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Versicherungsfall auch je nach Kontext Schadensfall oder Leistungsfall genannt ist ein Begriff aus dem Versicherungsrecht und bezeichnet ein Schadensereignis das die Leistungspflicht eines Versicherers auslost Er gilt sowohl bei privaten Versicherungen als auch in der gesetzlichen Sozialversicherung unabhangig davon ob es sich um Komposit oder Personenversicherungen handelt Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Anzeigepflicht 3 Einzelne Versicherungsarten 4 Zeitpunkt des Eintritts 5 Leistungsfreiheit 6 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenIn vielen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes VVG wird zwar der Rechtsbegriff Versicherungsfall erwahnt jedoch gibt es keine Legaldefinition hiervon In der amtlichen Begrundung zu 100 VVG ist eine klarstellende Bemerkung enthalten wonach die Definition des Versicherungsfalls im Versicherungsvertrag frei vereinbart werden kann Als Versicherungsfall werden unter anderem vereinbart das Schadensereignis z B Allgemeine Haftpflichtversicherung der Rechtsverstoss z B Anwalts und Notarhaftpflichtversicherung der Planungsfehler z B Architektenhaftpflichtversicherung das Inverkehrbringen eines Produktes z B Produkthaftpflichtversicherung die erstmalige Feststellung des Schadens z B Umwelthaftpflichtversicherung oder die Schadensmeldung 1 Mit Eintritt des Versicherungsfalls jedenfalls wird die Leistungspflicht des Versicherers begrundet Der Eintritt des Versicherungsfalles ist somit die Voraussetzung dafur dass eine Versicherung Leistungen erbringt Im Umkehrschluss bedeutet dies dass ein Versicherungsfall nicht vorliegt wenn ein Ereignis eine Leistungspflicht nicht hervorruft 2 Ein Versicherungsfall liegt immer dann vor wenn sich ein versichertes Risiko tatsachlich verwirklicht 2 Umgekehrt fuhrt nicht jeder Versicherungsfall zu einer Leistungspflicht der Versicherung s u Leistungsfreiheit Anzeigepflicht BearbeitenDer Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat dem Versicherer unverzuglich anzuzeigen 30 Abs 1 VVG Dabei muss der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilen die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist 31 Abs 1 VVG Es gehort zu den vertraglichen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers dem Versicherer wahrheitsgemass und vollstandig alle schadenrelevanten Umstande anzuzeigen Einzelne Versicherungsarten BearbeitenDer Versicherungsfall Krankheit begrundet Leistungsanspruche aus der Gesetzlichen Krankenversicherung Dort sind auch die Schwangerschaft und die Mutterschaft welche keine Krankheiten sind es handelt sich hier um so genannte versicherungsfremde Leistungen genauso wie z B auch bei Vorsorgeuntersuchungen sowie die Erkrankung eines Kindes angesiedelt und stellen einen Versicherungsfall dar welcher beispielsweise die Leistungen Mutterschaftsgeld Entbindungsanstaltspflege und Kinder Krankengeld auslost In der Gesetzlichen Unfallversicherung sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit die leistungsauslosenden Versicherungsfalle In der gesetzlichen und privaten Unfallversicherung ist Versicherungsfall der Unfall im Sinne eines plotzlich von aussen auf den Korper wirkendes Ereignisses durch welches der Versicherte unfreiwillig eine Gesundheitsschadigung erleidet Daneben konnen in der privaten Unfallversicherung durch vertragliche Vereinbarungen weitere Sachverhalte dem Unfall gleichgestellt werden In der gesetzlichen Rentenversicherung ist einerseits die Krankheit moglicherweise der Versicherungsfall fur einzuleitende Rehabilitationsmassnahmen ist dann jedoch von der Leistungspflicht der Kranken bzw der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen und es gilt der Grundsatz Reha vor Rente und andererseits das Vollenden eines bestimmten Lebensalters Altersrenten der Eintritt einer Erwerbsminderung Erwerbsminderungsrente oder der Tod des Versicherten Hinterbliebenenrenten bzw Erziehungsrenten der Versicherungsfall Der Fachbegriff im Rentenrecht lautet seit 1992 Leistungsfall Versicherungsfall in der Hausratversicherung ist die Zerstorung Beschadigung oder das Abhandenkommen von versicherten Sachen durch eine versicherte Gefahr am versicherten Ort wahrend der materiellen Dauer des Versicherungsschutzes 3 In der Haftpflichtversicherung kann neben dem Schadensereignis auch der Rechtsverstoss der Planungsfehler das Inverkehrbringen von Produkten oder die Schadensmeldung der Grund fur die Eintrittspflicht des Versicherers sein 4 Zeitpunkt des Eintritts BearbeitenGerade bei Schaden die sich mit Verzogerung realisieren oder offenbaren ist die Festlegung des genauen Zeitpunktes des Versicherungsfalles schwierig Sie ist aber dann entscheidend wenn die Versicherung nur fur einen bestimmten Zeitraum bestand Als mogliche Anknupfungspunkte fur den Eintritt des Versicherungsfalles werden in Versicherungsbedingungen festgelegt Zeitpunkt des ersten schadigenden Ereignisses Bsp der erste Tropfen Gift der in den Boden einsickert Zeitraum des schadigenden Ereignisses mit anteiliger Haftung Bsp der gesamte Einsickerungsvorgang Realisierung des Schadens Bsp Uberschreitung des Grenzwertes der Bodenbelastung Entdeckung des Schadens Inanspruchnahme des Versicherers englisch Claims Made Leistungsfreiheit BearbeitenDie praktisch wichtigsten Falle der Leistungsfreiheit betreffen die vertragliche Obliegenheitsverletzung 28 VVG die Auskunftspflichtverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls 31 VVG eine lex imperfecta d h die Rechtsfolge ergibt sich erst aus den Versicherungsbedingungen und das Herbeifuhren des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer In 81 Abs 1 VVG wird bestimmt dass der Versicherer leistungsfrei ist wenn der Versicherungsnehmer vorsatzlich den Versicherungsfall herbeifuhrt Bei grob fahrlassigem Herbeifuhren des Versicherungsfalls kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhaltnis kurzen 81 Abs 2 VVG Daraus ergibt sich dass bei leichter Fahrlassigkeit eine Leistungspflicht besteht Herbeifuhren kann dabei statt durch aktives Tun auch durch Unterlassen geschehen Hierunter versteht der BGH das Verhalten von jemandem der die drohende Verwirklichung der versicherten Gefahr zulasst obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutz des versicherten Interesses in der Hand hat und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen konnte und sollte wie eine nicht versicherte Person sofern er nur Kenntnis von Umstanden hat aus denen sich ergibt dass der Eintritt des Versicherungsfalls in den Bereich der unmittelbar in Betracht zu ziehenden Moglichkeiten geruckt ist 5 Einzelnachweise Bearbeiten BT Drs 16 3945 vom 20 Dezember 2006 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts S 85 PDF 1 7 MB a b Veronique Wagner Die schuldhafte Herbeifuhrung des Versicherungsfalles in der Schadensversicherung nach der VVG Reform 2008 2010 S 58 f Horst Dietz Hausratversicherung 84 Bedingungen Klauseln Pramienrichtlinien Versicherungstechnik 1988 S 76 Philipp Stoecker Der Vorsatz des Versicherungsnehmers bei der Herbeifuhrung des Versicherungsfalles im Sinne des 103 VVG 2011 S 29 f BGH Urteil vom 14 April 1976 IV ZR 29 74 VersR 1976 649 f Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4188006 7 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Versicherungsfall amp oldid 211771737