www.wikidata.de-de.nina.az
Der Rechtsbegriff der Leistung wird im Burgerlichen Gesetzbuch BGB mit verschiedenen Bedeutungsinhalten verwendet Die Rechtswissenschaft unterscheidet daher zwischen der Leistung im schuldrechtlichen und der Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne Das Umsatzsteuerrecht verwendet einen eigenstandigen Leistungsbegriff Inhaltsverzeichnis 1 Im schuldrechtlichen Sinne 2 Im bereicherungsrechtlichen Sinne 3 Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne 4 Siehe auchIm schuldrechtlichen Sinne BearbeitenIm Schuldrecht 241 ff BGB bezeichnet Leistung ein Tun Dulden oder Unterlassen zur Erfullung einer Schuld Schuldverhaltnisse konnen den Schuldner zu einer Leistung verpflichten 241 Abs 1 BGB das Recht des Glaubigers diese Leistung zu verlangen wird als Anspruch bezeichnet 194 Abs 1 BGB Der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragstyp So muss etwa beim Kaufvertrag der Verkaufer die Kaufsache ubereignen und ubergeben der Kaufer den Kaufpreis zahlen 433 BGB Wird die geschuldete Leistung bewirkt so tritt Erfullung ein die Verpflichtung zur Leistung und der darauf gerichtete Anspruch des Glaubigers erloschen Im Falle der Unmoglichkeit der Leistung ist der auf sie gerichtete Anspruch ausgeschlossen 275 Abs 1 BGB In einem gegenseitigen Vertrag bezeichnet man nur die vertragstypische Leistung als Leistung das dafur versprochene Entgelt haufig aber nicht notwendig eine Geldzahlung als Gegenleistung Trotzdem ist auch die Gegenleistung eine Leistung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften die etwa erfullt und ausnahmsweise auch unmoglich werden kann Im bereicherungsrechtlichen Sinne BearbeitenIm Bereicherungsrecht 812 ff BGB bezeichnet Leistung die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermogens Erfolgt eine Leistung ohne Anspruch oder sonstigen Rechtsgrund kann dies einen Anspruch auf Herausgabe Ruckgabe der dadurch herbeigefuhrten Bereicherung des Leistungsempfangers sog Leistungskondiktion auslosen Ob eine Leistung ein Rechtsgeschaft eine rechtsgeschaftsahnliche Handlung oder nur eine Tathandlung sog Realakt ist ist umstritten Die herrschende Meinung nimmt an dass eine Leistung eine Willenserklarung des Leistenden in Form einer Leistungszweckbestimmung enthalt Vertreten wird teilweise auch dass zusatzlich eine Erklarung des Empfangers notwendig ist Eine weitere Ansicht verzichtet ganz auf rechtsgeschaftliches Handeln Im umsatzsteuerrechtlichen Sinne BearbeitenDer Begriff der Leistung fasst umsatzsteuerrechtlich die Lieferung von Gegenstanden und die sonstigen Leistungen zusammen Der umsatzsteuerliche Leistungsbegriff erfasst tatsachliche Vorgange ohne dass diesen ein wirksamer zivilrechtlicher Vertrag zugrunde liegen muss Zivilrechtliche Vertrage erleichtern jedoch zumeist die steuerliche Einordnung der Leistung Eine umsatzsteuerliche Leistung kann auch aus gesetzlichem oder behordlichem Zwang entstehen Ein Gegenstand wird umsatzsteuerlich geliefert wenn einem anderen die Verfugungsmacht an diesem Gegenstand verschafft wird Die Verschaffung der Verfugungsmacht setzt keinen zivilrechtlichen Eigentumsubergang voraus Es kommt vielmehr darauf an ob der Empfanger tatsachlich wie ein Eigentumer uber den Gegenstand verfugen kann Die Hingabe von Geld ist im Normalfall keine Leistung sondern lediglich Entgeltzahlung Eine sonstige Leistung kann in jedem Tun Dulden oder Unterlassen bestehen Entscheidend ist dass jemandem ein bestimmter Vorteil zugewendet werden soll Die Ubertragung von Rechten ist keine Lieferung sondern sonstige Leistung Siehe auch BearbeitenAbrufleistung Leistung Rechnungswesen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Normdaten Sachbegriff GND 4167266 5 lobid OGND AKS Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Leistung Recht amp oldid 196137574