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Gewinnerzielungsabsicht ist das Ziel mit einem Unternehmen Gewinn zu erwirtschaften Der Begriff findet im Privat und im Steuerrecht Verwendung Er hat Bedeutung fur die Kaufmannseigenschaft im deutschen Handelsrecht den Gewerbebegriff und fur die Besteuerung von Einkunften Beweisanzeichen fur das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsfuhrung bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung dazu geeignet und bestimmt ist auf Dauer Gewinn zu erzielen Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung wofur die Verhaltnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten konnen 1 Inhaltsverzeichnis 1 Privatrecht 2 Steuerrecht 2 1 Gewinnerzielungsabsicht beim Vorliegen von Verlusten 2 2 Liebhaberei 3 Literatur 4 EinzelnachweisePrivatrecht BearbeitenIm Privatrecht ist die Gewinnerzielungsabsicht eines der Tatbestandsmerkmale fur das Vorliegen eines Gewerbes Demnach ist Gewerbe jede selbstandige nach aussen erkennbare Tatigkeit die planmassig fur eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeubt wird und kein freier Beruf ist 2 3 Zivilrechtlich bedeutet das Tatbestandsmerkmal zum Zwecke der Gewinnerzielung die Absicht Einnahmen zu erzielen die uber die reine Kostendeckung hinausgehen 4 Hierbei ist es jedoch nicht von Bedeutung ob schliesslich ein Gewinn erzielt worden ist 5 Der Begriff Absicht stellt klar dass es keine Rolle spielt ob dieses Ziel auch tatsachlich erreicht wird Auch temporare Verluste andern hieran nichts Zivilrechtlich ist das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht jedoch umstritten In der neueren Literatur wird daher das Merkmal der Gewinnerzielung in Frage gestellt und von der nunmehr herrschenden Meinung mit der Begrundung verneint diese sei als reines Internum anzusehen Das juristische Repetitorium Alpmann Schmidt vertritt die Auffassung dass eine Gewinnerzielungsabsicht fur den Begriff des Gewerbes nicht vonnoten ist 6 Hier wird vielmehr die abweichende Meinung vertreten dass lediglich gepruft werden solle ob eine anbietende und entgeltliche Tatigkeit am Markt vorliegt So stellen etwa Karsten Schmidt und Claus Wilhelm Canaris den Aspekt der anbietenden Tatigkeit am Markte in den Vordergrund Dem Unternehmen stehe es frei ob es Gewinn erzielen will oder nicht Dies konne jedoch nicht zur Befreiung vom Sonderrecht der Kaufleute fuhren Der Bundesgerichtshof naherte sich dem in neueren Entscheidungen 7 zum Verbraucherkreditgesetz und zur Unternehmereigenschaft nach 14 BGB an Steuerrecht BearbeitenDie Gewinnerzielungsabsicht ist eines der Tatbestandsmerkmale fur das Vorliegen von Gewinneinkunften im Steuerrecht Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache die aus objektiven Umstanden und Verhaltnissen ermittelt werden muss 8 Der Grosse Senat des Bundesfinanzhofs vertritt die Ansicht dass die Gewinnerzielungsabsicht das Streben nach Betriebsvermogensmehrung darstellt 9 Damit hat der Bundesfinanzhof auch bekraftigt dass bei der Gewinnerzielungsabsicht der periodenbezogene Gewinnbegriff des 4 Abs 1 EStG gilt 8 Bei der Feststellung ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt ist auf den vom Steuerpflichtigen erzielten Totalgewinn Gesamtergebnis des Betriebs von der Grundung bis zur Beendigung und nicht auf einzelne Periodenergebnisse abzustellen 10 Hierbei sind Verausserungsgewinne nur zu berucksichtigen soweit sie steuerpflichtig sind Die Gewinnerzielungsabsicht kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Nebenzweck der Tatigkeit sein Auch ist unerheblich ob im Einzelfall tatsachlich Gewinne erzielt werden 11 Jedoch liegen Einkunfte aus Gewerbebetrieb dann nicht vor wenn der Steuerpflichtige mit seinen Einnahmen lediglich die Selbstkosten zu decken versucht 12 Gewinnerzielungsabsicht beim Vorliegen von Verlusten Bearbeiten Temporar auftretende Verluste andern nichts an der generell vorhandenen Gewinnerzielungsabsicht Bei langeren Verlustperioden muss fur das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht aus weiteren Beweisanzeichen die Feststellung moglich sein dass der Steuerpflichtige die Tatigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensfuhrung liegenden personlichen Grunden und Neigungen ausubt 13 Fehlende Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste und das unveranderte Beibehalten eines verlustbringenden Geschaftskonzepts sind ein gewichtiges Beweisanzeichen fur eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht Dagegen konnen Umstrukturierungsmassnahmen als Reaktion auf ausgebliebene Gewinne ein gewichtiges Indiz fur das Vorhandensein einer Gewinnerzielungsabsicht darstellen auch wenn sie nicht zum Erfolg fuhren Es genugt wenn nach dem damaligen Erkenntnishorizont aus der Sicht eines wirtschaftlich vernunftig denkenden Betriebsinhabers eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafur bestand dass sie innerhalb eines uberschaubaren Zeitraums zum Erreichen der Gewinnzone fuhren wurden 14 Liebhaberei Bearbeiten Hauptartikel Liebhaberei Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt auch dann nicht vor wenn die Tatigkeit ihren Ursprung tatsachlich nur in den personlichen Neigungen des Steuerpflichtigen hat Bei einer derartigen Liebhaberei waren dann aber auch erzielte Gewinne nicht steuerbar Literatur BearbeitenZenthofer Schulz zur Wiesche Einkommensteuer Blaue Reihe 10 Auflage Schaffer Poeschel Verlag Stuttgart 2009 ISBN 978 3 7910 2826 2 Rainer Worlen Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht Lernen im Dialog 9 Auflage Carl Heymanns Verlag 2008 ISBN 978 3 452 26795 5 Einzelnachweise Bearbeiten BFH Urteil vom 5 Mai 1988 BStBl II S 778 Rainer Worlen Handelsrecht und Gesellschaftsrecht 2008 Rz 10 S 6 Klaus Spangemacher Handels und Gesellschaftsrecht 2008 S 24 Rainer Worlen Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht 2008 Rz 15 S 8 Klaus Spangemacher Handels und Gesellschaftsrecht 2008 S 25 Schmidt 9 Abs 4 2d Cannaris 2 Abs 1 2b vgl Alpmann Schmidt HR S 4 BGH Urteil vom 29 Marz 2006 Az VIII ZR 173 05 Volltext a b Zenthofer Schulz zur Wiesche Einkommensteuer Blaue Reihe S 461 BFH Urteil vom 25 Juni 1984 BStBl II 1984 S 751 BFH Urteil vom 5 Mai 1988 BStBl II 1988 S 778 BFH Urteil vom 25 Juni 1984 BStBl II 1984 S 751 BFH Urteil vom 22 August 1984 BStBl II 1985 S 61 BFH Urteil vom 19 November 1985 BStBl 1986 II S 289 BFH Urteil vom 21 Juli 2004 BStBl II S 1063Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4288458 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gewinnerzielungsabsicht amp oldid 236276211