www.wikidata.de-de.nina.az
Handelsrecht ist ein spezielles Privatrecht das die Gesamtheit aller Rechtsnormen fur Kaufleute umfasst Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Geschichte 3 Rechtsquellen 4 Handelsstand 4 1 Kaufmannsbegriff und Kaufmannseigenschaft 4 1 1 Begriff des Gewerbes 5 Handelsregister 6 Kaufmannische Absatz und Geschaftsmittler 6 1 Der Handelsvertreter 6 2 Der Vertragshandler 7 Handelsgeschafte 7 1 Das Kontokorrent 8 Literatur 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenKaufleute unterliegen in Deutschland und weltweit einem Sonderrecht das Teilgebiete ihrer Geschaftstatigkeit regelt Diese Teilgebiete sind in Spezialgesetzen wie Handelsgesetzbuch HGB und dessen Nebengesetzen wie Scheckrecht SchG und Wechselrecht WG kodifiziert 1 Im weiten Sinn gehoren auch die Normen des Gesellschaftsrechts 2 Wertpapier Bank Kapitalmarkt und Borsenrechts zum Handelsrecht 3 Die Geltung des Handelsrechts ist nach dem HGB abhangig von der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte so genanntes subjektives System vgl 345 343 HGB Anders als es der Name vermuten lasst gilt das heutige Handelsrecht nicht nur fur Kaufleute die Handel treiben sondern auch fur Handwerk Industrie Urerzeugung und die Gruppe der Dienstleister ausserhalb der freien Berufe etwa Gastronomie Taxiunternehmen Kinos 4 Geschichte Bearbeiten Hauptartikel Geschichte des Handelsrechts Im Mai 1861 wurde das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch ADHGB der Staaten des Deutschen Bundes durch Erlass als Reichsgesetz zur Kodifikation des Handelsrechts aller Lander im neu entstandenen Deutschen Reich Das neue HGB trat gleichzeitig mit dem Burgerlichen Gesetzbuch BGB am 1 Januar 1900 in Kraft Rechtsquellen BearbeitenWichtigste Rechtsquelle ist das Handelsgesetzbuch Das Handelsrecht steht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 5 nicht in sich abgeschlossen neben dem Burgerlichen Recht sondern erganzt und modifiziert dessen Vorschriften insbesondere die des Burgerlichen Gesetzbuches Gegenuber dem Handelsgesetzbuch wird dieses nach Art 2 Abs 1 EGHGB daher nur subsidiar angewendet Weitere handelsrechtliche Vorschriften finden sich in der Zivilprozessordnung 29 Abs 2 38 Abs 1 1031 ZPO und im Borsengesetz 52 BorsG Eine grosse Bedeutung haben daneben das Gewohnheitsrecht etwa die Lehre vom Scheinkaufmann das kaufmannische Bestatigungsschreiben und der Handelsbrauch 346 HGB Daneben ist in Registersachen das Gesetz uber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kurz FamFG einschlagig Handelsstand BearbeitenKaufmannsbegriff und Kaufmannseigenschaft Bearbeiten Hauptartikel Kaufmann HGB Das Handelsgesetzbuch beginnt mit dem Kaufmannsbegriff Die Kaufmannseigenschaft lost zahlreiche Pflichten und Privilegien der Kaufleute aus Hierzu zahlen ein hohes Mass an Privatautonomie so durfen etwa Vertragsstrafen nicht nach 343 BGB herabgesetzt werden 348 HGB Burgschaft Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis unterliegen keinen Formerfordernissen Formfreiheit 350 HGB der Grundsatz der Entgeltlichkeit auch ohne besonderer Vereinbarung 354 HGB die zugige Abwicklung der Rechtsgeschafte etwa durch das Erfordernis der unverzuglichen Mangelruge 377 HGB der gesteigerte Verkehrs und Vertrauensschutz etwa durch den Publizitatsschutz des Handelsregisters 5 15 HGB und den Schutz des guten Glaubens an die Verfugungsbefugnis des Verfugenden 366 HGB Begriff des Gewerbes Bearbeiten Hauptartikel Gewerbe Nach uberkommener Auffassung der hochstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtslehre ist ein Handels Gewerbe jede erlaubte selbstandige nach aussen erkennbare Tatigkeit die planmassig fur eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeubt wird und kein freier Beruf ist 6 7 Hauptartikel Gewinnerzielungsabsicht In der neueren Literatur wird jedoch das Merkmal der Gewinnerzielung in Frage gestellt und von der nunmehr herrschenden Meinung mit der Begrundung verneint diese sei als reines Internum anzusehen Dem Unternehmen stehe es frei ob es Gewinn erzielen wolle oder nicht Handelsregister Bearbeiten Hauptartikel Handelsregister Deutschland Angaben zu wesentlichen Tatsachen der Kaufleute und der Unternehmen werden im Handelsregister eingetragen Kaufmannische Absatz und Geschaftsmittler BearbeitenDer Handelsvertreter Bearbeiten Hauptartikel Handelsvertreter Handelsvertreter ist nach 84 Abs 1 Satz 1 HGB wer als selbstandiger Gewerbetreibender standig damit betraut ist fur einen anderen Unternehmer Unternehmer Geschafte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschliessen Wirtschaftlich gesehen ist seine Rolle meist als Absatzmittler aufzufassen Als Gewerbetreibender nach 84 Abs 1 HGB ist er Kaufmann soweit die Voraussetzungen des 1 Abs 2 HGB vorliegen oder er nach 2 HGB ins Handelsregister eingetragen ist Seine Tatigkeit besteht in der Vermittlung von Geschaften fur den Unternehmer und im Abschluss von Geschaften im Namen des Unternehmers Der Handelsvertretervertrag ist ein Geschaftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach 675 Abs 1 iVm 611 ff BGB Der Vertragshandler Bearbeiten Vertragshandler ist wer als selbstandiger Gewerbetreibender standig damit betraut ist die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und fur eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ahnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsagent zu fordern 8 Ihm steht nach BGH Ansicht BGHZ 29 83 88 f analog 89b HGB ein Ausgleichsanspruch zu wenn zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhaltnis besteht das sich nicht in blossen Kaufer Verkaufer Beziehungen erschopft sondern so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfullen hat und er verpflichtet ist dem Hersteller bei Ausscheiden aus der Absatzorganisation den Vorteil des Kundenstammes sofort und ohne Weiteres nutzbar zu machen Die herrschende Auffassung in der Literatur lasst hingegen die tatsachliche Moglichkeit der Nutzung des Kundenstammes genugen Handelsgeschafte BearbeitenDas Kontokorrent Bearbeiten Das Kontokorrent gehort zu den praktisch wichtigsten und zugleich dogmatisch schwierigsten Gebieten des gesamten Handelsrechts was Isaac Abraham Levy gar dazu bewog es als mystische Ingredienz zu qualifizieren Wichtigster Anwendungsfall dieser Vereinfachung des Zahlungsverkehrs ist das Bankkontokorrent Es ist in 355 HGB legaldefiniert und bewirkt die gegenseitige Verrechnung von Forderungen nach Ablauf der Rechnungsperiode Zu unterscheiden sind vier verschiedene Vertrage die Kontokorrentabrede die Verrechnung die Feststellung des Uberschusses der Geschaftsvertrag Literatur BearbeitenLehrbucher Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht 24 Auflage C H Beck Munchen 2006 ISBN 978 3 406 52867 5 Karsten Schmidt Handelsrecht 5 Auflage Heymanns 1999 ISBN 978 3 452 24232 7 Dieter Krimphove Handelsrecht mit Grundzugen des Wechsel und Scheckrechts Mit Horfassung und interaktiven Fallen W Kohlhammer Stuttgart 2010 ISBN 978 3 17 021281 7 Tobias Lettl Handelsrecht 2 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61491 0 Hans Brox Martin Henssler Handelsrecht 21 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 62496 4 Gunther Roth Marc Philippe Weller Handels und Gesellschaftsrecht 7 Auflage Vahlen Munchen 2010 ISBN 978 3 8006 3774 4 Peter Jung Handelsrecht 11 Auflage C H Beck Munchen 2016 ISBN 978 3 406 69531 5 Axel Kokemoor Rainer Worlen Handelsrecht Mit Gesellschaftsrecht 11 Auflage Vahlen Munchen 2012 ISBN 978 3 8006 3972 4 Eugen Klunzinger Grundzuge des Handelsrechts 14 Auflage Vahlen Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 3805 5 Georg Bitter Florian Schumacher Handelsrecht Vahlen Munchen 2011 ISBN 978 3 8006 4206 9 Fallbucher Karl Heinz Fezer Klausurenkurs im Handelsrecht 5 Auflage C F Muller Heidelberg 2009 ISBN 978 3 8114 9733 7 Tobias Lettl Falle zum Handelsrecht C H Beck Munchen 2007 ISBN 978 3 406 56400 0 Wolfram Timm Torsten Schone Falle zum Handels und Gesellschaftsrecht Band I 7 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60465 2 Wolfram Timm Torsten Schone Falle zum Handels und Gesellschaftsrecht Band II 7 Auflage C H Beck Munchen 2010 ISBN 978 3 406 60475 1 Kommentare Karsten Schmidt Munchener Kommentar zum HGB 2 Auflage C H Beck Munchen 2009 ISBN 978 3 406 52627 5 Oliver Haag Joachim Loffler Praxiskommentar zum Handelsrecht 2 Auflage ZAP Munster 2013 ISBN 978 3 89655 703 2 Zeitschriften Zeitschrift fur das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht ISSN 0044 2437Weblinks BearbeitenText des Handelsgesetzbuches Handelsgesetzbuch HGB mit VolltextsucheEinzelnachweise Bearbeiten Rainer Worlen Handels und Gesellschaftsrecht 2012 Rz 4 S 2 u a das AktG GmbHG GenG Rainer Worlen Handels und Gesellschaftsrecht 2012 Rz 4 S 2 Wolfgang Hefermehl Handelsgesetzbuch 2014 Einfuhrung I 1 Rainer Worlen Handels und Gesellschaftsrecht 2012 Tz 1 S 1 Rainer Worlen Handels und Gesellschaftsrecht 2012 Rz 10 S 6 Klaus Spangemacher Handels und Gesellschaftsrecht 2008 S 24 Claus Wilhelm Canaris Handelsrecht Ein Studienbuch C H Beck Munchen 2006 ISBN 978 3 406 52867 5 17 I Rn 4 Normdaten Sachbegriff GND 4023249 9 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Handelsrecht Deutschland amp oldid 207267874