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Das Versicherungsvertragsgesetz VVG ist ein deutsches Bundesgesetz das die Rechte und Pflichten von Versicherern und Versicherungsnehmern als auch von Versicherungsvermittlern bei Versicherungsvertragen regelt BasisdatenTitel Gesetz uber denVersicherungsvertragKurztitel VersicherungsvertragsgesetzAbkurzung VVGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Privatrecht Versicherungsrecht SozialrechtFundstellennachweis 7632 6Ursprungliche Fassung vom 30 Mai 1908 RGBl S 263 Inkrafttreten am 1 Januar 1910 Art 1 EGVVG Letzte Neufassung vom 23 November 2007 BGBl I S 2631 Inkrafttreten derNeufassung am 30 November 2007bzw 1 Januar 2008Letzte Anderung durch Art 12 G vom 16 Dezember 2022 BGBl I S 2328 2348 Inkrafttreten derletzten Anderung uberw 1 Januar 2023 Art 13 G vom 16 Dezember 2022 GESTA G013Weblink Text des VVGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Die ursprungliche Fassung stammt vom 30 Mai 1908 Es wurde durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts 1 grundlegend reformiert Das reformierte Gesetz ist am 1 Januar 2008 in Kraft getreten Die alte Rechtslage gilt teilweise fur Altvertrage fort die bis zum 31 Dezember 2007 abgeschlossen wurden Allerdings ist auch auf Altvertrage grosstenteils neues Recht anzuwenden 2 Inhaltsverzeichnis 1 Bewertung 2 Neufassung ab 1 Januar 2008 3 Die wichtigsten Anderungen im neuen Versicherungsvertragsgesetz 3 1 Informationspflichten Abschaffung des Policenmodells 3 2 Beratungs und Dokumentationspflichten 3 3 Generelles Widerrufsrecht 3 4 Abschaffung des Alles oder Nichts Prinzip 3 5 Vorvertragliche Anzeigepflicht 3 6 Gefahrerhohung 3 7 Pramie 3 8 Vorlaufige Deckung 3 9 Verjahrung Ausschlussfrist Gerichtsstand 3 10 Einzelne Versicherungszweige 3 11 Ubergangsregelungen 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseBewertung BearbeitenDas Versicherungsvertragsrecht war ursprunglich sehr zu Gunsten der Versicherer angelegt Das Versicherungskollektiv dessen Funktionieren von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung ist kann durch den Wissensvorsprung des Versicherungsnehmers uber sein individuelles Risiko gefahrdet sein Zur Zeit der erstmaligen Verabschiedung des Gesetzes waren die Versicherer wegen des noch sehr mangelhaften technischen Wissens besonders schutzbedurftig Anderseits waren die Versicherungsnehmer durch umfassende staatliche Beaufsichtigung der Versicherer geschutzt Durch die Fortentwicklung der Versicherungsmathematik und Statistik ist inzwischen das Schutzbedurfnis der Versicherer nicht mehr so ausgepragt wenn es auch insbesondere im Bereich der Durchsetzung von Obliegenheiten der Versicherungsnehmer noch unverandert vorhanden ist Andererseits hat sich durch die Deregulierung der Versicherungsaufsicht inzwischen aber das Schutzbedurfnis der Versicherungsnehmer erhoht In der Neufassung des Gesetzes gultig ab dem Jahr 2008 wird daher auch berucksichtigt dass die Versicherungsnehmer durch die Intransparenz der Vertrage und das technische Wissen der Versicherer benachteiligt sein konnen und demzufolge der Schutz der Versicherungsnehmer in den Vordergrund gestellt Neufassung ab 1 Januar 2008 BearbeitenDas Versicherungsvertragsgesetz wurde durch das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts grundlegend reformiert BGBl 2007 I S 2631 Die Neufassung trat zum 1 Januar 2008 in Kraft wobei es fur einzelne Regelungen Ubergangsfristen gibt Die Ubergangsfrist lauft bis zum 31 Dezember 2008 und gilt fur Vertrage die vor dem 1 Januar 2008 abgeschlossen wurde Im reformierten Gesetz sind erhebliche Anderungen zur Verbesserung der Transparenz und zu Gunsten der Versicherungsnehmer enthalten zum Beispiel bei den Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsauflosung von Lebensversicherungen zur Beteiligung an den Stillen Reserven im Rahmen der Uberschussbeteiligung und zur Verpflichtung vor Antragstellung alle Vertragsunterlagen auszuhandigen 3 Auch die bei Versicherungsvertragen bestehende Ausschlussfrist weicht einer einheitlichen dreijahrigen Verjahrungsfrist Bei den Anderungen in den 192 bis 208 die erst seit dem 1 Januar 2009 in Kraft traten handelt es sich um die inhaltsgleiche Ubernahme der mit dem Gesetz zur Starkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26 Marz 2007 BGBl S 378 beschlossenen Regelungen fur die private Krankenversicherung in das neue Versicherungsvertragsgesetz Die wesentlichen Anderungen sind 4 Widerruf Verbraucher konnen ohne Angabe von Grunden widerrufen bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss 152 bei allen anderen Versicherungsvertragen mit einer Frist von 14 Tagen 8 Informationspflicht Versicherer oder ihre Vermittler mussen Kunden kunftig vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten 6 60 bis 62 Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig hat der Kunde einen Schadensersatzanspruch 63 Das Beratungsgesprach muss dokumentiert werden damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen nach denen das Versicherungsunternehmen in Textform gefragt hat 19 Das Risiko einer Fehleinschatzung ob ein Umstand fur das versicherte Risiko erheblich ist liegt damit nicht mehr beim Kunden sondern bei dem Versicherer Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor hat der Versicherer seine Rechte binnen funf Jahren geltend zu machen Bei vorsatzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlangert Offenlegungspflicht Dem Kunden mussen alle Vertragsbestimmungen vor Abgabe seiner Willenserklarung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein Damit entfallt die von fast allen Versicherern praktizierte Vorgehensweise nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Annahme des Antrages des Versicherungsnehmers durch den Versicherer die Vertragsbedingungen in ihrer Gesamtheit erhalt Auch alle im Beitrag enthaltenen Zuschlage fur Kosten zum Beispiel Abschluss oder Verwaltungskosten sind offenzulegen 7 Klagefrist Die Klagefrist entfallt ersatzlos Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb sechs Monate seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen wenn diese von dem Versicherer abgelehnt wurden Fahrlassigkeit Die Regelungen fur eine Nichtzahlung im Schadensfall werden fur den Verbraucher verbessert So bedeutet eine fahrlassige Handlung des Versicherungsnehmers keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung 28 19 Abs 3 24 Abs 3 54 Abs 1 57 Abs 2 82 Abs 3 Nach der neuen Quotenregelung darf die Leistungskurzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsatzlichen Handlungen moglich Beispiel Die Hausratversicherung verweigerte bisher teilweise bei einem Einbruch die Zahlung wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht auf ein erhohtes Einbruchsrisiko hingewiesen hat Klassisches Beispiel war das Anbringen eines Baugerustes an der Hauswand fur Malerarbeiten Lebensversicherungen Versicherer mussen ihren Kunden wenn sie uberhaupt Angaben zu kunftigen Leistungen aus der Uberschussbeteiligung machen zusatzlich in pauschalierten Modellrechnungen darstellen welche Auszahlungen sich unter normierten Bedingungen ergeben wurden 154 Bei der Bestimmung des Ruckkaufswertes sind die in den Beitragen einkalkulierten Abschlusskosten einer Lebensversicherung auf die ersten funf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt zu berucksichtigen Die Ruckkaufwerte sind damit in den ersten funf Jahren entsprechend hoher als heute ublich Der Ruckkaufswert ist zudem wie bisher ublich allerdings nicht gesetzlich vorgeschrieben fur die ganze Vertragsdauer vorab zu garantieren Ausserdem muss den Versicherungsnehmern zum Vertragsende die Halfte des ihnen zugerechneten Anteils an den stillen Reserven ausgezahlt werden Diese Regelung bedeutet allerdings nicht dass insgesamt mehr ausgezahlt wird sondern dass die Wertzuwachse des Versicherers nur unter den Versicherungsnehmern anders verteilt werden Private Krankenversicherung Die Versicherungsunternehmen mussen den Versicherten einer privaten Krankenversicherung bei Zahlungsverzug mindestens eine Frist von zwei Monaten setzen und bis dahin den Krankenversicherungsschutz unvermindert aufrechterhalten 194 Abs 2 Diese Vorschrift gilt jedoch nur bis zum 31 Dezember 2008 und ist zwingend fur Vertrage die nach dem 1 Januar 2008 abgeschlossen wurde Aufgrund der Ubergangsfrist konnen jedoch Altvertrage weiterhin mit einer Frist von zwei Wochen angemahnt werden und in qualifizierten Zahlungsverzug versetzt werden 5 Vertragslaufzeiten Prinzipiell sind diese individuell im Versicherungsvertrag festzulegen Ausgeschlossen sind hierbei so genannte Verbrauchervertrage bei denen nach Ablauf des dritten Jahres eine jahrliche Kundigungsfrist gilt Ansonsten muss die vereinbarte Kundigungsfrist zwischen einem und drei Monate liegen 6 Die wichtigsten Anderungen im neuen Versicherungsvertragsgesetz Bearbeiten Quelle 7 Informationspflichten Abschaffung des Policenmodells Bearbeiten Erklarter Wille des Gesetzgebers ist nicht ein Verbot aber die Abschaffung des Policenmodells 8 indem konkrete Informationspflichten fur Versicherer und Vermittler vorgeschrieben werden die sich mit diesem Modell beissen Nach 7 Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherer alle Vertragsbestimmungen rechtzeitig vor der Vertragserklarung also vor Antragstellung dem Versicherungsnehmer auszuhandigen Das heisst der Versicherungsnehmer muss alle Vertragsunterlagen also auch Verbraucherinformationen vorab erhalten Die bei Abschluss zu erfullenden Pflichten werden damit deutlich anspruchsvoller der Vertrieb wird aufwandiger Als Alternative zum Antragsmodell wird deshalb von manchen Versicherern das sog Invitatiomodell praferiert bei dem der Vertragsschluss erst durch ein Aktivwerden des Versicherungsnehmers erfolgt nachdem er die Unterlagen ausgehandigt bekam Beratungs und Dokumentationspflichten Bearbeiten Das Gesetz umfasst Pflichten die sowohl Verbraucher als auch Unternehmen Ausnahme Grossrisiken besser schutzen sollen Nach 6 Abs 1 VVG ist der Versicherungsnehmer soweit Anlass besteht nach seinen Wunschen und Bedurfnissen zu befragen und zu beraten Dies ist vor Abschluss des Versicherungsvertrages schriftlich zu dokumentieren Ausnahmen gelten nach 6 Abs 6 VVG bei Versicherungsmaklern und Fernabsatzvertragen Ein Verzicht des Versicherungsnehmers auf Beratung und oder Dokumentation durch schriftliche Erklarung ist moglich 6 Abs 3 VVG Nach 6 Abs 5 VVG haftet der Versicherer bei Verletzung der Pflichten auf Schadensersatz Fur Versicherungsvermittler bestehen entsprechende Regelungen in den 59 bis 68 VVG speziell 61 VVG Gleiches gilt fur Versicherungsberater Generelles Widerrufsrecht Bearbeiten 8 VVG enthalt ein grundsatzlich fur alle Vertrage geltendes Widerrufsrecht von zwei Wochen bzw 30 Tagen bei Lebensversicherungen gem 152 Es beginnt erst wenn dem Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen und eine Belehrung uber das Widerrufsrecht vorliegen Abschaffung des Alles oder Nichts Prinzip Bearbeiten Das Gesetz sieht fur die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit 28 und bei Gefahrerhohung 26 ein abgestuftes Modell nach dem Grad des Verschuldens vor Quotenregelung Das Alles oder nichts Prinzip entfallt Bei vorsatzlichen Verstossen bleibt es dabei dass der Versicherer leistungsfrei wird Einfache Fahrlassigkeit bleibt fur den Versicherungsnehmer folgenlos Bei grob fahrlassigen Verstossen des Versicherungsnehmers wird die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens gekurzt Vereinfacht dargestellt gilt Folgendes Fahrlassigkeit 28 Abs 1 VVG Volle Leistung Grobe Fahrlassigkeit 28 Abs 2 S 2 VVG Quotelung je nach Schwere der Fahrlassigkeit erfolgt eine Kurzung der Leistung bedingter Vorsatz 28 Abs 2 S 1 VVG Vollstandige LeistungsfreiheitFur die Leistungsfreiheit ist eine Kausalitat zwischen Obliegenheitsverletzung bzw Gefahrerhohung und Leistungspflicht bzw Leistungshohe erforderlich eine Ausnahme hiervon gilt bei Arglist Soweit keine arglistige Tauschung vorliegt ist der Versicherer zur vollen Leistung verpflichtet wenn die Verletzung der Obliegenheit weder fur den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch fur die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursachlich war 28 Abs 3 VVG Vorvertragliche Anzeigepflicht Bearbeiten Nach 19 Abs 1 VVG muss der Versicherungsnehmer nur noch Umstande anzeigen nach denen der Versicherer ausdrucklich in Textform gefragt hat Das Risiko einer Fehleinschatzung was anzeigepflichtig ist oder nicht wird also vollstandig auf den Versicherer verlagert Die Anzeigepflicht endet gem 19 Abs 1 S 1 VVG mit Abgabe der Vertragserklarung also mit Antragsstellung Es gibt keine Nachmeldeobliegenheit mehr Das Rucktrittsrecht des Versicherers 19 Abs 2 VVG wird vor allem gem 19 Abs 3 4 VVG auf Vorsatz und grobe Fahrlassigkeit des Versicherungsnehmers beschrankt Bei einfacher Fahrlassigkeit kann der Versicherer nur noch fur die Zukunft kundigen Auch dieses Recht sowie der Rucktritt wegen grober Fahrlassigkeit ist aber ausgeschlossen wenn der Versicherer den Vertrag aufgrund seiner Risikoprufungsgrundsatze bei Kenntnis der verschwiegenen Umstande mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss geschlossen hatte 19 Abs 4 Satz 1 VVG Rucktritt also faktisch nur noch bei Vorsatz Er kann aber verlangen dass der Risikoausschluss oder der Risikozuschlag ruckwirkend Vertragsinhalt werden In diesem Fall darf wiederum der Versicherungsnehmer nach 19 Abs 5 VVG den Vertrag bei Leistungsausschluss grundsatzlich kundigen bei Risikozuschlag jedoch nur wenn sich die Pramie um mehr als 10 erhoht Der Versicherer muss auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen Rucktritt und Kundigung sind nur innerhalb von 5 Jahren bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren moglich 21 Abs 3 VVG Gefahrerhohung Bearbeiten Mit den 23 bis 27 VVG wird die Gefahrerhohung neu geregelt und vor allem in den Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigenpflichtverletzung gem 19 VVG und der Obliegenheitsverletzung gem 28 VVG angepasst vollige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz bei grober Fahrlassigkeit quotale Kurzung nach dem Grad des Verschuldens Leistungspflicht bei einfacher Fahrlassigkeit Entscheidung zwischen Kundigung und Pramienanpassung Kausalitatsgegenbeweis Pramie Bearbeiten 33 VVG passt die Falligkeit der Erstpramie dem Widerrufsrecht aus 8 VVG an zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins Nach 37 VVG kann der Versicherer bei verschuldetem Erstpramienverzug zurucktreten und ist leistungsfrei wenn der Versicherungsfall vor der Zahlung eintritt Nichteinlosung Bei Verzug mit einer Folgepramie kann der Versicherer nach 38 Abs 1 und 3 VVG qualifiziert mahnen und kundigen wenn nicht gezahlt wird Er ist nach 38 Abs 2 VVG leistungsfrei wenn der Versicherungsfall wahrend des Zahlungsverzugs eintritt Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Pramie wird aufgegeben der Versicherer muss bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nach 39 VVG die Pramie taggenau aufteilen Vorlaufige Deckung Bearbeiten Erstmals enthalt das VVG in den 49 bis 52 Regelungen zur vorlaufigen Deckung Es handelt sich um einen eigenstandigen Vertrag fur den erleichterte Informationspflichten gelten Verjahrung Ausschlussfrist Gerichtsstand Bearbeiten Anspruche aus dem Versicherungsvertrag verjahren kunftig mangels ausdrucklicher Regelung im VVG in 3 Jahren Anpassung an die allgemeinen BGB Vorschriften Fur die Dauer der Leistungsprufung ist die Verjahrung gehemmt 15 VVG Die Klagefrist des 12 Abs 3 VVG a F wird ersatzlos abgeschafft Mit 215 VVG wird ein neuer Gerichtsstand eingefuhrt der Versicherungsnehmer darf kunftig immer an seinem Wohnsitzgericht klagen und muss dort verklagt werden Einzelne Versicherungszweige Bearbeiten In der Lebensversicherung wird ein Anspruch auf Uberschussbeteiligung in 153 VVG festgeschrieben Entsprechendes gilt nach 169 VVG fur den Ruckkaufswert In der Selbsttotungsklausel nach 161 VVG vormals 169 VVG a F wird eine Karenzzeit von drei Jahren festgelegt nach der auch bei Suizid die Versicherungssumme gezahlt wird Die 172 bis 177 VVG regeln erstmals die Berufsunfahigkeit gesetzlich und fuhren damit ein neues gesetzliches Leitbild fur diese Versicherung ein Ubergangsregelungen Bearbeiten Fur alle ab dem 1 Januar 2008 geschlossenen Vertrage Neuvertrage gilt sofort das neue VVG Art 1 Abs 1 EGVVG schreibt fur vor diesem Tag geschlossene Vertrage Altvertrage eine Ubergangszeit fur das Jahr 2008 vor in der das alte VVG weiter anzuwenden ist Ab dem 1 Januar 2009 gilt dann das neue VVG grundsatzlich auch fur Altvertrage Versicherer konnen ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen fur Altvertrage im Rahmen von Art 1 Abs 3 EGVVG bis zum 1 Januar 2009 an das neue VVG anpassen Vor 2009 eingetretene Versicherungsfalle werden weiter nach altem Recht abgewickelt Es gibt Sonderregelungen nach denen das alte VVG fur bestimmte Altvertrage teilweise weiter anzuwenden ist speziell bei der Lebens und Berufsunfahigkeitsversicherung Art 4 EGVVG Literatur BearbeitenProlss Martin Versicherungsvertragsgesetz Kommentar 29 Auflage C H Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 65697 2 Hans Peter Schwintowski Christoph Brommelmeyer Hrsg Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht 3 Auflage LexisNexis Munster 2017 ISBN 978 3 89655 837 4 Kai Jochen Neuhaus Andreas Kloth Praxis des neuen VVG Arbeitsbuch fur Versicherer und Vermittler 2 Auflage LexisNexis Munster 2008 ISBN 978 3 89699 366 3 Wolfgang Romer Die Reform des Versicherungsvertragsrechts In Humboldt Forum Recht Nr 13 2009 online Oliver Meixner Rene Steinbeck Allgemeines Versicherungsvertragsrecht 2 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 59380 2 Wilfried Ruffer Dirk Halbach Peter Schimikowski Hrsg Versicherungsvertragsgesetz Handkommentar 3 Auflage Nomos Baden Baden 2015 ISBN 978 3 8487 1984 6 Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Gesetz uber den Versicherungsvertrag 1908 Quellen und Volltexte nbsp Wikisource Einfuhrungsgesetz zu dem Gesetz uber den Versicherungsvertrag 1908 Quellen und Volltexte Text des Versicherungsvertragsgesetzes Zusammenstellung samtlicher Dokumente der VVG Reform bereitgestellt vom Hamburger Zentrum fur Versicherungswissenschaft HZV Verordnung uber Informationspflichten bei Versicherungsvertragen Text des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts mit seinen Anderungen Vom Bundestag verabschiedete Neufassung Juni 2007 PDF Datei 1 40 MB Stellungnahme des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft GDV zum Regierungsentwurf der VVG Reform Januar 2007 PDF Datei 143 kB Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Gesetzentwurf Mai 2006 Stellungnahme der Deutschen Aktuarvereinigung zum Gesetzentwurf April 2006 Abschlussbericht der VVG Reformkommission PDF Datei 2 76 MB Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23 November 2007 BGBl I S 2631 Art 2 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Beteiligung der Versicherten an den Stillen Reserven Memento vom 16 Dezember 2006 im Internet Archive Ftd Was sich fur Versicherte andert kostenfreier Abruf nur fur Abonnenten Memento vom 18 Januar 2008 im Internet Archive Art 11 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23 November 2007 BGBl S 2674 VVG Reform 2008 Neuhaus Kloth Praxis des neuen VVG Munster 2007 Das Policenmodell wurde von der EU Kommission wiederholt als Verstoss gegen europaisches Verbraucherschutzrecht bewertet zuletzt Schlussantrage der Generalanwaltin Sharpstone vom 11 Juli 2013 in der Rechtssache C 209 12 vgl auch die Vorlagefrage des BGH vom 3 Mai 2013 PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Werk GND 4132261 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versicherungsvertragsgesetz Deutschland amp oldid 229035957