrager oder eine Praxisgemeinschaft die eine juristische Person ist 6 Bei geschaftsunfahigen Patienten sind es die gesetzlichen oder gewillkurten Vertreter wie Bevollmachtigte im Rahmen einer auf medizinische Fragen bezogenen Vorsorgevollmacht die den Vertrag schliessen Sie werden dadurch aber nicht zur Vertragspartei vgl 164 BGB Der Behandlungsvertrag ist nicht formbedurftig 7 Hauptleistungspflichten BearbeitenDer Behandlungsvertrag verpflichtet den Behandelnden eine ordnungsgemasse Behandlung unter Beachtung der jeweils geltenden allgemein anerkannten fachlichen Standards selbst durchzufuhren oder durch andere durchfuhren zu lassen soweit nicht etwas anderes vereinbart ist 630a Abs 2 BGB Eine Delegation der Behandlung ist grundsatzlich moglich die besonderen sozialrechtlichen z B 15 Abs 1 SGB V oder berufsrechtlichen Regeln zur Delegation bleiben aber unberuhrt Eine Behandlung umfasst die Diagnostik und bei einer entsprechenden Indikation eine Therapie Der Behandelnde schuldet keinen Behandlungserfolg also nicht die Heilung sondern lediglich eine fachgerechte Vornahme der Behandlung 8 Die Behandlung kann auch kosmetischen Zwecken dienen etwa bei einer Schonheitsoperation 9 Bei den ebenfalls von dem Begriff des Behandelnden umfassten nichtarztlichen Gesundheitsberufen kann es teilweise mangels entsprechender wissenschaftlich definierter Standards schwierig sein die Ordnungsmassigkeit einer Leistung zu definieren Behandlungspflicht Bearbeiten Die Zulassung zur vertragsarztlichen Versorgung bewirkt dass der Vertragsarzt Mitglied der fur seinen Kassenarztsitz zustandigen Kassenarztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsarztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist 95 Abs 3 Satz 1 SGB V Insoweit sind Vertragsarzte zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten verpflichtet Leistungen die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden konnen nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden uber die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss 3 des Bundesmantelvertrags bzw soll 8 VII Bundesmantelvertrag Zahnarzte BMV Z Die Behandlungspflicht kann in Ausnahmefallen jedoch durchbrochen werden beispielsweise keine Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte eGK 15 SGB V Fehlendes Vertrauensverhaltnis Uberlastung des Arztes Nichtbefolgung arztlicher Anordnungen 10 Begehren von Leistungen die uber eine ausreichende zweckmassige wirtschaftliche und notwendige Behandlung hinausgehen 12 SGB V Unzumutbarkeit der Ubernahme einer Behandlung der Patient den Arzt drangsaliert durch standige ungerechtfertigte Beschwerden dauernde nachtliche Anrufe oder Forderungen nach unnotigen Hausbesuchen oder beleidigt 10 Ausfall des Arztes durch eine Erkrankung Einleitung eines Gerichtsverfahrens gegen den Arzt vom Arzt eine Facharztbehandlung fordert fur die er keine Zulassung oder Qualifikation besitzt Facharztstandard Facharztvorbehalt 10 von seinem Arzt eine standes rechts oder sittenwidrige Tatigkeit verlangt z B seine eigene Totung 10 Berechnung nicht durchgefuhrter Leistungen zu Lasten der Krankenkasse verlangt mit tatsachlicher Durchfuhrung anderer nicht erstattungsfahiger Behandlungen 10 Forderung der Ausstellung eines falschen Attestes Begehren von Wunschrezepten Begehren von nichtindizierten Behandlungen 11 Begehren einer unbegrundeten KrankschreibungIn Notfallen folgt die Behandlungspflicht aus den Berufsordnungen und gegebenenfalls aus dem 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung 10 Die Behandlungspflicht des Arztes wird durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten begrenzt Dies bedeutet dass der Arzt nicht verpflichtet ist eine Behandlung durchzufuhren in die der Patient nicht einwilligt Vergutungspflicht Bearbeiten Grundsatzlich schuldet der Patient die Zahlung der vereinbarten Vergutung Das gilt jedoch nicht wenn und soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist Bei gesetzlich Versicherten ist dies die Krankenkasse in der ca 90 der Patienten in Deutschland krankenversichert sind Bei gesetzlich Krankenversicherten hat der behandelnde Arzt der Mitglied der Kassenarztlichen Vereinigung ist regelmassig nach 85 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V einen offentlich rechtlichen Vergutungsanspruch gegen die kassenarztliche Vereinigung Die Vergutung fur Leistungen die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen oder deren Kosten nicht vollstandig ubernommen werden kann der Behandelnde von dem gesetzlich krankenversicherten Patient direkt verlangen beispielsweise Eigenanteile bei IGeL oder bei zahnarztlichen Behandlungen beim Zahnersatz Mehrleistungsvergutungen bei Zahnfullungen Zahnimplantate 12 Nach 630c Abs 3 Satz 1 BGB muss der Arzt in diesem Fall uber die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren Auch wenn der Arzt keine Kassenzulassung hat muss er den Patienten daruber in Kenntnis setzen Privatpatienten schulden die Behandlungskosten in der Regel selbst und erhalten nach der Behandlung eine Privatliquidation Sie haben gegen ihre private Krankenversicherung oder als Beamte auch gegen die Beihilfestelle einen Erstattungsanspruch im vereinbarten Umfang fur medizinisch notwendige Heilbehandlung 192 des Versicherungsvertragsgesetzes VVG Fur Arzte und Zahnarzte ist die Hohe der Vergutung bindend nach der amtlichen Gebuhrenordnung fur Arzte GOA bzw der amtlichen Gebuhrenordnung fur Zahnarzte GOZ zu bemessen Vereinbarungen uber eine abweichende Hohe der Vergutung mussen nach den Vorschriften dieser Gebuhrenordnungen getroffen werden Nicht in der Gebuhrenordnung enthaltene Leistungen werden als Analogleistungen gemass 6 Abs 1 GOZ bzw 6 Abs 1 GOA berechnet Ist die Hohe der Vergutung nicht ausdrucklich vereinbart so bestimmt sie sich soweit vorhanden nach den berufsspezifischen Gebuhrenordnungen sonst ist die ubliche Vergutung zu zahlen 630b 612 Abs 2 BGB Die Vergutung wird wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist nach der Behandlungsleistung fallig 614 BGB bei arztlichen und zahnarztlichen Leistungen in der Regel jedoch erst dann wenn dem Zahlungspflichtigen eine der einschlagigen Gebuhrenordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist 12 Abs 1 Gebuhrenordnung fur Arzte GOA bzw 10 Abs 1 Gebuhrenordnung fur Zahnarzte GOZ Weitere Pflichten BearbeitenMitwirkung der Vertragsparteien Bearbeiten Patienten und Behandelnde haben nach 630c BGB zur Durchfuhrung der Behandlung im Rahmen des Behandlungsvertrages einvernehmlich zusammenzuwirken Die Patienten haben die fur die Behandlung bedeutsamen Umstande aus ihrer Sphare zeitnah offenzulegen und dem Behandelnden auf diese Weise ein Bild von ihrer Person und ihrer korperlichen Verfassung zu vermitteln Sie haben die arztlichen Anweisungen im Sinne einer Therapietreue zu befolgen Compliance oder Adharenz und soweit erforderlich an der Behandlung mitzuwirken Verstosst ein Patient gegen diese Pflichten kann ihn nach 254 BGB im Schadensfall ein Mitverschulden zu seinen Lasten treffen Informationspflichten des Behandelnden Bearbeiten Der Behandelnde muss den Patienten uber bestimmte Sachverhalte informieren Die Informationspflichten bestehen nicht wenn die Behandlung unaufschiebbar ist z B bei Unfallen oder wenn der Patient ausdrucklich deutlich klar und unmissverstandlich auf die Information verzichtet 630c Abs 4 BGB oder wenn wichtige therapeutische Grunde dagegen sprechen etwa wenn der Patient infolge der Information sein Leben oder seine Gesundheit gefahrden konnte 13 Information uber die fur die Behandlung wesentlichen Umstande Bearbeiten Der Behandelnde hat dem Patienten nach 630c Abs 2 Satz 1 BGB in einer fur ihn verstandlichen Weise samtliche fur die Behandlung wichtigen Umstande grundsatzlich schon vor deren Beginn zu erklaren Das betrifft insbesondere die Diagnose die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung die Therapie und die zur und nach der Therapie zu ergreifenden Massnahmen Dem Patienten soll erlautert werden wie er sich therapiegerecht verhalten sollte Er ist auf Unvertraglichkeitsrisiken auf eine moglicherweise nicht sichere Wirkung des Eingriffs oder auf eine arztlicherseits anzuratende Anderung der Lebensfuhrung hinzuweisen Die Information soll dem Patienten ein gesundheitsforderndes Verhalten ermoglichen etwa korperliche Schonung nach einer Operation und ihn auch vor den Folgen ungesunden Verhaltens warnen Hierzu gehort beispielsweise der Warnhinweis nach der Verabreichung von reaktionszeit und konzentrationsmindernden Medikamenten z B Narkose oder Lokalanasthesie kein Kraftfahrzeug zu fuhren oder keine Maschinen zu bedienen Inhaltlich sind die in 630c Abs 2 Satz 1 BGB genannten Informationspflichten mit den von der Rechtsprechung entwickelten und als therapeutische Aufklarung bzw als Sicherungsaufklarung bezeichneten Grundsatzen identisch 14 Die Informationspflichten sind zu unterscheiden von den auf die konkrete Behandlung bezogenen Aufklarungspflichten des 630e BGB welche die Eingriffs und Risikoaufklarung auch Selbstbestimmungsaufklarung genannt betreffen 15 Die Verletzung der Informationspflicht ist ein Behandlungsfehler der zu einer Schadensersatzpflicht des Behandelnden fuhren kann Die Beweislast trifft aber den Patienten wenn es sich nicht um einen groben Behandlungsfehler handelt 16 Eine unzureichende Erfullung der Informationspflicht beruhrt nicht die Wirksamkeit der Einwilligung anders aber die Verletzung von Aufklarungspflichten vor konkreten Massnahmen s u Information uber Behandlungsfehler Bearbeiten Zur Abwendung von Gefahren die aus einem Behandlungsfehler resultieren konnen oder auf ausdruckliche Nachfrage des Patienten muss der Behandelnde den Patienten uber erkennbare Behandlungsfehler informieren Dieses mit der Patienteninformation verbundene Eingestandnis darf jedoch zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehorigen gefuhrten Straf oder Bussgeldverfahren wegen des nemo tenetur Grundsatzes nicht ohne Zustimmung des Behandelnden verwendet werden Diese Einschrankung gilt nicht fur die Verwendung bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzanspruche gegen den Behandelnden Ist die Information nicht zur Abwendung weiterer gesundheitlicher Gefahren erforderlich muss der Behandelnde unaufgefordert keine Behandlungsfehler offenbaren Information uber finanzielle Folgen der Behandlung Bearbeiten Der Behandelnde muss den Patienten in Textform uber eventuelle Behandlungskosten und ihre voraussichtliche Hohe aufklaren wenn er weiss dass die Behandlungskosten durch einen Dritten in der Regel den Krankenversicherer nicht oder nicht vollstandig ubernommen oder erstattet werden Gleiches gilt wenn sich aus den Umstanden hinreichende Anhaltspunkte dafur ergeben dass eine vollstandige Ubernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist Der Behandelnde wird nicht verpflichtet uber ihm nicht bekannte Tarifinhalte etwa einer privaten Krankenversicherung des Patienten zu informieren oder ihn wirtschaftlich oder juristisch zu beraten Bei einem pflichtwidrigen Verstoss gegen die Informationspflicht kann der Patient die Kostenforderung wegen eines entgegenstehenden Schadensersatzanspruches zuruckweisen wenn er die Leistung bei richtiger Information nicht in Anspruch genommen hatte 17 Einholung der Einwilligung Bearbeiten Der Behandelnde muss nach 630d BGB vor der Durchfuhrung einer medizinischen Massnahme vor allem bei einem Eingriff in den Korper oder die Gesundheit des Patienten aber auch bei sonstigen therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen im Rahmen der Behandlung den Patienten ausdrucklich und unmissverstandlich fragen ob er in die Massnahme einwilligt Mit einer Behandlung ohne die eingeholte Einwilligung verletzt der Behandelnde seine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag Ausserdem ist eine eventuelle mit der Behandlung notwendig verbundene den Korper verletzende Handlung Korperverletzung nicht gerechtfertigt Der Einholung der Einwilligung muss die verstandliche ordnungsgemasse Aufklarung des Patienten vorangehen damit der Patient in der Lage ist eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entscheidung zu treffen Nur nach einer Aufklarung ist die Einwilligung wirksam Im Einzelfall ist daher zu prufen ob der Patient nach seinem Einsichtsvermogen und seiner Urteilskraft in der Lage ist die Aufklarung zu verstehen und auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung uber die Durchfuhrung der Behandlung zu treffen 18 19 Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen Ist der Patient in der aktuellen Situation nicht fahig selbst in die Behandlung einzuwilligen weil er keinen naturlichen Willen zum Ausdruck bringen kann muss der Behandelnde die Einwilligung der sorgeberechtigten Eltern eines Vormundes Erganzungspflegers Betreuers oder Bevollmachtigten mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge einholen soweit nicht eine Patientenverfugung die Massnahme gestattet oder untersagt 20 Eine Patientenverfugung die eine Einwilligung in eine arztliche Massnahme enthalt ist nur mit vorangegangener arztlicher Aufklarung oder bei erklartem Aufklarungsverzicht wirksam Enthalt eine Patientenverfugung keinen ausdrucklich erklarten Verzicht auf eine arztliche Aufklarung ist die Patientenverfugung in diesen Fallen nur als Indiz fur den mutmasslichen Willen zu werten Es bedarf dann immer einer Entscheidung des Betreuers oder des Bevollmachtigten uber die Zulassigkeit des arztlichen Eingriffs 21 Bei Uneinigkeit uber die Auslegung des Patientenwillens durch Betreuer oder Bevollmachtigten einerseits und Arzt andererseits muss das Betreuungsgericht entscheiden 1904 Abs 4 BGB Kann eine Einwilligung fur eine unaufschiebbare Massnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden darf sie ohne Einwilligung durchgefuhrt werden wenn sie dem mutmasslichen Willen des Patienten entspricht Aufklarungspflicht des Behandelnden Bearbeiten Der Behandelnde ist nach 630e BGB verpflichtet den Patienten uber samtliche fur die Einwilligung wesentlichen Umstande aufzuklaren insbesondere uber Art Umfang Durchfuhrung zu erwartende Folgen und spezifische Risiken der Massnahme die Notwendigkeit Dringlichkeit und Eignung der Massnahme zur Diagnose oder zur Therapie und uber die Erfolgsaussichten der Massnahme im Hinblick auf die Diagnose oder Therapie sogenannte Eingriffs und Risikoaufklarung oder Selbstbestimmungsaufklarung Konnen mehrere medizinisch gleichermassen indizierte und ubliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen Risiken oder Heilungschancen fuhren ist auch uber bestehende Alternativen zur Massnahme aufzuklaren Eine Alternative ware mitunter auch der Verzicht auf eine Behandlung Sinn und Zweck der Aufklarung ist dem Patienten die Schwere und Tragweite eines etwaigen Eingriffs zu verdeutlichen so dass er eine ausreichende Entscheidungsgrundlage hat selbstbestimmt zu entscheiden ob er in eine medizinische Massnahme einwilligt Die Aufklarung hat mundlich zu erfolgen damit der Patient die Moglichkeit hat dem Behandelnden Ruckfragen zu stellen muss rechtzeitig vor dem Beginn der beabsichtigten Massnahme erfolgen damit der Patient Zeit hat die fur und gegen die Massnahme sprechenden Grunde abzuwagen und muss fur den jeweiligen Patienten verstandlich sein Die Aufklarung ist aus den gleichen Grunden ausnahmsweise entbehrlich wie bei der Erfullung von Informationspflichten Ist der Patient einwilligungsunfahig und ist an seiner Stelle eine andere Person zur Einwilligung berechtigt ist diese Person aufzuklaren Dem Patienten sind trotzdem die wesentlichen Umstande entsprechend seinem Verstandnis zu erlautern soweit er aufgrund seines Entwicklungsstandes und seiner Verstandnismoglichkeiten in der Lage ist die Erlauterung aufzunehmen und soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderlauft Fuhrung und Einsicht in die Patientenakte Bearbeiten Nach 630f BGB hat der Behandelnde die Behandlung in einer Patientenakte zu dokumentieren 630g BGB gewahrt dem Patienten ein Recht auf Einsicht in diese Akte es sei denn erhebliche therapeutische Grunde oder erhebliche Rechte Dritter stehen der Einsicht entgegen Bei einer Dokumentationspflichtverletzung wird gem 630h Abs 3 BGB vermutet dass der Behandelnde die fragliche Massnahme nicht getroffen hat Patientenakten sind in der Regel fur die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung oder Aufgabe der Praxis aufzubewahren Aufzeichnungen uber Rontgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren 28 Abs 2 Satz 1 RoV 85 StrlSchV 22 Beweislast bei Haftung fur Behandlungs und Aufklarungsfehler BearbeitenDie Beweislast bei der Haftung fur Behandlungs und Aufklarungsfehler regelt 630h BGB Werkvertragliche Bestandteile BearbeitenSoweit eine Behandlung auch technische Bestandteile enthalt zum Beispiel die Anfertigung von Zahnprothesen kann fur diese Anteile das Gewahrleistungsrecht des Werkvertrags gelten 23 24 25 Die sonstigen bei der Anfertigung von Zahnersatz erforderlichen Tatigkeiten sind jedoch typische zahnarztliche Tatigkeiten auf der Grundlage medizinisch wissenschaftlicher Erkenntnisse die dem Dienstvertragsrecht zuzuordnen sind so dass insoweit keine Gewahrleistungsanspruche bestehen 26 Kundigung des Behandlungsvertrags BearbeitenEine Kundigung des Behandlungsvertrages ist durch die Kundigungsregelungen der 626 ff BGB moglich Ein Behandlungsvertrag wird in der Regel mundlich oder konkludent d h durch sogenanntes schlussiges Handeln geschlossen und kann auch mundlich oder konkludent gekundigt werden Unter schlussigem Handeln versteht man in diesem Fall dass der Patient sich einer Behandlung unterzieht also ein Verhalten vorliegt aus dem sich die Bereitschaft des Patienten sich einer Behandlung zu unterziehen fur den Arzt eindeutig ergibt Der Wille des Erklarenden wird beim schlussigen Handeln also nicht unmittelbar ausgedruckt Bei der Kundigung erfolgt dies meist seitens des Patienten durch eine Nichtinanspruchnahme weiterer zahn arztlicher Leistungen Entscheidend ist bei einer sofortigen fristlosen Beendigung ob ein wichtiger Grund vorliegt Kundigung einer Privatbehandlung Bearbeiten Die Kundigung durch einen privat versicherten Patienten oder bei Erbringung privat zahn arztlicher Leistungen bei gesetzlich Versicherten kann gemass 627 Abs 1 BGB jederzeit ohne wichtigen Grund erfolgen Kundigung einer vertragsarztlichen Behandlung Bearbeiten Der gesetzlich versicherte Patient soll den an der vertrags zahn arztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt bzw Zahnarzt gemass 626 BGB in Verbindung mit 76 Abs 3 Satz 1 SGB V innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln Hausarztzentrierte Versorgung Bearbeiten Teilnehmer an der hausarztzentrierten Versorgung verpflichten sich schriftlich gegenuber ihrer Krankenkasse Die Versicherten konnen die Teilnahmeerklarung nach 73b Abs 3 Satz 3 SGB V innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Grunden widerrufen Kundigung durch Arzt Zahnarzt Bearbeiten Will der Arzt der Zahnarzt oder ein sonstiger Behandelnder kundigen muss er die Kundigungsregelung des 627 BGB beachten Hiernach darf der Arzt nur in der Art kundigen dass sich der Patient die Dienste Behandlung anderweitig beschaffen kann es sei denn dass ein wichtiger Grund fur die sofortige Kundigung vorliegt Kundigt er ohne solchen Grund zur Unzeit so hat er dem Patienten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen Eine Kundigung ist deshalb unzulassig wenn der Patient dringender arztlicher Hilfe bedarf und auf den behandelnden Arzt angewiesen ist ein Abbruch einer Behandlung schadlich fur den Patienten ware oder wenn er die Behandlungspflicht die sich aus dem Sicherstellungsauftrag ergibt nicht erfullt Der Arzt Zahnarzt darf nicht willkurlich eine Behandlung ablehnen beispielsweise darf er nicht eine Behandlung von einer ausservertraglichen Leistung oder bei den Arzten IGEL Leistung abhangig machen Daruber hinaus besteht beispielsweise fur Zahnarzte die Gefahr dass diese im Falle einer Kundigung ihr Recht auf Nachbesserung einer eventuell mangelhaften Prothetik verwirken Beispiele fur zulassige Kundigungen Meinungsverschiedenheit bezuglich der Medikation AG Karlsruhe Urteil v 25 Marz 1998 9 C 251 97 Beschimpfungen Bedrohungen und Beleidigungen OLG Munchen Beschluss v 25 September 2007 1 U 3395 07 dauernde nachtliche Storungen Belastigungen Unstimmigkeiten bei der Terminabsprache bzw Termineinhaltung AG Karlsruhe Urteil v 25 Marz 1998 9 C 251 97 Rechtsstreit des Patienten gegen den Arzt z B im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses Vergutungsanspruch bei Kundigung Bearbeiten Der Bundesgerichtshof hat bestatigt dass der Vergutungsanspruch eines Arztes oder Zahnarztes nur entfallt wenn die erbrachte Leistung fur den Patienten nutzlos geworden ist Zudem muss der Arzt oder Zahnarzt schuldhaft vertragswidrig gehandelt haben Dafur ist nicht erforderlich dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten oder ein wichtiger Grund vorliegen Jedoch reicht ein geringfugiges vertragswidriges Verhalten nicht aus 27 Einzelnachweise Bearbeiten Eingefugt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten Patientenrechtegesetz PatRG vom 20 Februar 2013 BGBl I S 277 mit Geltung ab 26 Februar 2013 Walter Weidenkaff Vorbemerkung zu 630a Rn 4 Memento vom 20 Juni 2016 im Internet Archive In Burgerliches Gesetzbuch Palandt 73 Aufl 2014 Abgerufen am 20 Juni 2016 Christian Katzenmeier BGB 630a Rn 47 In BeckOK BGB herausgegeben von Wolfgang Hau und Roman Poseck 67 Edition 1 August 2023 C H Beck Munchen BT Drs 17 10488 S 18 f Palandt Burgerliches Gesetzbuch Weidenkaff 73 Aufl 2014 Vorbemerkung zu 630a Rn 3 Memento des Originals vom 20 Juni 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot rsw beck de Jauernig Burgerliches Gesetzbuch Mansel 15 Auflage 2014 630a Rn 2 Palandt Burgerliches Gesetzbuch Weidenkaff 73 Aufl 2014 630a Rn 6 Katzenmeier Der Behandlungsvertrag Neuer Vertragstypus im BGB NJW 2013 817 818 Jauernig Burgerliches Gesetzbuch Mansel 15 Auflage 2014 630a Rn 5 a b c d e f Die arztliche Behandlungspflicht DAS Abgerufen am 21 Juni 2016 Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 26 April 2016 Az 26 U 116 14 Palandt Burgerliches Gesetzbuch Weidenkaff 73 Aufl 2014 630a Rn 8 Palandt Burgerliches Gesetzbuch Weidenkaff 73 Aufl 2014 630c Rn 13 BT Drs 17 10488 S 21 Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15 August 2012 Bundestags Drucksache 17 10488 S 21 PDF 684 kB Palandt Burgerliches Gesetzbuch Weidenkaff 73 Aufl 2014 630c Rn 6 Palandt Burgerliches Gesetzbuch Weidenkaff 73 Aufl 2014 630c Rn 12 BVerfG Beschluss vom 23 Marz 2011 2 BvR 882 09 Norbert Schneider Prutting Wegen Weinreich BGB Kommentar BGB 630d BGB Einwilligung Haufe de abgerufen am 30 August 2023 vgl Bundesarztekammer Hinweise und Empfehlungen der Bundesarztekammer zum Umgang mit Zweifeln an der Einwilligungsfahigkeit bei erwachsenen Patienten Stand 2 Mai 2019 Bundestags Drucksache 17 10488 S 23 Irina Neuleben Dokumentationspflicht und Aufbewahrungsfristen Memento des Originals vom 21 Juli 2020 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www kvno de Kassenarztliche Vereinigung Nordrhein abgerufen am 21 Juni 2020 BGH Urteil vom 9 Dezember 1974 Az VII ZR 182 73 NJW 1975 S 305 OLG Munchen Urteil vom 6 Februar 1997 Az 1 U 4802 95 BSGE 25 116 118 Az VI ZR 133 10 Memento des Originals vom 18 August 2016 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www jurion de BGH Urteil vom 29 Marz 2011 Abgerufen am 20 Juni 2016 Literatur BearbeitenChristian Katzenmeier Der Behandlungsvertrag Neuer Vertragstypus im BGB NJW 12 2013 Seite 817 Olzen Lilius Karakaya Patientenrechtegesetz und rechtliche Betreuung BtPrax 2013 Seite 127 Martin Rehborn Das Patientenrechtegesetz Gesundheitsrecht 2013 Seite 257 Dominik Kellner Das neue Patientenrechtegesetz Zeitschrift fur das gesamte Medizin und Gesundheitsrecht ZMGR 2013 S 228 237 Deutscher Anwaltverlag ISSN 1612 734XBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Behandlungsvertrag amp oldid 237498967