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Der Arbeitsunfall auch Betriebsunfall Berufsunfall oder bei Beamten Dienstunfall ist in der gesetzlichen Unfallversicherung ein Unfall eines Arbeitnehmers den dieser wahrend mit der Arbeit verbundenen Tatigkeiten erleidet so bei der Arbeitszeit einer Dienstreise oder auf dem Arbeitsweg Gedenktafel fur bei der Arbeit ums Leben gekommene Arbeiter in Manchester England Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Deutschland 2 1 Trager und Verfahren 2 2 Abgrenzungen 2 3 Rechtsfragen 2 4 Versicherungsfall der Leibesfrucht 2 5 Der Wegeunfall 2 6 Haftungsprivileg des Unternehmers und der Arbeitskollegen 2 7 Statistik 3 Osterreich 4 Schweiz 5 Frankreich 5 1 Definition 5 2 Suspension 5 3 Schutznormen 5 4 Anspruche des Arbeitnehmers bei Verstossen 5 5 Berufsunfahigkeit 6 Literatur Auswahl 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenEin Arbeitsunfall liegt nach 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII vor wenn eine versicherte Person infolge einer Tatigkeit nach 2 SGB VII 3 SGB VII oder 6 SGB VII sogenannte versicherte Tatigkeit einen Unfall erleidet Unfalle sind nach 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte von aussen auf den Korper einwirkende Ereignisse die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod fuhren Der Arbeitsunfall umfasst innerbetriebliche Arbeitsunfalle z B bei Tatigkeiten in Produktion und Verwaltung ausserbetriebliche Arbeitsunfalle etwa bei Montagetatigkeiten und auf Dienstreisen und Wegeunfalle auf dem Arbeitsweg nach und von dem Arbeitsort Der Arbeitsunfall geschieht wahrend der Arbeitszeit 8 Abs 1 SGB VII Trotzdem ist auch der Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch wenn der Arbeitsweg nicht zur Arbeitszeit zahlt Der Arbeitsunfall ist von den rein privaten Haushalts Freizeit Sport und Verkehrsunfallen ohne Bezug zu einer beruflichen Tatigkeit zu unterscheiden Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalls ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt 1 Insbesondere die Voraussetzungen fur das Vorliegen eines Arbeitsunfalls der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind landerspezifisch unterschiedlich Deutschland BearbeitenTrager und Verfahren Bearbeiten Versicherungstrager der gesetzlichen Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften die Unfallkassen des Bundes und der Lander sowie der Sozialversicherung fur Landwirtschaft Forsten und Gartenbau die ehemaligen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften nbsp Unfallanzeige aus dem Jahr 1908Soweit eine Prufung ergibt dass ein Arbeitsunfall vorliegt sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zustandigen Unfallversicherungstrager von Amts wegen zu erbringen d h es ist keine Antragstellung erforderlich jedoch bestehen Meldepflichten Unfallanzeige Mit einer Unfallanzeige hat der Unternehmer einen Unfall der zu einer unfallbedingten Arbeitsunfahigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder zum Tod fuhrt binnen drei Tagen an die Versicherungstrager zu ubersenden Zusatzlich hat bei Unfallen in Unternehmen die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen der Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der fur den Arbeitsschutz zustandigen Behorde zu ubersenden 193 Abs 7 SGB VII dies trifft bis auf wenige Ausnahmen z B landwirtschaftliche Betriebe ohne Arbeitnehmer auf alle Betriebe zu Die jeweils zustandige Behorde fur Arbeitsschutz lasst sich im Zweifel auf der Seite 2 der BAuA oder der Seite 3 des LASi finden In den meisten Fallen erfahren die Unfallversicherungstrager von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes Allgemeinmediziner und Orthopaden melden den Unfall ebenfalls haben den Patienten jedoch bei einer Behandlungsbedurftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfahigkeit an einen sogenannten Durchgangsarzt zu uberweisen Abgrenzungen Bearbeiten Arbeitsunfalle sind nach 8 Abs 1 S 1 SGB VII Unfalle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach 2 3 oder 6 begrundenden Tatigkeit versicherte Tatigkeit Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss man demnach unter anderem die Tatbestandsmerkmale versicherte Person versicherte Tatigkeit und Unfall erfullen Der Unfallbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei an ganz bestimmte Anforderungen gebunden Nach 8 Abs 1 S 2 SGB VII sind Unfalle zeitlich begrenzte von aussen auf den Korper einwirkende Ereignisse die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod fuhren Somit gliedert sich der Unfall im sozialrechtlichen Sinne in drei einzelne Merkmale das zeitlich begrenzte von aussen auf den Korper einwirkende Unfallereignis der Gesundheitsschaden bzw Tod und die kausale Beziehung zwischen den ersten beiden Merkmalen sog Haftungsbegrundende Kausalitat 4 Auch zwischen den Tatbestandsmerkmalen versicherte Tatigkeit und Unfall wird ein kausaler Zusammenhang gefordert Fur einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich dass die Verrichtung des Arbeitnehmers zur Zeit des Unfalls der versicherten Tatigkeit zuzurechnen ist innerer bzw sachlicher Zusammenhang diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von aussen auf den Korper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis gefuhrt hat Unfallkausalitat und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat haftungsbegrundende Kausalitat 5 Als Arbeitsunfall geltende aussere Einwirkungen sind beispielsweise herabsturzende Arbeitsgerate Stromschlag oder gefahrliche Maschinen im Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit aber auch alltagliche Zwischenfalle wie Stolpern Ausrutschen und Sturzen Auch psychische Einwirkungen wie das Miterleben eines Suizides eines Patienten als Krankenschwester in der geschlossenen Abteilung einer Psychiatrie konnen einen Unfall darstellen Unfalle bei Heimarbeit oder Telearbeit sind Arbeitsunfalle wenn sie sich im Arbeitsraum der Wohnung ereignen 6 Nach einem Urteil des BSG vom Juli 2016 hat ein Arbeitnehmer der von zu Hause aus in einem gesonderten Telearbeitsraum in seiner Wohnung arbeitet und auf dem Weg in die Kuche sturzt nicht die Voraussetzungen fur einen Arbeitsunfall erfullt 7 Dagegen urteilte das BSG im Dezember 2021 ein Arbeitnehmer der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Bett ins Homeoffice sturzt sei durch die gesetzliche Unfallversicherung geschutzt 8 Durch eine gesetzliche Erweiterung des 8 SGB VII besteht ab dem 18 Juni 2021 auch Versicherungsschutz bei der Ausubung der versicherten Tatigkeit im Haushalt oder an einem anderen Ort sowie der Wege um Kinder von versicherten Personen in fremder Obhut anzuvertrauen Der Gesetzgeber hielt insbesondere in Bezug auf innerhausliche Wege zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang wahrend der Arbeitszeit eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz fur geboten Daher besteht zu Hause dann Versicherungsschutz wenn gleichartige Tatigkeiten bei Prasenzarbeit im Betrieb versichert waren Dies gilt aber nicht fur Unfalle die sich bis einschliesslich dem 17 Juni 2021 ereignet haben Fur Versicherungsfalle vor diesem Stichtag verbleibt die Zustandigkeit der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung da die Vorschrift mangels Ruckwirkungsanordnung nicht anwendbar ist und der Tag des Unfalls daher massgeblich ist 9 Vor Inkrafttreten der Erweiterung durch das Betriebsratemodernisierungsgesetz verlangte das BSG fur den Schutz durch die Gesetzliche Unfallversicherung eine typische Homeoffice Situation welche voraussetzte dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tatigkeit regelmassig d h ausschliesslich oder alternierend tatig wird und der Arbeitsplatz aufgrund vertraglicher Vereinbarungen dauerhaft eingerichtet ist 10 Versichert sind innerhausliche Wege die in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen Das heisst zum Beispiel Fallt eine versicherte Person die Treppe hinunter und verletzt sich dabei weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung uberprufen will die sie fur die dienstliche Kommunikation benotigt besteht Versicherungsschutz Auch ein Weg zu einem dienstlich genutzten Drucker ist versichert Fallt eine beschaftigte Person hingegen die Treppe hinunter weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will ware dies kein Risiko gegen das die gesetzliche Unfallversicherung schutzt Denn eigenwirtschaftliche das heisst private Tatigkeiten sind auch im Buro grundsatzlich nicht gesetzlich unfallversichert Mit der Neuregelung in 8 Absatz 1 Satz 3 Wird die versicherte Tatigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeubt besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausubung der Tatigkeit auf der Unternehmensstatte Durch diese Regelung wurde eine sogenannte Versicherungslucke geschlossen die sich bei Tatigkeiten gezeigt hat die von zu Hause aus erbracht wurden Nach geltendem Recht besteht sowohl im Homeoffice als auch bei sonstiger mobiler Arbeit grundsatzlich der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung Der Versicherungsschutz erstreckt sich neben der eigentlichen versicherten Tatigkeit auch auf sogenannte Betriebswege zum Beispiel den Weg zum Drucker in einem anderen Raum Dies gilt sowohl auf der Unternehmensstatte als auch bei mobiler Arbeit bzw im Homeoffice Die o g Lucke gab es dahingegen bei Wegen im eigenen Haushalt zum Holen eines Getranks zur Nahrungsaufnahme zum Toilettengang usw Diese Wege waren nach alterer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf der Unternehmensstatte versichert im Homeoffice dagegen nicht Diese Unterscheidung lasst sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten 1 Wie bei den bereits anerkannten Wegen zum Drucker ist auch bei den Wegen zum Beispiel zum Holen eines Getranks der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie auf der Unternehmensstatte gerechtfertigt um Hurden bei der Inanspruchnahme von mobiler Arbeit zu beseitigen Daher ist eine Gleichbehandlung beim Versicherungsschutz geboten unabhangig davon ob die Versicherten die Tatigkeit auf der Unternehmensstatte oder an einem anderen Ort ausuben Die neu getroffene Regelung in Absatz 1 Satz 3 beschrankt sich nicht nur auf die Tatigkeit im Homeoffice Versicherte Tatigkeiten im Haushalt der Arbeitnehmer oder an einem anderen beliebig ausgesuchten Ort der Beschaftigten Person verlangt keine Regelungen bezuglich des Zeitraums Beginn Dauer oder dem Umfang auch eine vertragliche Vereinbarung ist nicht erforderlich Die auszuubende Tatigkeit ist nicht beschrankt auf einen speziellen Arbeitsplatz Die Arbeitnehmer beschaftigte Person entscheidet selbst wo und wann er seiner versicherten Tatigkeit nachgeht Hierbei kann es sich um einen fur die nachzugehende Tatigkeit unublichen Ort handeln welcher auch einem haufigen Wechsel unterliegen kann 11 Unfallort im Haushalt der Beschaftigten kann sowohl jede Arbeitsecke sein vor dem Kamin auf dem Balkon Garten im Bett usw Ein alternativer Ort kann aber auch ein Hotelzimmer eine Kleingartenparzelle ein Wohnwagen o a sein 12 Nach Absatz 1 Satz 1 steht der im Homeoffice tatige Versicherte bei allen Verrichtungen die im sachlichen Zusammenhang mit der eigentlich versicherten Tatigkeit stehen unter dem Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung Dabei wird der sachliche Zusammenhang zwischen der grundsatzlich versicherten Tatigkeit und der konkreten Verrichtung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr nach dem uberwiegenden Nutzungszweck des Unfallortes als Kriterium fur die Zuordnung des Unfalls zum privaten oder betrieblichen Risiko sondern allein nach der objektivierten Handlungstendenz beurteilt Also danach ob die zum Unfall fuhrende Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tatigkeit darstellte und diese subjektive Handlungstendenz durch die objektiven Umstande des Einzelfalls bestatigt wird 13 Vom Versicherungsschutz erfasst sind alle Tatigkeiten die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tatigkeit stehen und damit unmittelbarer Bestandteil der versicherten Tatigkeit sind das Wechseln einer Druckerpatrone das Waschen der mit Tinte verschmutzten Hande nach dem Patronenwechsel 14 15 Mit der Regelung in 8 Absatz 2 und der neuen Nummer 2a Versicherte Tatigkeiten sind auch das Zurucklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden wenn die versicherte Tatigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeubt wird Durch diese Neuregelung wurde der der Unfallversicherungsschutz von Personen die ihre Tatigkeit im Homeoffice ausuben auf die Wege erstreckt die sie wegen ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tatigkeit zur ausserhauslichen Betreuung ihrer Kinder zurucklegen Sie werden damit den Versicherten gleichgestellt die ihre Tatigkeit auf der Unternehmensstatte oder an einem anderen externen Arbeitsplatz ausuben Zur Begrundung hatte der Gesetzgeber seinerzeit ausgefuhrt Mehr und mehr ist jedoch die Wirtschaft auch auf die Mitarbeit von Frauen angewiesen die nur berufstatig sein konnen wenn ihre Kinder wahrend der Arbeitszeit versorgt sind Man kann deshalb davon ausgehen dass stets ein betriebliches Interesse an der anderweitigen Unterbringung der Kinder besteht um die berufliche Tatigkeit der Versicherten zu ermoglichen auch wenn der Unternehmer dabei nicht in irgendeiner Weise behilflich ist 16 Unfalle beim Betriebssport sind Arbeitsunfalle wenn durch den Betriebssport ein Ausgleich zur einseitigen Arbeitsbelastung geschaffen werden soll er uberwiegend von Mitarbeitern als Teilnehmer ausgeubt wird und betriebsbezogen organisiert ist 17 Ein Arbeitsunfall liegt nicht bei inneren Ursachen vor etwa epileptischer Anfall Herzinfarkt oder bei absichtlicher Eigenverletzung 18 Auch Unfalle wahrend einer eigenwirtschaftlichen Tatigkeit im Rahmen der Arbeitszeit Essen und Trinken in der Kantine oder Verrichten der Notdurft sind keine Arbeitsunfalle 19 20 Wer wahrend der Arbeitszeit im Rahmen einer unerheblichen Unterbrechung privat telefoniert und sich dabei verletzt erleidet ebenfalls keinen Arbeitsunfall und verliert seinen Versicherungsschutz 21 Eine privaten Zwecken dienende unerhebliche Unterbrechung wahrend der der Versicherungsschutz fortbesteht liegt vor wenn die Unterbrechung zeitlich und raumlich nur ganz geringfugig ist und einer Verrichtung dient die im Vorbeigehen und ganz nebenher erledigt wird Sie darf nur zu einer geringfugigen tatsachlichen Unterbrechung der versicherten Tatigkeit fuhren Letztlich handelt es sich um Fallgestaltungen in denen die versicherte Verrichtung und die private Verrichtung als tatsachliches Geschehen nur sehr schwer voneinander zu trennen sind 22 Rechtsfragen Bearbeiten Die rechtliche Prufung eines Versicherungsfalles ist gemass 8 SGB VII wie folgt aufzubauen Zunachst muss eine versicherte Tatigkeit vorliegen Das ist nicht nur die berufliche Tatigkeit selbst sondern auch das Zurucklegen des mit der versicherten Tatigkeit zusammenhangenden unmittelbaren Arbeitsweges nach und von dem Ort der Tatigkeit Wegeunfall Naheres ist den 2 3 und 6 SGB VII zu entnehmen Versicherung kraft Gesetzes kraft Satzung oder freiwillige Versicherung so gehoren z B auch Schuler Studenten und Auszubildende sowie Nothelfer oder Blut Organspender zum versicherten Personenkreis Weiterhin muss eine konkrete Verrichtung im Rahmen der versicherten Tatigkeit vorliegen Zwischen der versicherten Tatigkeit und dem Unfall muss ein innerer sachlicher Zusammenhang bestehen Dabei sind die eigenwirtschaftliche und die betriebliche Gefahr voneinander zu trennen Die ausgeubte Tatigkeit muss bei wertender Betrachtung dem versicherten Tatigkeitsbereich zuzurechnen sein wobei es auf die Vorstellung des Versicherten sein Tatigwerden diene der versicherten Tatigkeit ankommen soll Der innere Zusammenhang entfallt bei der sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr wenn der Versicherte sich in einem solchen Masse vernunftwidrig verhalt z B uberhohter Promillewert dass die betriebsbedingten Umstande ganz zurucktreten und keine wesentliche Ursache mehr fur den Unfall darstellen Allerdings schliesst verbotswidriges Handeln nicht per se die Annahme eines Arbeitsunfalles aus vgl 7 Abs 2 SGB VII Es muss zu einem Unfall gekommen sein Ein zeitlich begrenztes von aussen auf den Korper einwirkendes Ereignis das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod fuhrt Zeitlich begrenzt bedeutet dass es innerhalb einer Arbeitsschicht eingetreten ist Diese Regelung sorgt fur eine Abgrenzung zur Berufskrankheit welche ebenfalls in die Entschadigungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung fallt Es ist jedoch in jedem Falle eine Beurteilung des Einzelfalles vorzunehmen Die versicherte Tatigkeit muss fur den Unfall ursachlich gewesen sein Unfallkausalitat im Sinne der Lehre des rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang der im Sozialrecht vorherrschend ist Eine Bedingung ist wesentlich in diesem Sinne wenn ihr nach der Anschauung des taglichen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg eine wesentliche Bedeutung fur dessen Eintritt zukommt Ein Gegenbeispiel hierfur ist z B die sog innere Ursache Herzinfarkt Vorerkrankungen pp Es muss ein Gesundheitsschaden vorliegen regelwidriger Korper oder Geisteszustand Dem Korperschaden gleichgestellt ist nach 8 Abs 3 SGB VII die Beschadigung eines Hilfsmittels Brille Prothese Dieses Hilfsmittel muss allerdings fur seinen herkommlich bestimmten Gebrauch verwendet werden z B die Brille muss auf der Nase sitzen und darf nicht am Hemdkragen eingehangt sein Prothese z B am Arm oder Bein und nicht auf einer Bank liegend sonst werden keine Entschadigungsleistungen erbracht Eine Besonderheit ist dass auch Sachschaden zu ersetzen sind wenn es sich um einen anzuerkennenden Unfall als sog Hilfeleistender handelt vgl 13 SGB VII und der Sachschaden in ursachlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis eingetreten ist Das zeitlich begrenzte von aussen auf den Korper einwirkende Ereignis muss eine wesentliche Teil Ursache fur den Gesundheitsschaden oder Tod sein haftungsbegrundende Kausalitat Der eingetrene Gesundheitsschaden muss zudem die rechtlich wesentliche Ursache fur den Eintritt und das Ausmass der zu leistenden Geld und Sachleistungen darstellen haftungsausfullende Kausalitat Der Umfang des Anspruchs der Leistungen orientiert sich regelmassig am eingetretenen Schaden Ziel ist den Zustand wiederherzustellen der vor dem Unfallereignis vorlag Naturalrestitution als Form des Schadenersatzes Dies beinhaltet daher sowohl die Gesundheitsschaden als auch die Vermogensschaden vom Verletztengeld bis hin zur Verletzten oder Hinterbliebenenrente Keine Voraussetzung ist dass der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung entrichtet wurde Selbst dann wenn das beitragspflichtige Unternehmen im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht bei dem zustandigen Unfallversicherungstrager registriert war ist er zur Entschadigung verpflichtet wenn die o g Voraussetzungen fur einen Arbeits Wegeunfall oder eine Berufskrankheit vorliegen Liegt ein Arbeitsunfall in vorgenanntem Sinne vor so ist die gesetzliche Krankenversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit es bestehen keine Anspruche gegenuber der Krankenkasse 11 Abs 5 SGB V Versicherungsfall der Leibesfrucht Bearbeiten Auch das ungeborene Kind steht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung wenn es durch einen Versicherungsfall der Mutter geschadigt wird Die rechtliche Grundlage hierfur bietet 12 SGB VII Grund fur die damalige Einfuhrung war dass es dem Ungeborenen gegenuber nicht gerechtfertigt war im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes diesen vom Versicherungsschutz auszuschliessen wenn Mutter und ungeborenes Kind der gleichen Gefahrenlage ausgesetzt waren im Betrieb 23 Voraussetzung zur Anerkennung eines Versicherungsfalls der Leibesfrucht ist dass die Schadigung des Nasciturus rechtlich wesentlich auf den Versicherungsfall der Mutter zuruckzufuhren und dass dieser wahrend der Schwangerschaft eingetreten sein muss Das bedeutet dass eine Berufskrankheit der Mutter wie etwa eine Hepatitis nach der BK Nummer 3101 die vor der Schwangerschaft bestand und anschliessend das ungeborene Kind schadigt keinen Versicherungsfall der Leibesfrucht auslost 24 Sofern ein Versicherungsfall vorliegt stehen dem geschadigten Kind die gleichen Leistungen zu wie der Mutter Heilbehandlung Verletztenrente Teilhabeleistungen Ein Anspruch auf Verletztengeld besteht im Unterschied zur Mutter hingegen nicht da naturgemass zuvor kein Arbeitsentgelt bezogen wurde Zustandig ist ebenfalls der Unfallversicherungstrager der fur die Mutter zustandig ware Der Wegeunfall Bearbeiten Nicht nur die eigentliche Berufstatigkeit sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird in Deutschland als versicherte Tatigkeit anerkannt Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird auch als Wegeunfall bezeichnet Ein Wegeunfall liegt nur dann vor wenn der unmittelbare Weg zur Arbeitsstatte gewahlt wurde Dies muss nicht immer der kurzeste Weg sein wenn ein anderer Weg schneller sicherer oder verkehrsgunstiger ist Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges schliesst in der Regel einen Wegeunfall aus Unterbrechungen fuhren in der Regel nur dann nicht zum Entfallen des Unfallversicherungsschutzes wenn sie im Vorbeigehen oder ganz nebenbei erledigt werden konnen und deshalb eine geringfugige Unterbrechung des Arbeitsweges darstellen So steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts BSG zum Beispiel bereits nicht mehr unter dem Schutz der Unfallversicherung wer auf dem Weg von der Arbeit nach Hause einen Umweg von 100 Metern macht um z B Geld vom Automaten abzuheben 25 In Abgrenzung dazu hat das BSG aber entschieden dass eine private Unterbrechung bei der das Fahrzeug zum Zweck einer privaten Verrichtung verlassen wurde Briefeinwurf in einen Postkasten keine geringfugige Unterbrechung ist und der Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung deshalb entfallt 26 Bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden kann der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben Ab einer Unterbrechung von zwei Stunden kann ein Weg zu oder von einem sogenannten dritten Ort vorliegen Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz da sie eine betriebliche Ursache haben wie etwa ein Umweg der dazu genutzt wird wegen der versicherten Tatigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu uberbringen vgl 8 Abs 2 SGB VII Demgegenuber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sogenannten Abweg Die Abgrenzung zwischen privatem unversichertem und beruflichem versichertem Bereich kann also problematisch sein So sind z B die Folgen eines Sturzes durch eine verglaste Wohnungstur mit Unfallfolgen die durch den Aufprall im unversicherten privaten Bereich eintreten nicht versichert denn die Wohnungstur das kann auch das Garagentor einer mit dem Wohnhaus verbundenen Garage sein ist die Grenze an der der versicherte Weg in den unversicherten privaten Bereich ubergeht Seit Jahren streben Arbeitgeberverbande aus Grunden der erheblichen Minderung ihrer Beitragsanteile zur Unfallversicherung an generell Wegeunfalle nicht mehr als Arbeitsunfalle gelten zu lassen In manchen Branchen waren fast die Halfte aller Unfalle mit todlichem Ausgang Wegeunfalle 27 Haftungsprivileg des Unternehmers und der Arbeitskollegen Bearbeiten Grundsatzlich haftet der Verursacher eines Gesundheits Vermogens und oder Sachschadens nach den einschlagigen Vorschriften des Zivilrechts selbst In der gesetzlichen Unfallversicherung haftet der Unternehmer jedoch fur Personenschaden die seinen Beschaftigten durch einen Arbeits auch Berufskrankheit oder Wegeunfall entstanden sind nur wenn er den Arbeitsunfall vorsatzlich oder den Wegeunfall vorsatzlich oder fahrlassig herbeigefuhrt hat 104 Absatz 1 SGB VII Beispiel Arbeitgeber stosst Arbeitnehmer von einer Arbeitsrampe Die gleichen Haftungsbeschrankungen gelten fur Arbeitskollegen desselben Betriebs 105 Absatz 1 SGB VII Beispiel Prugelei aus betrieblichem Anlass Die zivilrechtliche Haftung wird kraft Gesetzes also ohne Zutun der Beteiligten abgelost durch die offentlich rechtliche Haftung des jeweils zustandigen Versicherungstragers Das ist das Privileg des Arbeitgebers welchem im Gegenzug die Verpflichtung zur Entrichtung der entsprechenden Beitrage Umlage zu der fur ihn jeweils zustandigen Berufsgenossenschaft gegenubersteht Die Nichtzahlung der Beitrage schliesst den Versicherungsschutz allerdings nicht aus der Unfallversicherungstrager tritt bei Erfullen der gesetzlichen Voraussetzungen fur den Versicherungsfall immer ein Dies gilt sogar dann wenn der Unfall zunachst einem unzustandigen Trager gemeldet wird der Ausgleich findet dann im Innenverhaltnis zwischen dem unzustandigen und dem zustandigen Leistungstrager statt geregelt im SGB X Diese Haftungsbeschrankungen sollen dem Geschadigten dienen und auch den Betriebsfrieden sicherstellen Das Haftungsprivileg gilt jedoch grundsatzlich nicht fur erlittene Sachschaden es sei denn es handelt sich um einen Fall des 13 SGB VII wenn also beispielsweise einem Hilfeleistenden bei seiner versicherten Hilfeleistung ein Sachschaden Kleidung Auto widerfahrt Statistik Bearbeiten Weltweit ereignen sich jahrlich etwa 340 Millionen Arbeitsunfalle etwa 160 Millionen Menschen erkranken berufsbedingt 28 Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ereigneten sich 2020 insgesamt 760 492 meldepflichtige Arbeitsunfalle die eine Arbeitsunfahigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten das sind 12 74 weniger als im Vorjahr Dies steht unter dem massgeblichen Einfluss der COVID 19 Pandemie 29 Insgesamt gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung 11 Milliarden Euro jahrlich fur Entschadigungsleistungen aus Darunter werden allein 5 Milliarden fur Heilbehandlungen und stationare Rehabilitationen ausgegeben 30 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Gesundheitsschaden auch als Folgen eines Versicherungsfalls zu entschadigen wenn sie bei der Durchfuhrung einer Heilbehandlung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Massnahme nach 3 der Berufskrankheiten Verordnung der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels oder einer zur Aufklarung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchungeintreten Gleiches gilt fur dafur notwendige Wege oder angeordnete vorbereitende Massnahmen 11 SGB VII Osterreich BearbeitenEin Arbeitsunfall liegt in Osterreich vor wenn jemand im Zuge seiner beruflichen Tatigkeit einen Unfall erleidet Ahnlich wie in Deutschland zahlt auch ein Unfall von und zur Arbeitsstatte als Wegunfall Die Unterscheidung zu einem Freizeitunfall liegt vor allem in einer differenzierten Behandlung bezuglich Versicherungsleistungen Wahrend ein Freizeitunfallopfer ublicherweise von der zustandigen Krankenkasse betreut und entschadigt wird werden die Leistungen bei einem Arbeitsunfall von der sozialen Unfallversicherung z B Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beglichen Diese Unfallversicherung hat neben der Versicherungsaufgabe auch Praventivmassnahmen zu treffen um Arbeitsunfalle zu verhindern Ein weiterer Unterschied liegt auch in Bezug auf Dauerschaden oder bei Invaliditat als Folge des Arbeitsunfalls vor So werden von der Unfallversicherung Unfallrenten gezahlt oder Umschulungsmassnahmen fur einen anderen Beruf durchgefuhrt Finanziert wird die Unfallversicherung durch einen Beitrag der Arbeitgeber in der Hohe von bis zu zwei Prozent des Bruttogehalts Eine Ausnahme stellen Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren dar Unfalle im Feuerwehrdienst sind Arbeitsunfallen gleichgestellt obwohl Feuerwehrleute keine Dienstnehmer im rechtlichen Sinn sind Nach 1154b ABGB behalt ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Entgelt wenn er nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unglucksfall an der Dienstleistung verhindert ist ohne dies vorsatzlich oder durch grobe Fahrlassigkeit verschuldet zu haben Schweiz BearbeitenIn der Schweiz heisst der Arbeitsunfall auch Berufsunfall Gemass Art 328 Abs 2 OR hat der Arbeitgeber zum Schutz von Leben Gesundheit und personlicher Integritat der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen die nach der Erfahrung notwendig nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhaltnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind soweit es mit Rucksicht auf das einzelne Arbeitsverhaltnis und die Natur der Arbeitsleistung ihm billigerweise zugemutet werden kann Als mogliche Leistungstrager kommen Unfallversicherer Arbeitgeber und oder Betriebshaftpflichtversicherer Zusatzversicherer des Arbeitgebers und oder des Verunfallten Alters und Hinterbliebenenversicherer Invalidenversicherer Vorsorgeversicherer Drittschadiger und oder Haftpflichtversicherer etwa der Geschaftsherr gemass Art 55 OR in Betracht Als Berufsunfalle gelten jene die sich bei Arbeiten ereignen die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interessen ausgefuhrt werden Als Nichtberufsunfalle gelten demzufolge alle anderen Unfalle namlich auf dem Arbeitsweg Sportunfalle oder Unfalle in der Freizeit Frankreich BearbeitenDefinition Bearbeiten In Frankreich ist der Arbeitsunfall franzosisch accident du travail in art L 411 1 C sec soc legaldefiniert Danach ist ein Arbeitsunfall jener den ein Angestellter oder Arbeiter durch oder wahrend der Arbeit d h wahrend der Weisungsgebundenheit 31 fur einen Arbeitgeber oder Firmenchef erlitten hat Erfolgt der Unfall zwar nicht wahrend der Arbeitszeit wohl aber am Arbeitsplatz wird ein Arbeitsunfall vermutet 31 Der Arbeitsunfall wird durch die Voraussetzung des plotzlichen Eintritts der Verletzung von der Berufskrankheit abgegrenzt 31 Er kann durch ein bestimmtes Ereignis oder mehrere zeitlich bestimmbare Ereignisse hervorgerufen werden 31 Auch psychologische Schaden sind inbegriffen 31 Suspension Bearbeiten Wahrend der Genesungszeit des Arbeitnehmers ist das Arbeitsverhaltnis suspendiert franzosisch suspension du contrat de travail pendant l arret de travail art L 1226 7 al 1 C trav Danach wird es unter Beibehaltung des Lohns wieder in Vollzug gesetzt art L 1226 8 al 1 C trav Schutznormen Bearbeiten Die Zeit des suspendierten Arbeitsverhaltnisses wird gem art L 1226 7 al 3 C trav in die Berechnung der Betriebszugehorigkeit des Arbeitnehmers eingerechnet sodass die davon abhangigen gesetzlichen oder vertraglichen Vorteile nicht beschnitten werden Die Folgen des Arbeitsunfalls durfen zudem nicht zu einer Verzogerung von Beforderung oder sonstigem Aufstieg des Arbeitnehmers im Betrieb fuhren art L 1226 8 al 2 C trav Wahrend der Suspension geniesst der Arbeitnehmer einen gem art L 1226 9 C trav Sonderkundigungsschutz und darf nur ausnahmsweise wegen grober Verfehlungen oder wegen Unmoglichkeit das Arbeitsverhaltnis aufrechtzuerhalten gekundigt werden Verstosst der Arbeitgeber dagegen ist die Kundigung gem art L 1226 13 art L 1266 9 Article L 1235 3 1 al 1 phr 1 al 8 6 C trav unwirksam nullite Anspruche des Arbeitnehmers bei Verstossen Bearbeiten Der wahrend der Suspensionszeit unrechtmassig gekundigte Arbeitnehmer hat dann gem Article L 1235 3 1 al 1 phr 2 C trav wahlweise Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Schadensersatz in Hohe von mindestens sechs Monatsgehaltern In beiden Fallen bleibt gem Article L 1235 3 1 al 9 C trav der Anspruch auf das Gehalt welches er in der Zeit der unwirksamen Kundigung erhalten hatte davon unberuhrt Das Schutzniveau entspricht damit jenem des besonderen Kundigungsschutzes der Schwangeren in der relativen Schutzperiode Verletzt der Arbeitgeber seine Wiedereingliederungspflicht indem er das Arbeitsverhaltnis am Ende der Suspensionszeit nicht wieder in Vollzug setzt art L 1226 8 al 1 C trav kann ihm die Wiedereingliederung nicht aufgezwungen werden er muss in diesem Fall dem Arbeitnehmer aber eine Schadensersatzzahlung in Hohe der letzten sechs Monatsgehalter zahlen art L 1226 15 al 1 C trav Berufsunfahigkeit Bearbeiten Hauptartikel Rechtslage zur Berufsunfahigkeit wegen Arbeitsunfalls in FrankreichLiteratur Auswahl BearbeitenAnnemarie Aumann Arbeitsunfall 4 0 Die Abgrenzung privater und beruflicher Risikospharen in der modernen Arbeitswelt In Studien aus dem Max Planck Institut fur Sozialrecht und Sozialpolitik Nr 72 Nomos Baden Baden 2019 ISBN 978 3 8452 9596 1 doi 10 5771 9783845295961 urn nbn de 101 1 2019041303271586763119 nomos elibrary de abgerufen am 24 Januar 2022 Dissertation Ludwig Maximilians Universitat Munchen 2018 Gerd Giesen Arbeitsunfall und Dienstunfall Zur Reichweite des Unfallschutzes von Arbeitnehmern und Beamten nach 8 SGB VII und 31 BeamtVG In Schriften zum Sozial und Arbeitsrecht Nr 339 Duncker amp Humblot Berlin 2017 ISBN 978 3 428 15106 6 Dissertation Albert Ludwigs Universitat Freiburg 2016 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Work accidents Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien nbsp Wiktionary Arbeitsunfall Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme Ubersetzungen Infos zum Dienstunfallrecht der BeamtenEinzelnachweise Bearbeiten Zur Entstehung der gesetzlichen Unfallversicherung im 19 Jahrhundert vgl Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Sozialpolitik 1867 bis 1914 Bundesanstalt fur Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Landerausschuss fur Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik Memento des Originals vom 22 Februar 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot lasi info com Peter Becker Unterschiedliche Kausalitatsprufungen im Zivilrecht und im Sozialrecht am Beispiel neuerer BGH Urteile zum Sudeck Syndrom In Der medizinische Sachverstandige Band 107 Nr 1 2011 S 32 36 BSG Urteil vom 12 Mai 2009 Az B 2 U12 08 R NJW 2010 1692 Thomas Pfeiffer Josef Sauer Arbeitsschutz von A Z 2013 S 66 books google de BSG Urteil vom 5 Juli 2016 Az B 2 U 2 15R BSGE 122 1 Weg vom Bett ins Homeoffice gesetzlich unfallversichert Az B 2 U 4 21 R auf www bsg bund de Drucksache 19 29819 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