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Ein Versicherungsvertrag regelt die vertragliche Gewahrung von Versicherungsschutz fur den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person gegen Zahlung einer Versicherungspramie zugunsten des Versicherers Beispiel aus dem Jahr 1959Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen beispielsweise Einzelnachweisen ausgestattet Angaben ohne ausreichenden Beleg konnten demnachst entfernt werden Bitte hilf Wikipedia indem du die Angaben recherchierst und gute Belege einfugst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Definition des Versicherungsvertrages 3 Rechtsfragen 4 Am Versicherungsvertrag Beteiligte 4 1 Versicherer und Versicherungsnehmer 4 2 Versicherte Person 5 Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten 6 Dauer des Versicherungsvertrages 6 1 Abschluss Ablauf und Kundigung des Versicherungsvertrages 6 2 Versicherungsdauer 7 LiteraturAllgemeines BearbeitenVersicherungsvertrage unterliegen einem besonderen Versicherungsvertragsrecht Wer durch Gewahrung von Versicherungsschutz einen Versicherungsvertrag abschliesst betreibt das Versicherungsgeschaft und unterliegt damit als Versicherer besonderen aufsichtsrechtlichen handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften Definition des Versicherungsvertrages BearbeitenEine Legaldefinition des Begriffs Versicherungsvertrag gibt es im deutschen Recht nicht Die Rechtsprechung knupft an allein vertragsrechtlich entwickelte Kriterien an Das Versicherungsvertragsgesetz VVG ist anzuwenden wenn diese Kriterien erfullt sind Unternehmen die Versicherungsgeschafte betreiben unterliegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der Aufsichtspflicht Fur die Entscheidung der Aufsichtsbehorde ob Aufsichtspflicht vorliegt haben sich verschiedene Merkmale als Beurteilungskriterien etabliert Die Beurteilungskriterien des Vertragsrechtes und des Aufsichtsrechtes sind nicht unbedingt deckungsgleich Die handelsrechtliche Beurteilung zur Anwendung der handelsrechtlichen Sonderregeln fur Versicherungsunternehmen folgt der aufsichtsrechtlichen Beurteilung In der Versicherungsbetriebslehre werden folgende Merkmale eines Versicherungsvertrages als typisierend genannt Ein Versicherungsvertrag ist die entgeltliche rechtsverbindliche selbstandige Zusage einer Leistung fur den Fall dass ein Ereignis eintritt von dem noch ungewiss ist ob oder wann es eintritt Versicherungsfall wobei ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der grossen Zahlen erfolgt Es haben sich in der Versicherungswissenschaft verschiedene Theorien zur Natur der Versicherung entwickelt z B die Bedarfsdeckungstheorie die Geldleistungstheorie die Gefahrtragungslehre und die Geschaftsbesorgung Letztere wurde allerdings 2005 vom Bundesverfassungsgericht zuruckgewiesen Hiernach ist bei einem Versicherungsvertrag nicht nur das Verhaltnis zwischen dem Versicherer und dem individuellen Versicherungsnehmer zu berucksichtigen sondern auch dessen Zugehorigkeit zu der Risikogemeinschaft aller Versicherungsvertrage des Versicherers Der Risikoausgleich im Kollektiv ist ein wesentliches Merkmal eines Versicherungsvertrages Auch europaisches Recht setzt den Begriff der Versicherung voraus Mit der Ubernahme des International Financial Reporting Standard 4 Versicherungsvertrage in europaisches Recht ist erstmals eine Definition fur den Begriff des Versicherungsvertrages rechtsverbindlich geworden Diese gilt allein fur die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift Fur Konzerne die nach der Verordnung EG 1606 2002 einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen sind die besonderen Vorschriften fur Versicherungsvertrage von IFRS 4 auf solche Vertrage anzuwenden die der Definition entsprechen Sie lautet in der fur Deutschland massgeblichen deutschen Fassung Ein Vertrag nach dem eine Partei der Versicherer ein signifikantes Versicherungsrisiko von einer anderen Partei dem Versicherungsnehmer ubernimmt indem sie vereinbart dem Versicherungsnehmer eine Entschadigung zu leisten wenn ein spezifiziertes ungewisses kunftiges Ereignis das versicherte Ereignis den Versicherungsnehmer nachteilig betrifft Hierbei ist Versicherungsrisiko definiert als Ein Risiko mit Ausnahme eines Finanzrisikos das von demjenigen der den Vertrag nimmt auf denjenigen der ihn halt ubertragen wird Die Definition eines Finanzrisikos schliesst solche Risiken aus die spezifisch fur eine der Parteien des Vertrages sind Nur solche Risiken konnen also Versicherungsrisiken sein Signifikanz wird definiert Ein Versicherungsrisiko ist dann und nur dann signifikant wenn ein versichertes Ereignis bewirken konnte dass ein Versicherer unter irgendwelchen Umstanden signifikante zusatzliche Leistungen zu erbringen hat ausgenommen der Umstande denen es an kommerzieller Bedeutung fehlt d h die keine wahrnehmbare Wirkung auf die wirtschaftliche Sicht des Geschafts haben Damit haben Versicherungsvertrage nach IFRS folgende Merkmale Es handelt sich um einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Parteien also z B keine ohne Vertrag bestehende Pflichtversicherung keine Selbstkontrahierung kein Vertrag zwischen im Konzernabschluss konsolidierten Parteien Gegenstand ist ein fur den Versicherten spezifisches Risiko das nicht erst durch den Vertrag entsteht sondern durch diesen vom Versicherten auf den Versicherer ubertragen wird also keine Risiken der Kapitalmarkte keine Bezugnahme auf allgemeine Indices wie Wetterindices oder andere allgemeine statistische Werte keine Wetten oder Spiele Das den Leistungsanspruch auslosende Ereignis muss ungewiss zukunftig und spezifiziert sein und den Versicherungsnehmer nachteilig betreffen Der Leistungsanspruch muss in einer wie auch immer gearteten Kompensation von nachteiligen Folgen bestehen Es muss irgendeine wirtschaftlich relevante Ereignisabfolge geben bei der eine gegenuber den sonst falligen vertraglichen Zahlungsstromen signifikante zusatzliche Entschadigungsleistung zu erbringen ist Rechtsfragen BearbeitenDer Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitaten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz uber den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz VVG in Kraft gesetzt Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den Normen des Burgerlichen Gesetzbuchs BGB von dem nur die allgemeingultigen Bestimmungen etwa zu den Allgemeinen Geschaftsbedingungen AGB und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung fur das VVG massgeblich sind Neben dem VVG und BGB haben indirekt das Versicherungsaufsichtsgesetz VAG und das Handelsgesetzbuch HGB Einfluss auf den Versicherungsvertrag da hierdurch rechtliche bzw wirtschaftliche Grenzen der Entscheidungen der Versicherer bei der Vertragsgestaltung gesetzt werden Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung die Seeversicherung und die Ruckversicherung Neben den gesetzlichen Normen sind die fur den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Vertragsbestimmungen von zentraler Bedeutung Diese sind in der Vertragsurkunde gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet dokumentiert Ggf konnen auch Vertragsbestimmungen insbesondere fur vorvertragliche Verpflichtungen auf dem Antrag von Bedeutung sein Vertragsbestimmungen konnen Individualvereinbarungen oder AGB sein Gesetzlich werden die Vertragsbestimmungen eines Versicherungsvertrages als Versicherungsbedingungen dabei die AGB als allgemeine Versicherungsbedingungen und die Individualvereinbarungen als besondere Versicherungsbedingungen bezeichnet Bei der Verwendung dieser Bezeichnungen ist aber besondere Vorsicht geboten da diese in verschiedenen Bedeutungen verwendet werden Mit allgemeine Versicherungsbedingungen werden bezeichnet die AGB des Versicherungsvertrages gleich wo sie in der Vertragsurkunde angesiedelt sind die bis 1994 genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen die nicht alle AGB umfassten die Sammlung eines Teils der AGB des Vertrages die in geschlossener Form meist am Ende der Vertragsurkunde abgedruckt sind AVB oder die Vertragsbestimmungen die einer Vielzahl von Versicherungsvertragen ohne Rucksichtig auf individuelle Verschiedenheit der einzelnen Wagnisse zugrunde gelegt werden Mit besondere Versicherungsbedingungen werden bezeichnet die Individualvereinbarungen des Versicherungsvertrages die bis 1994 nicht genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen gleich ob sie AGB oder Individualvereinbarung sind oder die Sammlung eines Teils der AGB des Vertrages die in geschlossener Form meist am Ende der Vertragsurkunde abgedruckt sind soweit sie besondere oder optional im Vertrag abgeschlossene Risiken oder Sachverhalte betreffen BVB z B fur Zusatzversicherungen Die Vertragsurkunde gesetzlich als Versicherungsschein bezeichnet ist ublicherweise in mehrere Teile gegliedert Die erste Seite ist ein Datenblatt mit den wesentlichen individuellen Angaben zum Versicherungsvertrag dieses wird abweichend von der Begriffsbestimmung im VVG in der Praxis als Versicherungsschein bezeichnet daran anschliessend folgen die Anlagen zum Versicherungsschein die im gesetzlichen Sinn tatsachlich Teil des Versicherungsscheins sind die alle ubrigen Vertragsbestimmungen enthalten Zu den individuellen Angaben zahlt insbesondere der Versicherungsbeitrag und die Versicherungsleistung soweit ihre Hohe individuell festgelegt wird Beginn und Ende des Versicherungsschutzes aber auch die internen Vertragskennzeichen des Versicherers wie Versicherungs oder Versicherungsscheinnummer und interne Produktbezeichnung des Versicherers Tarif Innerhalb der Vertragsurkunde werden allerdings auch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen uber den Versicherungsvertrag abgedruckt so dass nicht immer klar ist was Vertragsbestimmung und was nur Information ist Die Vielfalt von unterschiedlich verwendeten meist sogar uberflussigen manchmal aber auch unvermeidlich technisch begrundeten Fachausdrucken macht es dem Laien regelmassig schwer Versicherungsvertrage zu verstehen Grund hierfur sind die in Jahrzehnten gewachsenen selten aber am Sprachgebrauch der Verbraucher ausgerichteten sprachlichen Vorgaben des VVG des Aufsichtsrechts der Aufsichtsbehorde und der Rechtsprechung Da das Versicherungsprodukt eine reine Rechtskonstruktion ist muss die Sprache den rechtlichen Vorgaben genau folgen Auch nur kleinste Anderungen der Wortwahl konnen bewirken dass die Klarungen durch Gerichte in der Vergangenheit zu dem Punkt nicht mehr einschlagig sind sondern eine neue gerichtliche Klarung mit unvorhersehbarem Ausgang gesucht werden muss Daher stellen sprachliche Neuerungen fur die Versicherer ein unkalkulierbares Risiko dar und werden daher soweit moglich vermieden Dies ist ein grundsatzliches Problem der Versicherungsvertrage weltweit Radikallosungen wurden fur die Laufzeit der neuen Versicherungsvertrage die Jahre oder Jahrzehnte betragen konnen Rechtsunsicherheit schaffen obwohl Versicherungsvertrage gerade Sicherheit schaffen sollen Alle AGB mussen sich an den Verbraucherschutzbestimmungen des BGB 305 ff BGB messen lassen Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Versicherers uberraschende oder ubermassig benachteiligende AGB sind unwirksam Teilweise geben die Vertragsbestimmungen die gesetzlichen Regelungen wieder teilweise weichen sie von diesen ab oder konkretisieren sie Sie haben alle vertraglichen Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag beider Parteien zu bestimmen soweit diese sich nicht direkt durch Gesetz ergeben Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert Dies bedeutete dass die allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Lebens und Krankenversicherung auch die versicherungsmathematische Kalkulation von Beitragen Leistungen und der Deckungsruckstellung explizit durch die zustandige Aufsichtsbehorde meist das damalige Bundesaufsichtsamt fur das Versicherungswesen genehmigt werden mussten Um fur den einzelnen Versicherer das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen wurden daher die genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen einheitlich in den verschiedenen Versicherungssparten verwendet So waren beispielsweise die privaten Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer genehmigungspflichtigen Vertragsbestimmungen identisch der Wettbewerb bewegte sich fast ausschliesslich auf der Preisebene Aufgrund der mit der Einfuhrung des Europaischen Binnenmarktes fur Versicherungen einhergehende Deregulierung der deutschen Versicherung im Jahr 1994 entfiel die Genehmigungspflicht fur Vertragsbestimmungen und auch die Preiskalkulation so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten beispielsweise Berufsunfahigkeitsversicherung ein heftiger Wettbewerb bei der Ausgestaltung des Versicherungsschutzes entwickelte Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen werden ist ein Vergleich der Vertragsbestimmungen unverzichtbar Am Versicherungsvertrag Beteiligte BearbeitenVersicherer und Versicherungsnehmer Bearbeiten Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind der Versicherer also die Versicherungsschutz gewahrende Partei auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite Versicherer konnen verschiedene Rechtsformen haben Versicherungsnehmer konnen nach den Grundsatzen des allgemeinen Vertragsrechts ausgetauscht werden Versicherungsnehmerwechsel d h alle Vertragsparteien mussen dem Wechsel zustimmen Diese Moglichkeit besteht auch fur den Versicherer doch kann auf Grund von besonderen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen 13 VAG ein Bestand von Versicherungsvertragen von einem Versicherer auf einen anderen allein mit Zustimmung der Aufsichtsbehorde ubertragen werden abweichend vom normalen Vertragsrecht 415 BGB ohne dass es der Zustimmung der Versicherungsnehmer bedarf 13 Absatz 5 2 Halbsatz VAG Versicherte Person Bearbeiten Bei Personenversicherungen und einigen direkt Personen zugeordneten Risiken wie z B dem Haftpflichtrisiko gibt es neben dem Versicherungsnehmer noch eine oder mehrere versicherte oder mitversicherte Personen auf die das versicherte Risiko abgestellt ist Bei anderen Versicherungen wird im Versicherungsvertrag auf die versicherte Sache bzw ein versichertes Vermogensinteresse Bezug genommen wobei stets der Versicherungsnehmer ein Interesse versichertes Interesse hieran haben muss Zum Bezug der Leistung berechtigt ist grundsatzlich der Versicherungsnehmer doch ist gerade in der Lebensversicherung wo der Versicherungsnehmer z B als versicherte Person die im Todesfall fallige Leistung nicht mehr erhalten kann oft eine andere Person oder seltener auch Institution der Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag benannt Die Bezugsberechtigung ist grundsatzlich widerruflich und stellt damit noch keinen Anspruch des Bezugsberechtigten dar Erst bei Falligkeit der Leistung entsteht ein Anspruch Ist die Bezugsberechtigung hingegen unwiderruflich im Vertrag ausgestaltet so hat der Bezugsberechtigte bereits vor der Falligkeit der Leistung Anwartschaftsrechte die allein von den Leistungsbedingungen abhangen um zum Vollrecht Eigentum zu erstarken Bezugsberechtigte gehoren im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten am Versicherungsvertrag gleichwohl sie im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Informations und Gestaltungsrechte in Bezug auf den Versicherungsvertrag haben konnen Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann nur noch mit der Einwilligung des Bedachten geandert werden Gestaltungsrechtsvorbehalt In der Schadenversicherung sind haufig weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt sei es als versicherte Person bei der Versicherung fur fremde Rechnung oder aufgrund sonstiger enger Beziehung zum versicherten Interesse In der Haftpflichtversicherung ist der Geschadigte im Schadensfall beteiligt sei es uber den Direktanspruch im Bereich der Kraftfahrt Haftpflichtversicherung sei es uber ihn schutzende Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes wie 156 Absatz 1 oder 157 VVG Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vermittelt In manchen Fallen sieht der Vertrag auch einen gesonderten Beitragszahler vor Zahlt dieser als unmittelbar am Vertrag nicht Beteiligter die Pramien nicht tritt die Verantwortung des Versicherungsnehmer fur die Beitragszahlung wieder in den Vordergrund Pramienhaftung Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten BearbeitenDer Versicherungsnehmer haftet fur die vom Versicherer einklagbare Pramienpflicht Er hat den Versicherungsbeitrag zu bezahlen Die Pramienpflicht ist ebenso wie die Leistungspflicht des Versicherers im Rahmen des vereinbarten Deckungsschutzes eine Primarleistungspflicht oder sogenannte vertragliche Hauptpflicht Obliegenheiten sind dagegen lediglich Nebenpflichten des vertraglichen Synallagmas Sie sind selbst zwar nicht einklagbar werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt kann resultieren dass der Versicherer nicht zu leisten braucht Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich Sie konnen darin bestehen dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Massnahmen zur Vermeidung von Folgeschaden ergreifen muss konnen sich aber auch darauf beschranken den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist uber den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers besteht darin die fur den Versicherungsfall Schadensfall vereinbarte Leistung zu erbringen Hierfur tragt der Versicherer die Gefahr beziehungsweise das Risiko Da der Versicherungsvertrag ein Dauerschuldverhaltnis ist schulden sich beide Vertragsparteien eine standige Gewahr fur die Erfullung des Vertragszwecks Dem Versicherer obliegt insbesondere die aufsichtsrechtlich vorgesehenen Vorgaben zur Sicherung der dauernden Erfullbarkeit seiner Vertrage zu beachten Beim etwaigen Vorwurf einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gegen den Versicherungsnehmer obliegt es dem Versicherer alle eingereichten Unterlagen gewissenhaft zu uberprufen und bei Bedarf Ruckfragen zu stellen Widrigenfalls kann er sich nicht auf die Obliegenheit des Versicherungsnehmers berufen die notwendigen Angaben zu machen Dauer des Versicherungsvertrages BearbeitenAbschluss Ablauf und Kundigung des Versicherungsvertrages Bearbeiten Der Versicherungsvertrag hat als Vereinbarung gegenseitiger Rechte und Pflichten keine bestimmte Geltungsdauer Der Vertrag beginnt wenn er nach den Vorschriften des BGB durch die Parteien geschlossen ist gleichgultig wann z B die Versicherungsdauer beginnen soll Der Vertrag endet wenn alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag endgultig erfullt oder erloschen sind Zu Beginn des Vertrages stehen den Versicherungsnehmern besondere Widerrufs bzw Rucktrittsrechte zu Die Widerrufsfrist beginnt ab Erhalt der Versicherungsbedingungen Bei Sachversicherungen aber auch der Krankenversicherung betragt die Widerrufsfrist 14 Tage 8 VVG In der Lebensversicherung Rentenversicherung betragt die Frist 30 Tage 152 VVG Nach Abschluss des Vertrages uberpruft die Versicherung ob Versicherungsschutz gewahrt werden kann Innerhalb der Bindungsfrist meist bis zu 6 Wochen ist der Versicherungsnehmer vorbehaltlich des Widerrufsrechts an den Vertrag gebunden Lauft die Bindungsfrist ab und der Antrag wurde von der Versicherung noch nicht erkennbar angenommen kann der Versicherungsbesteller den Vertrag auflosen lassen Kundigungsrechte stehen beiden Vertragsparteien zu Sie konnen aus Beitragsverzug des Versicherungsnehmers unberechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers und im Leistungsfall resultieren in der privaten Krankenversicherung verzichtet der Versicherer auf das ausserordentliche Kundigungsrecht im Leistungsfall Nach bestimmten Fristen haben Versicherungsnehmer Kundigungsrechte meistens zum Ende einer Beitragszahlungsperiode also vor Falligkeit des nachsten Beitrags Bereits erworbene Anspruche erloschen durch Kundigung regelmassig nicht Die Kundigung bewirkt nur ein Ende der Beitragszahlungspflicht und das Ende des Versicherungsschutzes d h nach der Wirksamkeit der Kundigung auftretende Versicherungsfalle fuhren nicht mehr zu einem Leistungsanspruch In der Lebensversicherung fuhren die erworbenen Anspruche zu beitragsfreien Leistungen wie sie im Vertrag vereinbart sind soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Beitragsfreistellung gunstiger sind In einigen Fallen sieht das Gesetz auch ein Recht des Versicherungsnehmers vor dass der Versicherer die vom Versicherungsnehmer erworbenen Anspruche zuruck kaufen muss Hierfur muss der Versicherer den vertraglich vereinbarten Ruckkaufswert zahlen soweit nicht die gesetzlich bestimmten Mindestleistungen bei Ruckkauf gunstiger sind Der Wert der bei Kundigung bestehenden zukunftigen Anspruche aus dem Vertrag beruht nicht auf den zuvor gezahlten Beitragen sondern auf dem Verhaltnis der aufgrund des Vertrages zukunftig zu erbringenden Leistungen und der dafur noch zu zahlenden Beitrage Da die Beitrage insgesamt so kalkuliert sein mussen dass sie auch die moglichen Leistungen der Vergangenheit abdecken vor allem aber auch die tatsachlichen oder moglichen Aufwendungen des Versicherers insbesondere die Abschlussaufwendungen sind in der Anfangszeit die Ruckkaufswerte oft sogar wesentlich niedriger als die Summe der bis zur Kundigung gezahlten Beitrage Daher sind vorzeitige Kundigungen meist nachteilig Versicherungsdauer Bearbeiten Versicherungsschutz bedeutet dass fur zukunftig auftretende Versicherungsfalle in seltenen Fallen besteht der Versicherungsfall im Bekanntwerden eines vergangenen Ereignisses Entschadigungen geleistet werden Ein Versicherungsverhaltnis liegt vor wenn Versicherungsschutz besteht Meistens ist der Zeitraum in der auftretende Ereignisse aufgrund des Vertrages zu einem Entschadigungsanspruch fuhren begrenzt Dieser Zeitraum in dem das Versicherungsverhaltnis besteht wird als Versicherungsdauer oder Gefahrtragungsdauer bezeichnet Die genaue Bestimmung von Versicherungsbeginn und ende also Beginn und Ende der Versicherungsdauer ist eine wesentliche Vereinbarung im Versicherungsvertrag Ein anderer in Versicherungsvertragen vorkommender Begriff ist die Leistungsdauer Diese ist von Bedeutung wenn die Leistung nicht in einer einmaligen sondern wie im Fall von Renten in regelmassigen Zahlungen besteht Die Leistungsdauer bestimmt wann die Zahlung beginnt und wann sie endet Im Fall einer Leibrente ist das Ende wiederum von einem versicherten Ereignis dem Uberleben abhangig Damit ist die Leistungsdauer zugleich auch Versicherungsdauer weil hier fur die Dauer der Leistung Versicherungsschutz fur das Uberleben besteht Weiter regeln Versicherungsvertrage die Beitragszahlungsdauer also bei laufender Beitragszahlung Beginn Ende und die jeweiligen Falligkeitstermine der Beitragszahlungen insbesondere ob diese einmal jahrlich halbjahrlich quartalsweise oder monatlich erfolgen Literatur BearbeitenLiteratur uber Versicherungsvertrag im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Bund der Versicherten Hrsg Leitfaden Versicherungen Richtig versichern und dabei sparen KFZ Haftpflicht Leben Krankheit Unfall Haus Rente zu Klampen Verlag Springe 2009 ISBN 9783866740501 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4063204 0 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versicherungsvertrag Deutschland amp oldid 231572906